Anlage 4
Stadtverwaltung Nürnberg
Energiemangelsituation – Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)
- Synopse und Umsetzung innerhalb der Stadtverwaltung Nürnberg -
| Beschlussfassung im Bundeskabinett am 24.08.2022 | ||
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| Zustimmung des Bundestages oder Bundesrates ist nicht erforderlich. | ||
| Inkrafttreten: 01.09.2022 | ||
| Gültigkeit: bis 28.02.2023 | ||
| Ziele: Vermeidung von unnötigem Energieverbrauch, Einsparziel 20% Vermeidung einer Energiemangelsituation / Sicherung der Energieversorgung Reduzierung der Abhängigkeit von russischem Erdgas Reduzierung von Energiekosten Vorbildwirkung öffentliche Hand deutsche Nachhaltigkeitsstrategie mit Reduzierung der Treibhausgasemissionen | ||
| Relevante Inhalte für die Stadtverwaltung: | ||
| Verordnung | Beschreibung | Umsetzung innerhalb der Stadtverwaltung Stand: September 2022 |
| Verbot der Behei- zung von Gemein- schaftsflächen | Flure, Treppenhäuser, Eingangsbereiche, Lager, Technikräume etc. Ausnahmen für: medizinische Einrichtungen, Pfle- geeinrichtungen, Schulen, KiTas, Weiteres, wenn zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen erforderlich | siehe Übersicht Raumlufttem- peraturen in städtischen Ge- bäuden |
| Höchstwerte für die Lufttemperatur in Ar- beitsräumen | 12°C für körperlich schwere Arbeit 16°C für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18°C für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit sowie bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 19°C für körperlich leichte und überwiegend sit- zende Tätigkeit Ausnahmen für: medizinische Einrichtungen, Pfle- geeinrichtungen, Schulen, KiTas, Weiteres, wenn zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen erforderlich bzw. aus bau- physikalischen Schadensgründen, Aufbewahrung von Kunstwerken | siehe Übersicht Raumlufttem- peraturen in städtischen Ge- bäuden |
| Trinkwassererwär- mungsanlagen | Ausschalten von dezentralen Trinkwassererwär- mungsanlagen, die überwiegend zum Händewa- schen vorgesehen sind (Durchlauferhitzer, Boiler, Speicher) Reduzierung der Warmwassertemperaturen in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen auf ein Niveau, welches den hygienisch erforderlichen Be- trieb gewährleistet Ausnahmen für: medizinische Einrichtungen, Pfle- geeinrichtungen, Schulen, KiTas und andere Kin- derbetreuungseinrichtungen, Kanal- und Klär- werksbetrieb. Weiteres, wenn zur bestimmungsge- mäßen Nutzung erforderlich | siehe Übersicht weitere Ener- gieeinsparmaßnahmen |
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| Beleuchtung von Ge- bäuden und Bau- denkmälern | Verbot, die Gebäude von außen zu beleuchten Ausnahmen: Notbeleuchtungen, Verkehrssicher- heit, Gefahrenabwehr, kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten | siehe Übersichten umgesetzte und weitere Energieeinspar- maßnahmen |
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