Beilage zur Sitzung des Sozialausschusses am 13.10.2022
Satzung der städtischen Treffs Bleiweiß und Heilig-Geist
(Treffsatzung – TrS)
Vom ……........................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht: § 1 Zweckbestimmung § 2 Gemeinnützigkeit § 3 Angebote § 4 Hausordnung § 5 Überlassung der Veranstaltungs- und Gruppenräume § 6 Überlassung der Kegelbahnen im Treff Bleiweiß § 7 Haftung § 8 Inkrafttreten
§ 1
Zweckbestimmung
(1) Die Stadt Nürnberg betreibt die beiden Treffs Bleiweiß und Heilig-Geist als öffentliche Einrichtungen. (2) Gemäß § 71 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), dienen die Treffs älteren Bürgerinnen und Bürgern als Treffpunkt zur Pflege von sozialen Kontakten, der Erhaltung bzw. (Weiter-)Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten und der Teilhabe an einem zielgruppenspezifischen und bedürfnisgerechten Freizeit-, Bewegungs- und Kulturangebot. Ferner ist es Ziel der Treffs, Lebensqualität im Alter zu fördern sowie Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen (wie z. B. Vereinsamung) vorzubeugen, den intergenerationalen Dialog zu stärken und zur Aktivierung im Sinne der Gesundheitsförderung im physischen wie psychischen Bereich beizutragen.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stadt Nürnberg verfolgt mit dem Betrieb der Treffs - mit Ausnahme der dort betriebenen Cafeterien – ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung der Altenhilfe. (2) Die Stadt Nürnberg ist selbstlos tätig; sie verfolgt mit dem Betrieb der Einrichtungen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel der öffentlichen Einrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Nürnberg erhält bei Auflösung der öffentlichen Einrichtungen nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtungen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung der Einrichtungen ist das Vermögen ausschließlich zur Förderung der Altenhilfe zu verwenden.
§ 3
Angebote
(1) Die Treffs bieten ein breit gefächertes Angebot, das von Bildungs-, Informations-, und Beratungsangeboten, Bewegungs- und Kreativkursen, Gesprächskreisen, gesundheitsfördernden Maßnahmen bis zu geselligen, kulturellen und themenbezogenen Veranstaltungen oder Fahrten reicht. (2) Die Cafeteriabereiche, in denen Speisen und Getränke angeboten werden, dienen als Aufenthaltsort und Treffpunkt ohne Verzehrzwang.
§ 4
Hausordnung
(1) Die jeweiligen Fachbereichsleitungen der Treffs üben das Hausrecht in den Treffs aus und sind befugt, gegenüber Besucherinnen und Besuchern Anordnungen auszusprechen. Sie haben insbesondere auch das Recht, Besucherinnen und Besucher, die grob gegen die Ordnung der Einrichtungen oder gegen Anweisungen verstoßen, aus dem Haus zu weisen. Sie können Befugnisse auf das Personal der Treffs übertragen. Generelle Hausverbote erteilt das Seniorenamt im Rahmen seiner Verwaltungszuständigkeit. (2) Die Nutzerinnen und Nutzer der Treffs haben sich so zu verhalten, dass keine anderen Nutzerinnen und Nutzer oder Beschäftigte belästigt oder beleidigt und die Einrichtungen und Räumlichkeiten der Treffs nicht beschädigt werden. (3) Das Rauchen ist nur in den gesondert ausgewiesenen Bereichen gestattet.
§ 5
Überlassung der Veranstaltungs- und Gruppenräume
(1) Seniorenorganisationen (Vereinen, Bürgerinitiativen, Gruppen, Clubs) im Sinne von § 71 SGB XII können verfügbare Veranstaltungs- und Gruppenräume in Absprache mit der jeweiligen Leitung der Treffs bzw. deren Vertretung kostenfrei nutzen, wenn die Gruppengröße vier Personen übersteigt und zudem die erklärte und praktizierte Bereitschaft besteht, neue Teilnehmende aufzunehmen.
(2) Außerhalb der regulären Öffnungszeiten und bei vorhandenen freien Kapazitäten auch während der Öffnungszeiten der Treffs können diese Räume auch anderen städtischen Einrichtungen und Organisationen (Vereinen, Bürgerinitiativen, Gruppen, Clubs) mit gemeinnützigen Zielen sowie von anerkannten Kirchen und Schulen mit Sitz in Nürnberg überlassen werden. Für diese Überlassung von Räumen werden Gebühren nach der Gebührensatzung für die städtischen Treffs Bleiweiß und Heilig-Geist (Treffgebührensatzung
- TrGebS) erhoben.
(3) Privatpersonen sowie Vereinen und anderen Organisationen können die Räume für private Zwecke dann überlassen werden, wenn keine anderen Belegungen nach den Abs. 1 und 2 vorgesehen sind. Bei Terminüberschneidungen genießen dabei Seniorinnen und Senioren bzw. Seniorenorganisationen gemäß der Zweckbestimmung nach § 1 Abs. 2 gegenüber anderen Nutzungsinteressenten Vorrang. Für diese Überlassung von Räumen gelten privatrechtliche Miettarife. (4) Die Räume dürfen nicht zur Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden, auf denen verfassungs- oder gesetzwidriges Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es von Veranstaltenden selbst oder von an der Veranstaltung teilnehmenden Personen. Die Veranstaltungen dürfen keinen rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalt haben. Insbesondere dürfen weder in Wort und Schrift die Symbole, die im Geiste verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden.
§ 6
Überlassung der Kegelbahnen im Treff Bleiweiß
Die Überlassung der beiden Kegelbahnen erfolgt ausschließlich durch das Seniorenamt. Für die Überlassung der beiden Kegelbahnen werden Gebühren von allen Nutzerinnen und Nutzern gemäß der Gebührensatzung für die städtischen Treffs Bleiweiß und Heilig-Geist (Treffgebührensatzung – TrGebS) erhoben.
§ 7
Haftung
Die Nutzerinnen und Nutzer der Räumlichkeiten und Einrichtungen haften für Schäden, die sie schuldhaft verursacht haben. Die Stadt Nürnberg haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtungen entstehen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der städtischen Seniorentreffs Bleiweiß und Heilig-Geist (SeniorentreffS – SenTrS) vom 20. Juli 2000 (Amtsblatt S. 384), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Juli 2003 (Amtsblatt S. 365) außer Kraft.