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Anlage 1 Änderungssatzung

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Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung für das Klinikum Nürnberg (Klinikumsatzung – KlinS) vom 24. November 1997 (Amtsblatt S. 528), zuletzt geändert durch Sat-

zung vom 1. Juni 2021 (Amtsblatt S. 319)

Vom ............................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 89 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374), folgende Satzung:

Art. 1

  1. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 10 angefügt: „Weiterer Tätigkeitsbereich des Klinikums ist das planmäßige und arbeitsteilige Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften durch die Erbringung der nachstehend unter § 3 Abs. 1a näher bezeichneten Verwaltungs- und Finanzdienstleistungen.“

  2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Darüber hinaus werden die vorstehenden Satzungszwecke verwirklicht insbesondere durch das planmäßige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. In Ausgestaltung dieses Zusammenwirkens arbeitet die Körperschaft arbeitsteilig zusammen mit der Klinikum Nürnberg Service GmbH mit Sitz in Nürnberg, welche durch den Gemeinschaftsbetrieb mit dem Klinikum Nürnberg Leistungen u. a. im Bereich Küche und Catering, Reinigungsleistungen, Hausmeisterdienste, Leistungen im Bereich Materialwirtschaft, Aufbereitung von Medizinprodukten, Wäscherei- und Nähereileistungen, Patientenservice, Transportdienste, Lieferung von Strom und Gas sowie in einem untergeordneten Umfang auch sonstige damit im Zusammenhang stehende Leistungen gegenüber der Körperschaft erbringt, wodurch die Körperschaft bei der unmittelbaren Erfüllung ihrer originären satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke und Aufgaben unterstützt wird; insoweit trägt das arbeitsteilige und koordinierte Zusammenwirken der beteiligten steuerbegünstigten Körperschaften maßgeblich dazu bei, dass die Körperschaft ihre Satzungszwecke zielgerichteter und nachhaltiger fördern kann. Das planmäßige und arbeitsteilige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllen, erfolgt auch dergestalt, dass das Klinikum Nürnberg seinerseits Leistungen an diese gemeinnützigen Gesellschaften erbringt und diese hierdurch bei deren Erfüllung der satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke unterstützt. In Ausgestaltung dieses Zusammenwirkens arbeitet die Körperschaft arbeitsteilig zusammen a) mit der Klinikum Nürnberg Service GmbH, indem die Körperschaft Räumlichkeiten an diese überlässt und zudem Leistungen im Bereich Personalwirtschaft, Unternehmenskommunikation, Rechtsberatung und Beratung im Bereich Datenschutz, Leistungen im Bereich Cash-Pooling, Leistungen im Bereich Bau und Technik, Geschäftsbesorgungs-, Buchhaltungs- und Controllingleistungen, betriebsärztliche Leistungen sowie in einem untergeordneten Umfang auch sonstige mit den vorstehend genannten Dienstleistungen in Zusammenhang

stehenden Leistungen gegenüber der o. g. gemeinnützigen Gesellschaft erbringt, b) mit der Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH, indem die Körperschaft an diese verwaltungstechnische wie z. B. Buchhaltungsleistungen, Leistungen in den Bereichen Personal, Controlling, Datenschutz, Rechtsberatung, Cash-Pooling, Bau und Technik, Patientenabrechnung, Beschaffungsleistungen, sonstige technische Dienstleistungen und medizinische Dienstleistungen sowie in einem untergeordneten Umfang auch sonstige mit den vorstehend genannten Dienstleistungen in Zusammenhang stehenden Leistungen erbringt.“

b) In Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 58 Nr. 2 AO“ durch die Angabe „§ 58 Nr. 1 AO" ersetzt.

Art. 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

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