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Anlage 4 Energiemangelsituation EnSikuMaV

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Anlage 4

Stadtverwaltung Nürnberg

Energiemangelsituation – Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)

- Synopse und Umsetzung innerhalb der Stadtverwaltung Nürnberg -

Beschlussfassung im Bundeskabinett am 24.08.2022
Zustimmung des Bundestages oder Bundesrates ist nicht erforderlich.
Inkrafttreten: 01.09.2022
Gültigkeit: bis 28.02.2023
Ziele:  Vermeidung von unnötigem Energieverbrauch, Einsparziel 20%  Vermeidung einer Energiemangelsituation / Sicherung der Energieversorgung  Reduzierung der Abhängigkeit von russischem Erdgas  Reduzierung von Energiekosten  Vorbildwirkung öffentliche Hand  deutsche Nachhaltigkeitsstrategie mit Reduzierung der Treibhausgasemissionen
Relevante Inhalte für die Stadtverwaltung:
Verordnung Beschreibung Umsetzung innerhalb der Stadtverwaltung Stand: September 2022
Verbot der Behei- zung von Gemein- schaftsflächen Flure, Treppenhäuser, Eingangsbereiche, Lager, Technikräume etc. Ausnahmen für: medizinische Einrichtungen, Pfle- geeinrichtungen, Schulen, KiTas, Weiteres, wenn zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen erforderlich siehe Übersicht Raumlufttem- peraturen in städtischen Ge- bäuden
Höchstwerte für die Lufttemperatur in Ar- beitsräumen 12°C für körperlich schwere Arbeit 16°C für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18°C für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit sowie bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 19°C für körperlich leichte und überwiegend sit- zende Tätigkeit Ausnahmen für: medizinische Einrichtungen, Pfle- geeinrichtungen, Schulen, KiTas, Weiteres, wenn zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen erforderlich bzw. aus bau- physikalischen Schadensgründen, Aufbewahrung von Kunstwerken siehe Übersicht Raumlufttem- peraturen in städtischen Ge- bäuden
Trinkwassererwär- mungsanlagen Ausschalten von dezentralen Trinkwassererwär- mungsanlagen, die überwiegend zum Händewa- schen vorgesehen sind (Durchlauferhitzer, Boiler, Speicher) Reduzierung der Warmwassertemperaturen in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen auf ein Niveau, welches den hygienisch erforderlichen Be- trieb gewährleistet Ausnahmen für: medizinische Einrichtungen, Pfle- geeinrichtungen, Schulen, KiTas und andere Kin- derbetreuungseinrichtungen, Kanal- und Klär- werksbetrieb. Weiteres, wenn zur bestimmungsge- mäßen Nutzung erforderlich siehe Übersicht weitere Ener- gieeinsparmaßnahmen

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Beleuchtung von Ge- bäuden und Bau- denkmälern Verbot, die Gebäude von außen zu beleuchten Ausnahmen: Notbeleuchtungen, Verkehrssicher- heit, Gefahrenabwehr, kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten siehe Übersichten umgesetzte und weitere Energieeinspar- maßnahmen

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