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Informationsfreiheitssatzung der Stadt Nürnberg (IFS)

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

InformationsfreiheitsS

100.351

Satzung der Stadt Nürnberg über den Zugang zu

Informationen im eigenen Wirkungskreis

(InformationsfreiheitsS – IFS)

Vom 21. Juli 2011 (Amtsblatt S. 208)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 § 3 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 10 des Geset-

Antragstellung

zes vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: (1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag ge-

währt. Der Antrag kann schriftlich oder in elektronischer § 1 Anwendungsbereich Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen § 2 Begriffsbestimmungen Interesses oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht. § 3 Antragstellung (2) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle der Stadt § 4 Entscheidung über den Antrag gestellt werden. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. § 5 Bearbeitungsfrist (3) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen In- § 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs formationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der antragstellenden Person § 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Präzisierung des An- § 8 Kosten trags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der § 9 Inkrafttreten Frist gemäß § 5 erneut. Sofern der antragstellenden Person Angaben zur Umschreibung der begehrten Information fehlen, hat die Stadt diese entsprechend zu beraten.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 4

(1) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Entscheidung über den Antrag hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung einschließlich der Eigenbetriebe vorhandenen (1) Die Stadt kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht geamtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung. währen oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die antragstellende Person eine (2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Inbestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser formationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsnur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. kreises. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. (2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene

§ 2

Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil

Begriffsbestimmungen der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so

weist die Stadt auf diese Tatsache hin und nennt die für Im Sinne dieser Satzung sind die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle. 1. amtliche Informationen: alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art (3) Die Stadt stellt während der Öffnungszeiten ausreiihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht chende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertinicht dazu; gung von Notizen ist gestattet. 2. Dritte: alle, über die personenbezogene Daten oder (4) Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der Informationssonstige Informationen vorliegen. träger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.

________________________ 54. Nachtrag August 2011

1

InformationsfreiheitsS

100.351

(5) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die an- (3) Soweit und solange Informationen auf Grund der vortragstellende Person bereits über die begehrten Informa- stehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden tionen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Inallgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. formationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftsertei- (6) Wenn für eine Amtshandlung nach dieser Satzung lung über die nicht nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossenen Kosten entstehen, weist die Stadt die antragstellende Informationen. Person rechtzeitig auf die Höhe der Kosten hin.

§ 7

§ 5

Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

Bearbeitungsfrist

Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zu- (1) Die Stadt macht die Informationen innerhalb eines gang zu Informationen regeln oder ihre Grundlage in be- Monats nach Eingang des Antrags (§ 3) zugänglich. sonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt. (2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen

§ 8

und ist zu begründen.

Kosten

(3) Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 um zwei Mona- Für Amtshandlungen auf Grund dieser Satzung werden te verlängert werden. Die antragstellende Person ist über Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Satzung über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu indie Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im eigeformieren. nen Wirkungskreis der Stadt Nürnberg (KostenS – KS) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Soweit Informationen auf Grund Gesetz, Satzung oder Vertrag gegen

§ 6 Entgelt überlassen werden, sind die dort geregelten Ent-

gelte maßgebend; über diese Tatsache ist die antragstel-

Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs

lende Person rechtzeitig zu informieren.

(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner ent- § 9 gegenstehen.

Inkrafttreten

(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht, wenn Diese Satzung tritt am 1. September 2011 in Kraft. 1. die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind; 2. es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt; 3. es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt; 4. es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen und Ähnliches handelt; 5. die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche Verfahrensabläufe oder behördliche Entscheidungsbildungsprozesse gefährden könnte oder 6. der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.

2 ________________________ 54. Nachtrag August 2011

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