Klinikum Nürnberg
Änderung der Unternehmenssatzung für das Klinikum Nürnberg
Sachverhalt
Im Konzernverbund Klinikum Nürnberg sind die Servicegesellschaften Klinikum Nürnberg Service- GmbH (KNSG) und „KDL - Krankenhaus - Dienstleistungsgesellschaft mbH“ bisher als nicht gemeinnützige, gewerbliche Gesellschaften geführt, die aufgrund der Konzernverbundes zwar nicht der Umsatzsteuer aber der Ertragsteuer unterliegen.1
Klinikum Nürnberg Kommunalunternehmen
Klinikum Nürnberg Krankenhäuser Service GmbH Nürnberger Land GmbH (KNSG) (KNL)
KDL -Krankenhaus - Dienstleistungsgesellschaft mbH (KDL)
Durch die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts mit dem Jahressteuergesetz 2020 bietet sich nun die Möglichkeit, die Servicegesellschaften als steuerbegünstigte gemeinnützige Gesellschaften anerkennen zu lassen. Mit dem neu eingeführten § 57 Abs. 3 AO kann eine Gesellschaft auch dann als steuerbegünstigt angesehen werden, wenn sie in Kooperation mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Organisation planmäßig zusammenwirkt.
Um die Steuerbegünstigung zu erreichen müssen die jeweiligen Unternehmenssatzungen angepasst und aufeinander abgestimmt werden. Die entsprechenden Änderungen der Satzungen der KNSG, der KDL sowie der Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH (KNL) sind bereits von Seiten des Öffentlichen Kommunalunternehmens Klinikum Nürnberg veranlasst worden und befinden sich bereits in der Umsetzung.
Mit dem beiliegenden Beschlussvorschlag soll nun auch die Unternehmenssatzung für das Klinikum Nürnberg (Kliniksatzung – KlinS) in den §§ 2, 3 um die Leistungsbeziehungen mit den unmittelbaren Tochtergesellschaften KNL und KNSG ergänzt werden. Mit diesen Anpassungen werden die formalen Voraussetzungen geschaffen, um die KNSG und die KDL in die Gemeinnützigkeit zu überführen und somit eine einheitliche ertragsteuerliche Konzernstruktur zu schaffen.
Als Anlage beigefügt sind: 1. Die Änderungssatzung. 2. Eine Synopse der zu beschließenden Änderungen gegenüber der aktuellen Fassung.
1 In den vergangenen Jahren fiel aufgrund der negativen Jahresergebnisse bzw. der existierenden Verlustvorträge jedoch keine Ertragsteuer an.
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