Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen (AbfallwirtschaftsS – AbfS) vom 13. März 2009 (Amtsblatt S. 85), zuletzt geändert durch Satzung vom …..
Vom ………………………
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374), auf Grund von Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286), und auf Grund von § 7 der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700), folgende Satzung:
Art. 1
§ 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Mit der Annahme von Abfällen, die aufgrund der Annahmemassenbegrenzung nach Satz 1 nicht mehr in der Deponie Süd angenommen werden können, sind private Unternehmen im Sinne des § 19 Abs. 1 Halbsatz 2 zur Erfüllung der Entsorgungsverpflichtung der Stadt Nürnberg beauftragt. Für deren Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen gelten die in Abs. 1 bis 3 genannten Annahmebedingungen sinngemäß, soweit sie nicht den Benutzungsordnungen der Entsorgungsanlagen der verpflichteten Unternehmen widersprechen.“
- Folgender Satz 4 wird angefügt:
„Die Stadt Nürnberg informiert die Abfallbesitzer durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Nürnberg und auf der Internetseite des Abfallwirtschaftsbetriebs Stadt Nürnberg sowie auf Anfrage über die vertraglich verpflichteten Unternehmen, deren Modalitäten der Abfallüberlassung und die Benutzungsordnungen der Entsorgungsanlagen.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.