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Sachverhalt

Anlage · 26.10.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Boxdorf Fischbach Reichelsdorf Haushalt & Finanzen

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt

Nürnberg (BFGebS);

Neukalkulation Gebühren Friedhofsverwaltung

I. Gestiegene Kosten machen eine Anpassung der zuletzt 2019 überarbeiteten Gebühren für hoheitliche Leistungen der Friedhofsverwaltung (Trauerhallen, Bestattungen und Grabnutzungen) erforderlich. Grundlage für die Neukalkulation der Gebühren waren hierbei die im Abschluss 2019 ermittelten Kosten, da die Folgejahre aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr als repräsentativ erachtet wurden. Die Gebührenvorkalkulation für 2023/2024 basiert auf der generellen Annahme einer Kostensteigerung (rd. 540.000 €) und somit einer erwarteten Kostensteigerungsrate von 5,22 % jährlich. Dieser Annahme folgend, wurden die Gebühren im Schnitt um ca. 11 % erhöht. Zusätzlich wurde bei einzelnen Gebühren aber auch dem Aspekt Rechnung getragen, dass manche Gebühren bereits in der Vergangenheit weitestgehend kostendeckend, andere dagegen hoch defizitär waren.

Im Einzelnen ergeben sich dadurch folgende neue Gebühren:

A Bestattungsgebühren
bisherige Gebühr (seit 01.10.2019) vorgeschl. Gebühr ab 01.01.2023
1 Leistungen
1.1 Bestattung eines Sarges
1.1.1 Annahme einer/eines Verstorbenen im Sarg 35,00 € 40,00 €
1.1.2 Beisetzung eines Erwachsenen 1.158,00 € 1.311,00 €
1.1.3 Beisetzung eines Kindes 450,00 € 450,00 €
1.1.4 Beisetzung in einer Gruft 880,00 € 945,00 €
1.1.5 Beisetzung im Seelenfeld für Totgeburten 250,00 € 250,00 €
1.1.6 Beisetzung im Grabfeld für Stillgeborene 250,00 € 250,00 €
1.2 Bestattung einer Urne
1.2.1 Annahme einer Urne/Überurne 17,00 € 20,00 €
1.2.2 Urnenbeisetzung eines Erwachsenen oder eines Kindes 219,00 € 219,00 €
1.2.2.1 Urnenbeisetzung doppeltief (vorwiegend auf kirchlichen Friedhöfen) - neue Gebührenziffer 1.075,00 €
1.2.3 Urnenbeisetzung in der Sammelgruft 65,00 € 72,00 €
1.3 Nutzungsgebühren
1.3.1 Kühlzelle (je Tag) 30,00 € 30,00 €
1.3.2 Einbettungsraum 63,00 € 72,00 €
1.3.3 Raum für rituelle Waschungen 216,00 € 248,00 €
1.3.4 Schauzelle (je angefangene 60 min.) 65,00 € 75,00 €
1.3.5 Abschiedsraum (je angefangene 60 min.) 245,00 € 282,00 €
1.3.6 Große Trauerhalle 30 min. (Südfriedhof, Westfriedhof, Boxdorf, Reichelsdorf, Fischbach) 390,00 € 440,00 €
1.3.7 Kleine Trauerhalle 30 min. (übrige Friedhöfe) 360,00 € 400,00 €
1.3.8.1 Verlängerung Nutzung große Trauerhalle (je angefangene 30 min.) 170,00 € 220,00 €
1.3.8.2 Verlängerung Nutzung kleine Trauerhalle (je angefangene 30 min.) 170,00 € 200,00 €
1.3.9 Audioanlage für Tonträger/Datenträger von Dritten 65,00 € 75,00 €
1.3.10 Zusätzlicher Kranz-/Blumenwagen 35,00 € 40,00 €
1.3.11 Sektionsraum je Leiche 275,00 € 316,00 €
1.4 Leistungen des Bestattungsbetriebes
1.4.1 Anbringen oder Versetzen der Beschriftung an der Urnennischenverschlussplatte 118,00 € 136,00 €
1.4.2.1 Anbringen der Beschriftung an einem Pflanzfeldgrab 202,00 € 232,00 €
1.4.2.2 Anbringen der Beschriftung an einem Baumgrab - neue Gebührenziffer 68,00 €
1.4.3 Ausgrabung eines Sarges bzw. von Gebeinen 1.018,00 € 1.350,00 €
1.4.4 Ausgrabung/Entnahme einer Urne incl. Beisetzung im Ewigkeitsgrab 184,00 € 250,00 €
1.4.5 Räumen einer Gruft 908,00 € 1.012,00 €
B Grabgebühren
2 Grabarten für Erdbestattungen Gebühr/Jahr Gebühr/Jahr
2.1 Reihengräber Neuerwerb
2.1.1 Reihengrab Erwachsener 65,00 € 74,00 €
3 Grabarten für Urnenbestattungen
3.1 Urneneinzelgräber Neuerwerb/Verlängerung
3.1.1 Urnenerdgrab 0,85 x 0,85 m (nur Verlängerung) 31,00 € 37,00 €
3.1.2 Urnenerdgrab 1,00 x 1,00 m 41,00 € 49,00 €
3.1.3 Urnenerdgrab 1,00 x 1,50 m 61,00 € 73,00 €
3.1.4 Urnenerdgrab 1,00 x 2,00 m 81,00 € 97,00 €
3.1.5 Urnenerdgrab 1,50 x 1,50 m 91,00 € 109,00 €
3.1.6 Urnenerdgrab 2,00 x 2,00 m 161,00 € 193,00 €
3.1.7 Urnenerdgrab 3,00 x 3,00 m 361,00 € 433,00 €
3.2 Urnengemeinschaftsanlagen Neuerwerb/Verlängerung
3.2.1 Urnennische einfachbreit 7 5,00 € 8 3,00 €
3.2.2 Urnennische doppeltbreit 1 25,00 € 1 25,00 €
3.2.3 Urnenhaingrab 1 25,00 € 1 39,00 €
3.2.4 Sammelgruft (nur Neuerwerb) 7 5,00 € 7 5,00 €
3.2.5 Baumgrab 1 25,00 € 1 25,00 €
3.2.6 Urnengartengrab 1 25,00 € 1 25,00 €
3.2.7 Urnenkulturgrab 7 5,00 € 7 5,00 €
3.2.8 Pflanzenfeldgrab 75,00 € 75,00 €
3.2.9 Urnengräber für Bestattungen von Amts wegen (nur Neuerwerb) 5 7,00 € 6 3,00 €
4 Grabarten für Erd- und Urnenbestattungen
4.1 Wahlgräber Neuerwerb/Verlängerung
4.1.1 Wahlgrab einfachtief/einfachbreit 57,00 € 65,00 €
4.1.2 Wahlgrab einfachtief/doppeltbreit 114,00 € 130,00 €
4.1.3 Wahlgrab einfachtief/dreifachbreit 171,00 € 195,00 €
4.1.4 Wahlgrab einfachtief/vierfachbreit 228,00 € 260,00 €
4.1.5 Wahlgrab doppelttief/einfachbreit 114,00 € 130,00 €
4.1.6 Wahlgrab doppelttief/doppeltbreit 228,00 € 260,00 €
4.2 Familiengräber Neuerwerb/Verlängerung
4.2.1 Familiengrab einfachtief/einfachbreit 75,00 € 80,00 €
4.2.2 Familiengrab einfachtief/doppeltbreit 150,00 € 160,00 €
4.2.3 Familiengrab einfachtief/dreifachbreit 225,00 € 240,00 €
4.2.4 Familiengrab einfachtief/vierfachbreit 300,00 € 320,00 €
4.2.5 Familiengrab einfachtief/fünffachbreit 375,00 € 400,00 €
4.2.6 Familiengrab doppelttief/einfachbreit 150,00 € 160,00 €
4.2.7 Familiengrab doppelttief/doppeltbreit 300,00 € 320,00 €
4.2.8 Familiengrab doppelttief/dreifachbreit 450,00 € 480,00 €
4.2.9 Familiengrab doppelttief/vierfachbreit 600,00 € 640,00 €
4.3 Wahlgräber für Kinder
4.3.1 Kindergrab 0,45 x 0,90 m 1 7,00 € 1 9,00 €
4.3.2 Kindergrab 0,60 x 1,20 m 1 7,00 € 1 9,00 €

Die Gebühren für die beiden Gebührenziffern 1.1.5 Beisetzung im Seelenfeld für Totgeburten und 1.1.6 Beisetzung im Grabfeld für Stillgeborene sind inklusive 19 % Mehrwertsteuer. Diese Anpassungen wurden aufgrund der zum 01.01.2023 geltenden gesetzlichen Änderungen bezüglich des § 2b des Umsatzsteuergesetzes notwendig.

Im Vergleich zur derzeit geltenden Anlage zur BFGebS aus 2019 werden in der ab 01.01.2023 geplanten Fassung folgende neue Gebührenziffern ausgewiesen:

 Mit Gebührenziffer 1.2.2.1 „Urnenbeisetzung doppeltief“ wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine einfach tief beigesetzte Urne eine nachträgliche Erdbeisetzung im selben Grab nach Ansicht mancher kirchlichen Friedhofsträger unmöglich macht, da die kurzfristige Entnahme der Urne zur Durchführung der Erdbestattung als Störung der Totenruhe betrachtet wird. Dies führt dazu, dass diese kirchlichen Träger dahingehend beraten, die Urnenbeisetzung als „Erstbeisetzung“ doppeltief vornehmen zu lassen, um die Vornahme einer nachgelagerten Erdbestattung im selben Grab offen zu lassen. Dies verursacht jedoch bei der Ausschachtung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, da die Sicherungsmaßnahmen und der erforderliche Umfang der Graböffnung nahezu dem einer Erdbestattung entspricht.

 Gebührenziffer 1.4.2.2 „Anbringung der Beschriftung an einem Baumgrab“ wurde durch die Erweiterung des Angebots bei der Grabart „Baumgrab“ erforderlich.

 Die Verlängerung der Nutzung der Trauerhallen, die bisher unabhängig von der Größe der Trauerhalle mit einer einheitlichen Gebühr belegt war, wurde in den Gebührenziffern 1.3.8.1 „Verlängerung Nutzung große Trauerhalle“ und 1.3.8.2 „Verlängerung der Nutzung kleine Trauerhalle“ verursachungsgerechter aufgeteilt. Dies entspricht im Verhältnis auch den erhobenen „Grundgebühren“ für die Nutzung großer und kleiner Trauerhallen.

Die Friedhofsverwaltung geht davon aus, dass diese moderate, nach mehr als drei Jahren aber unumgängliche Anpassung, den wirtschaftlichen Betrieb des hoheitlichen Friedhofsbereichs für die Jahre 2023 und 2024 sicherstellen wird.

Nürnberg, 02.09.2022

gez. Hoffmann Leiter der Friedhofsverwaltung (2565)

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