Haushaltssperre

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Sitzung gesamt - öffentlich

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Sitzungsunterlagen

Sitzung des Stadtrates

28.09.2022

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 4 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Einbringung des Haushaltsplanentwurfs 2023 (inklusive des Mittelfristigen Investitionsplanes 2023/2026) Bericht Stk/013/2022 7 TOP Ö 4 Leichte Sprache in der Stadtverwaltung Nürnberg Sitzungsvorlage KoM/001/2022 10 Diversity-Check KoM/001/2022 14 Entscheidungsvorlage KoM/001/2022 15 Konzeptpapier KoM/001/2022 17 Fragebogenauswertung KoM/001/2022 34 TOP Ö 5 Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Sitzungsvorlage Stpl/031/2022 79 Entscheidungsvorlage Stpl/031/2022 83 Übersichtsplan Stpl/031/2022 85 Begründung Stpl/031/2022 86 Umweltbericht Stpl/031/2022 98 TOP Ö 6 Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss Sitzungsvorlage J/026/2022 116 TOP Ö 7 Auflagen des Referates I/II: Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen Dringliche Anordnungen 119 TOP Ö 8 Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfallwirtschaftsS-AbfS) sowie Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung (Ab. Sitzungsvorlage ASN/013/2022 123 Erläuterungen zu den Digitalisierungsanforderungen nach OZG ASN/013/2022 127 Entwurf der Änderungssatzung AbfallwirtschaftsS ASN/013/2022 137 Entwurf der Änderungssatzung AbfallGebS ASN/013/2022 140 TOP Ö 9 Satzungsänderung für die Städtische Berufsschule 10; Satzung zur Änderung der Satzung über die Fachakademie für Sozialpädagogik (FakS) Sitzungsvorlage Ref.IV/023/2022 141 ÄnderungFakS_final_gepr_RA Ref.IV/023/2022 145 Zustimmung Regierung Mfr Satzungsänderungen BFSKi und FakS Ref.IV/023/2022 147 TOP Ö 10 Satzungsänderung für die Städtische Berufsschule 10; Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Fachakademie für Sozialpädagogik der Stadt Nürnberg (Fachakademie für SozialpädagogikGebS – FakSGebS) Sitzungsvorlage Ref.IV/025/2022 149 Sachverhalt Ref.IV/025/2022 152 Änderung an der Satzung FAKSGebS Ref.IV/025/2022 153 Externenprüfung Kalkulation Ref.IV/025/2022 155 Zusatzprüfungen Kalkulation Ref.IV/025/2022 156 Berufspraktikum Kalkulation Ref.IV/025/2022 157

TOP Ö 11 Satzungsänderung für die Städtische Berufsschule 10; Satzung zur Änderung der Satzung über die Berufsfachschule für Kinderpflege (BFSKi) Sitzungsvorlage Ref.IV/024/2022 158 Sachverhalt Ref.IV/024/2022 161 Änderung an der Satzung BFSKi Ref.IV/024/2022 162 Zustimmung Regierung Mfr Satzungsänderungen BFSKi und FakS Ref.IV/024/2022 163 TOP Ö 12 Satzungsänderung für die Städtische Berufsschule 10; Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Berufsfachschule für Kinderpflege der Stadt Nürnberg (Berufsfachschule für KinderpflegeGebS – BFSKiGebS) Sitzungsvorlage Ref.IV/026/2022 165 Sachverhalt Ref.IV/026/2022 168 Änderung ander Satzung BFSKiGebS Ref.IV/026/2022 170 Kostenkalkulation anderer Bewerber Ref.IV/026/2022 171 TOP Ö 13 Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS - StS) Sitzungsvorlage Stpl/036/2022 172 Änderungssatzung Stpl/036/2022 176 Richtzahlenliste (RZL) Stand 15. Dezember 2016 Stpl/036/2022 177 Änderung Richtzahlenliste (RZL) Stpl/036/2022 180

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Stadtrates

Sitzungszeit

Mittwoch, 28.09.2022, 15:00 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. Einbringung des Haushaltsplanentwurfs 2023 (inklusive des Bericht

Mittelfristigen Investitionsplanes 2023/2026) Stk/013/2022

Riedel, Harald

2. Einrichtung Task Force "Energiekosten und soziale Folgen" Bericht

(mündlicher Bericht)

König, Marcus

3. Energiemangelsituation Beschluss

hier: Bericht zum aktuellen Stand der Umsetzung von H/037/2022

Energiesparmaßnahmen innerhalb der Stadtverwaltung

Ulrich, Daniel (Unterlagen werden nachgereicht)

4. Leichte Sprache in der Stadtverwaltung Nürnberg Beschluss

KoM/001/2022 König, Marcus

5. Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Beschluss

Landschaftsplan (FNP) Stpl/031/2022

31. Änderung: Bereich Virnsberger Straße

Einleitung des Änderungsverfahrens und frühzeitige Beteiligung

der Öffentlichkeit

Ulrich, Daniel

6. Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss Beschluss

J/026/2022 Ries, Elisabeth

  1. Auflagen des Referates I/II:

Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und

Auszahlungen

hier: Kenntnisnahme von Dringlichen Anordnungen des OBM

nach Art. 37 Abs. 3 GO

Auflage des Referates III:

8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Beschluss-

Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfallwirtschaftsS – Auflage

AbfS) sowie ASN/013/2022

Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die

Benutzung der Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung

(AbfallGebS – AbfGebS).

Walthelm, Britta

Auflagen des Referates IV:

9. Satzungsänderung für die Städtische Berufsschule 10; Satzung Beschluss-

zur Änderung der Satzung über die Fachakademie für Auflage

Sozialpädagogik (FakS) Ref.IV/023/2022

Trinkl, Cornelia

10. Satzungsänderung für die Städtische Berufsschule 10; Satzung Beschluss-

zur Änderung der Gebührensatzung für die Fachakademie für Auflage

Sozialpädagogik der Stadt Nürnberg (Fachakademie für Ref.IV/025/2022

SozialpädagogikGebS – FakSGebS)

Trinkl, Cornelia

11. Satzungsänderung für die Städtische Berufsschule 10; Satzung Beschluss-

zur Änderung der Satzung über die Berufsfachschule für Auflage

Kinderpflege (BFSKi) Ref.IV/024/2022

Trinkl, Cornelia

12. Satzungsänderung für die Städtische Berufsschule 10; Satzung Beschluss-

zur Änderung der Gebührensatzung über die Berufsfachschule für Auflage

Kinderpflege der Stadt Nürnberg (Berufsfachschule für Ref.IV/026/2022

KinderpflegeGebS – BFSKiGebS)

Trinkl, Cornelia

Auflage des Referates VI:

13. Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Beschluss-

Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Auflage

Fahrradabstellplätzen (StellplatzS - StS) Stpl/036/2022

Ulrich, Daniel

14. Genehmigung der Niederschrift der Sondersitzung vom

08.07.2022, öffentlicher Teil

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 20.07.2022,

öffentlicher Teil

Berichtsvorlage Stk/013/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 28.09.2022 öffentlich Bericht

Betreff:

Einbringung des Haushaltsplanentwurfs 2023 (inklusive des Mittelfristigen

Investitionsplanes 2023/2026)

Bericht:

In dieser Stadtratssitzung wird der Entwurf des Haushaltsplans 2023 (inklusive des fortgeschriebenen MIPs für die Jahre 2023/2026) eingebracht. Nach der Sitzung werden die entsprechenden Unterlagen zum Haushaltsplanentwurf 2023 den Mitgliedern des Stadtrats in digitaler Form zur Verfügung gestellt.

Die für die Einreichung von Anträgen und Anfragen zum Haushalt und MIP einzuhaltenden Termine werden den Stadtratsfraktionen/-gruppen und den Ausschussgemeinschaften noch mit gesondertem Schreiben des Oberbürgermeisters bekannt gegeben.

Als Termine für die Haushaltsberatungen sind der 17.11., der 18.11. und der 21.11.2022 vorgesehen.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Stk/013/2022

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Stk/013/2022

KoM/001/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 28.09.2022 öffentlich Beschluss

Betreff:

Leichte Sprache in der Stadtverwaltung Nürnberg

Anlagen: Diversity-Check Entscheidungsvorlage Konzeptpapier Fragebogenauswertung

Sachverhalt (kurz):

In den drei Kommunikationsbereichen Interne Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Externe Kommunikation mit Einzelpersonen (Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nürnberg) wurde der Bedarf an Leichte-Sprache-Publikationen geprüft und deutlich festgestellt.

Sowohl Texte aus dem Verwaltungsbereich wie beispielsweise Formulare und Anträge, als auch allgemeine und aktuelle Informationen müssen allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Nürnberg leicht verständlich vermittelt werden.

Die verantwortliche Stelle beim Amt für Kommunikation und Stadtmarketing steuert dabei sowohl die grundlegende Ausrichtung und stadtweite Umsetzung des Themas Leichte Sprache als auch die konkrete operative Handhabung in Zusammenarbeit mit den einzelnen Fachdienststellen.

Neben einer dauerhaften personellen verantwortlichen Betreuung des Themas Leichte Sprache sind für konkrete Maßnahmen auch finanzielle Mittel erforderlich, etwa für die Finanzierung externer Übersetzungsbüros und Verständlichkeitsprüfungen sowie auch für adäquates Bildmaterial.

Leichte Sprache leistet einen wichtigen Beitrag als Baustein der barrierefreien Kommunikation und ermöglicht insgesamt eine größtmögliche gesellschaftliche und politische Teilhabe.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten 111.560 € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten 25.000 € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten 86.560 € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Der Vorschlag eines zentralen Budgets für Leichte Sprache wurde vorab mit Stk besprochen. Stk hat einer Darstellung des Vorschlags in dieser Vorlage zugestimmt und sich eine Genehmigung vorbehalten.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Vgl. "Diversity-Check"

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Beschlussvorschlag:

Das Thema Leichte Sprache wird in der Stadtverwaltung dauerhaft verankert.

Das vorgestellte Konzept zur gesamtstädtischen Umsetzung wird unter verantwortlicher Federführung des Amts für Kommunikation und Stadtmarketing systematisch realisiert. Die Fachstelle Barrierefreie Kommunikation erarbeitet aus diesem Konzept Mindeststandards für die Umsetzung der barrierefreien Kommunikation in städtischen Veröffentlichungen (Print und Online).

Die Schaffung angemessener personeller und finanzieller Ressourcen im Sinne der Vorlage ist im Rahmen der Haushaltsberatungen zu klären.

Das Leichte-Sprache-Angebot der Stadtverwaltung wird sukzessive weiterentwickelt und ausgebaut, um so die barrierefreie Kommunikation der Stadt Nürnberg noch weiter zu verbessern.

Diversity-Check Stadt Nürnberg

Nr. Prüffragen Begründung / Bemerkungen Bewertung
1. In welcher Weise wirkt sich das Vorhaben nach Einschätzung der Verwaltung auf unter- schiedliche Personen- gruppen aus? Leichte Sprache macht Informationen für folgende Personengruppen verständlicher und fördert somit die gesellschaftliche und politische Teilhabe: Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen Menschen mit Lernschwierigkeiten Menschen mit Demenz Menschen mit Hörschädigung bzw. gehörlose Menschen Menschen mit Aphasie Menschen mit geringen Deutschkenntnissen Funktionale Analphabeten relevant teilweise relevant nicht relevant
2. Auf welchen nach den Diversity-Dimensionen differenzierten Daten, Informationen oder Schätzungen basiert das Vorhaben? Anhand einer Befragung aller städtischen Dienststellen und Eigenbetriebe wurde der Bedarf an Leichte-Sprache- Publikationen in folgenden Kommunikationsbereichen erfasst: Interne Kommunikation Öffentlichkeitsarbeit Externe Kommunikation mit Einzelpersonen (Bürgerinnen und Bürger) relevant teilweise relevant nicht relevant
3. Kann das Vorhaben zur Gleichberechtigung / Gleichstellung und Chancengleichheit bei- tragen? Ja, da Leichte Sprache den unter Nr. 1 genannten Personengruppen ermöglicht, sich eigenständig zu informieren. Ihnen wird so eine gesellschaftliche und politische Teilhabe ermöglicht bzw erleichtert. relevant teilweise relevant nicht relevant
4. Welche Auswirkungen auf bestimmte Perso- nengruppen sind mit dem Einsatz öffentli- cher Mittel zu erwar- ten? Für die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung reduziert sich der Arbeitsaufwand in Bezug auf falsch ausgefüllte Anträge oder Fomulare oder in Bezug auf Nach- und Rückfragen. Die Bedürfnisse der unter Nr. 1 genannten Personengruppen in Bezug auf schriftliche Kommunikation werden gesehen und ernstgenommen. Diese Personengruppen werden in ihrer Eigenständigkeit unterstützt. relevant teilweise relevant nicht relevant
Gesamt- relevanz Insgesamt fördert das Vorhaben die gesellschaftliche und politische Teilhabe von vielen verschiedenen Personengruppen. Leichte Sprache setzt damit einen wichtigen Baustein der barrierefreien Kommunikation um. relevant teilweise relevant nicht relevant

Einführung der Leichten Sprache in der Stadtverwaltung Nürnberg

Mit der Einführung der Leichten Sprache in der Stadtverwaltung Nürnberg erfüllt die Stadt Nürnberg einen wichtigen Auftrag im Rahmen der Barrierefreien Kommunikation. Leichte Sprache unterstützt Menschen mit eingeschränkter Lesefähigkeit in der Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben.

Leichte Sprache stellt eine Querschnittsaufgabe innerhalb der Stadtverwaltung Nürnberg dar und betrifft sowohl die externe als auch die interne Kommunikation.

Leichte Sprache bei der Stadt Nürnberg muss zudem als Daueraufgabe verstanden werden und umfasst die Betreuung des Implementierungsprozesses innerhalb der Stadtverwaltung, die konzeptionelle Fortschreibung sowie das Projektmanagement bei Leichte-Sprache-Projekten. Entsprechende finanzielle und personelle Ressourcen sind nötig.

Die Zuständigkeit für diesen Prozess sollte gemäß der Federführung bei kommunaler Kommunikation beim Amt für Kommunikation und Stadtmarketing liegen. Für die Erstellung des vorliegenden Konzeptes wurde 2020 vom Stadtrat die Stelle Wissenschaftliche Sachbearbeitung Leichte Sprache geschaffen (befristet bis Mai 2023). Ab Juni 2023 soll diese Stelle als Fachstelle Barrierefreie Kommunikation für die Umsetzung und dauerhafte Begleitung des Konzeptes beim Amt für Kommunikation und Stadtmarketing im Rahmen des Haushalts 2023 unbefristet weitergeführt werden.

Angebote in Leichter Sprache sollte es sowohl im Print- als auch im Onlinebereich geben. Für beide Bereiche sind jeweils eigene Strategien für die Erstellung und Bereitstellung von Texten in Leichter Sprache zu entwickeln. Im Onlinebereich sind dafür umfangreiche und anspruchsvolle technische Anpassungen nötig, um die Angebote in Leichter Sprache sinnvoll darstellbar und nutzbar zu machen. Im Printbereich müssen ebenfalls gestalterische Anpassungen vorgenommen werden.

Städtische Standards für das Schreiben in Leichter Sprache, aber auch für die Gestaltung von Printpublikationen sowie von Internetseiten in Leichter Sprache müssen festgelegt werden.

Die Zusammenarbeit mit externen Übersetzungsbüros für Leichte Sprache im Hinblick auf die Erstellung sowie für die Verständlichkeitsprüfung von Texten in Leichter Sprache ist aufgrund der Fülle notwendiger Übersetzungen in der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit notwendig. Auch die bei Leichte-Sprache-Texten notwendige Bebilderung ist nur teilweise stadtintern zu realisieren, etliche Grafiken und Abbildungen müssen extern beschafft werden. Dazu wird ein Budget von 50.000 Euro für einen zweijährigen Probelauf für sinnvoll und angemessen erachtet (jeweils 25.000 Euro für die Jahre 2023 und 2024). Das vorgeschlagene Finanzierungsmodell ist mit der Stadtkämmerei abzustimmen und festzulegen.

Auf Basis der im Jahr 2020 erhobenen Daten (aus einer Befragung der städtischen Dienststellen und Eigenbetriebe, anhand der Statistiken zu den Klickzahlen städtischer Internetseiten sowie zu den Download-Zahlen) konnten Informationen zum Bedarf an Leichte-Sprache- Angeboten abgeleitet werden. Diese Informationen sollen jeweils an die Dienststellen und Eigenbetriebe kommuniziert werden.

Im Zeitraum Oktober 2020 bis Juli 2022 konnten bereits wichtige Bausteine des Implementierungsprozesses der Leichten Sprache umgesetzt oder begonnen werden (zum Beispiel Einführung des Leichte-Sprache-Buttons auf den städtischen Internetseiten, Erstellung einer Leichte-Sprache-Landingpage, Erarbeitung neuer Module im Content Management System für städtische Internetseiten, Erstellung von Best-Practice-Beispielen im Printbereich). Der notwendige Implementierungsprozess ist jedoch aufgrund der Komplexität noch nicht abgeschlossen. Entsprechende finanzielle und personelle Ressourcen sind hier dauerhaft nötig.

Ein Beispiel für eine Übersetzung in Leichte Sprache

Auszug aus dem Leitbild der Stadt Nürnberg in Leichter Sprache:

Abbildung 1

Konzeptpapier

Einführung der Leichten Sprache in der Stadtverwaltung

Inhalt

  1. Leichte Sprache .............................................................................................................3 1.1 Was ist Leichte Sprache? ..........................................................................................3 1.2 Was sind die Hauptmerkmale der Leichten Sprache? .................................................3 1.3 Wie werden Leichte-Sprache-Texte gekennzeichnet? .................................................3 1.4 Was ist das Ziel der Leichten Sprache?......................................................................3 1.5 Welche Zielgruppe erreicht man mit Leichter Sprache? ..............................................4 1.6 Welche Gesetze oder Verordnungen nehmen direkt oder indirekt Bezug auf Leichte Sprache? ........................................................................................................................4 1.7 Welche Regeln gibt es für Leichte Sprache? ..............................................................4 1.8 Wie geht man mit dem Thema Gendern in Leichter Sprache um? ...............................4 1.9 Was ist mit Leichter Sprache und Rechtssicherheit? ...................................................5 1.10 Übersetzungen in Leichte Sprache...........................................................................5 1.11 Welche anderen leicht verständlichen Varietäten im Deutschen gibt es? ...................5 2. Leichte Sprache bei der Stadt Nürnberg ..........................................................................6 2.1 Regeln für städtische Leichte-Sprache-Texte .............................................................6 2.2 Zielgruppenprüfung von städtischen Leichte-Sprache-Texten .....................................6 2.3 Kennzeichnung von städtischen Leichte-Sprache-Texten ...........................................6 2.4 Überlegungen zu einer zentralen Themenseite Barrierefreie Kommunikation ...............7 2.5 Ausgangssituation .....................................................................................................7 2.6 Aufgaben der wissenschaftlichen Sachbearbeitung Leichte Sprache ...........................7 2.7 Bedarf an Leichter Sprache bei der Stadt Nürnberg ....................................................7 2.8 Finanzierung von städtischen Leichte-Sprache-Projekten ...........................................8 3. Schritte zur Einführung Leichter Sprache in der Stadtverwaltung Nürnberg ..................... 10 3.1 Sensibilisierung für das Thema Leichte Sprache und Interne Kommunikation ............ 10 3.2 Aufbau eines Netzwerks und Kooperationspartner .................................................... 10 3.3 Analyse des Ist-Stands von Leichte-Sprache-Printpublikationen ................................ 11 3.4 Analyse des Bedarfs an Leichte-Sprache-Printpublikationen ..................................... 11 3.5 Analyse des Ist-Stands von Leichte-Sprache-Internetseiten ...................................... 11 3.6 Analyse des Bedarfs an Leichte-Sprache-Inter- und Intranetseiten ............................ 11 3.7 Schulungskonzept und Schulungen ......................................................................... 12 3.8 Best-Practice-Beispiele ........................................................................................... 12 3.9 Übersetzung und Bereitstellung von Texten ............................................................. 12 3.10 Textbeispiele und -bausteine ................................................................................. 12 3.11 Strategie für den Printbereich................................................................................. 12 Informationen für Mitarbeitende .................................................................................. 13 Informationen für externe Dienstleistende ................................................................... 13 Prüfen des Einsatzes von QR-Codes auf deren Tauglichkeit für die Zielgruppe von Leichter Sprache ....................................................................................................... 13 3.12 Strategie für den Onlinebereich .............................................................................. 14 Informationen für Mitarbeitende .................................................................................. 14

Informationen für externe Dienstleistende ................................................................... 14 Anpassung des Content-Management-Systems Imperia an die Erfordernisse der Leichten Sprache ...................................................................................................... 14 Einbindung bzw. Optimierung geeigneter Tools zur Barrierefreiheit ............................. 15 Entwicklung eines eigenen Templates für Leichte-Sprache-Internetseiten und für Online- Anwendungen ........................................................................................................... 15 Prüfen eines Leichte-Sprache-Mindeststandards bei städtischen Intra- und Internetseiten, Pilot-Miniweb für Inter- und Intranet ..................................................... 15 Ausschreibungsvorgaben für Leichte Sprache für die Vergabe städtischer Internetseiten an externe Dienstleistende ......................................................................................... 15 3.13 Dokumentation und Reflexion bzw. Evaluation des Gesamtprojekts ........................ 15 3.14 Ausbau und Weiterentwicklung der barrierefreien Kommunikation ........................... 16 4. Ausblick ....................................................................................................................... 17

1. Leichte Sprache

Leichte Sprache ermöglicht Menschen mit kognitiven Einschränkungen und anderen Personen, die (noch) Schwierigkeiten mit dem Lesen haben, die Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben. Sie macht es dieser Gruppe von Personen möglich, sich eigenständig zu informieren, weil verschiedenste Inhalte verständlich aufbereitet werden. Leichte Sprache ist somit ein wichtiger Baustein barrierefreier Kommunikation.

1.1 Was ist Leichte Sprache?

Leichte Sprache ist eine stark vereinfachte Variante (Sprachvarietät) des Standarddeutschen. Sie ist grammatikalisch korrekt, erwachsenengerecht und sehr leicht verständlich. Texte in Leichter Sprache sind nach den Vorgaben eines Regelwerks formuliert. Leichte Sprache bildet den Gegenpol zur Standardsprache und ist zu unterscheiden von der sogenannten Einfachen Sprache und von der sogenannten Bürgernahen Verwaltungssprache. Leichte Sprache wird in der schriftlichen Kommunikation eingesetzt. Es gibt mittlerweile aber auch Bestrebungen, Leichte Sprache in der mündlichen Kommunikation anzuwenden (beispielsweise beim Dolmetschen in Leichte Sprache). Leichte Sprache gehört – neben der Deutschen Gebärdensprache – zur Barrierefreien Kommunikation.

1.2 Was sind die Hauptmerkmale der Leichten Sprache?

Leichte-Sprache-Texte erkennt man sofort an der typischen Gestaltung sowie an der geringeren sprachlichen Komplexität (zum Beispiel an kurzen Sätzen, pro Zeile nur ein Satz, optische Trennung zusammengesetzter Wörter mit dem sogenannten Medio·punkt als Lese·hilfe oder an der Bebilderung). Die Erkennbarkeit wird oft noch durch ein entsprechendes Label unterstützt.

1.3 Wie werden Leichte-Sprache-Texte gekennzeichnet?

Die Erkennbarkeit eines Textes als Leichte-Sprache-Text wird meist durch ein entsprechendes Label unterstützt. Dies ist sehr sinnvoll, da sowohl die Zielgruppe Leichter Sprache als auch Lesende mit ausreichender Lesekompetenz den Leichte-Sprache-Text gleich als solchen erkennen können. Es gibt verschiedene Labels für Leichte Sprache. Manche kennzeichnen den Text als Leichte-Sprache-Text, andere weisen den Text auch noch als zielgruppengeprüft aus.

Für städtische Leichte-Sprache-Texte gibt es ein eigenes Leichte-Sprache-Label in zwei Versionen: für nicht-zielgruppengeprüfte und für zielgruppengeprüfte Leichte-Sprache-Texte.

1.4 Was ist das Ziel der Leichten Sprache?

Leichte Sprache trägt dazu bei, dass sich Menschen mit einem eingeschränkten Leseverständnis selbstbestimmt informieren können und ihren Alltag gestalten können. Leichte Sprache ist ein wichtiger Baustein barrierefreier Kommunikation. Texte in Leichter Sprache unterstützen also die gesellschaftliche und politische Teilhabe von Menschen mit eingeschränktem Leseverständnis.

Die Stadt Nürnberg ist sich dieser Aufgabe bewusst und möchte mit dem Ausbau des Leichte-Sprache-Angebots im Kontext der Stadtverwaltung dazu beitragen.

Wichtig ist, eine Priorisierung von Inhalten vorzunehmen und eine entsprechende Umsetzung zu planen. Unterschiedliche fachliche Inhalte müssen verständlich aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden. Dabei sollten Angehörige der Zielgruppe Leichter Sprache einbezogen sein, wenigstens aber ein spezifisches Gremium wie der Behindertenrat Nürnberg.

1.5 Welche Zielgruppe erreicht man mit Leichter Sprache?

Zur Zielgruppe gehören Personen mit Einschränkungen beim Lesen. Die Einschränkungen betreffen die Lesefähigkeit und das Lese(sinn)verständnis. Die Zielgruppe ist jedoch keine homogene Gruppe. Die einzelnen Untergruppen sind unterschiedlich groß. Die (heterogene) Zielgruppe von Leichter Sprache setzt sich zusammen aus:  Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen  Menschen mit Lernschwierigkeiten  Menschen mit Demenz  Menschen mit Hörschädigung bzw. gehörlose Menschen  Menschen mit Aphasie  Menschen mit geringen Deutschkenntnissen  Funktionale Analphabeten.

1.6 Welche Gesetze oder Verordnungen nehmen direkt oder indirekt Bezug auf Leichte

Sprache?

In der Etablierung der Leichten Sprache gibt es bestimmte Meilensteine. So wurde Leichte Sprache in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen explizit benannt oder umschrieben, beispielweise im Grundgesetz, im Neunten Sozialgesetzbuch, im Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und in dessen Novellierung, im Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetz, in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0, in der UN- Behindertenrechtskonvention, im Nationalen Aktionsplan und schließlich auch im 1. Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention der Stadt Nürnberg.

Der Auftrag zur Einführung der Leichten Sprache in der Stadtverwaltung Nürnberg ergibt sich aus dem Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetz. Artikel 13 (Verständlichkeit) legt fest, dass Träger öffentlicher Gewalt Informationen in besonders leicht verständlicher Sprache bereitstellen, besonders leicht verständliche Sprache stärker einsetzen sowie die Mitarbeitenden entsprechend qualifizieren sollen.

1.7 Welche Regeln gibt es für Leichte Sprache?

Texte in Leichter Sprache werden auf Grundlage eines Regelwerks erstellt. Es gibt im deutschsprachigen Raum eine Vielzahl an Regelwerken. Je nach Regelwerk entstehen unterschiedliche Leichte-Sprache-Texte. Für städtische Leichte-Sprache-Texte wird ein eigenes Regelwerk erstellt, das sich stark am Regelwerk der Forschungsstelle für Leichte Sprache der Universität Hildesheim orientiert. Neben den sprachlichen Regeln sind auch Regeln zum Layout und zur Bebilderung von Leichte-Sprache-Texten relevant.

1.8 Wie geht man mit dem Thema Gendern in Leichter Sprache um?

Zum Thema Gendern in Leichter Sprache gibt es unterschiedliche Positionen. Für städtische Leichte-Sprache-Texte müssen die empfohlenen Gender-Strategien für jeden Text individuell geprüft und entsprechend umgesetzt werden.

1.9 Was ist mit Leichter Sprache und Rechtssicherheit?

Leichte-Sprache-Texte sind nicht rechtssicher. Sie erheben aber auch gar keinen Anspruch auf Rechtssicherheit, denn sie stellen lediglich ein zusätzliches Angebot zum standard- beziehungsweise verwaltungssprachlichen Ausgangstext dar. Der Leichte-Sprache-Text ist immer nur ein Zusatzangebot zum rechtsverbindlichen Originaltext und ist selbst kein Rechtstext mehr. Darauf ist im Leichte-Sprache-Text immer mit einem entsprechenden Disclaimer hinzuweisen.

1.10 Übersetzungen in Leichte Sprache

Um gelungene Leichte-Sprache-Übersetzungen erstellen zu können, braucht es eine entsprechende Fachlichkeit und Erfahrung, vor allem bei anspruchsvollen Ausgangstexten. Deshalb müssen Übersetzungsaufträge an erfahrene und ausgebildete Mitarbeitende oder externe Übersetzungsbüros für Leichte Sprache vergeben werden.

Nach der Übersetzung in Leichte Sprache sollte sich eine sogenannte Zielgruppenprüfung anschließen (Verständlichkeitsprüfung). Diese ist mit einem entsprechenden Label kenntlich zu machen. Die Zielgruppenprüfung stellt ein wichtiges Qualitätskriterium dar und ist mit einem geringen finanziellen und zeitlichen Mehraufwand verbunden.

1.11 Welche anderen leicht verständlichen Varietäten im Deutschen gibt es?

Neben Leichter Sprache gibt es noch andere vereinfachte Varietäten im Deutschen: Einfache Sprache (Vereinfachung des Standardsprachlichen) und Bürgernahe Verwaltungssprache (Vereinfachung der Fachsprache Verwaltung und Recht). Beide können unter dem Oberbegriff Verständliche Sprache geführt werden.

Das folgende Beispiel soll den Unterschied zwischen Leichter Sprache und Einfacher Sprache zeigen:

Standardsprache Einfache Sprache Leichte Sprache
Bevor Sie ins Bera- tungszimmer gehen können, müssen Sie den Fragebogen aus- füllen. Füllen Sie erst den Fragebo- gen aus. Dann gehen Sie ins Beratungszimmer. Das müssen Sie machen:  Füllen Sie den Frage·bogen aus.  Danach gehen Sie in das Beratungs·zimmer.

2. Leichte Sprache bei der Stadt Nürnberg

2.1 Regeln für städtische Leichte-Sprache-Texte

Übersetzungen in Leichte Sprache sollten von professionellen externen Übersetzungsdienstleistenden angefertigt werden. Damit für städtische Leichte-Sprache-Texte eine Einheitlichkeit erreicht wird, wird ein Regelwerk erstellt. Dieses Regelwerk für städtische Leichte-Sprache-Texte steht auch städtischen Mitarbeitenden zur Verfügung, um in Ausnahmefällen Übersetzungen auf einem geringen Komplexitätsniveau in sehr geringem Umfang anfertigen zu können. Eine finale Prüfung des Leichte-Sprache-Textes auf die Einhaltung des städtischen Regelwerks durch die zuständige Stelle beim Amt für Kommunikation und Stadtmarketing ist dringend angeraten.

2.2 Zielgruppenprüfung von städtischen Leichte-Sprache-Texten

Gemeinsam mit der noris inklusion gGmbH ist eine Prüfgruppe für städtische Leichte-Sprache-Texte geplant. Dort sollen die von externen Übersetzungsdienstleistenden erstellten Leichte-Sprache-Texte geprüft werden. Dies spart zum einen Kosten und Zeit (ansonsten muss die Verständlichkeitsprüfung weiterhin extern vergeben werden), zum anderen sind die Einhaltung der städtischen Standards und die einheitliche Umsetzung gewährleistet. Erste Vorverhandlungen mit der noris inklusion gGmbH haben bereits im November 2020 begonnen. Es sind Änderungen und Ergänzungen der Rahmenvereinbarung mit der noris inklusion kommunal notwendig. Die Prüfmoderation wird durch die Fachstelle Barrierefreie Kommunikation übernommen.

2.3 Kennzeichnung von städtischen Leichte-Sprache-Texten

Für städtische Leichte-Sprache-Texte wurde ein eigenes Label von der Stadtgrafik entwickelt, das in zwei Versionen vorliegt und entsprechend genutzt werden kann: Version 1 für nicht-zielgruppengeprüfte Texte und Version 2 für zielgruppengeprüfte Texte.

Version 1:

Abbildung 2

Abbildung 3

Version 2:

Abbildung 4

Abbildung 5

2.4 Überlegungen zu einer zentralen Themenseite Barrierefreie Kommunikation

Die Stadt Hamburg betreibt ein sogenanntes Barrierefrei-Portal unter der URL hamburg.de/barrierefrei/. Hier wurden Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache unter dem Dach Barrierefreiheit zusammengeführt. Für Inhalte, die (noch) nicht in Leichter Sprache oder Deutscher Gebärdensprache vorliegen, steht ein Feedback-Button zur Verfügung. Die grundsätzliche Struktur des Barrierefrei-Portals der Stadt Hamburg ist auf ihre Anwendbarkeit für ein Nürnberger Pendant zu prüfen.

Denkbar wäre eine solche zentrale Themenseite unter der URL barrierefrei.nuernberg.de. Die schon vorhandenen Landingpages von Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache könnten in der zentralen Themenseite aufgehen. Hierzu bedarf es eines generellen Redaktionskonzepts, das nach Rücksprache und in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kommunikation und Stadtmarketing entstehen müsste.

2.5 Ausgangssituation

Nach Anträgen der Stadtratsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen (vom 09.07.2015) und CSU (vom 13.11.2017) diskutierte die Referentenrunde über den angemessenen Umgang mit dem Thema Leichte Sprache in der Stadtverwaltung und erteilte am 12.12.2017 Pr (jetzt KoM), SHA, OrgA, Fb und dem Behindertenrat den Auftrag, den Bedarf für die Einführung Leichter Sprache in der Stadtverwaltung zu prüfen und das weitere Vorgehen mit Ref. I/II abzustimmen.

Auch abseits rechtlicher Vorgaben war ein klares Bekenntnis der Stadt Nürnberg zur barrierefreien Kommunikation deutlich, um eine bessere Teilhabe für Menschen mit Behinderung zu ermöglichen. In der Sitzung des Ältestenrats und Finanzausschusses vom 22.05.2019 wurde das Thema Leichte Sprache inhaltlich eingeführt, eine erste Bestandsaufahme vorgenommen und folgender Vorschlag zum weiteren Vorgehen gemacht: Die operative Arbeit sollte zentral durch eine Stelle wissenschaftlicher Sachbearbeitung bei KoM übernommen werden. Diese Stelle wurde vorerst auf 3 Jahre befristet und im Oktober 2020 mit einer Linguistin und Logopädin mit Erfahrung im Bereich der Leichten Sprache besetzt.

2.6 Aufgaben der wissenschaftlichen Sachbearbeitung Leichte Sprache

Die Aufgaben der wissenschaftlichen Sachbearbeitung sind Daueraufgaben. Die Betreuung des Themas Leichte Sprache bei der Stadt Nürnberg – sowie der Barrierefreien Kommunikation generell – kann nach Ende des Projektablaufs nicht als abgeschlossen betrachtet werden.

2.7 Bedarf an Leichter Sprache bei der Stadt Nürnberg

Für die Kommunikationsbereiche Interne Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit und Externe Kommunikation mit Einzelpersonen lassen sich Gemeinsamkeiten und Unterschiede bezüglich des Bedarfs an Leichte-Sprache-Angeboten formulieren. Im Kommunikationsbereich Interne Kommunikation steht mit dem Intranet ein spezifischer Kommunikationsweg zur Verfügung, der in den anderen beiden Kommunikationsbereichen mit dem Internet vergleichbar ist. Die Kommunikationsbereiche Öffentlichkeitsarbeit und Externe Kommunikation mit Einzelpersonen haben gemeinsam, dass sie sich nach außen richten: Im Falle der Öffentlichkeitsarbeit an eine unbekannte Menge n, im Falle der Externen Kommunikation mit Einzelpersonen an namentlich bekannte Einzelpersonen, deren Post- oder E-Mail-Adresse bekannt ist.

In allen drei Kommunikationsbereichen werden Informationen sowohl über Print- als auch Online-Kommunikationsmittel und -wege verbreitet. Abhängig von den spezifischen Kommunikationsanforderungen im jeweiligen Kommunikationsbereich kommen die Kommunikationsmittel und -wege in unterschiedlichem Ausmaß zur Anwendung: Die Weitergabe von Informationen über das Internet (Öffentlichkeitsarbeit und Externe Kommunikation mit Einzelpersonen) bzw. das Intranet (Interne Kommunikation) sowie per E-Mail findet in allen drei Kommunikationsbereichen sehr häufig statt. Im Bereich Externe Kommunikation mit Einzelpersonen werden neben E-Mails auch Briefe sehr häufig genutzt. Wo die Informationen an eine größere Anzahl an Personen kommuniziert werden soll, werden neben Protokollen (Interne Kommunikation) auch Broschüren sehr häufig genutzt (Öffentlichkeitsarbeit und Externe Kommunikation mit Einzelpersonen). Antragsformulare und Informationen zu diesen werden nur im Kommunikationsbereich Externe Kommunikation mit Einzelpersonen sehr häufig genutzt.

Bezüglich des Zielgruppenkontakts, der am am häufigsten stattfindet, lässt sich festhalten, dass in allen drei Kommunikationsbereichen Kontakt zu Menschen mit funktionalem Analphabetismus vorhanden ist (im Kommunikationsbereich Interne Kommunikation ist dies sogar die einzige Teilgruppe, mit der am häufigsten Kontakt besteht). Eine weitere Schnittmenge findet sich in den Kommunikationsbereichen Öffentlichkeitsarbeit und Externe Kommunikation mit Einzelpersonen: Bei beiden werden Menschen mit geringen Deutschkenntnissen sowie Menschen mit Lernschwierigkeiten genannt. Im Kommunikationsbereich Öffentlichkeitsarbeit werden die häufigsten Zielgruppenkontakte noch ergänzt durch Kontakte zu Menschen mit Höreinschränkungen sowie mit Menschen mit kognitiven Behinderungen oder Beeinträchtigungen.

Bezüglich des Zielgruppenkontakts, der häufig stattfindet, lässt sich festhalten, dass in allen drei Kommunikationsbereichen Kontakt zu Menschen mit geringen Deutschkenntnissen sowie Menschen mit Lernschwierigkeiten besteht. Eine weitere Schnittmenge findet sich in den Kommunikationsbereichen Öffentlichkeitsarbeit und Externe Kommunikation mit Einzelpersonen: Bei beiden werden Menschen mit funktionalem Analphabetismus genannt. In der Internen Kommunikation finden häufige Zielgruppenkontakte noch mit Menschen mit Höreinschränkungen, in der Externen Kommunikation mit Einzelpersonen noch mit Menschen mit Demenz statt.

In allen Kommunikationsbereichen (Interne Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit und Externe Kommunikation mit Einzelpersonen) ist es notwendig, dass Informationen und Publikationen an die Bedürfnisse der jeweiligen Teilgruppe angepasst werden. Dies kann erreicht werden, indem neben einer standardsprachlichen Version auch eine Fassung in Leichter Sprache vorgehalten wird.

2.8 Finanzierung von städtischen Leichte-Sprache-Projekten

Leichte Sprache kostet – Zeit und Geld. Übersetzungen müssen an externe Dienstleistende vergeben werden (Rahmenvereinbarung in Vorbereitung), Texte sollten auf ihre Verständlichkeit geprüft werden (Prüfgruppe in Vorbereitung), für die Entwicklung eines Templates für Leichte-Sprache-Internetseiten benötigt man die Expertise von externen Dienstleistenden, Leichte-Sprache-Internetseiten sollten einer Usability-Prüfung durch Angehörige der Zielgruppe von Leichter Sprache unterzogen werden und geeignete Abbildungen müssen eingekauft werden (externer Foto-Auftrag oder über Bilddatenbanken). Zudem müssen Leichte- Sprache-Projekte wie z.B. Angebote und Dienstleistungen der Geschäftsbereiche und Fachdienststellen adäquat betreut werden. Dies kann nicht von den Dienststellen und Eigenbetrieben geleistet werden, sondern muss (weiterhin) von der Sachbearbeitung Leichte Sprache (bzw. von der ab 2023 weiterzuführenden Fachstelle Barrierefreie Kommunikation) übernommen werden.

Dienststellen und Eigenbetriebe, die ein Angebot in Leichter Sprache erstellen wollen, benötigen ein entsprechendes eigenes Budget. Eine Co-Finanzierung von bestimmten Projekten ist in Abstimmung mit Stk über ein zentrales Budget für Leichte Sprache beim Amt für Kommunikation und Stadtmarketing denkbar. Hierzu wird ein Budget von 50.000 Euro für vorerst zwei Jahre vorgeschlagen (jeweils 25.000 Euro für die Jahre 2023 und 2024).

Dienststellen und Eigenbetriebe könnten bei dieser Variante bei der Fachstelle Barrierefreie Kommunikation Mittel für ihr Leichte-Sprache-Projekt beantragen. Nach Prüfung des Antrags anhand festgelegter Kriterien könnten beantragte Projekte aus dem zentralen Budget co-finanziert werden. So könnten beispielsweise Best-Practice-Beispiele oder auch Projekte mit einer besonders großen Reichweite eine solche Co-Finanzierung erhalten.

3. Schritte zur Einführung Leichter Sprache in der Stadtverwaltung

Nürnberg

Leichte Sprache lässt sich in einer so großen Organisationsform wie der Stadtverwaltung Nürnberg nicht von heute auf morgen einführen und umsetzen. Der Weg zu einem sinnvollen Angebot an Leichter Sprache gliedert sich in mehrere Schritte, die zum Teil parallel umgesetzt werden können, zum Teil voneinander abhängig und damit vor- bzw. nachgeschaltet sind.

Die Sachbearbeitung Leichte Sprache hat die Aufgabe, die nötigen Schritte zu identifizieren, deren Umsetzung zu planen, entsprechende Projekte zu initiieren, zu begleiten und zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.

Zur Einführung der Leichten Sprache in der Stadtverwaltung Nürnberg wurden bislang folgende Ansätze bearbeitet bzw. befinden sich in laufender Bearbeitung:

 Generelle Sensibilisierung für das Thema Leichte Sprache innerhalb der Stadtverwaltung  Koordination der Internen Kommunikation  Aufbau / Ausbau eines Netzwerks mit unterschiedlichen beteiligten Interessensgruppen  Steuerung und Vermittlung der internen und externen Kooperationspartner  Analyse des Ist-Standes und des Bedarfs an Leichter Sprache (im Printbereich und Onlinebereich)

Zuständig ist zukünftig die Fachstelle Barrierefreie Kommunikation. Von ihr sind diese Punkte aufzugreifen und fortzuführen sowie folgendermaßen zu ergänzen:

 Entwicklung eines interkommunalen Schulungskonzepts  Durchführung von Schulungen zu Leichter Sprache  Recherche zu und Erstellung von Best-Practice-Beispielen (für den Printbereich und den Onlinebereich)  Übersetzung und Bereitstellung von Leichte-Sprache-Texten (dto.)  Bereitstellen von Textbeispielen und -bausteinen (dto.)  Entwickeln einer Strategie für die Einführung Leichter Sprache (dto.)  Dokumentation der Schritte und Reflexion bzw. Evaluation des Gesamtprojekts  Ausbau und Weiterentwicklung der barrierefreien Kommunikation.

Diese Ansätze werden im Folgenden kurz erläutert.

3.1 Sensibilisierung für das Thema Leichte Sprache und Interne Kommunikation

Teils gibt es Vorbehalte gegen Leichte Sprache, die sprachliche und/oder rechtliche Gründe haben können. Daher ist es notwendig, zunächst innerhalb der Stadtverwaltung über das Thema zu informieren und Vorbehalte auszuräumen beziehungsweise in den Austausch zu kommen.

3.2 Aufbau eines Netzwerks und Kooperationspartner

Der Aufbau eines Netzwerks mit beispielsweise dem Städtetag oder Wohlfahrtsverbänden, anderen Behörden oder Kommunen ist notwendig, um sich zu Aspekten der Implementierung auszutauschen. Ergänzt werden sollte dies durch ein innerstädtisches Netzwerk, um Bemühungen um die Barrierefreiheit bei Angeboten der Stadt Nürnberg zu bündeln. Eine Kooperation mit Partnern wie dem Behindertenrat Nürnberg (BRN) oder der noris inklusion gGmbH ist bei der Einführung der Leichten Sprache notwendig.

3.3 Analyse des Ist-Stands von Leichte-Sprache-Printpublikationen

Auch wenn es keine Übersicht gibt, wie viele Printpublikationen die Stadt Nürnberg jährlich herausgibt, steht fest, dass es derzeit nur vereinzelt Printprodukte in Leichter Sprache gibt. Die einzelnen städtischen Berichte, Broschüren, Zeitschriften, Programmhefte, Flyer, Faltblätter usw. richten sich dabei an sehr unterschiedliche Zielgruppen, vermitteln aber durchweg Informationen über Leistungen, Veranstaltungen und Projekte der Stadt Nürnberg und eignen sich daher fast alle für eine Ausgestaltung in Leichter Sprache.

3.4 Analyse des Bedarfs an Leichte-Sprache-Printpublikationen

Einen weiteren Schritt bildet die Identifikation derjenigen standardsprachlichen Texte, die in Leichte Sprache übersetzt werden sollen und dafür geeignet sind (je nach Kommunikationsbereich). Es hat Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Printpublikationen, in welchem Kommunikationsbereich sie eingesetzt werden. Auch die Entscheidung, welche der Texte in Leichte Sprache und/oder in Einfacher Sprache zur Verfügung gestellt werden sollten, gehört zum Schritt Analyse. Der Bedarf wurde anhand einer Fragebogenbefragung ermittelt (siehe Dokument Fragebogenauswertung).

3.5 Analyse des Ist-Stands von Leichte-Sprache-Internetseiten

Aktuell gibt es nur sehr wenige städtische Internetseiten in Leichter Sprache, die zudem nicht den aktuellen städtischen Vorgaben für Leichte Sprache entsprechen.

Auf Internetseiten bereitgestellte Informationen liefern interessierten Menschen Informationen kostenlos und unmittelbar nach Hause oder mobil genutzt an einen beliebigen Ort. Die jährlich steigenden Zugriffszahlen auf die städtische Online-Präsenz belegen die große Nachfrage der Bürgerinnen und Bürger. Wichtige städtische Informationen sollten auch in Leichter Sprache online verfügbar sein.

3.6 Analyse des Bedarfs an Leichte-Sprache-Inter- und Intranetseiten

Einen weiteren Schritt bildet die Identifikation derjenigen standardsprachlichen Online-Inhalte, die in Leichte Sprache übersetzt werden sollen und dafür geeignet sind. Dabei muss – analog zum Printbereich – beachtet werden, in welchem Kommunikationsbereich die Inhalte eingesetzt werden. Der Bedarf wurde anhand einer Fragebogenbefragung ermittelt (siehe Dokument Fragebogenauswertung).

Da für die meisten städtischen Internetangebote, als auch für die Intranetangebote das gleiche Content-Management-System Imperia verwendet wird, kann die Ausgestaltung (Layout, Bebilderung, etc.) durch das Amt für Kommunikation durch zentrale Vorgaben gesteuert werden. Für extern vergebene Webauftritte städtischer Internetseiten gibt es in Zukunft Umsetzungsvorgaben für die Ausschreibung dieser Webprojekte.

Auch gelten die gleichen städtischen Standards für das Schreiben in Leichte Sprache. Die Entscheidung, welche der Inhalte in Leichter Sprache und/oder in Einfacher Sprache zur Verfügung gestellt werden sollten, gehört – analog zum Printbereich – zum Schritt Analyse.

Folgende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich der neuen Fachstelle:

3.7 Schulungskonzept und Schulungen

Schulungen für Mitarbeitende zum Thema Leichte Sprache sind notwendig, entsprechende Unterlagen sind bereitzustellen. Es ist besonders wichtig, in den Schulungen das für städtische Leichte-Sprache-Texte geltende Regelwerk sowie weitere städtische Vorgaben zu vermitteln. Deshalb sollten die Schulungen entweder von der Fachstelle Barrierefreie Kommunikation oder – bei nicht ausreichenden Kapazitäten – von geeigneten externen Dozierenden durchgeführt werden.

3.8 Best-Practice-Beispiele

Der Blick auf gelungene Beispiele anderer Kommunen oder Behörden ist notwendig. Die vorhandenen Beispiele müssen regelmäßig mit den städtischen Standards für Leichte Sprache abgeglichen und entsprechend beurteilt werden. Zudem sind eigene Best-Practice-Beispiele zu erstellen, die den Mitarbeitenden der Stadt Nürnberg als Anschauungsmaterial zur Verfügung gestellt werden. Für den Printbereich werden Best-Practice-Beispiele für Layout und Gestaltung, Bebilderung, Abbildungen sowie Textformate gesammelt

Für den Onlinebereich werden Best-Practice-Beispiele für Struktur, Aufbau von Startseiten, Struktur der Navigation, Übersichtlichkeit, Bebilderung, Glossar und interaktiver Elemente (z.B. Kontaktformular) gesammelt.

3.9 Übersetzung und Bereitstellung von Texten

Übersetzungen in Leichte Sprache müssen an geeignete externe Übersetzungsbüros vergeben werden. Wenn Kapazitäten bei der Fachstelle Barrierefreie Kommunikation vorhanden sind, kann auch diese Leichte-Sprache-Texte mit geringerem Umfang erstellen. Außerdem sollen die städtischen Mitarbeitenden aus einem Pool an Leichte-Sprache-Textbausteinen auswählen können und nach Rücksprache mit der Fachstelle Barrierefreie Kommunikation Teile von Leichte-Sprache-Texten selbst erstellen können.

3.10 Textbeispiele und -bausteine

Eine Zusammenstellung bereits übersetzter Texte und von Textbausteinen, die immer wieder zum Einsatz kommen können, erleichtert die Ausweitung auf weitere Textangebote. Dies gilt im Printbereich ebenso wie im Onlinebereich.

3.11 Strategie für den Printbereich

Innerhalb der Stadtverwaltung muss ein geeigneter Prozess erarbeitet werden, mit dem ein Print-Angebot in Leichter Sprache bereitgestellt werden kann.

Bausteine der Strategie im Printbereich sind:  Beantworten der folgenden Fragen: Welche Publikationsformen gehören zum Printbereich? Welche Printpublikationsformen werden von den Dienststellen und Eigenbetrieben genutzt? Welche Printpublikationsformen eignen sich für die Leichte Sprache, welche nur eingeschränkt, welche nicht?  Entsprechende Informationen für die Mitarbeitenden, auch zur Ansprechperson für Leichte Sprache bei KoM (im Miniweb von KoM, in der zukünftigen Toolbox Leichte Sprache)  Informationen für externe Dienstleistende (zum Beispiel Übersetzungsbüros oder Druckereien)  Prüfen des Einsatzes von QR-Codes auf deren Tauglichkeit für die Zielgruppe von Leichter Sprache.

Informationen für Mitarbeitende Hier ist es wichtig, bereits bekannte Kommunikationswege und Strukturen zu nutzen, damit Mitarbeitende schnell und zuverlässig auf die entsprechenden Informationen zugreifen können. Deshalb werden die Informationen im Miniweb von KoM und in der zukünftigen Toolbox Leichte Sprache angeboten. Im Miniweb von KoM können sich städtische Mitarbeitende zur Ansprechperson bei KoM sowie zu verschiedenen Aspekten der Anwendung von Leichter Sprache allgemein und im Printbereich im Besonderen informieren.

Geplant ist im Bereich Information:  Informationen zur Ansprechperson für Leichte Sprache bei KoM  Allgemeine Informationen zu Leichter Sprache mit dem Steckbrief Leichte Sprache, Informationen über die Entwicklung der Leichten Sprache, Informationen zum Bedarf an Leichter Sprache bei der Stadt Nürnberg, Informationen zur Zielgruppe, Informationen zur Zielgruppenprüfung, Informationen zu den verschiedenen Regelwerken, Informationen zu den verschiedenen Labels der Leichten Sprache und Informationen zum Gendern in Leichter Sprache  Informationen zur Abgrenzung zu anderen Sprachvarietäten (Steckbrief Einfache Sprache, Empfehlungen zum Schreiben in Einfacher Sprache, Steckbrief Bürgernahe Verwaltungssprache)  Schritt für Schritt zur Publikation mit einer Prozessbeschreibung für Printpublikationen, Informationen zu Besonderheiten beim Impressum  Ergänzende Informationen mit Tipps zu Internetseiten, Fachbüchern und Schulungen.

Analog zur Bereitstellungsstruktur wie beim Corporate Design sollten die Praxishilfen und Downloads in einer Toolbox Leichte Sprache angeboten werden (hier für den Printbereich).

Geplant ist im Bereich Praxishilfen:  Tipps zum Schreiben in Leichter Sprache  Textbausteine in Leichter Sprache  Leitfaden Gestaltung Leichte Sprache, für den internen Gebrauch  Styleguide Leichte Sprache, für die Weitergabe an externe Dienstleistende

Geplant ist im Bereich Downloads:  Stadteigenes Label für nicht-zielgruppengeprüfte Leichte-Sprache-Texte  Stadteigenes Label für zielgruppengeprüfte Leichte-Sprache-Texte  gekürzte Variante des Steckbriefs Leichte Sprache (PDF)  gekürzte Variante des Steckbriefs Einfache Sprache (PDF)  gekürzte Variante des Steckbriefs Bürgernahe Verwaltungssprache (PDF)  Infografik zum Prozessablauf bei Leichte-Sprache-Printpublikationen (PDF).

Informationen für externe Dienstleistende Dieser Baustein wird abgedeckt mit dem Styleguide Leichte Sprache, der im Bereich Praxishilfen in der Toolbox Leichte Sprache angeboten werden wird.

Prüfen des Einsatzes von QR-Codes auf deren Tauglichkeit für die Zielgruppe von Leichter Sprache Die Möglichkeit, QR-Codes in Printprodukten einzubinden, wird immer häufiger genutzt. Durch die Corona-Pandemie sind QR-Codes und deren Handhabung auch einer breiten Masse bekannter geworden. QR-Codes werden in Leichte-Sprache-Printpublikationen eingesetzt, um beispielsweise auf eine Internetseite oder einer Veranstaltungseinladung zu verlinken. Die Angehörigen der Zielgruppe von Leichter Sprache kommt also immer mehr mit QR- Codes in Kontakt.

Der wissenschaftliche Diskurs zum Mediennutzungsverhalten der Zielgruppe von Leichter Sprache und hier zum QR-Code im Besonderen ist zu verfolgen und entsprechende Handlungsanweisungen sind zu erstellen.

3.12 Strategie für den Onlinebereich

Innerhalb der Stadtverwaltung muss ein geeigneter Prozess erarbeitet werden, mit dem ein Online-Angebot in Leichter Sprache bereitgestellt werden kann.

Bausteine der Strategie im Onlinebereich sind:  Informationen für Mitarbeitende, auch zur Ansprechperson für Leichte Sprache bei KoM (im Miniweb von KoM, in der Toolbox Leichte Sprache)  Entsprechende Informationen für externe Dienstleistende (zum Beispiel Übersetzungsbüros, Büros für Webdesign oder für Online-Anwendungen)  Anpassung des Content-Management-Systems Imperia an die Erfordernisse der Leichten Sprache (Anpassung vorhandener Module und Entwicklung neuer Module)  Einbindung bzw. Optimierung geeigneter Tools zur Barrierefreiheit  Entwicklung eines eigenen Templates für Leichte-Sprache-Internetseiten und für Online- Anwendungen  Prüfen der Möglichkeit eines Leichte-Sprache-Mindeststandards bei städtischen Intraund Internetseiten, Pilot-Miniweb für Leichte-Sprache-Intra- und Internetseiten  Ausschreibungsvorgaben für Leichte Sprache für die Vergabe städtischer Internetseiten an externe Dienstleistende.

Informationen für Mitarbeitende Analog zum Printbereich ist es hier wichtig, bereits bekannte Kommunikationswege und Strukturen zu nutzen, damit Mitarbeitende schnell und zuverlässig auf die entsprechenden Informationen zugreifen können. Deshalb werden die Informationen im Miniweb von KoM und in der zukünftigen Toolbox Leichte Sprache angeboten. Im Miniweb von KoM können sich städtische Mitarbeitende zu verschiedenen Aspekten der Anwendung von Leichter Sprache allgemein und im Onlinebereich im Besonderen informieren.

Dabei sollen umfangreiche Informationen und Praxishilfen zur Verfügung gestellt werden, etwa zur Zielgruppenprüfung und zur Abgrenzung der einzelnen Sprachvarietäten, konkrete Tipps zum Schreiben in Leichter Sprache, Textbausteine und Leitfäden zur Gestaltung sowie Buttons, Labels und kompakte Zusammenfassungen einzelner Themenbereiche zum Download.

Informationen für externe Dienstleistende Dieser Baustein wird abgedeckt mit dem Styleguide Leichte Sprache, der im Bereich Praxishilfen in der zukünftigen Toolbox Leichte Sprache angeboten werden wird.

Anpassung des Content-Management-Systems Imperia an die Erfordernisse der Leichten Sprache Der Großteil der städtischen Internetseiten wird mit dem Content-Management-System Imperia erstellt. Imperia ist modulartig aufgebaut (sogenannte Flexmodule). Die Module müssen dahingehend geprüft werden, ob die städtischen Standards für Leichte Sprache umgesetzt werden können. Falls notwendig werden Module für die Umsetzung der Leichten Sprache angepasst oder neu entwickelt. Es ist zu prüfen, ob eine Bebilderung mit Piktogrammen sinnvoll ist und wie diese eingebunden werden kann.

Einbindung bzw. Optimierung geeigneter Tools zur Barrierefreiheit Die bereits im Content-Management-System Imperia bestehenden Tools zur Barrierefreiheit werden bezüglich der Umsetzung der Leichten Sprache überarbeitet oder erweitert.

Dazu gehören vor allem die Bereiche  Vorlesefunktion mittels eines Screenreaders  Anpassen der Schriftgröße  Anpassen des Kontrasts.

Entwicklung eines eigenen Templates für Leichte-Sprache-Internetseiten und für Online-Anwendungen Für Leichte-Sprache-Inter- und Intranetseiten wird ein eigenes Template im Content-Management-System Imperia entwickelt.

Folgende Aspekte sind für eine adäquate Umsetzung der Leichten Sprache auf städtischen Inter- und Intranetseiten relevant:  Gestaltung der Leichte-Sprache-Startseite im entsprechenden Miniweb  Button für die Leichte-Sprache-Startseite des entsprechenden Miniwebs  Button für Standardsprache auf den Leichte-Sprache-Internetseiten des entsprechenden Miniwebs  Interaktive Elemente (Kontaktformular, Suchfunktion)  Gestaltung der Navigation (als sogenannte sticky navigation) und Navigationsebenen (maximal 2 Unterebenen)  Gestaltung der Subnavigation (maximal 5 Menüpunkte)  Vorlesefunktion (mittels eines Screenreaders)  Einstellen von Schriftgröße und Kontrast  Seitenaufteilung (Spalten)  Kontakt / Adresse  Glossar / Wörterbuch  Gestaltung des Inhaltsbereichs mit speziellen Leichte-Sprache-Modulen  Pop-up-Fenster vermeiden (Ausnahme Cookie-Fenster)  Zielgruppenprüfung (Usability-Test)

Prüfen eines Leichte-Sprache-Mindeststandards bei städtischen Intra- und Internetseiten, Pilot-Miniweb für Inter- und Intranet Im Content-Management-System Imperia werden in einem Pilot-Miniweb Leichte-Sprache- Intranet- und Internetseiten als Best-Practice-Beispiele erstellt. Diese Leichte-Sprache-Internetseiten werden den Mitarbeitenden der Stadt Nürnberg als Anschauungsmaterial zur Verfügung gestellt. Außerdem können so Mindeststandards auf Realisierbarkeit geprüft werden.

Ausschreibungsvorgaben für Leichte Sprache für die Vergabe städtischer Internetseiten an externe Dienstleistende Auch bei Internetseiten, die mit anderen Content-Management-Systemen wie beispielsweise TYPO 3 erstellt werden sollen, müssen die städtischen Standards für Leichte-Sprache-Internetseiten sowie für Barrierefreiheit im Allgemeinen gelten. Dies wird in einer Ausschreibungsvorgabe zusammengefasst und den betreffenden Dienststellen zur Verfügung gestellt werden.

3.13 Dokumentation und Reflexion bzw. Evaluation des Gesamtprojekts

Die einzelnen Schritte des Gesamtprojekts Einführung der Leichten Sprache in der Stadtverwaltung werden fortlaufend dokumentiert, um eine Reflexion bzw. Evaluation zu ermöglichen.

3.14 Ausbau und Weiterentwicklung der barrierefreien Kommunikation

Die Fachstelle Barrierefreie Kommunikation soll den Bereich Barrierefreie Kommunikation ausbauen und weiterentwickeln. Dazu gehört unter anderem die Zusammenführung der Bausteine Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache unter dem Dach der barrierefreien Kommunikation und die Prüfung einer zentralen Themenseite zur barrierefreien Kommunikation sowie die Entwicklung eines generellen Redaktionskonzepts hierfür.

4. Ausblick

Leichte Sprache soll als selbstverständlicher Aspekt einer barrierefreien Kommunikation wahrgenommen werden. Die Ausgestaltung des Leichte-Sprache-Angebots der Stadt Nürnberg sollte widerspiegeln, wie wichtig der Stadt der Menschenrechte die Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger am gesellschaftlichen und politischen Leben ist.

Die Einführung Leichter Sprache kann nur gelingen, wenn sie als Aufgabe für die gesamte Stadtverwaltung verstanden wird. Für die Einführung Leichter Sprache sind sowohl personelle als auch finanzielle Ressourcen notwendig. Kosten fallen beispielsweise für Übersetzungen, Verständlichkeitsprüfung oder Abbildungen an. Leichte-Sprache-Projekte binden zudem Arbeitszeit. Die Fachstelle Barrierefreie Kommunikation entlastet die Dienststellen und Eigenbetriebe im gesamten Themenbereich und übernimmt einzelne Prozessschritte.

Leichte Sprache bei der Stadt Nürnberg bedarf einer kontinuierlichen Betreuung.

Fragebogenauswertung Leichte Sprache

Inhalt

  1. Kurzbeschreibung...........................................................................................................2 2. Ergebnisse .....................................................................................................................4 2.1 Interne Kommunikation | TOP 3 der Zielgruppenkontakte........................................... 4 2.2 Interne Kommunikation | TOP 3 der Kommunikationsmittel und -wege ....................... 4 2.3 Öffentlichkeitsarbeit | TOP 3 der Zielgruppenkontakte ................................................ 5 2.4 Öffentlichkeitsarbeit | TOP 3 der Kommunikationsmittel und -wege ............................ 6 2.5 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen | TOP 3 der Zielgruppenkontakte............ 6 2.6 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen | TOP 3 der Kommunikationsmittel und wege ............................................................................................................................. 7 2.7 Weitere Ergebnisse .................................................................................................. 7 Besonders nachgefragte Informationen im Online- und Printbereich ..............................7 Für die Zielgruppe Leichter Sprache besonders interessante Inhalte .............................7 Besonders schwierige Bereiche oder Themen ..............................................................8 Überlegungen zum Bedarf an Leichte-Sprache-Angeboten ...........................................8 Stand bezüglich schon vorhandener Leichte-Sprache-Angebote ...................................8 Mitarbeitende mit Schulungen zu Leichter Sprache .......................................................8 Mitarbeitende mit Übersetzungserfahrung in Leichte Sprache .......................................8 Mitarbeitende mit Schulungen zum Umgang mit Angehörigen der Zielgruppe von Leichter Sprache .........................................................................................................8 3. Daten aus dem Fragebogen .......................................................................................... 10 3.1 Interne Kommunikation | Ergebnisse zum Zielgruppenkontakt .................................. 10 3.2 Interne Kommunikation | Ergebnisse zu Kommunikationsmitteln und -wegen ............ 13 3.3 Öffentlichkeitsarbeit | Ergebnisse zum Zielgruppenkontakt ....................................... 22 3.4 Öffentlichkeitsarbeit | Ergebnisse zu Kommunikationsmitteln und -wegen ................. 25 3.5 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen | Ergebnisse zum Zielgruppenkontakt ... 34 3.6 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen | Ergebnisse zu Kommunikationsmitteln und -wegen ................................................................................................................. 37

1. Kurzbeschreibung

Leichte Sprache findet vorwiegend in der schriftlichen Kommunikation Anwendung. Für die schriftliche Kommunikation der Stadt Nürnberg wurden die folgenden drei Kommunikationsbereiche definiert: Interne Kommunikation (Kommunikationsbereich 1), Externe Kommunikation im Sinn der klassischen Öffentlichkeitsarbeit (Kommunikationsbereich 2) sowie Externe Kommunikation mit Einzelpersonen (Kommunikationsbereich 3). In einer Befragung wurde ermittelt, in welchen der drei Kommunikations-bereiche Bedarf an Angeboten in Leichter Sprache besteht und wie dieser Bedarf ausgestaltet ist.

Die Ergebnisse der Befragung zeigen, mit welchen Teilgruppen der Zielgruppe Leichter Sprache Kontakt innerhalb eines jeden Kommunikationsbereichs besteht, wie häufig dieser Kontakt ist und welche Kommunikationsmittel und -wege innerhalb eines jeden Kommunikationsbereichs in welcher Häufigkeit genutzt werden. Zudem wurde abgefragt, welche Informationen besonders nachgefragt sind und für die Zielgruppe Leichter Sprache von Interesse sein könnten, welche Bereiche oder Themen bezüglich der Verständlichkeit besonders schwierig sind, welchen Bedarf an Leichte-Sprache-Angeboten die jeweilige Dienststelle oder der Eigenbetrieb sieht, welche Leichte-Sprache-Angebote schon vorhanden sind, welche Mitarbeitenden bereits Schulungen zu Leichter Sprache oder zum Umgang mit den Zielgruppenangehörigen Leichter Sprache besucht haben sowie welche Mitarbeitenden schon selbst in Leichte Sprache übersetzt haben.

Der Fragebogen wurde auf Geschäftsbereichs-, Referats-, Dienststellen- und auf Abteilungsebene ausgefüllt.

Bis Mitte August 2022 gingen insgesamt 96 beantwortete Fragebögen ein.

Von folgenden Stellen wurde der Fragebogen beantwortet (Aufschlüsselung nach Geschäftsbereichen, Referaten sowie Dienststelle oder Eigenbetrieb und Abteilungen):

Geschäftsbereiche
Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters
Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin
Geschäftsbereich des 3. Bürgermeisters
Referate
Referat III (Referat für Umwelt und Gesundheit)
Dienststellen oder Eigenbetriebe, Abteilungen
Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters  Bürgermeisteramt (BgA)  Menschenrechtsbüro & Gleichstellungsstelle (MRB & GST)  Bildungsbüro (BB)  Amt für Internationale Beziehungen (IB)  Amt für Kommunikation und Stadtmarketing (KoM)  Rechnungsprüfungsamt (Rpr)  Amt für Stadtforschung und Statistik (StA)
Direktorium Bürgerser- vice, Digitales und Recht  Bürgeramt Mitte (BAM)  Bürgerämter der Stadt Nürnberg (BA/NOS)  BürgerInformationsZentrum (BIZ)  Amt für Digitalisierung und Prozessorganisation (DiP)  Ordnungsamt (OA)  Amt für Migration und Integration (MI, ehemals Ausländerbe- hörde EP/2)  Rechtsamt (RA) mit RA/2
Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin  Stadtarchiv (Av)
 Bildungscampus Nürnberg (BCN) mit Bildungszentrum (BZ) und Stadtbibliothek (StB)  Amt für Kultur und Freizeit (KuF)  KunstKulturQuartier (KuKuQ)  Museen der Stadt Nürnberg (KuM) mit Öffentlichkeitsarbeit, Kulturpädagogisches Zentrum (KPZ), Memorium Nürnberger Prozesse, Spielzeugmuseum, Tucherschloss, Fembohaus, Museum für Industriekultur und Dokuzentrum  Meistersingerhalle (MSH)  Projektbüro (Pb) im Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin
Geschäftsbereich des 3. Bürgermeisters  Feuerwehr (FW)  NürnbergBad (NüBad)  Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR)  Tiergarten (Tg)
Referat I/II  Arbeitssicherheit (ASi)  Zentrale Dienste (ZD)  Amt für Informationstechnologie (IT)  Datenschutz (DSB)  Personalamt (PA)  Stadtkämmerei (Stk) mit Stiftungsverwaltung (Stk/3)  Kassen- und Steueramt (KaSt)
Referat III  Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN)  Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN)  Umweltamt (UwA) mit UwA/1, UwA/2 und UwA/3
Referat IV  Institut für Pädagogik und Schulpsychologie (IPSN)  Amt für Berufliche Schulen (SchB)
Referat V  Jugendamt (J) mit J/B1, J/B2-1, J/B2-3, J/B2-4, J/B2-5, J/B2- 6, J/B2-7, J/B3, J/B4-1, J/B4-2, J/B4-3, J/B4-4, J/B4-5, J/B4- 6, Servicestelle Kitaplatz sowie Stabsstelle Öffentlichkeitsar- beit  Sozialamt (SHA) und Inklusionsbeauftragte der Stadt Nürn- berg  Seniorenamt der Stadt Nürnberg (SenA)  Stab Familie mit Bündnis für Familie  NOA Noris Arbeit gGmbH (NOA)  Jobcenter Nürnberg-Stadt  Fachstelle Personalentwicklung und Fortbildung: Soziale Be- rufe (PEF:SB)  Regiestelle Flucht und Integration  Regiestelle Sozialraumentwicklung und Stadtteilkoordination (STKO)  Stabsstelle Bürgerschaftliches Engagement und Corporate Citizenship
Referat VI  Stadtplanungsamt (Stpl)  U-Bahnbauamt (UB)  Verkehrsplanungsamt (Vpl)
Referat VII  Europabüro mit EUROPE DIRECT Nürnberg (EU-Büro)  Amt für Geoinformation und Bodenordnung (Geo)  Liegenschaftsamt (LA) mit LA/1, LA/2, LA/3 und LA/4  Marktamt und Landwirtschaftsbehörde (ML)  Wirtschaftsförderung Nürnberg (WiF)  Stab Wohnen (SW)
Personalvertretungen  Gesamtpersonalrat (GPR)

Tabelle 1: Rücklauf nach Geschäftsbereich, Referat sowie Dienststelle oder Eigenbetrieb und Abteilung

2. Ergebnisse

2.1 Interne Kommunikation | TOP 3 der Zielgruppenkontakte

Sehr häufige Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit funktionalem Analphabetismus (Wert 1).1

Häufige Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit geringen Deutschkenntnissen (Wert 6), Menschen mit Höreinschränkungen (Wert 3), Menschen mit Lernschwierigkeiten (Wert 2).

Gelegentliche Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit geringen Deutschkenntnissen (Wert 13), Menschen mit Höreinschränkungen (Wert 6), Menschen mit Lernschwierigkeiten (Wert 4).

Seltene Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit geringen Deutschkenntnissen (Wert 24), Menschen mit Höreinschränkungen (Wert 20), Menschen mit kognitiven Behinderungen oder Beeinträchtigungen (Wert 18).

Nicht relevante Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit Demenz (Wert 38), Menschen mit kognitiven Behinderungen oder Beeinträchtigungen (Wert 36), Menschen mit Aphasie (Wert 32).

Nicht beurteilbare Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit funktionalem Analphabetismus (Wert 46), Menschen mit Lernschwierigkeiten, (Wert 44) Menschen mit Aphasie (Wert 43).

Parameter sehr häufig – häufig – gelegentlich – selten:

Den größten absoluten Wert (Wert 24) weist die Gruppe Menschen mit geringen

Deutschkenntnissen auf. Hier kommt es in der Internen Kommunikation selten zu Kom-

munikationssituationen.

2.2 Interne Kommunikation | TOP 3 der Kommunikationsmittel und -wege

Sehr häufig genutzt werden: E-Mail-Informationen (Wert 31), Intranet (Wert 12), Protokolle (Wert 6).

Häufig genutzt werden: Protokolle (Wert 22), E-Mail-Informationen (Wert 19), Internetartikel (Wert 10, eventuell jedoch falsch verstanden) sowie Briefe (Wert 10) und Intranet (Wert 10).

Gelegentlich genutzt werden: Protokolle (Wert 24), Berichte (Wert 22), Intranet (Wert 21).

Selten genutzt werden: Briefe (Wert 18), Videos (Wert 15), Pressemitteilungen (Wert 14, eventuell jedoch falsch verstanden).

1 Alle anderen wurden mit Wert 0 angegeben, deshalb kann keine TOP 3 angegeben werden.

Nicht relevant für die Interne Kommunikation sind: Give-Aways (Wert 61) sowie Audios (Wert 61), Bescheide (Wert 60), Verordnungen (Wert 51) sowie Social-Media-Beiträge (Wert 51).

Parameter sehr häufig – häufig – gelegentlich – selten:

Den größten absoluten Wert (Wert 31) weisen E-Mail-Informationen auf, die in der Inter-

nen Kommunikation sehr häufig genutzt werden.

2.3 Öffentlichkeitsarbeit | TOP 3 der Zielgruppenkontakte

Sehr häufige Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit geringen Deutschkenntnissen (Wert 8), Menschen mit Lernschwierigkeiten (Wert 2), Menschen mit funktionalem Analphabetismus (Wert 1) sowie Menschen mit Höreinschränkungen (Wert 1) sowie Menschen mit kognitiven Behinderungen oder Beeinträchtigungen (Wert 1).

Häufige Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit geringen Deutschkenntnissen (Wert 20), Menschen mit Lernschwierigkeiten (Wert 6), Menschen mit funktionalem Analphabetismus (Wert 4).

Gelegentliche Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit geringen Deutschkenntnissen (Wert 18), Menschen mit Lernschwierigkeiten (Wert 10) sowie Menschen mit funktionalem Analphabetismus (Wert 10), Menschen mit Höreinschränkungen (Wert 8).

Seltene Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit Höreinschränkungen (Wert 16), Menschen mit kognitiven Behinderungen oder Beeinträchtigungen (Wert 15), Menschen mit Lernschwierigkeiten (Wert 11).

Nicht relevante Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit Demenz (Wert 33), Menschen mit Aphasie (Wert 29), Menschen mit kognitiven Behinderungen oder Beeinträchtigungen (Wert 28).

Nicht beurteilbare Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit Aphasie (Wert 40), Menschen mit funktionalem Analphabetismus (Wert 39), Menschen mit Demenz (Wert 37).

Parameter sehr häufig – häufig – gelegentlich – selten:

Den größten absoluten Wert (Wert 20) weist die Gruppe Menschen mit geringen

Deutschkenntnissen auf, mit denen es in der Öffentlichkeitsarbeit häufig zu Kommunika-

tionssituationen kommt.

2.4 Öffentlichkeitsarbeit | TOP 3 der Kommunikationsmittel und -wege

Sehr häufig genutzt werden: Internetartikel (Wert 17), Broschüren (Wert 12), E-Mail-Informationen (Wert 11).

Häufig genutzt werden: E-Mail-Informationen (Wert 18), Internetartikel (Wert 14), Briefe (Wert 11).

Gelegentlich genutzt werden: Pressemitteilungen (Wert 23), Broschüren (Wert 18), Briefe (Wert 15).

Selten genutzt werden: Pressemitteilungen (Wert 17), Satzungen (Wert 16), Informationen zum Antragsverfahren / Merkblätter (Wert 15) sowie Einladungen zu Veranstaltungen (Wert 15).

Nicht relevant für die Öffentlichkeitsarbeit sind: Bescheide (Wert 70), Audios (Wert 65), Richtlinien (Wert 62).

Parameter sehr häufig – häufig – gelegentlich – selten:

Den größten absoluten Wert (Wert 23) weisen Pressemitteilungen auf, die in der Öffent-

lichkeitsarbeit gelegentlich genutzt werden.

2.5 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen | TOP 3 der Zielgruppen-

kontakte

Sehr häufige Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit geringen Deutschkenntnissen (Wert 14), Menschen mit funktionalem Analphabetismus (Wert 2) sowie Menschen mit Lernschwierigkeiten (Wert 2).2

Häufige Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit geringen Deutschkenntnissen (Wert 26), Menschen mit Lernschwierigkeiten (Wert 4), Menschen mit Demenz (Wert 2) sowie Menschen mit funktionalem Analphabetismus (Wert 2).

Gelegentliche Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit geringen Deutschkenntnissen (Wert 25), Menschen mit Lernschwierigkeiten (Wert 19), Menschen mit funktionalem Analphabetismus (Wert 18).

Seltene Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit Höreinschränkungen (Wert 24), Menschen mit kognitiven Behinderungen oder Beeinträchtigungen (Wert 23), Menschen mit Lernschwierigkeiten (Wert 12) sowie Menschen mit Demenz (Wert 12).

Nicht relevante Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit Demenz (Wert 29), Menschen mit Aphasie (Wert 27), Menschen mit kognitiven Behinderungen oder Beeinträchtigungen (Wert 25).

Nicht beurteilbare Zielgruppenkontakte mit: Menschen mit funktionalem Analphabetismus (Wert 44), Menschen mit Aphasie (Wert 41), Menschen mit Demenz (Wert 35).

2 Es konnte nur eine TOP 2 angegeben werden, da alle anderen den Wert 0 aufwiesen.

Parameter sehr häufig – häufig – gelegentlich – selten:

Den größten absoluten Wert (Wert 26) weist die Gruppe Menschen mit geringen

Deutschkenntnissen auf. Hier kommt es in der Externen Einzelkommunikation häufig zu

Kommunikationssituationen.

2.6 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen | TOP 3 der Kommunika-

tionsmittel und -wege

Sehr häufig genutzt werden: E-Mail-Informationen (Wert 23), Briefe (Wert 17) sowie Internetartikel (Wert 17), Broschüren (Wert 14) sowie Antragsformulare (Wert 14) sowie Informationen zum Antragsverfahren / Merkblätter (Wert 14).

Häufig genutzt werden: Briefe (Wert 29), E-Mail-Informationen (Wert 21), Internetartikel (Wert 16).

Gelegentlich genutzt werden: Broschüren (Wert 21), Pressemitteilungen (Wert 20), Internetartikel (Wert 19) sowie Informationen zum Antragsverfahren / Merkblätter (Wert 19).

Selten genutzt werden: Richtlinien (Wert 20) sowie Leitfäden (Wert 20), Ausfüllhilfen zu Formularen (Wert 19) sowie Anleitungen (Wert 19), Satzungen (Wert 18).

Nicht relevant für die Externe Kommunikation mit Einzelpersonen sind: Verordnungen (Wert 59), Audios (Wert 58), Arbeitshilfen (Wert 55).

Parameter sehr häufig – häufig – gelegentlich – selten:

Den größten absoluten Wert (Wert 29) weisen Briefe auf, die in der Externen Einzelkom-

munikation häufig genutzt werden.

2.7 Weitere Ergebnisse

Besonders nachgefragte Informationen im Online- und Printbereich

Im Onlinebereich konnten einige Dienststellen und Eigenbetriebe anhand von Klickzahlen nachvollziehen, welche Inhalte oft nachgefragt werden (zum Beispiel Informationen zu Öffnungszeiten oder Eintrittspreisen, Informationen zum Lastenrad, Aufenthaltstitel bei Mein Nürnberg). Im Printbereich wurden vor allem Broschüren genannt (zum Beispiel Broschüren zu Schwangerschaft, zu Abfallberatung, Informationen zu Bildung und Teilhabe).

Für die Zielgruppe Leichter Sprache besonders interessante Inhalte

Da sich die Zielgruppe Leichter Sprache aus unterschiedlichen Teilgruppen zusammensetzt, sind auch die Vorschläge der Dienststellen und Eigenbetriebe und/oder der Abteilungen unterschiedlich. Häufig werden Inhalte angeführt, welche für die Teilgruppe Menschen mit ge-

ringen Deutschkenntnissen interessant sind (zum Beispiel Internetseite für Neuzugewanderte). Aber auch Anträge, Anschreiben und Formulare allgemein werden häufig genannt (zum Beispiel beim Sozialamt oder Jugendamt).

Besonders schwierige Bereiche oder Themen

Hier zeigen sich die Schwerpunkte im Verwaltungshandeln (Anträge und Formulare). Oft wird angegeben, dass das Verständnisproblem auf eine Sprachbarriere zurückzuführen sei. Auch das Auffinden von Informationen auf städtischen Internetseiten oder die Handhabung einer speziellen Software (zum Beispiel der Terminbuchungssoftware bei den Bürgerdiensten) werden als schwierig beschrieben.

Überlegungen zum Bedarf an Leichte-Sprache-Angeboten

Viele Dienststellen und Eigenbetriebe haben Angaben und Vorschläge gemacht, zum Beispiel Informationen an den Eintrittskassen der Bäder oder Informationen zu Beratungsangeboten oder dem Aufgabenprofil des Sozialamts oder des Menschenrechtsbüros.

Stand bezüglich schon vorhandener Leichte-Sprache-Angebote

Bei den Dienststellen und Eigenbetrieben liegen vergleichsweise wenige Leichte-Sprache- Publikationen (vorwiegend aus dem Printbereich) vor (zum Beispiel Broschüre Diskriminierungsfrei in Nürnberg des Menschenrechtsbüros).

Mitarbeitende mit Schulungen zu Leichter Sprache

Die Frage, ob es in den Dienststellen und Eigenbetrieben und/oder Abteilungen Mitarbeitende gibt, welche schon in Leichter Sprache geschult wurden, wurde mit großer Mehrheit mit Nein beantwortet.

Geschulte Mitarbeitende Leichte-Sprache-Schulungen

9 10

Abbildung 6

Abbildung 1: Anteil der Mitarbeitenden, die in Leichter Sprache geschult sind (jew. Angaben aus 96 Fragebögen)

Mitarbeitende mit Übersetzungserfahrung in Leichte Sprache

In den Dienststellen und Eigenbetrieben und/oder Abteilungen gibt es kaum Mitarbeitende, die bereits selbst Übersetzungen in Leichte Sprache erstellt haben.

Mitarbeitende mit Schulungen zum Umgang mit Angehörigen der Zielgruppe von

Leichter Sprache

Die Frage, ob es in den Dienststellen und Eigenbetrieben und/oder Abteilungen Mitarbeitende gibt, die im Umgang mit Zielgruppenangehörigen von Leichter Sprache geschult sind, wurde mit großer Mehrheit mit Nein beantwortet.

Geschulte Mitarbeitende Kontakt mit Zielgruppenangehörigen

Abbildung 2: Anteil der Mitarbeitenden, die im Umgang mit Zielgruppenangehörigen von Leichter Sprache geschult sind (jew. Angaben aus 96 Fragebögen)

3. Daten aus dem Fragebogen

3.1 Interne Kommunikation | Ergebnisse zum Zielgruppenkontakt

Abbildung 7

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Menschen mit kognitiven Behinderungen oder Beeinträchtigungen 01 0

Abbildung 3: Kontakt zu Menschen mit kognitiven Behinderungen oder Beeinträchtigungen in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Menschen mit Lernschwierigkeiten

9 4

Abbildung 4: Kontakt zu Menschen mit Lernschwierigkeiten in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Menschen mit Demenz

0 00

9 9

38 40

Abbildung 5: Kontakt zu Menschen mit Demenz in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Menschen mit Höreinschränkungen

9 3 6

23 20

Abbildung 6: Kontakt zu Menschen mit Höreinschränkungen in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Menschen mit Aphasie 0 01 9 11

Abbildung 7: Kontakt zu Menschen mit Aphasie in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Menschen mit geringen Deutschkenntnissen

9 6

Abbildung 8: Kontakt zu Menschen mit geringen Deutschkenntnissen in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Menschen mit funktionalem Analphabetismus 1 02

9 8

Abbildung 9: Kontakt zu Menschen mit funktionalem Analphabetismus in der Internen Kommunikation

3.2 Interne Kommunikation | Ergebnisse zu Kommunikationsmitteln und -we-

gen

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Bescheide

9 4 7 5 4

Abbildung 10: Nutzung von Bescheiden in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Informationen zum Antragsverfahren, Merkblatt

9 3 6

Abbildung 11: Nutzung von Briefen in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Informationen zum Antragsverfahren, Merkblatt

9 3 6

Abbildung 12: Nutzung von Informationen zum Antragsverfahren oder Merkblättern in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Antragsformulare

9 4 4

42 7

Abbildung 13: Nutzung von Antragsformularen in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Ausfüllhilfen zu Formularen

9 3 9

Abbildung 14: Nutzung von Ausfüllhilfen zu Formularen in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Broschüren

9 8

Abbildung 15: Nutzung von Broschüren in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Berichte

9 4 9

Abbildung 16: Nutzung von Berichten in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Newsletter

9 5

Abbildung 17: Nutzung von Newslettern in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Internetartikel

9 5 8 10

36 9

Abbildung 18: Nutzung von Internetartikeln in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Pressemitteilungen

9 5

Abbildung 19: Nutzung von Pressemitteilungen in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Social-Media-Beiträge

9 3

Abbildung 20: Nutzung von Social-Media-Beiträgen in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Einladungen zu Veranstaltungen

9 5 6

35 10

Abbildung 21: Nutzung von Einladungen zu Veranstaltungen in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Vorlagen der politischen Vertretung

9 7 9 11

38 9

Abbildung 22: Nutzung von Vorlagen der politischen Vertretung in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Richtlinien

9 5 8 10

Abbildung 23: Nutzung von Richtlinien in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Verordnungen

9 4 7

Abbildung 24: Nutzung von Verordnungen in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Satzungen

9 6

Abbildung 25: Nutzung von Satzungen in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Rundschreiben

9 3 6

41 8

Abbildung 26: Nutzung von Rundschreiben in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Leitfäden

9 6

Abbildung 27: Nutzung von Leitfäden in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Anleitungen

9 4 5

41 7

Abbildung 28: Nutzung von Anleitungen in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Arbeitshilfen

9 9

Abbildung 29: Nutzung von Arbeitshilfen in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation E-Mail-Informationen

10 19

Abbildung 30: Nutzung von E-Mail-Informationen in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Protokolle

9 6

4 9 24

Abbildung 31: Nutzung von Protokollen in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Intranet

9 12

Abbildung 32: Nutzung des Intranets in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Videos 0 2 9 9

Abbildung 33: Nutzung von Videos in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Audios

0 0 9 5

Abbildung 34: Nutzung von Audios in der Internen Kommunikation

Kommunikationsbereich 1 Interne Kommunikation Give-Aways 0 0 9 4 9

Abbildung 35: Nutzung von Give-Aways in der Internen Kommunikation

3.3 Öffentlichkeitsarbeit | Ergebnisse zum Zielgruppenkontakt

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Menschen mit kognitiven Behinderungen oder Beeinträchtigungen

9 7

Abbildung 36: Kontakt zu Menschen mit kognitiven Behinderungen oder Beeinträchtigungen in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Menschen mit Lernschwierigkeiten

9 6

20 11

Abbildung 37: Kontakt zu Menschen mit Lernschwierigkeiten in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Menschen mit Demenz 0 22 9 8

33 37

Abbildung 38: Kontakt zu Menschen mit Demenz in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Menschen mit Höreinschränkungen

9 3 8

Abbildung 39: Kontakt zu Menschen mit Höreinschränkungen in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Menschen mit Aphasie

9 4 5 7

Abbildung 40: Kontakt zu Menschen mit Aphasie in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Menschen mit geringen Deutschkenntnissen

9 8

Abbildung 41: Kontakt zu Menschen mit geringen Deutschkenntnissen in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Menschen mit funktionalem Analphabetismus

9 4 6 10

Abbildung 42: Kontakt zu Menschen mit funktionalem Analphabetismus in der Öffentlichkeitsarbeit

3.4 Öffentlichkeitsarbeit | Ergebnisse zu Kommunikationsmitteln und -wegen

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Bescheide

9 6

Abbildung 43: Nutzung von Bescheiden in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Briefe

9 5 6 11

Abbildung 44: Nutzung von Briefen in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Informationen zum Antragsverfahren, Merkblatt

9 10 6 7

39 15

Abbildung 45: Nutzung von Informationen zum Antragsverfahren oder Merkblättern in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Antragsformulare

9 5

Abbildung 46: Nutzung von Antragsformularen in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Ausfüllhilfen zu Formularen

9 3

Abbildung 47: Nutzung von Ausfüllhilfen zu Antragsformularen in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Broschüren

9 12

Abbildung 48: Nutzung von Broschüren in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Berichte

9 7

Abbildung 49: Nutzung von Berichte in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Newsletter

9 8

Abbildung 50: Nutzung von Newslettern in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Internetartikel

Abbildung 51: Nutzung von Internetartikeln in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Pressemitteilungen

9 7 6 10

Abbildung 52: Nutzung von Pressemitteilungen in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Social-Media-Beiträge

9 10

Abbildung 53: Nutzung von Social-Media-Beiträgen in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Einladungen zu Veranstaltungen

9 6 6 10

Abbildung 54: Nutzung von Einladungen zu Veranstaltungen in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Vorlagen der politischen Vertretung

9 4 7 13

Abbildung 55: Nutzung von Vorlagen der politischen Vertretung in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Richtlinien 01 2

12 3

Abbildung 56: Nutzung von Richtlinien in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Verordnungen

9 3 6 13

Abbildung 57: Nutzung von Verordnungen in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Satzungen

9 4 7

Abbildung 58: Nutzung von Satzungen in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Rundschreiben

9 5 6 8

Abbildung 59: Nutzung von Rundschreiben in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Leitfäden

9 8

Abbildung 60: Nutzung von Leitfäden in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Anleitungen

9 7

Abbildung 61: Nutzung von Anleitungen in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Arbeitshilfen 0 0 9 4 6 11

Abbildung 62: Nutzung von Arbeitshilfen in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit E-Mail-Informationen

9 11

Abbildung 63: Nutzung von E-Mail-Informationen in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Protokolle

9 6 6 10

Abbildung 64: Nutzung von Protokollen in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Videos

9 3 6 14

47 3

Abbildung 65: Nutzung von Videos in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Audios

9 6 6 8 1

Abbildung 66: Nutzung von Audios in der Öffentlichkeitsarbeit

Kommunikationsbereich 2 Öffentlichkeitsarbeit Give-Aways

9 34

Abbildung 67: Nutzung von Give-Aways in der Öffentlichkeitsarbeit

3.5 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen | Ergebnisse zum Ziel-

gruppenkontakt

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Menschen mit kognitiven Behinderungen oder Beeinträchtigungen

Abbildung 68: Kontakt zu Menschen mit kognitiven Behinderungen oder Beeinträchtigungen in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Menschen mit Lernschwierigkeiten

9 4

Abbildung 69: Kontakt zu Menschen mit Lernschwierigkeiten in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Menschen mit Demenz 0 2 9 8

Abbildung 70: Kontakt zu Menschen mit Demenz in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Menschen mit Höreinschränkungen

Abbildung 71: Kontakt zu Menschen mit Höreinschränkungen in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Menschen mit Aphasie

0 0 9 7

Abbildung 72: Kontakt zu Menschen mit Aphasie in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Menschen mit geringen Deutschkenntnissen

9 14 4 7

10 26

Abbildung 73: Kontakt zu Menschen mit geringen Deutschkenntnissen in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Menschen mit funktionalem Analphabetismus

Abbildung 74: Kontakt zu Menschen mit funktionalem Analphabetismus in der Externen Einzelkommunikation

3.6 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen | Ergebnisse zu Kommu-

nikationsmitteln und -wegen

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Bescheide

9 11

47 8

Abbildung 75: Nutzung von Bescheiden in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Briefe

11 29

Abbildung 76: Nutzung von Briefen in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Informationen zum Antragsverfahren, Merkblatt

9 14

Abbildung 77: Nutzung von Informationen zum Antragsverfahren / Merkblätter in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Antragsformulare

9 14

Abbildung 78: Nutzung von Antragsformularen in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Ausfüllhilfen zu Formularen

9 4 6

43 19

Abbildung 79: Nutzung von Ausfüllhilfen zu Formularen in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Broschüren

9 14

Abbildung 80: Nutzung von Broschüren zu Formularen in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Berichte

9 13

Abbildung 81: Nutzung von Berichten in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Newsletter

9 7

Abbildung 82: Nutzung von Newslettern in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Internetartikel

Abbildung 83: Nutzung von Internetartikeln in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Pressemitteilungen

9 8

Abbildung 84: Nutzung von Pressemitteilungen in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Social-Media-Beiträge

9 8

Abbildung 85: Nutzung von Social-Media-Beiträgen in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Einladungen zu Veranstaltungen

9 7

9 13

Abbildung 86: Nutzung von Einladungen zu Veranstaltungen in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Vorlagen der politischen Vertretung

9 7

42 11

Abbildung 87: Nutzung von Vorlagen der politischen Vertretung in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Richtlinien

9 3

Abbildung 88: Nutzung von Richtlinien in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Verordnungen

9 3 5

Abbildung 89: Nutzung von Verordnungen in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Satzungen

9 3 8

Abbildung 90: Nutzung von Satzungen in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Rundschreiben

9 4

Abbildung 91: Nutzung von Rundschreiben in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Leitfäden 1 2

Abbildung 92: Nutzung von Leitfäden in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Anleitungen

Abbildung 93: Nutzung von Anleitungen in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Arbeitshilfen

Abbildung 94: Nutzung von Arbeitshilfen in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen E-Mail-Informationen

3 7

Abbildung 95: Nutzung von E-Mail-Informationen in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Protokolle

9 4

Abbildung 96: Nutzung von Protokollen in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Videos 0 2

Abbildung 97: Nutzung von Videos in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Audios 1 1

9 5

Abbildung 98: Nutzung von Audios in der Externen Einzelkommunikation

Kommunikationsbereich 3 Externe Kommunikation mit Einzelpersonen Give-Aways

9 5

Abbildung 99: Nutzung von Give-Aways in der Externen Einzelkommunikation

Stpl/031/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtplanungsausschuss 23.06.2022 öffentlich Gutachten

Stadtplanungsausschuss 22.09.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 28.09.2022 öffentlich Beschluss

Betreff:

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)

31. Änderung: Bereich Virnsberger Straße

Einleitung des Änderungsverfahrens und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Anlagen: Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Begründung Umweltbericht

Sachverhalt (kurz): Der Standort an der Virnsberger Straße ist Teil des Gewerbegebiets Kleinreuth bei Schweinau. Der Standort wurde in der Vergangenheit und bis heute überwiegend durch großflächige Einzelhandelsbetriebe genutzt. Gemäß den Zielen des Masterplans Gewerbeflächen, dem Einzelhandelskonzept der Stadt Nürnberg sowie der Strukturanalyse Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau entspricht diese Nutzung jedoch nicht den Zielen der Stadt Nürnberg.

Um die geplante Nahversorgungsstruktur im Entwicklungsbereich "Tiefes Feld" südlich der Rothenburger Straße zu sichern, eine Nahversorgung gemäß der Stadt der kurzen Wege zu gewährleisten und um den Gewerbestandort Kleinreuth bei Schweinau für die eigentliche Zielgruppe von Gewerbegebieten, dem Handwerk und dem produzierenden Gewerbe, vorzuhalten, soll die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Bereich der Virnsberger Straße planungsrechtlich gesteuert werden.

Hierzu wurde bereits der Bebauungsplan Nr. 4544 eingeleitet, der für das Gebiet den Einzelhandel regeln soll. Um diesen Bebauungsplan fortführen zu können, muss die Darstellung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich von Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel hin zu gewerblicher Baufläche geändert werden.

Im Vorfeld zum Beschlussentwurf haben Abstimmungstermine mit den betroffenen Diensstellen und einem potenziellen Einezelhandelsbetreiber/Projektentwickler stattgefunden. Im Ergebnis wird für den Standort weiterhin eine gewerbliche Nutzung angestrebt. In geringem Umfang sind ggf. kleinteilige Einzelhandelsnutzungen denkbar. Die städtische Haltung wurde dem Einzelhandelsbetreiber/Projektentwickler mitgeteilt.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

WiF

Gutachtenvorschlag (AfS 22.09.2022):

Der Stadtplanungsausschuss begutachtet und empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, dass:

  1. für den durch den räumlichen Umgriff im Plan des Stadtplanungsamtes (Plan Nr. FNP31 - V

Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan eingeleitet wird.

  1. auf der Grundlage des Plans Nr. FNP31 - V - 01 vom 17.05.2022, der Begründung vom 16.08.2022 und des Umweltberichtes vom 17.05.2022 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll in folgender Form erfolgen:

Zeit der Einsichtnahme in die o.g. Unterlagen und auf Äußerungs- und Erörterungsmöglichkeit

Die o.g. Beschlüsse sind gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Beschlussvorschlag (StR 28.09.2022):

Entsprechend dem Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 23.06.2022 beschließt der Stadtrat, dass:

  1. für den durch den räumlichen Umgriff im Plan des Stadtplanungsamts (Plan Nr. FNP31 - V - 01 vom 17.05.2022) bestimmten Bereich Virnsberger Straße das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan eingeleitet wird.

  2. auf der Grundlage des Plans Nr. FNP31 - V - 01 vom 17.05.2022, der Begründung vom 16.08.2022 und des Umweltberichtes vom 17.05.2022 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll in folgender Form erfolgen:

Zeit der Einsichtnahme in die o.g. Unterlagen und auf Äußerungs- und Erörterungsmöglichkeit

Die o.g. Beschlüsse sind gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Beilage

Betreff:

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)

31. Änderung: Bereich Virnsberger Straße

Einleitung des Änderungsverfahrens und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Entscheidungsvorlage

Ausgangssituation

Das Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau liegt ca. sechs Kilometer westlich der Nürnberger Innenstadt in unmittelbarer Nähe zum Siedlungsgebiet der Stadt Fürth. Mit einer Größe von ca. 67,7 ha sowie der zentralen Lage im Verflechtungsraum Nürnberg-Fürth-Erlangen hat das Gebiet für den Wirtschaftsstandort Nürnberg eine besondere Bedeutung. Die Mehrzahl der Unternehmen gehört den für ein klassisches Gewerbegebiet typischen Betriebstypen an (insb. Großhandel, Produktion / Handwerk und Kfz-Gewerbe).

Unter anderem aufgrund der verkehrsgünstigen Lage im Grenzbereich zwischen den Städten Fürth und Nürnberg sowie dem Landkreis Fürth haben sich an verschiedenen Stellen auch Konzentrationen von Einzelhandelsnutzungen etabliert. Diese Nutzungen entsprechen an diesem Ort jedoch nicht den Zielen der Stadt Nürnberg.

So wurde zur strategischen Weiterentwicklung des Gewerbegebietes Kleinreuth bei Schweinau im Jahr 2019 eine Strukturanalyse erarbeitet, in der gefordert wird, dass das Gewerbegebiet als Standort für klassisches Gewerbe in Zukunft erhalten und gestärkt werden soll. Eine Einzelhandelsnutzung ist hier nicht erwünscht, weshalb auch die bestehenden Einzelhandelsnutzungen im Rahmen der Möglichkeiten zurückgedrängt werden sollen. Dies trifft aufgrund des dort hohen Anteils an zentrenrelevantem Sortiment insbesondere auf den Bereich entlang der Virnsberger zu. Es wird darüber hinaus empfohlen, die Ansiedlung von kleinflächigen und großflächigen Einzelhandelsbetrieben auch mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment auszuschließen. Dies ist vor dem Hintergrund einer zunehmenden Flächenknappheit für klassisches Gewerbe bei gleichzeitig hohem Nutzungsdruck auf bestehende Gewerbegebiete zu sehen. Gesamtstädtisch betrachtet verfügt Nürnberg – angesichts der Stadtgröße sowie der positivdynamischen regionalen Wirtschaftsentwicklung – über ein sehr geringes Gewerbeflächenangebot. Gleichzeitig sind die Flächenverfügbarkeiten für die Ausweisung neuer Gewerbegebiete sehr begrenzt. Um zukünftig weiterhin ein ausdifferenziertes Flächenangebot für die vielfältigen Standortanforderungen der Unternehmen bereitzuhalten ist daher die Fokussierung auf den Gewerbeflächenbestand sowie die Mobilisierung der dort vorhandenen Potenziale eine wichtige Aufgabe. Im Masterplan Gewerbeflächen werden diese Empfehlungen aufgegriffen und die Einleitung der empfohlenen Maßnahmen aus der Strukturanalyse Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau mit Priorität „sehr hoch“ empfohlen.

Auch aus der Perspektive der räumlichen Steuerung des Einzelhandels wird im Gutachten zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Nürnberg für den nicht integrierten Standort an der Virnsberger Straße empfohlen, das sehr umfangreiche nahversorgungs- und sonstige zentrenrelevante Angebot nicht weiter auszubauen, sondern vielmehr langfristig zurückzubauen, um die bestehende und geplante Zentrenstruktur der Stadt Nürnberg zu sichern. Dies ist aktuell vor dem Hintergrund der Entwicklung im südlich davon gelegenen Tiefen Feld besonders relevant. Denn hier entsteht durch die geänderte Verkehrsführung der Rothenburger Straße sowie den Ausbau der U-Bahn ein sehr gut erschlossenes, neues Stadtteilzentrum mit Nahversorgungsstandort. Eine umfangreiche Einzelhandelsnutzung im Bereich der Virnsberger Straße würde diesen neu geplanten Standort schwächen und sollte daher vermieden werden.

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Steuerung des Einzelhandels im Bereich der Virnsberger Straße zu schaffen, soll das Gebiet im Bebauungsplan Nr. 4544 als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Da der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, soll nun die Darstellung des Flächennutzungsplans dementsprechend von Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel hin zu einer gewerblichen Baufläche geändert werden, um so das Bebauungsplanverfahren fortführen zu können.

Aktuell liegen Pläne eines Lebensmitteleinzelhändlers/Projektentwicklers vor, am Standort nach der Schließung des derzeit noch vorhandenen Verbrauchermarktes weiterhin ein umfangreiches großflächiges Nahversorgungs- und Einzelhandelsangebot zu etablieren. Hierzu haben Gespräche mit den zuständigen Dienststellen der Stadtverwaltung und dem potentiellen Einzelhandelsbetrieb stattgefunden. Es ist nach wie vor geplant, den Standort primär für gewerbliche Nutzungen zu sichern und lediglich kleinteiligen Einzelhandel in geringem Umfang am Standort zu ermöglichen. Der Nahversorgungsschwerpunkt wird seitens der Stadt Nürnberg weiterhin im Bereich des künftigen Quartiersplatzes mit U-Bahnhof im Entwicklungsgebiet Tiefes Feld gesehen. Die Haltung der Stadt wurde entsprechend an den Projektentwickler formuliert.

Der Beschluss zur Einleitung der 3. Flächennutzungsplanänderung, die sich auf Teilbereiche der Virnsberger Straße bezieht, wurde am 22.11.2007 im Stadtrat und somit vor dem Einzelhandelskonzept sowie der Strukturanalyse für das Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau gefasst. Die Ziele der 3. Flächennutzungsplanänderung (Verlagerung des Einzelhandels in den nordwestlichen Teil des Areals) sind somit überholt, weshalb hier ein neues Verfahren (31. Flächennutzungsplanänderung) eingeleitet werden soll. Das Verfahren zur 3. Flächennutzungsplanänderung soll mit der Billigung der 31. Flächennutzungsplanänderung eingestellt werden.

Kosten

Der Stadt Nürnberg entstehen durch die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Kosten.

Zeitliche Umsetzung

Die Einleitung des FNP-Änderungsverfahrens und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (fOeB) sollen im Stadtplanungsausschuss (AfS) am 22.09.2022 begutachtet und im Stadtrat am 28.09.2022 beschlossen werden.

Fazit

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerung des Einzelhandels im Bereich der Virnsberger Straße im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 4544 zu schaffen, wird die Einleitung des 31. Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens empfohlen.

Stadtplanungsamt

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan

31. Änderung: Bereich Virnsberger Straße

Abbildung 8

N

M 1 : 10 000

Zeichenerklärung 0 100 200 300 400 500

Änderungsbereich

gewerbliche Bauflächen

Richtfunkstrecke *

FNP31 - V- 01 Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2001

Stadtplanungsamt

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg

mit integriertem Landschaftsplan (FNP)

31. Änderung: Bereich Virnsberger Straße

BEGRÜNDUNG

Vorentwurf

Stand: 16.08.2022

Abbildung 9

Quelle: Hajo Dietz

BEGRÜNDUNG

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Vorentwurf zur 31. Änderung: Bereich Virnsberger Straße

INHALTSVERZEICHNIS

I. PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 4

I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN) 4

I.1.1. RECHTSGRUNDLAGEN 4 I.1.2. VERFAHRENSABLAUF 4

I.2. ANLASS ZUR ÄNDERUNG – PLANUNGSZIELE 4

I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 6

I.3.1. BESTANDSANALYSE PLANUNGSBEREICH 6 I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT 7 I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben 7

I.4. PLANUNGSKONZEPT 9

I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT 9 I.4.2. VERKEHRSKONZEPT 9 I.4.3. GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE 9 I.4.4. STANDORTFESTLEGUNG 9

I.5. PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN 10

I.6. INHALT DER ÄNDERUNG 10

I.6.1. DERZEIT WIRKSAME DARSTELLUNG 10 I.6.2. KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN 10 I.6.3. FLÄCHENBILANZ 10

I.7. BETEILIGUNGEN 11

I.7.1. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB 11 I.7.2. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB 11 I.7.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB 11 I.7.4. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB 11

I.8. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG 11

I.9. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT 11

II. UMWELTBERICHT (Stand 17.05.2022) als gesonderter Textteil

III. QUELLENANGABEN

Einzelhandelskonzept der Stadt Nürnberg, 2013 Gutachten zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Nürnberg, Dr. Donato Acocella, 2012

Strukturanalyse Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau, STADTRAUMKONZEPT GmbH, 2020

Masterplan Gewerbeflächen mit Aktivitätenplan, STADTRAUMKONZEPT GmbH, 2020

BEGRÜNDUNG

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Vorentwurf zur 31. Änderung: Bereich Virnsberger Straße

I. PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN

I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)

I.1.1. RECHTSGRUNDLAGEN Grundlagen für die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans sind das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. S. 674) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802).

Parallel zu der städtebaulichen Planung werden nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791- 1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgezeigt und in die Änderung des FNP einbezogen.

Der Umweltbericht (UB) als Ergebnis der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB bildet einen gesonderten Teil der Begründung zur Änderung des FNP.

I.1.2. VERFAHRENSABLAUF Die Einleitung des Verfahrens zur Flächennutzungsplanänderung für das Areal wurde unter dem Titel 3. Änderung Bereich Virnsberger Straße erstmals in der Sitzung des Stadtrats am 22.11.2007 in Zusammenhang mit der Einleitung des Bebauungsplans 4544 beschlossen. Mit diesen Verfahren wurde damals das Ziel verfolgt, den Einzelhandel lediglich ein Stück weit nach Westen zu verlagern und im Gegenzug dazu den südlichen Bereich als gewerbliche Baufläche darzustellen.

Da sich die Ziele gemäß Einzelhandelskonzept und Strukturanalyse Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau sowie aufgrund eines Eigentümerwechsels mittlerweile grundlegend dahingehend geändert haben, dass die gesamte Fläche nun als gewerbliche Baufläche dargestellt werden soll, wird das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans neu eingeleitet und die Verfahrensschritte auf Basis der neuen Planung wiederholt.

I.2. ANLASS ZUR ÄNDERUNG – PLANUNGSZIELE

Das Gebiet befindet sich im Südwesten des Stadtgebiets im Stadtteil Kleinreuth bei Schweinau in Nähe zur Rothenburger Straße und der Südwesttangente. Es liegt im Süden des Gewerbegebietes Kleinreuth bei Schweinau und wird im Südosten von der Virnsberger Straße begrenzt. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel dargestellt. Diese Darstellung entspricht überwiegend der aktuell dort stattfindenden

Nutzung in Form eines Verbrauchermarkts sowie eines Elektronikfachmarkts. Ein großer Teil der Fläche liegt jedoch derzeit brach oder wird als großflächiger Parkplatz genutzt.

Eine großflächige Einzelhandelsnutzung entspricht an diesem Standort nicht den Zielen der Stadt Nürnberg. Zum einen widerspricht es den Zielen der Gewerbeflächenentwicklungspolitik für das Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau, zum anderen stehen umfangreiche Einzelhandelsnutzungen im Bereich der Virnsberger Straße der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche an anderen Orten entgegen.

Hinsichtlich der Gewerbeflächenentwicklung ist zunächst gesamtstädtisch festzustellen, dass Nürnberg – angesichts der Stadtgröße sowie der positiv-dynamischen regionalen Wirtschaftsentwicklung – über ein sehr geringes Gewerbeflächenangebot verfügt. Gleichzeitig sind die Flächenverfügbarkeiten für die Ausweisung neuer Gewerbegebiete sehr begrenzt. Um zukünftig weiterhin ein ausdifferenziertes Flächenangebot für die vielfältigen Standortanforderungen der Unternehmen bereitzuhalten, ist daher die Fokussierung auf den Gewerbeflächenbestand sowie die Mobilisierung der dort vorhandenen Potenziale eine wichtige Aufgabe der Verwaltung (vgl. Masterplan Gewerbeflächen, S. 5).

Wenngleich die Fläche der 31. Flächennutzungsplanänderung den Bereich entlang der Virnsberger Straße aktuell als Fläche für großflächigen Einzelhandel dargestellt ist, ist die Fläche im Gesamtkontext dem Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau zuzuordnen. Dies wird auch vor dem Hintergrund deutlich, dass die Fläche im Flächennutzungsplan bis zum Jahr 2005 als gewerbliche Baufläche dargestellt war.

Um der Fokussierung auf den Gewerbeflächenbestand gerecht zu werden, wurde für das Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau 2019 eine Strukturanalyse erstellt. Darin wird als Ziel definiert, den Gewerbestandort als zusammenhängendes Gebiet zu bewahren, wobei die Stärkung und Ansiedlung klassischer Gewerbe- und Produktionsbetriebe im Fokus stehen soll. Einzelhandelsnutzungen sind nicht erwünscht und bestehende Einzelhandelsnutzungen sollen im Rahmen der Möglichkeiten zurückgedrängt werden. Ein Bekenntnis zum klassischen Gewerbe an der exponierten Stelle im Bereich der Virnsberger Straße in Kombination mit der Entwicklung der aktuell brachliegenden Areale kann darüber hinaus eine positive Signalwirkung für die Gewerbeflächenentwicklung im gesamten Gebiet entfalten.

Im Bereich des Einzelhandels ist das Gutachten zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Nürnberg aus dem Jahr 2012 die Grundlage für die räumliche Steuerung des Einzelhandels. Darin heißt es, dass nur durch die räumliche Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche zur Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels auch der planungsrechtliche Bezug zum Ausschluss von Einzelhandel an anderen Standorten hergestellt werden kann. Der nächstgelegene abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich ist aktuell das B-Zentrum Eberhardshof, der die Nahversorgung des Stadtteils Gaismannshof sichert. Von Bedeutung für einen Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels am Standort Virnsberger Straße ist darüber hinaus insbesondere die Entwicklung des südlich gelegenen Tiefen Feldes. Denn hier entsteht durch die geänderte Verkehrsführung der Rothenburger Straße sowie den Ausbau der U-Bahn ein sehr gut erschlossenes, neues Stadtteilzentrum mit stadtteilübergreifender Versorgungsfunktion. Eine großflächige Einzelhandelsnutzung im Bereich der Virnsberger Straße führt zu einer Schwächung der bestehenden und geplanten zentralen Versorgungsbereiche. Gemäß dem Gutachten zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Nürnberg vom 12.12.2012 ist das Gebiet überwiegend Teil des etablierten, nicht integrierten Sonderstandortes Kleinreuth 1,

für welchen langfristig ein Rückbau des umfangreichen nahversorgungs- und sonstigen zentrenrelevanten Angebots empfohlen wird. Dies dient dem Erhalt und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB).

Um somit einerseits die Stärkung und Ansiedlung klassischer Gewerbe- und Produktionsbetriebe in attraktiver Lage zu befördern, andererseits die Nahversorgung an den städtebaulich gewünschten Orten – insbesondere dem neu entstehenden Quartier Tiefes Feld – zu stärken, soll für den Bereich an der Virnsberger Straße zukünftig ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO im Bebauungsplan Nr. 4544 „Virnsberger Straße“ für ein Gebiet zwischen Rothenburger Straße, Virnsberger Straße, Ipsheimer Straße und der Bahnlinie Nürnberg Rangierbahnhof – Fürth Hauptbahnhof festgesetzt werden.

Da der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, soll nun die Darstellung des Flächennutzungsplans dementsprechend von Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel hin zu einer gewerblichen Baufläche geändert werden, um so das Bebauungsplanverfahren fortführen zu können.

I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG

I.3.1. BESTANDSANALYSE PLANUNGSBEREICH Der Änderungsbereich liegt in der westlichen Außenstadt im Bezirk Höfen sowie dem gleichnamigen Distrikt. Im Osten verläuft die Bahnlinie Nürnberg – Fürth (Ringbahntrasse). Der Altast der Rothenburger Straße liegt innerhalb des Bereichs und bildet den Abschluss nach Süden. Südwestlich wird der Geltungsbereich durch die Virnsberger Straße begrenzt, im Westen und Norden grenzt er an die gewerblichen Bauflächen östlich der Sigmundstraße. Er hat eine Größe von ca. 8,1 ha und bildet den südlichsten Teil des Gewerbegebiets Kleinreuth bei Schweinau. Das Gelände ist nahezu eben, wobei die angrenzende Bahntrasse in einem tiefer gelegenen Einschnitt liegt.

Im östlichen Teil des Änderungsbereichs befinden sich aktuell überwiegend großflächige Einzelhandelsnutzungen mit einem SB-Markt im Süden sowie nördlich angrenzend einem Elektrofachmarkt. Wiederum nördlich des Elektrofachmarkts befindet sich ein leerstehendes Gebäude, das ehemals als Getränkemarkt genutzt wurde. Westlich angrenzend an die beschriebenen Nutzungen befinden sich großflächige Parkplatzflächen sowie eine Tankstelle an der Virnsberger Straße. Die nördlichste sowie die westlichste Teilfläche liegen derzeit brach. Insgesamt sind die Grundstücke zum großen Teil versiegelt, die verkehrliche Erschließung erfolgt von der südlich gelegenen Rothenburger Straße über die Virnsberger Straße.

Im Bereich südlich der bestehenden Rothenburger Straße schließen die Planungen für ein neues Quartier „Tiefes Feld“ auf bisher überwiegend landwirtschaftlichen Flächen an. Hier ist oberhalb der derzeit im Bau befindlichen U-Bahn-Linie 3 die „Neue Rothenburger Straße“ mit dem U-Bahnhof und beidseitig projektiertem Stadtteilzentrum mit Infrastruktureinrichtungen, Einzelhandel und Dienstleistungen sowie einer Wohnsiedlung für ca. 3500 Einwohner geplant. Die Bebauungspläne Nr. 4445 a, b, c werden derzeit aufgestellt.

Der bestehende Ast der Rothenburger Straße, der das Planungsgebiet mit erschließt, soll nach Fertigstellung der „Neuen Rothenburger Straße“ an der Sigmundstraße abgehängt werden.

I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben

a) Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

Das am 1. September 2013 in Kraft getretene LEP (inklusive der am 01.03.2018 in Kraft getretenen Teilfortschreibung) weist Nürnberg als Oberzentrum im Verdichtungsraum Nürnberg- Fürth-Erlangen-Schwabach aus und definiert u.a. folgende, für das vorliegende Änderungsverfahren relevante Ziele (Z), an die die Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen ist:  In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung).

 Die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte hat an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen (5.3 Einzelhandelsgroßprojekte / 5.3.2 Lage in der Gemeinde).

Darüber hinaus werden im LEP u.a. folgende Grundsätze genannt, die bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen sind:

 Die räumliche Wettbewerbsfähigkeit Bayerns soll durch Schaffung bestmöglicher Standortqualitäten in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Sicht in allen Teilräumen gestärkt werden. Dabei sollen im Wettbewerb um Unternehmen und Arbeitskräfte lagebedingte und wirtschaftsstrukturelle Defizite ausgeglichen, infrastrukturelle Nachteile abgebaut sowie vorhandene Stärken ausgebaut werden (1.4.1 Hohe Standortqualität).

 Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden (3.1 Flächensparen).

 Die Standortvoraussetzungen für die bayerische Wirtschaft, insbesondere für die leistungsfähigen kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie für die Handwerksund Dienstleistungsbetriebe, sollen erhalten und verbessert werden (5.1 Wirtschaftsstruktur).

b) Regionalplan Region Nürnberg (RP7)

Der am 01.07.1988 in Kraft getretene und laufend fortgeschriebene Regionalplan Region Nürnberg (RP 7) konkretisiert die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung wie folgt (Auszug):

 Der große Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen soll als regionaler und überregionaler Wirtschaftsschwerpunkt gestärkt und weiterentwickelt werden. Dazu soll insbesondere auf (…) die Stärkung der Wirtschaftsstruktur durch Erhaltung und strukturelle Verbesserung des produzierenden Gewerbes sowie den Ausbau des Dienstleistungsbereichs hingewirkt werden (2.3.2 Sozioökonomische Raumgliederung / 2.3.2.1 Großer Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen).

 Eine kontinuierliche Weiterentwicklung des industriellen Sektors im großen Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen, insbesondere auch in den vier kreisfreien Städten, soll im Interesse der Gesamtregion angestrebt werden. (5.1.2 Sektorale Wirtschaftsstruktur / 5.1.2.1 Industrielle Weiterentwicklung).

 Auf die Sicherung und Verbesserung der Handwerkswirtschaft soll hingewirkt werden durch

insbesondere des Dienstleistungshandwerks in Sanierungs- und Neubaugebieten;

bestehender Betriebe in beengten oder störenden Lagen, insbesondere des Produzierenden Handwerks;

eigneten zentralen Orten, insbesondere im gemeinsamen Oberzentrum Nürnberg/Fürth/Erlangen (5.1.2 Sektorale Wirtschaftsstruktur / 5.1.2.3 Handwerk).

 Zur Wahrung einer gesunden Wirtschafts- und Sozialstruktur sowie im Interesse der konjunkturellen Anpassungsfähigkeit der Region Nürnberg soll auf die Erhaltung und den weiteren Ausbau mittelständischer Betriebe hingewirkt werden. Geeignete Gewerbeflächen für den Mittelstand sollen ausgewiesen werden (5.1.2 Sektorale Wirtschaftsstruktur / 5.1.2.3 Handwerk).

 Das gemeinsame Oberzentrum Nürnberg/Fürth/Erlangen sowie das Mittelzentrum Schwabach - insbesondere die Innenstadtgebiete - sollen in ihrer Funktionsfähigkeit als Hauptgeschäftszentren erhalten und ausgebaut werden (5.3 Handel / 5.3.1 Einzelhandel).

c) Flächennutzungsplan

siehe Kapitel I.6.1

d) Bebauungspläne

Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 3720 für das Gebiet zwischen Leyher Straße, Ringbahn, Rothenburger Straße, Virnsberger Straße und Sigmundstraße (rechtsverbindlich am 18.01.1967), für den die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahr 1962 gilt. Für den Geltungsbereich der 31. Änderung des Flächennutzungsplans setzt der Bebauungsplan im südlichen Teil ein Gewerbegebiet, im nördlichen Teil ein Industriegebiet fest. 1962 war das Problem des Einzelhandels – auch des großflächigen – noch zu neu, so dass dieser grundsätzlich, auch großflächig, in den Gewerbe- und Industriegebieten nach BauNVO zulässig war. Insofern ist nach aktuell gültigem Planungsrecht im gesamten Geltungsbereich des Änderungsverfahrens großflächiger Einzelhandel prinzipiell zulässig. Für den Bebauungsplan Nr. 3720 wurde am 15.05.1997 bereits der Aufstellungsbeschluss für ein Änderungsverfahren gefasst. Inhalt des Änderungsverfahrens war die Umstellung auf die BauNVO aus dem Jahr 1990, um somit den Standort für klassische Gewerbebetriebe zu sichern. Dieses Verfahren wurde letztlich jedoch nicht weiterverfolgt.

Am 23.02.2006 wurde die Einleitung des Bebauungsplans Nr. 4544 für das Gebiet zwischen Rothenburger Straße, Virnsberger Straße, Ipsheimer Straße und der Bahnlinie Nürnberg Rbf

rung des Einzelhandels nach Nordwesten und die Ausweisung eines Gewerbegebiets im Süden. In den darauffolgenden Jahren wurden die Ziele des Verfahrens dahingehend verändert, dass für den gesamten Geltungsbereich ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt werden sollte, um das umfangreiche zentrenrelevante Nahversorgungsangebot zu begrenzen. Das Verfahren des Bebauungsplans Nr. 4544 wurde bis zum Schritt der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vom 18.07.2016 bis 22.08.2016 geführt. Seither ruht das Verfahren, da die angestrebten Festsetzungen des Bebauungsplans nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechen.

Das Bebauungsplanverfahren Nr. 4544 soll perspektivisch fortgeführt werden. Hierzu ist die Änderung des Flächennutzungsplans notwendig.

I.4. PLANUNGSKONZEPT

I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT Eine Einzelhandelsnutzung am Standort Virnsberger Straße entspricht, wie in Kapitel I.2 dargestellt, weder den Zielen der gesamtstädtischen Gewerbeflächen-, noch denen der Einzelhandelsentwicklung. Deshalb soll die Möglichkeit der Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen und das bestehende Angebot perspektivisch zurückgedrängt werden. Um diese Ziele zu erreichen, soll der Bebauungsplan Nr. 4544 fortgeführt und für den gesamten Geltungsbereich ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt werden.

Bevor der Bebauungsplan Nr. 4544 gebilligt werden kann, ist eine Anpassung des Flächennutzungsplans notwendig, da Bebauungspläne gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.

Durch die Darstellung des Gebiets als gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplan sowie die angestrebte Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 4544 als Gewerbegebiet soll die Fläche perspektivisch durch klassische Gewerbebetriebe genutzt werden, um so das Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau funktional aufzuwerten sowie in gesamtstädtischer Perspektive einen Beitrag zur Deckung des Flächenbedarfs für Gewerbebetriebe bei gleichzeitig knappen Flächen und dem Ziel einer begrenzten Flächeninanspruchnahme „auf der grünen Wiese“ zu leisten.

I.4.2. VERKEHRSKONZEPT Die Haupterschließung des Gebiets erfolgt, wie bisher auch, von Süden aus über die Virnsberger Straße. Eine untergeordnete Erschließung ist auch von Norden über die Ipsheimer Straße möglich. Genaueres wird im Bebauungsplan Nr. 4544 geregelt.

I.4.3. GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

I.4.4. STANDORTFESTLEGUNG Das Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau ist aufgrund seiner Größe und Lage zwischen den Städten Nürnberg und Fürth für den Wirtschaftsstandort Nürnberg von großer Bedeutung. Innerhalb des Gebietes ist der Standort nördlich der Virnsberger Straße besonders hervorzu-

heben, da dieser den südlichen Auftakt des Gebietes darstellt. Der Standort ist damit hervorragend für eine hochwertige gewerbliche Nutzung gemäß dem Nutzungstyp des Gewerbegebiets geeignet, um so das Erscheinungsbild des Gewerbegebiets positiv zu prägen.

I.5. PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN

Im Rahmen des Masterplan Gewerbeflächen wurde ein jährlicher Gewerbeflächenbruttoneubedarf von 16,3 bis 20,0 ha ermittelt. Dieser Wert lässt die tatsächliche Flächensituation zunächst außer Acht und beschreibt damit einen theoretischen Wert, der sich bei einem unerschöpflichen Flächenvorrat ergäbe (vgl. Masterplan Gewerbeflächen, S. 5). Eine Gewerbeflächenneuinanspruchnahme in dieser Größenordnung ist aufgrund der bereits stark verdichteten Siedlungsstrukturen sowie der Vorgabe, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen (§ 1a Abs. 2 BauGB), ausgeschlossen. Von daher muss der Fokus auf den Gewerbeflächenbestand sowie die Mobilisierung der dort vorhandenen Potenziale gelegt werden.

Das Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau zählt mit seinen knapp 68 ha zu den größeren zusammenhängenden Gewerbegebieten der Stadt Nürnberg und ist somit für die Entwicklung Nürnbergs als Gewerbestandort von großer Bedeutung. Eine Fokussierung auf die Aktivierung der dort vorhandenen Potenziale in Bezug auf die Verfügbarkeit von Gewerbeflächen ist vor dem oben beschriebenen Hintergrund daher unerlässlich. Die umfangreichen Einzelhandelsnutzungen sollen perspektivisch zurückgedrängt werden, um Flächen für klassische Gewerbebetriebe vorzuhalten.

Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

I.6. INHALT DER ÄNDERUNG

I.6.1. DERZEIT WIRKSAME DARSTELLUNG Der Bereich nordöstlich der Virnsberger Straße ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel dargestellt.

I.6.2. KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN Der Bereich soll künftig entsprechend der beabsichtigten Nutzung als gewerbliche Baufläche dargestellt werden.

I.6.3. FLÄCHENBILANZ Die Größe des gesamten Änderungsbereiches beträgt ca. 8,1 ha (100%).

Art der Darstellung Bisherige FNP-Dar- stellung Künftige FNP-Dar- stellung Änderung
ca. ha Anteil ca. ha Anteil ca. ha
Sonderbauflächen 8,1 100 % 0 0 % - 8,1
Gewerbliche Bauflächen 0 0 % 8,1 100 % + 8,1

I.7. BETEILIGUNGEN

I.7.1. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLI- CHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

I.7.2. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

I.7.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

I.7.4. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

I.8. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG

Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

I.9. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT

Der Änderungsbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) als „Sonderfläche – großflächiger Einzelhandel“ dargestellt. Im Rahmen des 31. FNP-Änderungsverfahrens soll die Fläche als „gewerbliche Baufläche“ umgewidmet werden. Langfristig sollen bestehende Einzelhandelsnutzungen zurückgedrängt und der Standort für klassisches Gewerbe erhalten werden.

Durch die Überplanung einer nahezu vollständig überbauten und stark versiegelten Fläche sind für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Vegetation, Fauna, Biologische Vielfalt, Landschaft / Ortsbild, Erholung und Klima mit der Umwidmung der Baufläche von „Sondergebiet großflächiger Einzelhandelt“ in „gewerbliche Baufläche“ keine erheblich nachteiligen Auswirkungen verbunden. Für das Schutzgut Mensch sind erheblich nachteilige Auswirkungen in Bezug auf Lärmimmissionen und Störfallvorsorge möglich. Angaben zu Art und Umfang des Abfallaufkommens liegen nicht vor, sodass eine Bewertung der Auswirkungen nicht möglich ist. Im nachgeordneten B-Planverfahren Nr. 4544 ist eine differenzierte schalltechnische Untersuchung vorzunehmen, sind geeignete Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen zu ergreifen.

Umweltbelang / Schutzgut Bewertung der Auswirkungen

Fläche nicht erheblich Boden nicht erheblich Wasser nicht erheblich Pflanzen nicht erheblich Tiere nicht erheblich Biologische Vielfalt nicht erheblich Landschaft /Ortsbild nicht erheblich Menschliche Gesundheit  Erholung

nicht erheblich

Umweltbelang / Schutzgut Bewertung der Auswirkungen
noch nicht möglich1
noch nicht möglich2
nicht erheblich
nicht erheblich
noch nicht möglich

Kultur- und Sachgüter nicht erheblich

Tabelle 1: Zusammenfassende Bewertung

Es wird darauf hingewiesen, dass aus umweltfachlicher und naturschutzrechtlicher Sicht im Rahmen des nachgeordneten B-Planverfahrens Nr. 4544 verschiedene Gutachten zu erstellen und diese in den Planungsprozess zu integrieren sind. Bei Planung und Umsetzung von konfliktmindernden Maßnahmen kann die Erheblichkeit der Auswirkungen teilweise reduziert werden. Die schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Gesamtauswirkungen auf die Umweltbelange, die durch die Realisierung der Festsetzungen des B-Plans entstehen, erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung im B-Planverfahren Nr. 4544. Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 4544 geht über den Änderungsbereich hinaus.

Der vorliegende Umweltbericht (1. Entwurf) für das 31. FNP-Änderungsverfahren stellt die ersten Ergebnisse der gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Bauleitplanverfahren erforderlichen Umweltprüfung hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen der FNP-Darstellung dar. Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert.

Nürnberg, den 16.08.2022 Stadtplanungsamt

gez. Dengler Leiter Stadtplanungsamt

1 Im Rahmen des nachgeordneten B-Planverfahrens Nr. 4544 „Virnsberger Straße“ sind die Immissionssituation und Schutzanforderungen zu untersuchen und geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung zu benennen. 2 Im Rahmen des nachgeordneten B-Planverfahrens Nr. 4544 „Virnsberger Straße“ sind zur Vermeidung und Begrenzung der Auswirkungen schwerer Unfälle in Störfallbetrieben, zur Umsetzung des Abstandsgebots und zur Vermeidung von potenziellen Nutzungskonflikten ggf. Regelungen zum Ausschluss oder zur Nutzungseinschränkung für Störfallbetriebe zu treffen.

Abbildung 11

Umweltprüfung

in der Bauleitplanu ng

31. Änderung des Flächennutzungsplans

mit integriertem Landschaftsplan

Bereich Virnsberger Straße

1. Entwurf Umweltbericht

Stand: 17.05.2022

Änderungsbereich 31. FNP-Änderung Bereich Virnsberger Straße

- Luftbildausschnitt

Abbildung 10

Inhalt

  1. Einleitung................................................................................................................... 3 1.1 Ziel des Bauleitplans .......................................................................................... 3 1.2 Plangrundlagen .................................................................................................. 3 2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung ............ 4 2.1 Fläche, Boden, Wasser ...................................................................................... 4 2.2 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt .................................................................... 5 2.3 Landschaft / Ortsbild ........................................................................................... 5 2.4 Menschliche Gesundheit .................................................................................... 6 2.4.1 Erholung ...................................................................................................... 6 2.4.2 Lärm ............................................................................................................ 6 2.4.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen .......... 6 2.5 Luft ..................................................................................................................... 7 2.6 Klima .................................................................................................................. 7 2.7 Abfall .................................................................................................................. 8 2.8 Kultur- und Sachgüter ......................................................................................... 8 2.9 Wechselwirkungen ............................................................................................. 8 3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante ...................................... 8 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ........................................................................................................ 8 5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ........................................ 9 6. Geprüfte Alternativen / Methodik / Monitoring ............................................................ 9 7. Zusammenfassung .................................................................................................. 10

Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen .............................. 12

Anlagen: Plan 1: Ökologische Bodenfunktionen Plan 2: Ökologisch bedeutsame Strukturen und Flächen Plan 3: Stadtklimatische Einordnung des Änderungsbereichs (Klimafunktionskarte)

1. Einleitung

Für das Gebiet zwischen Ringbahntrasse, Altast der Rothenburger Straße, Virnsberger Straße sowie östlich der Sigmundstraße gelegenen gewerblichen Bauflächen, soll am 20.07.2022 im Stadtrat der Beschluss zur Einleitung des 31. Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes (FNP) und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (fÖB) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf Grundlage des Vorentwurfs der Begründung (Stand: 17.05.2022) sowie des vorliegenden 1. Entwurfs Umweltbericht gefasst werden. Das Teiländerungsverfahren ist erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 4544 zu schaffen, der ausschließlich gewerbliche Nutzung für den FNP-Änderungsbereich und angrenzende Flächen festsetzen soll. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 8,1 ha. Der vorliegende Umweltbericht stellt die ersten Ergebnisse der gem. § 2 (4) BauGB im Bauleitplanverfahren erforderlichen Umweltprüfung hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen der FNP-Darstellungen dar. Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert.

1.1 Ziel des Bauleitplans

Ziel der Planung ist die Darstellung „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel“ im wirksamen FNP mit integriertem Landschaftsplan in „gewerbliche Baufläche“ zu ändern. Anlass ist zum einen die Anpassung des FNPs an das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Nürnberg, das der Stadtrat am 23.10.2013 beschlossen hat. Das Gutachten empfiehlt für den Sonderstandort „Kleinreuth 1“ an der Rothenburger Straße, der im Wesentlichen dem Änderungsbereich entspricht, langfristig den Rückbau des umfangreichen nahversorgungs- und sonstigen zentrenrelevanten Angebots. Zum zweiten empfiehlt die „Strukturanalyse für das Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau“ das Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau als Standort für klassisches Gewerbe zu erhalten, gegenüber anderen Nutzungen zu sichern und bestehende Einzelhandelsnutzungen im Rahmen der Möglichkeiten zurückzudrängen. (s. Begründung Kap I.2 und Kap I.4) Da sich mit dieser Planung die Ziele der Stadtentwicklung geändert haben, wird das mit Sitzung des Stadtrats vom 22.11.2007 eingeleitete 3. FNP-Änderungsverfahren für den Bereich Virnsberger Straße nach Abschluss des 31. FNP-Änderungsverfahrens aufgehoben.

1.2 Plangrundlagen

 Der wirksame Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan aus dem Jahr 2006 stellt den Änderungsbereich als Sonderbaufläche „großflächiger Einzelhandel“ dar. An den Änderungsbereich grenzen an: im Osten „Verkehrsflächen – Bahnanlagen“ mit Überlagerung „Hauptverbundachse Biotopverbundsystem – magere Trockenstandorte“, im Norden und Nordwesten „gewerbliche Baufläche“, im Westen Wohnbaufläche“, im Süden gemischte Baufläche und öffentliche Grünfläche – ohne Zweckbestimmung.  Vorhandene Bebauungspläne im FNP-Änderungsbereich: Der Änderungsbereich liegt vollständig im rechtsverbindlichen B-Plan Nr. 3720, der im Süden und Südwesten des Änderungsbereichs Gewerbegebiet und im Norden Industriegebiet festsetzt sowie vollständig im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen B-Plans Nr. 4544, der für den gesamten Geltungsbereich „Gewerbegebiet“ nach § 8 BauNVO festsetzen soll.  Kartierte Flächen aus der Stadtbiotopkartierung und aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) sind im Nordosten des Änderungsbereichs ausgewiesen (vgl. Plan

1); die Biotopfläche Nr. 1228-001 (Stadtbiotopkartierung 2008: „Biotopkomplex auf ehemaligen Bahnflächen und entlang der Bahnlinie mit kleinflächig wechselnden Beständen aus Ruderalflur, Gebüsch, Hecke und Altgrasbestand“) sowie die ABSP-Fläche Nr. 506 als überregional bedeutsamer Lebensraum und östlich des Änderungsbereichs, im Bereich der Bahntrasse die ABSP-Fläche Nr. 569 als regional bedeutsamer Lebensraum  FFH- und/oder SPA-Gebiete1, geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sind im Änderungsbereich nicht vorhanden.

2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

(Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-

auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung

Inwieweit bei der Aufstellung der 31. FNP-Änderung die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen (vgl. Anhang) berücksichtigt werden, wird nachfolgend beschrieben. Die Bestandsbewertung berücksichtigt die Situation vor Ort und die Darstellung des seit 2006 wirksamen FNP. Maßgeblich für die Bewertung sind die Umweltauswirkungen der geplanten Darstellung im Vergleich zur bisherigen Darstellung des FNP. Konkrete Eingriffe in Natur und Umwelt wie sie mit der Umsetzung von Festsetzungen eines B-Plans verbunden sind, fließen nicht in die Bewertung ein. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichterheblichkeit der FNP- Änderung nicht gleichbedeutend ist mit der Bewertung der umweltrelevanten Auswirkungen, welche die Umsetzung des B-Plans Nr. 4544 in diesem Bereich nach sich zieht.

2.1 Fläche, Boden, Wasser

Ausgangssituation

Der ca. 8,1 ha große Änderungsbereich liegt im Westen des Nürnberger Stadtgebiets und grenzt im Norden und Westen an das großflächige, seit Ende der 1960er Jahren vollständig entwickelte Gewerbegebiet Kleinreuth bei Schweinau an. Der Änderungsbereich ist nahezu vollständig versiegelt. Prägend sind Betriebsgebäude des großflächigen Einzelhandels und großflächige, versiegelte Parkplatzflächen. Teilbereiche liegen aufgrund von Betriebsaufgaben brach. Die Bodenfunktionen sind kaum intakt. Künstliche Auffüllungen sind bekannt, ebenso zwei altlastenrelevante Flächen, deren Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind. Das Grundwassermonitoring endet voraussichtlich Mitte 2023. Grundwasser wurde im Rahmen der Untersuchungen in einem Flurabstand von ca. 2,5 m angetroffen, das Grundwasserneubildungspotenzial ist als sehr gering einzuschätzen. Oberflächengewässer sind weder im Änderungsbereich noch in seinem Umfeld vorhanden. Die ökologische Wertigkeit der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser ist, aufgrund der hohen Versiegelung und der dadurch bedingten, geringen Grundwasserneubildungsrate, als gering einzustufen.

1 die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas)

Auswirkungen / Prognose

Durch die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung von „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel“ in „Gewerbliche Baufläche“ ist der Änderungsbereich weiterhin als „Siedlungs- und Verkehrsfläche“ mit dem Status „Baufläche“ zu kategorisieren. Damit ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen für die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser.

2.2 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt

Ausgangssituation

Im stark versiegelten Änderungsbereich finden sich mit Ausnahme einer kleinen inselartigen Freifläche im Norden nur schmale, teilweise offene, meist aber gehölzbewachsene Strukturen in den Randbereichen im Osten, Süden und Südwesten. Dazu zählt die im Norden liegende Biotopfläche Nr. 1228-0012. Die in den Änderungsbereich hineinragende, auch im Norden liegende ABSP-Fläche Nr. 506 (überregional bedeutsam) ist aus vegetationskundlicher Sicht eher von geringer bis mittlerer Bedeutung. Der Änderungsbereich ist für das Schutzgut Vegetation von geringer Bedeutung und Wertigkeit. Aus faunistischer Sicht sind grundsätzlich sowohl die Grünstrukturen als auch der Gebäudebestand von Bedeutung. Die hohe Einstufung der ABSP-Fläche Nr. 506 dürfte auf das Vorkommen der Ödlandschrecke zurückzuführen sein. Entlang der Bahngleise liegen Nachweise von Zauneidechsen vor, mit einem Vorkommen im Änderungsbereich ist somit zu rechnen. Die Gehölzbereiche sind für Vögel und – bei Vorkommen entsprechender Strukturen – baumhöhlenbewohnende Fledermausarten relevant. Sowohl alle europäischen Vogelarten als auch Fledermäuse sind nach § 44 BNatSchG besonders bzw. streng geschützt. Weitere und aktuelle Aussagen zur artenschutzrechtlichen Relevanz liegen nicht vor. Eine spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung auf Vorkommen besonders und streng geschützter Tierarten nach § 44 BNatSchG ist im Rahmen des nachgeordneten B-Planverfahrens mittels einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach den Methodenstandards der Stadt Nürnberg zu erbringen. Der Änderungsbereich ist aus artenschutzrechtlicher Sicht für die Schutzgüter Fauna und Biologische Vielfalt von geringer Bedeutung und Wertigkeit.

Auswirkungen / Prognose

Durch die geplante Änderung der FNP-Darstellung bleibt der Status als Baufläche erhalten, sodass die Änderung der FNP-Darstellung keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Vegetation, Fauna, Biologische Vielfalt hat.

2.3 Landschaft / Ortsbild

Ausgangssituation

Das Schutzgut Landschaft / Ortsbild ist im Änderungsbereich aufgrund des hohen Grades der Überbauung mit z.T. älteren Gewerbebauten und der weitgehend fehlenden Frei- und Straßenraumgestaltung vorbelastet und hat keine Bedeutung und Wertigkeit.

Auswirkungen / Prognose

Mit der geplanten Umwidmung des Änderungsbereichs bleibt der Status einer „Baufläche“ erhalten. Es ergeben sich damit keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft / Ortsbild.

2 Stadtbiotopkartierung 2008: „Biotopkomplex auf ehemaligen Bahnflächen und entlang der Bahnlinie mit kleinflächig wechselnden Beständen aus Ruderalflur, Gebüsch, Hecke und Altgrasbestand“

2.4 Menschliche Gesundheit

2.4.1 Erholung

Ausgangssituation

Die Darstellung des wirksamen FNPs als „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel“ entspricht der realen Nutzung vor Ort. Es fehlen Flächen bzw. Strukturen, die der Erholung und Regeneration der Bevölkerung dienen. Der Änderungsbereich hat daher für das Schutzgut Mensch / Erholung keine Bedeutung und ist von geringer Wertigkeit.

Auswirkungen / Prognose

Durch die geplante FNP-Änderung ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Erholung.

2.4.2 Lärm

Ausgangssituation

Eine Vorbelastung ist im Änderungsbereich durch den aktuell vorhandenen großflächigen Einzelhandel mit Gewerbelärm infolge von Zuliefer- und Parkierungsverkehr und haustechnischen Anlagen sowie hohem Verkehrsaufkommen im Bereich der Virnsberger Straße bereits gegeben. Betroffen von den Gewerbe- und Verkehrslärmimmissionen sind Wohngebäude westlich der Virnsberger Straße. Im Änderungsbereich selbst befinden sich keine Wohngebäude. Der Änderungsbereich hat daher für das Schutzgut Mensch / Lärm eine mittlere Bedeutung und Wertigkeit.

Auswirkungen / Prognose

Durch die geplante Änderung der Nutzungsart in „gewerbliche Baufläche“ kann sich die Lärmimmission für die angrenzende Wohnbebauung ungünstig entwickeln, da es z. B. durch die Ansiedlung von produzierendem Gewerbe zu Lärmemissionen insbesondere in der Nacht kommen kann. Die Auswirkungen der Planung sind daher als erheblich nachteilig zu bewerten. Eine differenzierte schalltechnische Untersuchung ist im Rahmen des B- Planverfahrens Nr. 4544 durchzuführen, ggfs. sind dort geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung zu planen und festzusetzen, um die Erheblichkeit der Auswirkungen zu reduzieren.

2.4.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen

Störfallvorsorge:

Ausgangssituation

Weder innerhalb des Änderungsbereichs noch in seiner unmittelbaren Umgebung befinden sich derzeit Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG (Störfallbetriebe).

Auswirkungen / Prognose

Bei der geplanten Darstellung als „gewerbliche Baufläche“ sind planungsrechtlich auch Anlagen zulässig, die der Störfall-Verordnung unterliegen. Die im Änderungsbereich bestehenden Nutzungen des großflächigen Einzelhandels mit Publikumsverkehr und das im Südwesten angrenzende Wohngebiet sind als benachbarte Schutzobjekte i.S. von § 3 Abs. 5d BImSchG in nachgeordneten Planverfahren zu berücksichtigen. Zur Vermeidung und Begrenzung der Auswirkungen schwerer Unfälle in Störfallbetrieben sind zur Umsetzung des Abstandsgebots und zur Vermeidung von potenziellen Nutzungskonflikten im nachgeordneten B-Planverfahren Nr. 4544 ggf. Regelungen zum Ausschluss oder zur Nutzungseinschränkung für Störfallbetriebe zu treffen.

Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen: Da gem. § 1 (6) Nr. 7j BauGB explizit die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem B-Plan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, zu betrachten und zu bewerten sind, ist dies auf FNP-Ebene und somit auch hinsichtlich seiner geplanten Änderung an dieser Stelle nicht erforderlich.

2.5 Luft

Ausgangssituation

Die lufthygienische Situation ist durch verkehrsbedingte Schadstoffemissionen geprägt, die zu Konzentrationen von Stickstoffdioxid (NO ) bzw. Feinstaub über dem städtischen Durchschnitt führen. Sie resultiert zum einen aus einem hohem Aufkommen an motorisiertem Individualverkehr (MIV), der gezielt den Einzelhandelsstandort im Änderungsbereich ansteuert, und zum zweiten aus der Lage an Verkehrsstraßen mit hohem Verkehrsaufkommen (Rothenburger Straße und Virnsberger Straße). Auch die Trasse der „Ringbahn“ trägt zu einer deutlich verkehrsgeprägten Immissionssituation im Änderungsbereich bei. Nach gegenwärtiger Einschätzung ist jedoch aufgrund der durchlässigen Bebauungsstrukturen nicht mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39.BImSchV zu rechnen.

Auswirkungen / Prognose

Die geplante Änderung der FNP-Darstellung in „gewerbliche Baufläche“ führt voraussichtlich nicht zu einer Erhöhung des motorisierten Individualverkehrs und damit zu keiner Erhöhung lokaler verkehrsbürtiger Emissionen (Stickoxide, Feinstaub, Benzol, CO ). Somit sind nach gegenwärtigem Erkenntnisstand keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität zu prognostizieren.

2.6 Klima

Ausgangssituation

Der Änderungsbereich ist aufgrund der aktuellen Nutzung und Lage vorbelastet. Die bioklimatische Situation ist gemäß Klimafunktionskarte des Stadtklimagutachten3 als „weniger günstig“ bewertet. Kaltluftbildende Bereiche oder Kaltluftbahnen sind nicht vorhanden. Im Bereich der Gewerbebauten weist ein hohes Temperaturniveau von 21-22°C auf. Die nicht bebauten Parkplatzflächen im Westen und die angrenzende, außerhalb des Änderungsbereichs liegende Brachfläche sind Wirkungsbereiche lokal entstehender Strömungssysteme. Gleichwohl ist das Temperaturniveau mit 20-21°C hoch. Aussagen zur CO -Belastung liegen nicht vor. Der Änderungsbereich hat für das Schutzgut Mensch / Klima eine mittlere Bedeutung und Wertigkeit.

Auswirkungen / Prognose

Die geplante Änderung der FNP-Darstellung in „gewerbliche Baufläche“ ermöglicht weiterhin eine bauliche Entwicklung. Die Auswirkungen der geplanten FNP-Änderung können daher als nicht erheblich eingestuft werden. Eine differenzierte Darstellung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, einschließlich der Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel erfolgt in nachgeordneten Planverfahren.

GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten – Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014, Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt

2.7 Abfall

Nähere Angaben zu Art und Menge der durch die Realisierung der Planung erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung sind, soweit möglich, auf B-Planebene darzustellen sowie im weiteren Planungsprozess zu beachten.

2.8 Kultur- und Sachgüter

Ausgangssituation

Gemäß des Bayerischen Denkmalatlas (Abruf: 05.04.2022) befinden sich keine Bau- und/ oder Bodendenkmäler im FNP-Änderungsbereich. An Sachgütern befinden sich im Änderungsbereich mehrere Gebäude des großflächigen Einzelhandels, eine Tankstelle sowie asphaltierte Flächen.

Auswirkungen / Prognose

Die Umwidmung des Änderungsbereichs in „gewerbliche Baufläche“ löst keinen Rückbau des Gebäudebestands aus und lässt grundsätzlich eine Umnutzung zu, sodass insgesamt keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter erkennbar sind.

2.9 Wechselwirkungen

Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüberhinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten.

3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /

Nullvariante

Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Änderungsbereich bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hier eine zeitliche Komponente berücksichtigt. Bei Nichtdurchführung der FNP-Änderung würde die Darstellung der „Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel“ und die derzeitige Nutzung großflächiger Einzelhandel möglicherweise weiterhin aufrechterhalten und weiter ausgebaut. Da sich die Darstellung im FNP nicht ändert, sind mit der Nullvariante keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter verbunden. Eine Einschränkung der generellen Zulässigkeit von großflächigem Einzelhandel und eine Wiedergewinnung von Gewerbeflächen wäre allerdings nicht möglich, weil die planungsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 8 (2) BauGB nicht gegeben wären.

4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum

Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen

Grundsätzlich beziehen sich Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen durch die Planung und Durchführung des Vorhabens auf die Ebene des B-Plans (konkrete Eingriffe in Natur und Umwelt). Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen sind in Bezug auf die geplante Änderung der FNP-Darstellung nicht notwendig. Geeignete Maßnahmen zur Minimierung von Konflikten sind in der nachfolgenden Planungsstufe zu ergreifen. Es wird auf den in Aufstellung befindlichen B-Plan Nr. 4544 „Virnsberger Straße“ und die darin

integrierte Umweltprüfung (Umweltbericht) verwiesen. Desweiteren werden auf B-Planebene die im Umgriff von B-Plan Nr. 4544 anzuwendende naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB sowie die Belange des europäischen/nationalen bzw. des speziellen Artenschutzes abgearbeitet werden.

Zur Vermeidung einer Konfliktsituation zwischen schutzbedürftigen und störenden bzw.

emittierenden Nutzung sind in nachgeordneten Verfahren entsprechende planerische

Maßnahmen oder Auflagen erforderlich.

Indirekte, sich aus umweltplanerischer Sicht positiv auswirkende Maßnahmen sind mit der Änderung der Darstellung im FNP als „gewerbliche Baufläche“ nicht verbunden.

5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-

Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne

des Bundesnaturschutzgesetzes

Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.

6. Geprüfte Alternativen / Methodik / Monitoring

Zur Deckung des Gewerbeflächenbruttobedarfs gemäß Masterplan Gewerbe hätte die Alternative bestanden, über mehrere Jahre 16,3 bis 20 ha Fläche / a zur Bedarfsdeckung in Anspruch zu nehmen. Dies wurde aus Gründen eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden nicht erwogen und stattdessen der Fokus auf die Mobilisierung von Potenzialen in bestehenden Gewerbegebieten gerichtet. Nähere Angaben zu geprüften Planungsalternativen können dem Vorentwurf der Begründung, Kap I.5 entnommen werden. Der Umweltbericht gem. Anlage 1 BauGB n.F. soll den aktuellen Zustand des Änderungsbereichs (Basisszenario) und die Auswirkungen der geplanten Änderung der Darstellung im FNP auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kap. 3) soll ermittelt und bewertet werden. Bis zur öffentlichen Auslegung des Bauleitplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist ggf. ein Konzept zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie zur Überwachung der Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB und von Maßnahmen gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) zu entwickeln und im Umweltbericht darzustellen. Monitoringmaßnahmen sind in Bezug auf die angestrebte Änderung der FNP-Darstellungen auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung allerdings nicht erforderlich. Der vorliegende 1. Entwurf des Umweltberichts (UB) stellt die ersten Ergebnisse der Umweltprüfung hinsichtlich der geplanten FNP-Änderung dar, und wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert. Folgende Informationsquellen wurden für den 1. Entwurf UB herangezogen:

 Entwurf der Begründung zur 31. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Virnsberger Straße (17.05.2022)  Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan  Büro Dr. Spotka: Geotechnische Untersuchung 29.03.2011  Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008)  Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996)  Strategische Lärmkarten zum Straßenlärm und zum Schienenlärm LfU 2017  Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgeetzes – Verordnung über die Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImschV)

 Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN): Die Luftqualität in Nürnberg (Juli 2012)  http://umweltdaten.nuernberg.de/aussenluft.html  Umweltatlas der Stadt Nürnberg: https://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/umweltatlas.html  Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und Umgebung (1977)  Geodaten-Service der Stadt Nürnberg (Luftbilder, etc.)  Geographisches Informationssystem der Stadt Nürnberg  Bay. Landesamt für Denkmalpflege: Bayerischer Denkmalatlas (Abruf: 05.04.2022)  GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten: Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014 (Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt)  Stpl: Vorentwurf der Begrünung zur 31. FNP-Änderung (Stand: 15.02.2022)  Geländebegehung 18.03.2022 (Vegetation)

Kenntnislücken:  Die letzten flächendeckenden Messungen zur Außenluftqualität wurden im Änderungsbereich 2002 / 2003 durchgeführt. Die Daten sind aus verschiedenen Gründen (z. B. Änderung der Verkehrszahlen, Flottenwechsel) heute nur beschränkt belastbar.

7. Zusammenfassung

Der Änderungsbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) als „Sonderfläche – großflächiger Einzelhandel“ dargestellt. Im Rahmen des 31. FNP-Änderungsverfahrens soll die Fläche als „gewerbliche Baufläche“ umgewidmet werden. Langfristig sollen bestehende Einzelhandelsnutzungen zurückgedrängt und der Standort für klassisches Gewerbe erhalten werden. Durch die Überplanung einer nahezu vollständig überbauten und stark versiegelten Fläche sind für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Vegetation, Fauna, Biologische Vielfalt, Landschaft / Ortsbild, Erholung und Klima mit der Umwidmung der Baufläche von „Sondergebiet großflächiger Einzelhandelt“ in „gewerbliche Baufläche“ keine erheblich nachteiligen Auswirkungen verbunden. Für das Schutzgut Mensch sind erheblich nachteilige Auswirkungen in Bezug auf Lärmimmissionen und Störfallvorsorge möglich. Angaben zu Art und Umfang des Abfallaufkommens liegen nicht vor, sodass eine Bewertung der Auswirkungen nicht möglich ist. Im nachgeordneten B-Planverfahren Nr. 4544 ist eine differenzierte schalltechnische Untersuchung vorzunehmen, sind geeignete Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen zu ergreifen.

Umweltbelang / Schutzgut Bewertung der Auswirkungen

Fläche nicht erheblich Boden nicht erheblich Wasser nicht erheblich Pflanzen nicht erheblich Tiere nicht erheblich Biologische Vielfalt nicht erheblich Landschaft /Ortsbild nicht erheblich Menschliche Gesundheit  Erholung  Lärm

nicht erheblich

noch nicht möglich4

4 Im Rahmen des nachgeordneten B-Planverfahrens Nr. 4544 „Virnsberger Straße“ sind die Immissionssituation und Schutzanforderungen zu untersuchen und geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung zu benennen.

Umweltbelang / Schutzgut Bewertung der Auswirkungen
noch nicht möglich5
nicht erheblich
nicht erheblich
noch nicht möglich

Kultur- und Sachgüter nicht erheblich

Tabelle 1: Zusammenfassende Bewertung

Es wird darauf hingewiesen, dass aus umweltfachlicher und naturschutzrechtlicher Sicht im Rahmen des nachgeordneten B-Planverfahrens Nr. 4544 verschiedene Gutachten zu erstellen und diese in den Planungsprozess zu integrieren sind. Bei Planung und Umsetzung von konfliktmindernden Maßnahmen kann die Erheblichkeit der Auswirkungen teilweise reduziert werden. Die schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Gesamtauswirkungen auf die Umweltbelange, die durch die Realisierung der Festsetzungen des B-Plans entstehen, erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung im B-Planverfahren Nr. 4544. Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 4544 geht über den Änderungsbereich hinaus.

Der vorliegende Umweltbericht (1. Entwurf) für das 31. FNP-Änderungsverfahren stellt die ersten Ergebnisse der gem. § 2 (4) BauGB im Bauleitplanverfahren erforderlichen Umweltprüfung hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen der FNP-Darstellung dar. Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert.

Nürnberg, den 17.05.2022

Umweltamt/ Umweltplanung i.A.

gez. Wellmann Büttner (3643)

5 Im Rahmen des nachgeordneten B-Planverfahrens Nr. 4544 „Virnsberger Straße“ sind zur Vermeidung und Begrenzung der Auswirkungen schwerer Unfälle in Störfallbetrieben, zur Umsetzung des Abstandsgebots und zur Vermeidung von potenziellen Nutzungskonflikten ggf. Regelungen zum Ausschluss oder zur Nutzungseinschränkung für Störfallbetriebe zu treffen.

Grund und Boden, Fläche, Wasser

§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013 § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): (zuletzt geändert am 01.01.2020): Niederschlagswasser soll ortsnah versickert Mit Grund und Boden soll sparsam und scho- oder verrieselt werden, soweit dem weder nend umgegangen werden, d.h. der Flächen- wasserrechtliche oder sonstige öffentlichverbrauch soll verringert und einer Innenver- rechtliche Vorschriften noch wasserwirtdichtung Vorrang gegeben werden. Boden- schaftliche Belange entgegenstehen. Des versiegelungen sollen auf das notwendige Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der Stadt Nürnberg der Versickerung von Nieder- Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald schlagswässern bzw. deren sonstiger altergenutzter Flächen soll begründet werden; da- nativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung bei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten des getrennten Gebührenmaßstabs für Nieder Innenentwicklung zugrunde gelegt wer- derschlagswasser und Abwasser seit den, zu denen insbesondere Brachflächen, 01.01.2000 wird dies auch in der entspre- Gebäudeleerstand, Baulücken und andere chenden Gebührensatzung berücksichtigt. Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): (BNatSchG) hat die erneute Inanspruch- (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) nahme bereits bebauter Flächen sowie die i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion Bebauung unbebauter Flächen im beplanten als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie und unbeplanten Innenbereich, soweit sie möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vor- 78a beinhalten entsprechende planerische rang vor der Inanspruchnahme von Freiflä- und bauliche Vorschriften, welche darauf abchen im Außenbereich. Gemäß dem Grund- zielen, Retentionsräume möglichst von Besatz des LEP sollen land- und forstwirtschaft- bauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebaulich genutzte Gebiete erhalten werden. Insbe- ung das vorherrschende Hochwasserschutzsondere hochwertige Böden sollen nur in dem niveau nicht zu verringern. Generell sind bei unbedingt notwendigen Umfang für andere Planungen in einem amtlich festgesetzten Nutzungen in Anspruch genommen werden. bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3) Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind histo- oder in einem Risikogebiet außerhalb eines risch gewachsene Kulturlandschaften vor ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen im Rahmen der bauleitplanerischen Abwä- Beeinträchtigungen zu bewahren. gung zu berücksichtigen (Abwägungsdirektiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1). Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: gesichert, schädliche Bodenveränderungen Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- Leitlinien für künftige gesamtstädtische Pladen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen nungen und Konzepte in Bezug auf die „Ge- Beeinträchtigungen der natürlichen Funktio- meinschaftsaufgabe“ Wasser. nen soweit wie möglich vermieden werden. Beschluss des Umweltausschusses vom ABSP der Stadt Nürnberg: 09.10.2013 und des Stadtplanungsausschus- Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier ses vom 07.11.2013: formuliert. Insbesondere sollen ökologisch Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitwertvolle Bereiche von Versiegelung freige- planverfahren, das eine Neubauplanung vorhalten werden. sieht (einschließlich Konversionsflächen), die Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.

Artenschutz und Biologische Vielfalt

Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG schlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1. geregelt. Aussagen zum Natura 2000-Kon- April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungszept der EU finden sich in den §§ 31 bis 36 schwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum spe- des Artenschutzes und des Biotopverbunds ziellen Artenschutz unterliegen nicht der Ab- sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten wägung im Rahmen der Bauleitplanung mit hoher biologischer Vielfalt bei der Trassie- (siehe auch Kapitel 4). rung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.

Natur und Landschaft

Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt der Populationen wildlebender Tiere und dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- Biotope und Lebensgemeinschaften sowie stimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Bewahrung, Wiederherstellung und Entder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel fest- wicklung funktionsfähiger ökologischer Wechgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz selbeziehungen. verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung

Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge

DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- den Anforderungen des BImSchG (Zweiter bau erwünschte Orientierungswerte vor. Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte gesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in legt Grenzwerte für den Bau oder die wesent- der Summe nicht überschritten werden dürliche Änderung von öffentlichen Straßen so- fen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen wie von Schienenwegen der Eisenbahnen die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. und Straßenbahnen fest. Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen darf, die nicht vollzieh- § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): bar sind. Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft ge- Durchführung d. Bundes-Immissionsschutztreten ist und im Jahr 2019 fortgeschrieben gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordwurde. Der LAP soll die Lärmprobleme und nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Lärmauswirkungen regeln und ruhige Gebiete Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum gegen eine Zunahme des Lärms schützen. Zwecke der Sportausübung betrieben werden Für die Haupteisenbahnstrecken wurde im und einer Genehmigung nach BImSchG nicht Jahr 2018, für die Nebeneisenbahnstrecken bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissiim Jahr 2019 jeweils ein eigenständiger Lärm- onsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Imaktionsplan erstellt; für den Verkehrsflug- missionsort in der Summe nicht überschritten hafen Nürnberg ist dies im Jahr 2020 erfolgt. werden dürfen. Die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung bestimmen Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- ein Bebauungsplan keine Festsetzungen trefnische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – fen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm heit und der Nachbarschaft vor sowie der Vor- (ausgenommen traditionelle Volksfeste und sorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkun- Kirchweihen) Anwendung finden. gen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die

Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss Grün- und Freiraumplanungen der Stadt für Immissionsschutz, Stand März 2015): Nürnberg. dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. Baulandbeschluss (2017ff.): Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- durch den Stadtrat beschlossen und trat am züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- 14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmricht- bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die linie soll in Bayern nur für traditionelle Volks- Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbefeste und Kirchweihen Anwendung finden. flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf städtebauliche und umweltplanerische Stan- Gesetz über Anforderungen an den Lärm- dards und Qualitäten sowie zu Folgekostenschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtun- regelungen. gen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kin- Beschluss des Umweltausschusses vom der- und Jugendspieleinrichtungen in der 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsaus- Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt schusses vom 17.10.2019: u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- Die Verwaltung wird beauftragt, die finanzielrungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen len Auswirkungen von Dach- oder Fassaden- Spielens oder anderer kindlicher Verhaltens- begrünungsmaßnahmen bei allen anstehenweisen sind, im Wohnumfeld als sozial- den städtischen Neubauprojekten und im Beadäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert stand zu prüfen und nach Möglichkeit entfür Jugendspieleinrichtungen einige Regelun- sprechende Maßnahmen umzusetzen. gen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020: § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am alle räumlichen Entwicklungsplanungen 15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft ge- sowie für stadtstrategische Grundsatzentsetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnah- scheidungen. Die Entwicklung von Grünflämen-Übersicht des bestehenden Luftrein- chen auf vormals baulich genutzten Flächen halte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger vorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante) sind bestehende funktionale Zusammenrelevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung. hänge der vorhandenen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen. Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen über- § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für wiegend das Schutzgut „Menschliche Ge- schwere Unfällen oder Katastrophen): sundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 auf den Schutz der Vegetation. führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. des immissionsschutzrechtlichen Trennungs- Beschluss des Stadtplanungsausschusses grundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für den Katalog der zu berücksichtigenden Umdie Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür in Bebauungsplänen und städtebaulichen differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Beim Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- rücksichtigung der Auswirkungen, die aufweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Beschluss des Umweltausschusses vom Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschus- Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Beses vom 27.03.2014: lange nach den Buchstaben a bis d und i. Das gesamtstädtische Freiraumkonzept (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der

Klima und Energie

§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB: Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Da- Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die tengrundlage und Analyse der klimaökologi- Nutzung erneuerbarer Energien sowie die schen Funktionen für das Nürnberger Stadtsparsame und effiziente Nutzung von Energie klima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehgehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im lungen für die weitere städtebauliche Entwick- Rahmen der Bauleitplanung. Am 30.06.2011 lung werden in einer Klimafunktions- und wurde die Novellierung des BauGB durch das einer Planungshinweiskarte dargestellt. „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemein- Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014: den“ beschlossen. Die Belange des Klima- Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan schutzes und der Anpassung an den Klima- 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimawandel sind dadurch erweitert worden. Bau- schutz und Anpassung an den Klimawandel. leitpläne sollen dazu beitragen, den Klima- Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, geschutz und die Klimaanpassung, insb. auch in genüber den Werten von 1990, bis 2030 um der Stadtentwicklung, zu fördern. 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der europäischen Städte), bis 2050 um 80% re- § 1a Abs. 5 BauGB: duziert werden (Zielsetzung der Bundesregie- Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes rung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20-20sowohl durch Maßnahmen, die dem Klima- 20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effizienzwandel entgegenwirken, als auch durch sol- steigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren che, die der Anpassung an den Klimawandel Energien von 20%) erreicht werden. Zur Andienen, Rechnung getragen werden. passung an den Klimawandel werden die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessive er- Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie gänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den (2010/31/EU) vom 19.05.2010: Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens energiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- werden Umsetzungsstrategien entwickelt. giebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei Null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019: erneuerbaren Energien gedeckt werden. Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der Gebäudeenergiegesetz (GEG): Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen Das Gesetz zur Einsparung von Energie und (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wär- neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten me- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist am und Neubaugebieten auszuschöpfen und 01.11.2020 in Kraft getreten und führt das bis- beim Verkauf von Grundstücken der Stadt herige Energieeinspargesetz, die bisherige Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich mög- Energieeinsparverordnung und das bisherige licher CO -Neutralität erstellen zu lassen und Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zu ei- dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen ner gesetzlichen Grundlage zusammen. Die (Punkt j). seit 2016 geltenden energetischen Anforderungen an Neubauten bleiben aber bestehen. Stadtratsbeschluss vom 17.06.2020: Als Treibhausgasminderungsziel bis 2030 Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: wurde ein Wert von -60% festgelegt (Punkt b) In Bebauungsplanverfahren oder anderen sowie die Erhöhung des im Klimafahrplan städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich 2010 – 2050 festgelegten Treibhausgasmin- Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, derungsziels von -80% auf -95% (Punkt c). eine CO -neutrale Energieversorgung für den Neubau zu erreichen. Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“ Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- für die Nürnberger Bauleitplanung soll zur Anund Umweltausschusses vom 26.06.2014: wendung kommen; konkrete Zielsetzungen Das Stadtklimagutachten stellt eine Grund- für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen lage für alle weiteren Planungen der Stadt als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu Nürnberg dar und ist bei anstehenden Pla- Beginn eines Bauleitplanverfahrens benungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem schlossen werden („Eckdatenbeschluss“).

Anlagen (Hinweis: Für rechtsverbindliche Auskünfte und zur Maßentnahme ist der Ausdruck nicht geeignet. Das Datum des Ausdrucks stellt nicht den Aktualitätsstand der dargestellten Information dar.)

Plan 1: Ökologische Bodenfunktionen

Abbildung 12

Anlagen (Hinweis: Für rechtsverbindliche Auskünfte und zur Maßentnahme ist der Ausdruck nicht geeignet. Das Datum des Ausdrucks stellt nicht den Aktualitätsstand der dargestellten Information dar.)

Plan 2: Ökologisch bedeutsame Strukturen und Flächen

Abbildung 13

Anlagen (Hinweis: Für rechtsverbindliche Auskünfte und zur Maßentnahme ist der Ausdruck nicht geeignet. Das Datum des Ausdrucks stellt nicht den Aktualitätsstand der dargestellten Information dar.)

Plan 3: Stadtklimatische Einordnung des Änderungsbereichs (Klimafunktionskarte)

Abbildung 14

J/026/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 28.09.2022 öffentlich Beschluss

Jugendhilfeausschuss 29.09.2022 öffentlich Bericht

Betreff:

Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss

Sachverhalt (kurz):

Die personellen Veränderungen in der Besetzung des Jugendhilfeausschusses wurden dem Stadtrat in der Sitzung vom 28.09.2022 zum Beschluss vorgelegt und werden dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis gegeben:

BRK - stimmberechtigter Sitz: Frau Sophie Meineke vom Bayerischen Roten Kreuz (BRK) wird für Frau Anja-Maria Käßer als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Das stimmberechtigte Mitglied bleibt weiterhin Frau Luise Fuhrmann.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage J/026/2022

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die vorschlagsberechtigten Organisationen bilden die Jugendhilfelandschaft ab; sie entsenden im Rahmen ihrer jeweiligen Richtlinien. Angestrebt wird eine diverse Zusammensetzung des JHA.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage J/026/2022

Beschlussvorschlag:

Bayerisches Rotes Kreuz - stimmberechtigter Sitz: Frau Sophie Meineke vom Bayerischen Roten Kreuz wird für Frau Anja-Maria Käßer als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Das stimmberechtigte Mitglied bleibt wie bisher Frau Luise Fuhrmann

ÖÖ

ASN/013/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 27.07.2022 öffentlich Gutachten

Nürnberg (ASN)

Stadtrat 28.09.2022 öffentlich Beschluss

Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von

Abfällen (AbfallwirtschaftsS – AbfS) sowie

Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung (AbfallGebS – AbfGebS).

Anlagen: Erläuterungen zu den Digitalisierungsanforderungen nach OZG Entwurf der Änderungssatzung AbfallwirtschaftsS Entwurf der Änderungssatzung AbfallGebS

Sachverhalt (kurz):

Die im Werkausschuss ASN am 04.05.2022 begutachtete und im Stadtrat am 18.05.2022 beschlossene Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung (AbfallwirtschaftsS – AbfS) muss in leicht modifizierter Form nochmals in Werkausschuss und Stadtrat eingebracht werden:

  1. Änderung "Teilausschluss" von faserhaltigen Abfällen: Nach neuer Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken und Austausch mit RA ist die Verankerung eines Teilausschlusses in der Satzung nicht notwendig; die Begrenzung der Annahmemenge auf der Deponie Nürnberg-Süd kann durch die Vorgabe von Absteuerungsmöglichkeiten über die wöchentliche Höchstmenge hinaus erreicht werden. Entsprechende Absteuerungskontigente wurden vertraglich gesichert, die Entsorgungspflicht der Stadt Nürnberg sowie später des Landkreises Nürnberger Land sind durch die - nach §22 KrWG zulässigen - Beauftragungen Dritter gesichert. Die Wahrscheinlichkeit, dass alle u.g. Abfallarten mit den entsprechenden Mengen so komplett abgesteuert werden können ist sehr hoch, ein (Teil-)Ausschluss von Abfallarten demzufolge nicht notwendig. Von der Annahmemengenbegrenzung auf 5 t je Woche und Entsorgungs- /Sammelentsorgungsnachweis sind folgende Abfallarten betroffen:

17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält, 17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält, beschränkt auf künstliche Mineralfaserabfälle und 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe“.

Die neue Vorlage einer Änderungssatzung berücksichtigt sowohl die seinerzeit angedachten redaktionellen Änderungen der Satzung als auch die mit der vertraglichen Bindung von Annahme- und Beseitigungsanlagen für faserhaltige Abfälle verbundenen, neuen Erkenntnisse, die mit einer Annahmemengenbegrenzung (statt Teilausschluss) auf der Deponie Nürnberg Süd (§ 21 AbfS, neuer Absatz 4) korrelieren. Einer Zustimmung der Regierung von Mittelfranken zu dieser Änderungssatzung bedarf es nun nicht mehr.

  1. Anpassung an das Onlinezugangsgesetz (OZG): Der ASN will und muss bis Ende des Jahres 2022 alle Verwaltungsleistungen auch

elektronisch über Internetportale anbieten. In enger Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen ASN, DiP-PrO und DiP/V wurde hierfür ein "Digitalisierungscheck" (siehe beiliegende Erläuterungen) durchgeführt. Dabei sind Prozesse identifiziert worden, die künftig auch auf der (zentralen) elektronischen Plattform der Stadt Nürnberg "Mein Nürnberg" -medienbruchfreibedienbar sein sollen.

Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfallwirtschaftsS – AbfS) enthält "Antragsformalien" (§§ 5, 8, 11, 12 AbfS), die an diese Anforderungen anzupassen sind.

Gleiches gilt für die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung (AbfallGebS – AbfGebS). Hier sind die §§ 3, 4 und 10 AbfGebS vom Änderungsbedarf betroffen.

In der AbfallGebS ist zudem noch eine redaktionelle Änderung erforderlich (Ersatz des Wortes "Kindergärten" durch das Wort "Kindertageseinrichtungen" (§ 10 Abs. 2 AbfGebS)).

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Aus dem rein satzungsrechtlichen Vorgang ergibt sich keine Diversity- Relevanz

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gutachtenvorschlag:

  1. Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfallwirtschaftsS – AbfS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

  2. Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung (AbfallGebS

Beschlussvorschlag:

  1. Entsprechend dem Gutachten des Werkausschusses Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg vom 27.07.2022 wird die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfallwirtschaftsS – AbfS) beschlossen.

  2. Entsprechend dem Gutachten des Werkausschusses Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg vom 27.07.2022 wird die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung (AbfallGebS

Projekt Digitalisierungscheck Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes (OZG) Änderung der Satzungen mit identifizierten Formerfordernissen Abfallwirtschaftssatzung (AbfS) Abfallgebührensatzung (AbfGebS)

127

Einführung

Ziel ist es, dass soweit wie möglich auf Formerfordernisse in den

Satzungen verzichtet wird.

Dem entgegenstehen können rechtliche Gründe (Landes-,

Bundes- oder EU-Gesetze schreiben Formerfordernis vor) oder

praktische Gründe.

Im Folgenden sollen daher die hervorgehobenen Formulierungen in

die Satzungen –durch jew. Änderungssatzung- übernommen

werden.

§ 5 Ausnahmen und Befreiungen

(5) Befreiungen sind schriftlich oder elektronisch zu beantragen und

unter Vorlage geeigneter Unterlagen zu begründen, welche auch

elektronisch übermittelt werden können. Die Befreiung wird im Einzelfall

unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt und kann mit

Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden. Eine

Befreiung wird widerrufen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der

Allgemeinheit, insbesondere durch Gefährdung der Schutzgüter nach § 15

Abs. 2 KrWG zu erwarten ist.

§ 8 Anzeige- und Antragspflicht

(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt für das anschlusspflichtige Grundstück die für

die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Daten mitzuteilen; dazu

gehören insbesondere Angaben zum erstmaligen Anfall von Abfällen, zu deren Art und

voraussichtlichen Menge, zur Anzahl der Bewohner des Grundstücks und Angaben zum

Behälterstandplatz. Der erstmalige Anfall von Abfällen und jede Veränderung sind der Stadt

spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Abfallbehälter,

die nicht mehr benötigt werden, sowie Verringerungen des Behältervolumens müssen vom

Grundstückseigentümer unter Angabe des Grundes zwei Wochen vor dem gewünschten

Abzugs- bzw. Änderungstermin schriftlich oder elektronisch ab- bzw. umgemeldet

werden. Die vorstehenden Angaben sind unaufgefordert zu machen. An-, Ab- und

Ummeldungen können auch per Telefax oder E-Mail übermittelt werden.

Für Grundstücke, auf denen sich keine oder nicht ausschließlich private Haushaltungen

befinden, sind neben dem Grundstückseigentümer auch die Besitzer und Erzeuger von

Abfällen zu den vorgenannten Meldungen und zur Auskunft über die für die Berechnung des

Mindestbehältervolumens erforderlichen Angaben nach § 9 Abs. 5 bis 7 verpflichtet.

§ 8 Anzeige- und Antragspflicht - Fortsetzung

(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der

neue Grundstückseigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich oder

elektronisch vom Eigentumswechsel zu benachrichtigen.

§ 11 Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter;

Beteiligtengemeinschaft

(4) Die Stadt kann die Aufstellung von Abfallbehältern für mehrere Grundstücke auf einem

gemeinsamen Standplatz verlangen. Die Eigentümer mehrerer anschlusspflichtiger

Grundstücke, auf denen ausschließlich Hausmüll anfällt, können sich durch schriftliche

Vereinbarung, welche von allen Antragsstellenden zu unterzeichnen ist, die der Stadt

vorzulegen ist, zur gemeinsamen Benutzung von Abfallbehältern auf einem von ihnen zu

bestimmenden Grundstück zusammenschließen (Beteiligtengemeinschaft). Die

Vereinbarung ist der Stadt schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Hierbei muss die

Anzahl der Behälter geringer sein als die Zahl der beteiligten angeschlossenen Grundstücke. Die Grundstücke müssen in einem engen räumlichen Bereich beieinander liegen.

Standplatzverlegungen oder sonstige Änderungen sind genehmigungspflichtig. Jeder

Beteiligte kann die Vereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen.

Bei mehr als zwei Beteiligten können die verbleibenden Beteiligten die

Beteiligtengemeinschaft fortsetzen. Bei einer Zweier-Beteiligung erlischt die

Beteiligtengemeinschaft. Die Stadt kann die Beteiligtengemeinschaft auflösen, wenn ein

Beteiligter wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Mit dem Ende der

Beteiligtengemeinschaft hat jeder Anschlusspflichtige die erforderlichen Abfallbehälter auf

seinem Grundstück aufzustellen. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. 6

§ 12 Abfuhr

(1) Die Behälter für Restmüll und Bioabfälle nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 7

werden in der Regel einmal wöchentlich, sonstige Abfallbehälter mindestens einmal im Monat

entleert, soweit keine gewerbliche Sammlung im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG erfolgt. Häufigere Abfuhren können mit der Stadt in begründeten Fällen gesondert vereinbart werden.

(2) Für Abfälle, die gelegentlich in größeren Mengen anfallen, werden auf Abruf zusätzliche

Abfallbehälter bereitgestellt und besondere Abfuhren durchgeführt. Der Antrag auf

Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern muss rechtzeitig vor Bedarf schriftlich oder

elektronisch gestellt werden.

(3) Der Betrieb von Verdichtungsgeräten für Abfall (ausgenommen Müllpressbehälter) ist nicht

zulässig. Der Einsatz von Müllpressbehältern muss für jede Anfallstelle von der Stadt

genehmigt werden. Die Genehmigung ist spätestens zwei Wochen vor Einsatz der Geräte

schriftlich oder elektronisch zu beantragen.

§ 3 Gebührenschuldner

(5) Die Eigentümer mehrerer anschlusspflichtiger Grundstücke können sich durch

schriftliche Vereinbarung, welche von allen Antragsstellenden zu unterzeichnen ist, zur

gemeinsamen Benutzung von Abfallbehältern auf einem von ihnen zu bestimmenden

Grundstück zusammenschließen. In diesem Fall wird das gebührenpflichtige Behältervolumen

nach § 6 Abs. 1 zu gleichen Teilen auf die angeschlossenen Grundstücke umgelegt.

§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht für die regelmäßige Abfuhr von Abfällen nach § 6 Abs. 1 beginnt mit

dem auf den Anschluss des Grundstückes folgenden Kalendermonat. Sie endet mit Ablauf

des Kalendermonats, in dem die Abfallbehälter schriftlich oder elektronisch abgemeldet

werden. Ändert sich das zur Verfügung gestellte Behältervolumen, so ändert sich die Gebühr

ab dem folgenden Kalendermonat.

[…]

(7) Die Gebührenpflicht für die „Biotonne extra“ und die „Biotonne extra Z“ nach § 9 Abs. 3

Satz 7 AbfS entsteht mit dem auf die Bereitstellung folgenden Kalendermonat. Sie endet mit

Ablauf des Kalendermonats, in dem die „Biotonne extra“ bzw. die „Biotonne extra Z“

schriftlich oder elektronisch abgemeldet wurde. Ändert sich das Behältervolumen, so

ändert sich die Gebühr ab dem folgenden Kalendermonat.

§ 10 Eigenkompostierung

(1) Die Stadt fördert die Maßnahmen zur Eigenkompostierung von Bio- und Gartenabfällen

aus privaten Haushaltungen. Für den Kauf von Kompostern gewährt sie auf Antrag einen

Zuschuss von bis zu 40,00 Euro wenn das Grundstück an die städtische Abfallentsorgung

angeschlossen ist. Der Zuschuss wird nur auf schriftlichen oder elektronisch Antrag und

gegen Rechnungsnachweis Vorlage der Originalrechnung gewährt, der auch

elektronisch übermittelt werden kann. Eine erneute Förderung nach Satz 2 ist frühestens

nach Ablauf von 5 Jahren möglich. Auf Verlangen ist der Stadt nachzuweisen, dass auf dem

angeschlossenen Grundstück tatsächlich kompostiert wird.

(2) Schulen und Kindergärten wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag und

gegen Rechnungsnachweis, der auch elektronisch übermittelt werden kann, ein

einmaliger Zuschuss bis zu 100,00 Euro zum Erwerb von Kompostern gewährt.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung

von Abfällen (AbfallwirtschaftsS – AbfS) vom 13. März 2009 (Amtsblatt S. 85), zuletzt

geändert durch Satzung vom 19. Oktober 2015 (Amtsblatt S. 406)

Vom ………………………

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), auf Grund von Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286), und auf Grund von § 7 Satz 4 der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) folgende Satzung:

Art. 1

  1. In § 2 wird folgende Nr. 16 angefügt:

„16. Sperrmüll: Sammelbegriff für in privaten Haushaltungen anfallende sperrige Abfälle, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit auch nach einer zumutbaren Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können oder das Entleeren erschweren.“

  1. In § 5 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt und nach dem Wort „begründen“ die Wörter „ , die auch elektronisch übermittelt werden können“ angefügt.

  2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 und Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

bb) Satz 5 wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

  1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Biokunststoffe (z. B. kompostierbare Kunststofftüten) dürfen nicht über die Biotonne entsorgt werden.“

bbb) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 4 bis 7.

bb) In Nr. 3 Satz 2 werden die Wörter „bei den öffentlich aufgestellten Sammelcontainern für Altpapier oder“ gestrichen.

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen, sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 dieser Satzung von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen und dürfen nicht in die Abfallbehälter nach § 9 Abs. 1 und 2 eingegeben werden. Sie sind dem von den Rücknahmeverpflichteten eingeführten Sammelsystem (Altglascontainer, gelbe Tonne) zuzuführen.“

  1. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung, die der Stadt vorzulegen ist,“ durch die Wörter „Vereinbarung, die von allen Antragstellenden zu unterzeichnen ist,“ ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Die Vereinbarung ist der Stadt in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.“

c) Die bisherigen Sätze 3 bis 11 werden die Sätze 4 bis 12.

  1. In § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

  2. In § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Nachstehend genannte Abfälle der Anlage (Abfallverzeichnis) zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) sind in der Deponie Süd auf eine wöchentliche Annahmemasse bis maximal 5 t pro Entsorgungs-/ Sammelentsorgungsnachweis begrenzt:

Stoffe enthält, beschränkt auf künstliche Mineralfaserabfälle;

Trotz Verweigerung der Annahme der genannten Abfälle wegen Erreichens der maximalen wöchentlichen Annahmemasse nach Satz 1 ist weiterhin die Ablagerung auf anderen Deponien möglich. Für die Ablagerung ist der Abfallerzeuger oder Anlieferer verantwortlich.“

  1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nr. 11 wird folgende Nr. 12 eingefügt: „12. die angegebenen Benutzungszeiten der in § 10 Abs. 7 definierten Einrichtungen nicht einhält;“

b) Die bisherigen Nrn. 12 bis 21 werden die Nrn. 13 bis 22.

  1. In Nr. 5 der Anlage zur Abfallwirtschaftssatzung wird Satz 5 wie folgt gefasst:

„Der Transportweg muss für Behälter bis 240 Liter mindestens 1,00 m und für 770/1.100 Liter-Behälter mindestens 1,50 m breit sein.“

Art. 2

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Anlagen

und Einrichtungen der Abfallentsorgung (AbfallGebS – AbfGebS) vom

15. November 2001 (Amtsblatt S. 583), zuletzt geändert durch Satzung vom

5. August 2019 (Amtsblatt S. 297)

Vom ………………….

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286), und auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), folgende Satzung:

Art. 1

  1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„Schließen sich Eigentümer nach 11 Abs. 4 AbfS zusammen, so wird das gebührenpflichtige Behältervolumen nach § 6 Abs. 1 zu gleichen Teilen auf die angeschlossenen Grundstücke umgelegt.“

  1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

  2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Zuschuss wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag und gegen Rechnungsnachweis, der auch elektronisch übermittelt werden kann, gewährt.“

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Schulen und Kindertageseinrichtungen wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag und gegen Rechnungsnachweis, der auch elektronisch übermittelt werden kann, ein einmaliger Zuschuss bis zu 100,00 Euro zum Erwerb von Kompostern gewährt.“

Art. 2

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Schulausschuss 22.07.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 28.09.2022 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff: Satzungsänderung für die Städtische Berufsschule 10; Satzung zur Änderung der Satzung

über die Fachakademie für Sozialpädagogik (FakS)

Anlagen: ÄnderungFakS_final_gepr_RA Zustimmung Regierung Mfr Satzungsänderungen BFSKi und FakS

Sachverhalt (kurz):

Die o. g. Satzung ist zuletzt am 09.11.2017 geändert worden. Die Satzung über die Fachakademie für Sozialpädagogik soll in folgenden Punkten geändert werden: 1. Berücksichtigung des Sozialpädagogischen Einführungsjahres und Wegfall des Sozialpädagogischen Seminars. 2. Anpassung der Fallgruppen für Bewerber/-innen für das erste Studienjahr, falls die Zahl der Bewerber/-innen erheblich über der Zahl der Schulplätze liegt und die Auswahl über eine Platzziffernfolge erforderlich ist. 3. Anrechnung eines mindestens sechsmonatigen, einschlägigen und erfolgreichen Praktikums auf den Notendurchschnitt mit 0,5. 4. Erweiterung der Härtefallregelung auf max. 30 Prozent. 5. Regelung der Aufnahme der Bewerber/-innen in die praxisintegrierte Ausbildung (PIA).

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Schule steht Bewerberinnen und Bewerbern, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, offen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

StK

Gutachtenvorschlag:

Der Schulausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Fachakademie für Sozialpädagogik (FakS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschluss:

Entsprechend dem Gutachten des Schulausschusses vom 22.07.2022 wird der Erlass der beiligenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Fachakademie für Sozialpädagogik (FakS) vom 14. Juni 1994 (Amtsblatt S. 224), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 454) beschlossen.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Fachakademie für Sozialpädagogik (FakS)

vom 14. Juni 1994 (Amtsblatt S. 224), zuletzt geändert durch Satzung vom

9. November 2017 (Amtsblatt S. 454)

Vom …………...................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), und auf Grund von Art. 27 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch Art. 32a Abs. 16 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) folgende Satzung:

Art. 1

§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Auswahlverfahren

(1) Übersteigt die Anzahl der Bewerber/Bewerberinnen die Zahl der Ausbildungsplätze in erheblichem Umfang und kann deshalb ein geordneter Unterrichtsbetrieb nicht mehr sichergestellt werden, wird ein Auswahlverfahren notwendig.

(2) Die Auswahl der Bewerber/Bewerberinnen für das Sozialpädagogische Einführungsjahr (SEJ) der gegliederten Ausbildung erfolgt aufgrund des Zeugnisses über einen mittleren Bildungsabschluss oder einen höheren Bildungsabschluss. Das gilt auch, wenn aufgrund des vorgelegten Zwischenzeugnisses glaubhaft gemacht wird, dass der angestrebte Abschluss vor Beginn der Ausbildung erreicht wird. Die Auswahl für das erste Studienjahr der gegliederten Ausbildung und für die vierjährige Teilzeitausbildung erfolgt entweder über das Zeugnis des bestandenen Sozialpädagogischen Einführungsjahres (SEJ), über das Zeugnis einer mindestens zweijährigen erfolgreichen Berufsausbildung oder einer Hochschulzugangsberechtigung; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Dabei werden die Bewerber/Bewerberinnen für das erste Studienjahr der gegliederten Ausbildung fünf verschiedenen Fallgruppen zugeordnet (Zeugnis des bestandenen SEJ, mittlerer Schulabschluss zzgl. einschlägiger Berufsabschluss, mittlerer Schulabschluss zzgl. fachfremder Berufsabschluss, Hochschulzugangsberechtigung, sonstige Abschlüsse).

(4) Jeder Fallgruppe werden die Bewerber/Bewerberinnen in der Reihenfolge der Notendurchschnitte aller Fächer zugeordnet. Aus dem Notendurchschnitt ergibt sich die Platzziffernfolge. Ein mindestens sechsmonatiges einschlägiges und erfolgreich abgeleistetes Praktikum wird auf den Notendurchschnitt mit einer Verbesserung von 0,5 angerechnet.

(5) Die Schulleitung entscheidet unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wieviele Bewerber/Bewerberinnen aus jeder Fallgruppe nach Platzziffernfolge aufgenommen werden. Hierbei ist grundsätzlich das prozentuale Verhältnis der Zahl der Bewerber/Bewerberinnen jeder Fallgruppe zugrunde zu legen.

(6) Haben mehrere Bewerber/Bewerberinnen einer Fallgruppe die gleiche Platzziffer, entscheidet das Los.

(7) Bewerber/Bewerberinnen, die nicht zum Zuge kommen, werden getrennt nach Fallgruppen in Platzziffernfolge auf eine Nachrückliste gesetzt.

(8) Für das Nachrückverfahren gelten die Absätze 5, 6 und 9.

(9) Soweit

Eignung sprechen, kann auf Grund eines Aufnahmegespräches von der Platzziffernfolge abgewichen werden. Hierfür dürfen jeweils höchstens 30 % der Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt werden.

(10) Abweichend von den Abs. 1 bis 9 werden in eine Teilzeitform der Fachakademie, soweit diese zustande kommt, Bewerber/Bewerberinnen mit berechtigtem Interesse aufgenommen.

(11) Bewerber/Bewerberinnen für die praxisintegrierte Ausbildung werden in die Fachakademie aufgenommen, wenn sie mit einem Kooperationspartner einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben. Übersteigen die Anmeldungen die Kapazitäten der Schule insgesamt, werden die Plätze in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben.“

Art. 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Horneber, Ulrike

Peter.Leis@REG-MFR.Bayern.de

Dienstag, 12. April 2022 15:21

Horneber, Ulrike

Bodo.Domroese@REG-MFR.Bayern.de

AW: Satzungsänderungen für die B10 - BFS Kinderpflege und FAK- Sozialpädagogik; hier: Bitte um Prüfung / Weiterleitung ans StMUK

Von: Gesendet: An: Cc: Betreff:

Sehr geehrte Frau Horneber,

vielen Dank für die Vorlage/Anzeige der beabsichtigten Satzungsänderungen.

Die Satzungsänderungen bedürfen keiner schulaufsichtlichen Genehmigung. Gemäß Art. 44 Abs. 4 Satz 1 BayEUG kann (darf) die Zulassung zu einer Ausbildungs- oder Fachrichtung einer Schulart im notwendigen Umfang nur dann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze erheblich übersteigt und ein geordneter Unterrichtsbetrieb nicht mehr sichergestellt werden kann. Für kommunale Schulen kann der Schulträger dies durch eine Satzung regeln, falls eine Rechtsverordnung für die betreffende Schulart und Ausbildungsrichtung nicht erlassen worden ist (Art. 44 Abs. 4 Satz 2, letzter Halbsatz BayEUG). Eine diesbezügliche Rechtsverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus existiert nicht. Die Satzung sieht eine Zulassung (Auswahl) der Bewerber nach den Gesichtspunkten der Eignung und der Leistung sowie die Berücksichtigung von Wartezeit und Härtefällen vor (Vgl. Art. 44 Abs. 4 Satz 2 BayEUG).

Die vorgelegten Entwürfe zu den Satzungsänderungen sind schulaufsichtlich ohne Einwände, da den strengen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 4 BayEUG Rechnung getragen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Leis Regierung von Mittelfranken Promenade 27 91522 Ansbach Tel: 0981 53 1725 PC-Fax: 0981 53 981725 Zentral-Fax: 0981 53 1206 E-Mail: Peter.Leis@reg-mfr.bayern.de www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Von: Ulrike.Horneber@stadt.nuernberg.de Gesendet: Montag, 11. April 2022 14:38 An: Leis, Peter (RMFR) Betreff: Satzungsänderungen für die B10 - BFS Kinderpflege und FAK-Sozialpädagogik; hier: Bitte um Prüfung / Weiterleitung ans StMUK

Sehr geehrter Herr Leis,

vor einiger Zeit hatte ich Sie telefonisch informiert, dass wir in Nürnberg an einer Änderung für die beiden Satzungen für die Berufsfachschule für Kinderpflege und die Fachakademie für Sozialpädagogik der B10 arbeiten. Die beiden Änderungssatzungen liegen nun im finalen Entwurf vor.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob von Seiten der Regierung von Mittelfranken eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann. Die beiden bisherigen Satzungen sind für Sie zum Vergleich angefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Horneber Leiterin des Amtes für Berufliche Schulen Stadt Nürnberg Amt für Berufliche Schulen Äußere Bayreuther Straße 8 90491 Nürnberg Telefon +49 (0)9 11/231-8704/-8705 E-Mail ulrike.horneber@stadt.nuernberg.de Internet www.nuernberg.de

Beratung Datum Behandlung Ziel

Schulausschuss 22.07.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 28.09.2022 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Satzungsänderung für die Städtische Berufsschule 10; Satzung zur Änderung der

Gebührensatzung für die Fachakademie für Sozialpädagogik der Stadt Nürnberg

(Fachakademie für SozialpädagogikGebS – FakSGebS)

Sachverhalt (kurz):

Die o. g. Satzung ist zuletzt am 09.11.2017 geändert worden. Die Gebühren für externe Teilnehmer/-innen an den Abschlussprüfungen, an zusätzlichen Prüfungen, Nachprüfungen sowie Ergänzungsprüfungen sollen an die geänderten Stundensätze gem. Art. 6 i. V. m. Art. 20 KG (AdO Nr. 1 B vom 03.01.2022) angepasst und aktualisiert werden. Reisekosten für die Abnahme praktischer Prüfungen sollen ebenso Berücksichtigung finden. Bei Prüfungsteilnehmern/-innen, die im Rahmen einer Schulneugründung geprüft werden oder an einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme teilnehmen, soll zukünftig die neu gegründete Schule bzw. der Maßnahmeträger Gebührenschuldner sein.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Möglichkeit der Teilnahme an der Externenprüfung besteht für Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

StK

Gutachtenvorschlag:

Der Schulausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Fachakademie für Sozialpädagogik der Stadt Nürnberg (Fachakademie für SozialpädagogikGebS – FakSGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag:

Entsprechend dem Gutachten des Schulausschusses vom 22.07.2022 wird der Erlass der beiligenden Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Fachakademie für Sozialpädagogik (FakGebS) vom 27. Mai 2011 (Amtsblatt S. 143), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 454) beschlossen.

hier: Änderung der Gebührensatzung für die Fachakademie für Sozialpädagogik

(FakSGebS)

Für andere Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studierende der Fachakademie der B10 sind, sollen weiterhin Gebühren für die Teilnahme an der Abschlussprüfung und für die Teilnahme an der Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder einer Nachprüfung bzw. Zusatzprüfung erhoben werden. Ebenso sollen zukünftig Gebühren für die externen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Abschlussprüfung des Berufspraktikums erhoben werden. Abschlussprüfungsgebühren im Sozialpädagogischen Seminar sind mit Wegfall des SPS obsolet. Gebührenschuldner soll bei Prüfungsteilnehmer/-innen, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einer Schulneugründung geprüft werden oder die an einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme teilnehmen, zukünftig die neu gegründete Schule im Genehmigungsverfahren bzw. der Maßnahmeträger sein.

Aufgrund der gestiegenen Stundensätze für Amtshandlungen1 berechnet sich die Gebühr für externe Teilnehmer/-innen an der Abschlussprüfung zum staatlich anerkannten Erzieher/zur staatlich anerkannten Erzieherin aus 29 Zeitstunden in Höhe von 2.360 Euro. Bei schriftlichen, mündlichen und praktischen Nachprüfungen, zusätzlichen Prüfungen sowie für die Ergänzungsprüfungen richtet sich die Prüfungsgebühr nach der jeweiligen Prüfungsdauer und soll weiterhin gestaffelt festgesetzt werden. Die Prüfungsgebühr für externe Teilnehmer/-innen an der Abschlussprüfung im Berufspraktikum errechnet sich aus insgesamt 18,25 Zeitstunden und soll 1.290 Euro betragen. Die genaue Berechnung der Zeitbedarfe ist den beigefügten Kostenkalkulationen zu entnehmen.

Um Begutachtung der Satzungsänderung durch den Schulausschuss wird gebeten.

1 vgl. AdO Nr. 1 B vom 03.01.2022 – Stundensätze für Amtshandlungen nach Art. 6 i. V. m. Art. 20 des Bayerischen Kostengesetzes (KG)

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Fachakademie für Sozialpädagogik der Stadt Nürnberg (Fachakademie für SozialpädagogikGebS – FakSGebS) vom 27. Mai 2011 (Amtsblatt

S. 143), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 454)

Vom ……………………

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs.1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), folgende Satzung:

Art. 1

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „der Ergänzungs- oder Zusatzprüfung“ durch die Wörter „zusätzlichen Prüfungen, Nachprüfungen sowie Ergänzungsprüfungen“ ersetzt.

b) In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „Sozialpädagogischen Seminar“ durch das Wort „Berufspraktikum“ ersetzt.

  1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 2 werden nach dem Wort „Fachhochschulreife“ die Wörter „oder eine Nachprüfung oder Zusatzprüfung nach § 62 und § 63 Abs. 4 FakO“ eingefügt. bb) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Sozialpädagogischen Seminar“ durch das Wort „Berufspraktikum“ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 3 angefügt: „Bei Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmern, die im Genehmigungsverfahren einer Schulneugründung geprüft werden oder die an einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme teilnehmen, ist der Gebührenschuldner die neu gegründete Schule im Genehmigungsverfahren bzw. der Maßnahmenträger.“

  1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Satz 1. b) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „Bei Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmern im Sinne von § 1 Satz 3 beträgt die Gebühr 2.360,-- Euro. Hinzukommen als Auslagen die anfallenden Reisekosten für die Abnahme der praktischen Prüfung nach den jeweils aktuellen reisekostenrechtlichen Regelungen für Lehrkräfte an staatlichen Schulen.“

  2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „der Ergänzungs- oder Zusatzprüfung“ durch die Wörter „zusätzlichen Prüfungen, Nachprüfungen sowie Ergänzungsprüfungen“ ersetzt.

b) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst: „Für die Teilnahme an einer zusätzlichen Prüfung, Nachprüfung oder Ergänzungsprüfung gemäß § 1 Satz 2 Nr. 2 werden 1. für jede schriftliche Prüfung a) bis 120 Minuten 110,-- Euro, b) bis 180 Minuten 170,-- Euro c) bis 240 Minuten 230,-- Euro und 2. für die Abnahme jeder mündlichen oder praktischen Prüfung einschließlich Material a) bis 30 Minuten 120,-- Euro, b) bis 45 Minuten 160,-- Euro erhoben. Hinzukommen als Auslagen die anfallenden Reisekosten für die Abnahme der praktischen Prüfung nach den jeweils aktuellen reisekostenrechtlichen Regelungen für Lehrkräfte an staatlichen Schulen.“

  1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „Sozialpädagogischem Seminar“ durch das Wort „Berufspraktikum“ ersetzt. b) In Satz 1 werden die Wörter „Sozialpädagogischen Seminars“ durch das Wort „Berufspraktikums“ und wird die Angabe „511,--“ durch die Angabe „1.290,--“ ersetzt.

Art. 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Abschlussprüfungen ablegen 1) gem. AdO Nr. 1 B vom 03.01.2022 - Festsetzung von Stundensätzen gem. Art. 6 in Verbindung mit Art. 20 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) 1. Abschlussprüfung zum/zur "Staatlich anerkannten Erzieher/in" (nach FakO §§ 55 ff.)

Nr. Vorgang Stundensatz (Aufwand pro Bewerber/in Minuten von ...) 1)
Beschäftigte Beamte
QE 2 € QE 3€ QE 4 €
47,00 62,00 83,00
Anmeldeverfahren/Organisation
Informationen zu den Prüfungen: Besprechung des Prüfungsplans mit den zugewiesenen Prüflingen; Information über Mitzubringendes und Prüfungsablauf, Klärung terminlicher Sonderwünsche (Gruppentermine; Emailbeantwortung) 45
Erfassung der Prüflinge, Anlegen der Prüfungstabellen, Schriftverkehr Tabellarische Erfassung aller Prüflinge, aller Prüfungsteams und aller Einrichtungen sowie deren jeweiliger Zuordnung. Kontinuierliche Pflege der Prüfungslisten; Planung der Prüfungstermine, Versand von Einschreiben zum Termin der Einsicht. 45
Erstellen der Zeugnisse, Prüfungseinsichtnahme, Prüfungslisten, Prüfungsberichte 60
Bearbeitung von Anfragen und Einsprüchen gegen erlassene Prüfungsergebnisse durch die jeweils betroffenen Fachbetreuungen und durch die Schulleitung – wegen der hohen Durchfallquote leider sehr hoch! (Intensive inhaltliche Abstimmung mit den jeweiligen Prüflingen, Nachkorrektur und Prüfung der einzelnen Prüfung, ggf. Gewährung von Einsichtnahmen für beauftragte Anwälte und gerichtliche Auseinandersetzung, Korrespondenz, Schriftverkehr und inhaltliche Abstimmung) 90
Korrekturen der schriftlichen Prüfungen eines Prüflings von 2 Lehrkräften (Zeitstunden)
Erstkorrektur Theologie/Religionspädagogik oder Literatur- und Medienpädagogik Schreibzeit 180 Min 90
Zweitkorrektur Theologie/Religionspädagogik oder Literatur- und Medienpädagogik 60
Erstkorrektur Pädgogik/Psychologie/Heilpädagogik Schreibzeit 240 Min 150
Zweitkorrektur Pädgogik/Psychologie/Heilpädagogik 90
Erstkorrektur Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik (nach Konfession), jeweils das noch nicht bereits geprüfte Fach Schreibzeit 180 Min 90
Zweitkorrektur Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik (nach Konfession), jeweils das noch nicht bereits geprüfte Fach 60
Erstkorrektur Sozialkunde/Soziologie Schreibzeit 120 Min 45
Zweitkorrektur Sozialkunde/Soziologie 30
Erstkorrektur Mathematisch-naturwissenschaftliche Bildung Schreibzeit 120 Min 45
Zweitkorrektur Mathematisch-naturwissenschaftliche Bildung 30
Erstkorrektur Ökologie/Gesundheitspädagogik Schreibzeit 120 Min 45
Zweitkorrektur Ökologie/Gesundheitspädagogik 30
Erstkorrektur Recht und Organisation Schreibzeit 120 Min 45
Zweitkorrektur Recht und Organisation 30
Erstkorrektur Deutsch Schreibzeit 120 Min 60
Zweitkorrektur Deutsch 30
Erstellung der Prüfungsaufgaben für Sozialkunde/Soziologie, Mathematisch- naturwissenschaftliche Erziehung, Ökologie und Gesundheitserziehung, Recht und Organisation (pauschaliert pro Prüfling) 150
Abnahme der mündlichen und praktischen Prüfung
Durchführung der mündlichen Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre durch zwei Lehrkräfte (hD); nach § 63 (3) 3. FakOSozPäd (30 Minuten zzgl. 15 Minuten Nachgespräch); 2 Lehrkräfte; Einzelprüfung gem. §57 (2) 45 45
Praktische(und mündliche) Prüfung im Fach Kunst- und Werkpädagogik durch 2 Lehrkräfte nach § 63 (3) 4. FakOSozPäd; es wird eine praktische Prüfung kalkuliert; Dauer 90 Minuten (inklusive Bewertung der Arbeiten); plus 15 Min Auswertung/Prüfling 210
Praktische (oder mündliche) Einzelprüfung im Fach Musik- und Bewegungspädagogik durch 2 Lehrkräfte nach § 63 (3) 4. FakOSozPäd; es wird eine praktische Prüfung kalkuliert; Dauer 60 Minuten (45 Min. zzgl. 15 Min. Bewertung/Reflexion); 120
zusätzliche mündliche Einzelprüfung in zwei Fächern (Sozialkunde/ Soziologie, Mathematisch- naturwissenschaftliche Erziehung, Ökologie/ Gesundheitspädagogik, Recht und Organisation sowie Deutsch) von 30 Min (§ 63 (4)) plus 15 Min. 90
Summe in Minuten: 45,00 45,00 1.650,00
Summe in Stunden: 0,75 0,75 27,50
Kosten in €: 35,25 46,50 2.282,50
Gesamtkosten in € 2.364,25

29,00

Nachprüfungen gem. § 62 FakO, zusätzliche Prüfungen gem. § 63 (4) FakO sowie Ergänzungsprüfungen gem. § 9 ErgPOFHR ablegen 1) gem. AdO Nr. 1 B vom 03.01.2022 - Festsetzung von Stundensätzen gem. Art. 6 in Verbindung mit Art. 20 des Bayerischen Kostengesetzes (KG)

Nr. Vorgang Stundensatz (Aufwand pro Bewerber/in Minuten von ...) 1)
Beschäftigte an Schulen Beamte
QE 2 in € QE 3 in € QE 4 in €
47,00 62,00 83,00
schriftliche Prüfung bis 120 Min.
Beaufsichtigung der schriftlichen Prüfung durch 2 Lehrkräfte (je Gruppe mit 10 Prüfungsteilnehmern) 24
Erstkorrektur 40
Zweitkorrektur 20
Summe in Minuten: 84
Summe in Stunden: 1,40
Kosten in €: 116,20
Gesamtkosten in Euro 116,20
schriftliche Prüfung bis 180 Min.
Beaufsichtigung der schriftlichen Prüfung durch 2 Lehrkräfte (je Gruppe mit 10 Prüfungsteilnehmern) 36,00
Erstkorrektur 60
Zweitkorrektur 30
Summe in Minuten: 0 126
Summe in Stunden: 0,00 2,10
Kosten in €: 0,00 174,30
Gesamtkosten in Euro 174,30
schriftliche Prüfung bis 240 Min.
Aufsicht 48,00
Erstkorrektur 80
Zweitkorrektur 40
Summe in Minuten: 0 168
Summe in Stunden: 0,00 2,80
Kosten in €: 0,00 232,40
Gesamtkosten in Euro 232,40
mündl./prakt. Prüfung bis 30 Min. zzgl. 15 Min Besprechung (2 Lehrkräfte) 90
Summe in Stunden: 1,5
Gesamtkosten in Euro 124,50
mündl./prakt. Prüfung bis 45 Min zzgl. 15 Min. Besprechung (2 Lehrkräfte) 120
Summe in Stunden: 2
Gesamtkosten in Euro 166,00

Abschlussprüfungen des Berufspraktikums ablegen 1) gem. AdO Nr. 1 B vom 03.01.2022 - Festsetzung von Stundensätzen gem. Art. 6 in Verbindung mit Art. 20 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) (nach FakO §§ 58 f.)

Nr. Vorgang Stundensatz (Aufwand pro Bewerber/in Minuten von ...) 1)
Beschäftigten im
QE 2 in € QE 3 in € QE 4 in €
47,00 62,00 76,00
Anmeldeverfahren/Organisation
1 Informationen zu den Prüfungen: Besprechung des Prüfungsplans mit den zugewiesenen Prüflingen; Information über Mitzubringendes und Prüfungsablauf, Klärung terminlicher Sonderwünsche (Gruppentermine; Emailbeantwortung) 45
Erfassung der Prüflinge, Anlegen der Prüfungstabellen, Schriftverkehr Tabellarische Erfassung aller Prüflinge, aller Prüfungsteams und aller Einrichtungen sowie deren jeweiliger Zuordnung. Kontinuierliche Pflege der Prüfungslisten; Planung der Prüfungstermine, Versand von Einschreiben zum Termin der Einsicht. 45
2 Erstellen der Zeugnisse, Prüfungseinsichtnahme, Prüfungslisten, Prüfungsberichte 30
3 Bearbeitung von Anfragen und Einsprüchen gegen erlassene Prüfungsergebnisse durch die jeweils betroffenen Fachbetreuungen und durch die Schulleitung – wegen der hohen Durchfallquote leider sehr hoch! (Intensive inhaltliche Abstimmung mit den jeweiligen Prüflingen, Nachkorrektur und Prüfung der einzelnen Prüfung, ggf. Gewährung von Einsichtnahmen für beauftragte Anwälte Und gerichtliche Auseinandersetzung, Korrespondenz, Schriftverkehr und inhaltliche Abstimmung 90
Korrekturen der Facharbeit von 2 Lehrkräften (Zeitstunden)
4 Erstkorrektur 180
5 Zweitkorrektur 120
Abnahme der mündlichen und praktischen Prüfung
6 Durchführung des Colloquiums durch zwei Lehrkräfte (hD); nach § 59 (3). FakO (30 Minuten zzgl. 15 Minuten Nachgespräch); Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmer/-innen) 45 45
7 Beaufsichtigung der Vorbereitungszeit für das Colloquium (1 Lehrkraft), bis zu 3 Teilnehmer/- innen 15
8 Abnahme der praktischen Einzelprüfung durch 2 Lehrkräfte; Durchführung der Aufgabe 100 bis 140 Minuten und Reflexionsgespräch mit dem Prüfling (30 bis 40 Minuten), An- und Abreise (§ 59 (2) 3 FakO) 240 240
Summe in Minuten: 45,00 285,00 765,00
Summe in Stunden: 0,75 4,75 12,75
Kosten in €: 35,25 294,50 969,00
Gesamtkosten in € 1.298,75

18,25

Beratung Datum Behandlung Ziel

Schulausschuss 22.07.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 28.09.2022 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff: Satzungsänderung für die Städtische Berufsschule 10; Satzung zur Änderung der Satzung

über die Berufsfachschule für Kinderpflege (BFSKi)

Sachverhalt (kurz):

Die o. g. Satzung ist zuletzt am 09.11.2017 geändert worden.

Die Satzung über die Berufsfachschule für Kinderpflege soll in folgenden Punkten geändert werden: 1. Übersteigt die Zahl der Bewerber/-innen die Zahl der Schulplätze erheblich, dann soll sich die Platzziffer nach dem Notendurchschnitt aller Fächer im Zeugnis über den Mittelschulabschluss bzw. den mittleren Schulabschluss richten. 2. Ein mindestens sechsmonatiges einschlägiges, erfolgreiches Praktikum soll mit 0,5 auf den Notendurchschnitt angerechnet werden. 3. Die Härtefallregelung soll auf max. 30 Prozent erweitert werden.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Schule steht Bewerberinnen und Bewerbern, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, offen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

StK

Gutachtenvorschlag:

Der Schulausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Berufsfachschule für Kinderpflege (BFSKi) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag:

Entsprechend dem Gutachten des Schulausschusses vom 22.07.2022 wird der Erlass der beiligenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Berufsfachschule für Kinderpflege (BFSKi) vom 14. Juni 1994 (Amtsblatt S. 226), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Nomber 2017 (Amtsblatt S. 454) beschlossen.

hier: Änderung der Satzung über die Berufsfachschule für Kinderpflege (BFSKi)

Um möglichst vielen interessierten Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Chance zu bieten, sich als Kinderpfleger/-innen (sowie ggf. im Anschluss als Erzieher/-innen) zu qualifizieren, bietet die B10 neben der Vollzeitqualifizierung auch eine Qualifizierung in Teilzeit an. Übersteigen die Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Schulplätze erheblich, dann ist das Zulassungsverfahren nach den Gesichtspunkten Eignung und Leistung zu regeln.1 Die Interessentinnen und Interessenten sollen dazu weiterhin in drei Fallgruppen zugeordnet werden: Bewerber/-innen mit Mittelschulabschluss, mit mittlerem Bildungsabschluss und mit sonstigen Abschlüssen. Zukünftig sollen die Notendurchschnitte aller Fächer für die Bildung des Notendurchschnitts herangezogen werden, aus welchem sich die Platzziffernfolge ergibt. Damit wird insbesondere der Vielfalt der Abschlüsse und Zeugnisse Rechnung getragen, die die Bewerber/-innen bei ihrer Anmeldung vorweisen.

Um die Chancen auf einen Schulplatz für Absolventinnen und Absolventen mit schlechteren Notendurchschnitten aber gleichzeitig sehr großem Interesse am Beruf zu verbessern, soll zukünftig ein einschlägiges, erfolgreich abgeleistetes Praktikum auf den Notendurchschnitt mit einer Verbesserung von 0,5 angerechnet werden.

Soweit außergewöhnliche, insbesondere soziale Härtefälle vorliegen und/oder im Hinblick auf den bisherigen Werdegang wichtige Gründe für eine berufsspezifische Eignung des Bewerbers oder der Bewerberin sprechen, soll auch zukünftig die Möglichkeit bestehen, dass auf der Basis eines Aufnahmegesprächs von der Platzziffernfolge abgewichen werden kann. Hierfür sollen zukünftig höchstens 30 Prozent der Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.

Um Begutachtung der Satzungsänderung durch den Schulausschuss wird gebeten.

1 vgl. Art. 44 (4) BayEUG

Satzung zur Änderung der Satzung über die Berufsfachschule für Kinderpflege (BFSKi)

vom 14. Juni 1994 (Amtsblatt S. 226), zuletzt geändert durch Satzung vom

9. November 2017 (Amtsblatt S. 454)

Vom ………….............

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), und auf Grund von Art. 27 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch Art. 32a Abs. 16 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182), folgende Satzung:

Art. 1

§ 3 wird wie folgt geändert:

  1. Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „der Vorrückungsfächer“ durch die Wörter „aller Fächer“ ersetzt.

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Ein mindestens sechsmonatiges einschlägiges und erfolgreich abgeleistetes Praktikum wird auf den Notendurchschnitt mit einer Verbesserung von 0,5 angerechnet.“

  1. In Abs. 9 Satz 2 wird die Angabe „15 %“ durch die Angabe „30 %“ ersetzt.

Art. 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Horneber, Ulrike

Peter.Leis@REG-MFR.Bayern.de

Dienstag, 12. April 2022 15:21

Horneber, Ulrike

Bodo.Domroese@REG-MFR.Bayern.de

AW: Satzungsänderungen für die B10 - BFS Kinderpflege und FAK- Sozialpädagogik; hier: Bitte um Prüfung / Weiterleitung ans StMUK

Von: Gesendet: An: Cc: Betreff:

Sehr geehrte Frau Horneber,

vielen Dank für die Vorlage/Anzeige der beabsichtigten Satzungsänderungen.

Die Satzungsänderungen bedürfen keiner schulaufsichtlichen Genehmigung. Gemäß Art. 44 Abs. 4 Satz 1 BayEUG kann (darf) die Zulassung zu einer Ausbildungs- oder Fachrichtung einer Schulart im notwendigen Umfang nur dann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze erheblich übersteigt und ein geordneter Unterrichtsbetrieb nicht mehr sichergestellt werden kann. Für kommunale Schulen kann der Schulträger dies durch eine Satzung regeln, falls eine Rechtsverordnung für die betreffende Schulart und Ausbildungsrichtung nicht erlassen worden ist (Art. 44 Abs. 4 Satz 2, letzter Halbsatz BayEUG). Eine diesbezügliche Rechtsverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus existiert nicht. Die Satzung sieht eine Zulassung (Auswahl) der Bewerber nach den Gesichtspunkten der Eignung und der Leistung sowie die Berücksichtigung von Wartezeit und Härtefällen vor (Vgl. Art. 44 Abs. 4 Satz 2 BayEUG).

Die vorgelegten Entwürfe zu den Satzungsänderungen sind schulaufsichtlich ohne Einwände, da den strengen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 4 BayEUG Rechnung getragen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Leis Regierung von Mittelfranken Promenade 27 91522 Ansbach Tel: 0981 53 1725 PC-Fax: 0981 53 981725 Zentral-Fax: 0981 53 1206 E-Mail: Peter.Leis@reg-mfr.bayern.de www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Von: Ulrike.Horneber@stadt.nuernberg.de Gesendet: Montag, 11. April 2022 14:38 An: Leis, Peter (RMFR) Betreff: Satzungsänderungen für die B10 - BFS Kinderpflege und FAK-Sozialpädagogik; hier: Bitte um Prüfung / Weiterleitung ans StMUK

Sehr geehrter Herr Leis,

vor einiger Zeit hatte ich Sie telefonisch informiert, dass wir in Nürnberg an einer Änderung für die beiden Satzungen für die Berufsfachschule für Kinderpflege und die Fachakademie für Sozialpädagogik der B10 arbeiten. Die beiden Änderungssatzungen liegen nun im finalen Entwurf vor.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob von Seiten der Regierung von Mittelfranken eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann. Die beiden bisherigen Satzungen sind für Sie zum Vergleich angefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Horneber Leiterin des Amtes für Berufliche Schulen Stadt Nürnberg Amt für Berufliche Schulen Äußere Bayreuther Straße 8 90491 Nürnberg Telefon +49 (0)9 11/231-8704/-8705 E-Mail ulrike.horneber@stadt.nuernberg.de Internet www.nuernberg.de

Beratung Datum Behandlung Ziel

Schulausschuss 22.07.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 28.09.2022 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Satzungsänderung für die Städtische Berufsschule 10; Satzung zur Änderung der

Gebührensatzung über die Berufsfachschule für Kinderpflege der Stadt Nürnberg

(Berufsfachschule für KinderpflegeGebS – BFSKiGebS)

Sachverhalt (kurz):

Die o. g. Satzung ist zuletzt am 09.11.2017 geändert worden. Die Gebühren für externe Teilnehmer/-innen an der Abschlussprüfung, denen die Prüfungsgebühr i. R. einer öffentlichen Förderung ersetzt wird, sollen an die aktuellen Stundensätze gem. Art. 6 i. V. m. Art. 20 KG angepasst werden. Ebenso sollen Reisekosten für die Abnahme praktischer Prüfungen berücksichtigt werden. Die Einnahmen sollen wie bisher den prüfenden Lehrkräften als Anrechnungsstunden vergütet werden.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Möglichkeit der Teilnahme an der Externenprüfung besteht für Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

StK

Gutachtenvorschlag:

  1. Der Schulausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Berufsfachschule für Kinderpflege der Stadt Nürnberg (Berufsfachschule für KinderpflegeGebS – BFSKiGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

  2. Die vom Stadtrat am 28.01.2015 beschlossene Praxis zur Umlegung der Gebühreneinnahmen aus der Abnahme der Externenprüfung an der Berufsfachschule für Kinderpflege als Anrechnungsstunden bei vollständiger Kostendeckung soll fortgeführt werden.

Beschlussvorschlag:

Entsprechend dem Gutachten des Schulausschusses vom 22.07.2022 wird der Erlass der beiligenden Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Berufsfachschule für Kinderpflege (BFSKiGebS) vom 6. Februar 2015 (Amtsblatt S. 42), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Nomber 2017 (Amtsblatt S. 455) beschlossen.

hier: Änderung der Gebührensatzung über die Berufsfachschule für Kinderpflege

(BFSKiGebS)

Die Agentur für Arbeit lässt Umschulungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin bzw. zum staatlich geprüften Kinderpfleger bei privaten Maßnahmeträgern durchführen. Die Umschulungsmaßnahmen einschließlich der Abschlussprüfungen werden über die Agentur für Arbeit aus Bundesmitteln finanziert. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Maßnahmen legen nach der Umschulung eine Externenprüfung an staatlichen und kommunalen Berufsfachschulen für Kinderpflege ab. Die externen Prüfungsteilnehmer/-innen werden in den Regierungsbezirken durch die jeweilige Schulaufsicht, hier Regierung von Mittelfranken, den öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege zugewiesen.

Zuweisungen an die B10 in den letzten drei Schuljahren

Schuljahr Externe Prüfungsteilnehmer/-innen
2018/19 22
2019/20 23
2020/21 28
2021/22 27

Die Stadt Nürnberg erhebt für die Teilnahme Externer an der Abschlussprüfung zum/zur staatlich geprüften Kinderpfleger/-in, die nicht Schüler/-innen der B10 sind und deren Ausbildung und Prüfung im Rahmen einer öffentlichen Förderung bezahlt wird, seit 2015 eine Prüfungsgebühr. Sie basiert auf der detaillierten Berechnung der Kosten für die Prüfungsorganisation, -durchführung und -korrektur. Die Kosten haben sich wegen höherer Personalaufwendungen und aufgrund schulrechtlicher Anpassung der Prüfungsteile verändert. Basis für die Berechnung der Personalkosten sind die jeweiligen Stundensätze für Amtshandlungen gem. Art. 6 in Verbindung mit Art. 20 des Bayerischen Kostengesetzes (KG). Mit der Änderung der Gebührensatzung für externe (öffentlich geförderte) Prüfungsteilnehmer/-innen soll den höheren Kosten Rechnung getragen werden.1 Die Berechnung der aktuellen Personalkosten für die Externenprüfung basieren auf den Prüfungsteilen gemäß der Berufsfachschulordnung.2 Berücksichtigt werden dabei organisatorische und zentrale Aufgaben, die Erstellung der Prüfungsaufgaben, die Erst- und Zweitkorrekturen sowie die Abnahme der praktischen und mündlichen Prüfungen. Die Abnahme zusätzlicher freiwilliger mündlicher Prüfungen soll den Externen auch zukünftig gesondert in Rechnung gestellt werden, ebenso etwaig anfallende Reisekosten der Lehrkräfte zum jenem Ort, an welchem die praktische Prüfung abgenommen wird. In der Anlage sind alle Teilprüfungen sowie die dazu erforderlichen Arbeitsaufgaben der Lehrkräfte dargestellt. Je externem/-r Prüfungsteilnehmer/-in berechnen sich 25,33 Zeitstunden.

1 vgl. AdO Nr. 1 B vom 03.01.2022 – Stundensätze für Amtshandlungen nach Art. 6 i. V. m. Art. 20 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) 2 Teil 6 Abschnitt 2 BFSO

Die Mitwirkung an staatlichen Prüfungen gehört grundsätzlich zu den allgemeinen Dienstpflichten der Lehrkraft. Mehrarbeit kann für Lehrkräfte nur für Unterricht angeordnet und vergütet werden.3 Für berufliche Schularten, deren Lehrkräfte in besonders hohem Maße in Prüfungstätigkeiten eingebunden sind, trifft das StMUK besondere Regelungen: Dies gilt u. a. auch für Lehrkräfte an staatlichen Berufsfachschulen. Maßnahmeträger entrichten je Prüfling (Umschüler/-in) pauschale Prüfungskosten. Diese Sonder-Prüfungsvergütungen werden gleichmäßig auf die prüfenden staatlichen Lehrkräfte der staatlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege verteilt. Auf die städtischen Lehrkräfte der BFS-Kinderpflege werden die vereinnahmten Gebühren der Externenprüfung mit Beschluss des Stadtrats vom 28.01.2015 seither als Anrechnungsstunden (mit vollständiger Kostendeckung) umgelegt.4 Dieses Verfahren soll weiterhin beibehalten werden.

Um Begutachtung der Satzungsänderung durch den Schulausschuss wird gebeten.

3 vgl. KMBek „Mehrarbeit im Schulbereich“ vom 10.10.2012, Az Az. II.5-5 P 4004.4-6b.85 480

4 vgl. Sitzung des Stadtrats am 28.01.2015, TOP 11.6

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Berufsfachschule für Kinderpflege der Stadt Nürnberg (Berufsfachschule für KinderpflegeGebS – BFSKiGebS) vom 6. Februar 2015 (Amtsblatt

S. 42), geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 455)

Vom ……………………

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs.1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), folgende Satzung:

Art. 1

  1. In § 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „Bei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, denen die Prüfungsgebühr im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung ersetzt wird, ist der jeweilige Maßnahmenträger Gebührenschuldner.“

  2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird die Angabe „1.470,--“ durch die Angabe „1.870,--“ ersetzt. b) Folgende Abs. 3 und 4 werden angefügt: „(3) Für die Teilnahme an jeder freiwilligen mündlichen Prüfung nach § 72 Abs. 2 Satz 4 BFSO wird eine Gebühr von 70,-- Euro erhoben.“ (4) Hinzukommen als Auslagen die anfallenden Reisekosten für die Abnahme der praktischen Prüfung nach den jeweils aktuellen reisekostenrechtlichen Regelungen für Lehrkräfte an staatlichen Schulen.“

Art. 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Nr. Vorgang Stundensatz (Aufwand pro Bewerber/in in Minuten von ...) 1)
Beschäftigte im Beamte im
QE 2 € QE 3 € QE 4 €
47,00 62,00 83,00
Organisation / Zentrale Aufgaben
1 Erfassung der Prüflinge, Anlegen der Prüfungstabellen, Schriftverkehr ,Tabellarische Erfassung aller Prüflinge, aller Prüfungsteams und aller Einrichtungen sowie deren jeweiliger Zuordnung. 45
2 Besprechung des Prüfungsplans mit den zugewiesenen Prüflingen; Information über Mitzubringendes und Prüfungsablauf, Klärung terminlicher Sonderwünsche (Gruppentermine; Emailbeantwortung) 15 15
3 Erstellen der Zeugnisse, Prüfungseinsichtnahme, kontinuierl. Pflege der Prüfungslisten für Reg. v. MFR, Prüfungsberichte 40
4 Gesamtorganisation - Prüfungspläne; prüfungsbezogene LK-Einsatzplanung; Bearbeitung von Anfragen und Einsprüchen gegen erlassene Prüfungsergebnisse durch die jeweils betroffenen Fachbetreuungen und durch die Schulleitung – wegen der hohen Durchfallquote leider sehr hoch! (Nachkorrektur und Prüfung der einzelnen Prüfung, ggf. Gewährung von Einsichtnahmen für beauftragte Anwälteund gerichtliche Auseinandersetzung, Korrespondenz, Schriftverkehr und inhaltliche Abstimmung mit der Rechtsabteilung etc.). 45
Prüfungskonzeption
5 Erstellen spezieller Prüfungen für Externe (Teilnahme an Arbeitsgruppen der Reg. v. MFR) 30
Korrekturen der schriftlichen Prüfungen eines Prüflings von 2 Lehrkräften (Zeitstunden) 2)
6 Erstkorrektur Deutsch und Kommunikation (Schreibzeit 90 Minuten) 40
7 Zweitkorrektur Deutsch und Kommunikation 20
8 Erstkorrektur Pädagogik und Psychologie (Schreibzeit 90 Minuten) 30
9 Zweitkorrektur Pädagogik und Psychologie 20
10 Erstkorrektur Religionslehre und Religionspädagogik (bzw. Ethik und Ethische Erziehung) (Schreibzeit 45 Minuten) 20
11 Zweitkorrektur Religionslehre und Religionspädagogik (bzw. Ethik und Ethische Erziehung) 15
12 Erstkorrektur Politik und Gesellschaft sowie Berufskunde (Schreibzeit 45 Minuten) 20
13 Zweitkorrektur Politik und Gesellschaft sowie Berufskunde 15
14 Erstkorrektur Rechtskunde (Schreibzeit 45 Minuten) 20
15 Zweitkorrektur Rechtskunde 15
16 Erstkorrektur Säuglingsbetreuung (Schreibzeit 45 Minuten) 20
17 Zweitkorrektur Säuglingsbetreuung 15
18 Erstkorrektur Ökologie und Gesundheit (Schreibzeit 45 Minuten) 20
19 Zweitkorrektur Ökologie und Gesundheit 15
20 Erstkorrektur mathematisch-naturwissenschaftliche Erziehung (Schreibzeit 45 Min) 20
21 Zweitkorrektur mathematisch-naturwissenschaftliche Erziehung 15
Abnahme der praktischen Prüfungen
22 Abnahme der praktischen Einzelprüfung Sozialpädagogische Praxis durch 2 Lehrkräfte; Durchführung der Aufgabe 30 bis 40 Minuten, Bewertung, Reflexionsgespräch mit dem Prüfling , An- und Abreise 120 120 (60 Min. Prüfungszeit gem. § 60 BFSO) (gem. § 73 - 30 bis 60 Min.) (gem. § 73 - 30 bis 60 Min.) (gem. § 73 - 30 bis 60 Min.) (gem. § 73 - 30 bis 60 Min.) (gem. § 72 (2) 60 Min)
23 Beaufsichtigung der praktischen Einzelprüfung Praxis- und Methodenlehre und Medienerziehung (Bearbeitungszeit 45 Minuten) durch 2 Lehrkräfte und anschließender Auswertung des Protokolls/Bewertung und Eröffnung 90 90
24 Abnahme der praktischen Gruppenprüfung Werkerziehung und Gestaltung (Berabeitungszeit 45 Minuten) durch 2 Lehrkräfte und anschließender Auswertung des Protokolls/Bewertung und Eröffnung 45 45
25 Abnahme der praktischen Einzelprüfung Musik und Musikerziehung (Bearbeitungszeit 45 Minuten) durch 2 Lehrkräfte und anschließender Auswertung des Protokolls/Bewertung und Eröffnung 80 80
26 Abnahme der praktischen Einzelprüfung Sport und Bewegungserziehung (Bearbeitungszeit 45 Minuten) durch 2 Lehrkräfte und anschließender Auswertung des Protokolls/Bewertung und Eröffnung 80 80
27 Abnahme der praktischen Gruppenprüfung hauswirtschaftliche Erziehung (Bearbeitungszeit 120 Minuten) durch 2 Lehrkräfte und anschließender Auswertung des Protokolls/Bewertung und Eröffnung 150
Abnahme der mündlichen Prüfungen
28 Durchführung der mündlichen (Gruppen-)Prüfung im Fach Deutsch und Kommunikation durch 2 Lehrkräfte (QE 4); nach §60 (3) BFSO (5 Minuten Pro Prüfling) zzgl. anschließender Beprechung/Bewertung und Eröffnung der Ergebnisse 30 (4 bis 6 Prüflinge gem. § 60 (3) BFSO)
SUMMEN 1.520 25,33
Summe in Minuten: 45 580 895
Summe in Stunden: 0,75 9,67 14,92
Kosten in €: 35,25 599,33 1.238,08
Gesamtkosten in € 1.872,67
Prüfungsgebühr gerundet in € 1.870,00
Abnahme zusätzlicher freiwilliger mündlicher Prüfungen gem. § 72 (2) 4 BFSO
Durchführung der mündlichen Einzelprüfung durch 2 Lehrkräfte zzgl. anschließender Beprechung/Bewertung und Eröffnung der Ergebnisse 30 30
Summe in Stunden: 0,00 0,50 0,50
Kosten in €: 0,00 31,00 41,50
Gesamtkosten in € 72,50
Prüfungsgebühr gerundet in € 70,00
Anrechnungsstunden in LWS - Basis: angesetzte Arbeitszeit
Anzahl der 45-Min-Einheiten 12,89 19,89
Anzahl der Unterrichtsstunden (= 45 Min.-Einheiten dividiert durch 1,6) 8,06 12,43
Lehrerwochenstunden LWS (= Unterrichtsstunden : Schulwochen p.a.) 0,22 0,34
Anrechnungsstunden in LWS - Basis: Kostendeckung durch vereinnahmte Gebühr
Durchschnittl. Personalkosten 2022, sog. Musterlehrer A11 bzw. A14 80.691 103.308
1 Lehrerwochenstunde (PK : Stundenmaß) 2.988,56 4.304,50
Lehrerwochenstunden LWS (mit Kostendeckung) 0,20 0,29
gerundet* 0,2 0,3

Stpl/036/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtplanungsausschuss 22.09.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 28.09.2022 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von

Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS - StS)

Anlagen: Änderungssatzung Richtzahlenliste (RZL) Stand 15. Dezember 2016 Änderung Richtzahlenliste (RZL)

Sachverhalt (kurz):

Die Stellplatzsatzung mit der zugehörigen Richtzahlenliste ist regelmäßig an die geänderten Rahmenbedingungen in der Stadt und aktuelle Entwicklungen in der Gesellschaft anzupassen.

Der bisherige Stellplatzschlüssel für Fachhochschulen und Hochschulen besteht seit den 80erJahren und wurde seither nicht mehr überprüft. Durch die fortschreitende Digitalisierung neu entstandener Lehrangebote und dem auch damit verbundenen geänderten Mobilitätsverhalten ist es angebracht, den Stellplatzschlüssel –auch in Hinblick auf die entstehende UTN- an diese geänderte Situation anzupassen.

Deshalb soll die Nr. 9.4 (Fachhochschulen und Hochschulen) der Richtzahlenzahlenliste zur Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS - StS) neu gefasst werden. Die Anfordeurngen sollen von einem KfZ-Stellplatz je drei Studienplätze auf einen KfZ-Stellplatz je 20 Studienplätze verringert werden. Die Anforderungen an Fahrradabstellplätze sollen von 1:8 auf 1:5 erhöht werden.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: mögliche Mindereinnahmen bei der Stellplatzablöse

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Anpassung der Richtzahlenliste für Fachhochschulen und Hochschulen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gutachtenvorschlag (AfS 22.09.2022):

Der Stadtplanungsausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS- StS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag (StR 28.09.2022):

Entsprechend dem Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 22.09.2022 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradstellplätzen (StellplatzS – StS) beschlossen.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von

Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS - StS) vom 14.

Dezember 2007 (Amtsblatt S. 457, ber. 2008 S. 15), geändert durch Satzung vom

15. Dezember 2016 (Amtsblatt S. 436)

Vom ………………

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286), folgende Satzung:

Art. 1

Nr. 9.4 der Richtzahlenliste (Anlage zu § 2 Abs.1 StS) wird wie folgt geändert:

  1. In der Spalte „Zahl der notwendigen Kraftfahrzeugstellplätze (St.)“ wird der Stellplatzschlüssel „1 St./3 Studienplätze“ durch den Stellplatzschlüssel „1 St./20 Studienplätze“ ersetzt.

  2. In der Spalte „Zahl der notwendigen Fahrradabstellplätze (ASt.)“ wird der Stellplatzschlüssel „1 ASt./8 Studienplätze“ durch den Stellplatzschlüssel „1 ASt./5 Studienplätze“ ersetzt.

Art. 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Richtzahlenliste (Anlage zu § 2 Abs.1 StS)

Nr. Nutzung Zahl der notwendigen Kraftfahrzeugstellplätze (St.) Zahl der notwendigen Fahrradabstellplätze (ASt.)
1. Wohnnutzungen
1.1 Wohnungen ≤ 50 m² WF Wohnungen > 50 m² WF bis ≤ 130 m² WF Wohnungen > 130 m² WF 1 St./WE 1 St./WE 2 St./WE 1 ASt./WE 2 ASt./WE 3 ASt./WE. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist kein ASt. notwendig.
1.2 Geförderte Mietwohnungen *) 1 St./2 WE 1 ASt/WE
1.3 Kinder- und Jugendheime 1 St./15 B, jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./3 B
1.4 Wohnheime **) 1 St./3 B, jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./2 B
1.5 Geförderte Wohnheime *) 1 St./6 B 1 ASt./2 B
1.6 Geförderte Altenwohnungen *), Betreutes Wohnen mit Service-Einheit **) 1 St./5 WE 1 ASt./4 WE
1.7 Pflegeheime 1 St./12 B 1 ASt./20 B
1.8 Obdachlosenheime, Flüchtlingsunterkünfte, Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtungen 1 St./30 B, jedoch mindestens 2 1 ASt./10 B
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräumen
Büro- und Verwaltungsräume, Räume mit erheblichem Besucherverkehr, Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen, Kanzleien usw. 1 St./35 m² NUF, jedoch mindestens 1 St. 1 ASt./70 m² NUF
3. Läden, Verkaufsstätten
3.1 Läden, Waren- und Kaufhäuser, Geschäftshäuser, Drogerie- und Getränkemärkte, Einkaufszentren, SB- Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment, Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser und Lebensmitteldiscountmärkte ≤ 800 m² BGF 1 St./80 m² BGF 1 ASt./100 m² BGF
3.2 Läden, Waren- und Kaufhäuser, Geschäftshäuser, Drogerie- und Getränkemärkte, Einkaufszentren, SB- Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment, Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser und Lebensmitteldiscountmärkte > 800 m² BGF bis ≤ 1200 m² BGF 1 St./60 m² BGF 1 ASt./100 m² BGF
3.3 Läden, Waren- und Kaufhäuser, Geschäftshäuser, Drogerie- und Getränkemärkte, Einkaufszentren, SB- Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment, Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser und Lebensmitteldiscountmärkte > 1200 m² BGF 1 St./40 m² BGF 1 ASt./100 m² BGF
3.4 Verkaufseinrichtungen mit sehr geringem Besucherverkehr 1 St./120 m² BGF, zusätzlich 1 St./150 m² Außenverkaufsfläche 1 ASt./100 m² BGF und Außenverkaufsfläche
3.5 Baumärkte und ähnliche Verkaufseinrichtungen 1 St./60 m² BGF, zusätzlich 1 St./150 m² Außenverkaufsfläche 1 ASt./100 m² BGF und Außenverkaufsfläche
3.6 Ausstellungs- und Verkaufsplätze mit Kundenverkehr (Pkw-Verkaufsplätze, Flohmärkte) 1 St./200 m² GSF 1 ASt./200 m² GSF
Wenn in Läden und Verkaufsstätten nach Nrn. 3.1 bis 3.5 auch Speisen und Getränke ausgegeben werden (ohne Alkoholausschank), sind entsprechende Flächenanteile bis 15 v. H. der BGF unbeachtlich; darüber hinaus sind die Richtzahlen nach Nr. 6.1 anzusetzen.
4. Versammlungsstätten, Kirchen
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 St./50 BP 1 ASt./25 BP
4.2 Museen, Ausstellungsflächen 1 St./250 m² BGF 1 ASt./250 m² BGF
4.3 Freilichtmuseen ***) 1 St./1.000 m² GSF 1 ASt./250 m² GSF
4.4 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Schulaulen (nur nichtschulische Nutzung), Vortragssäle) 1 St./25 BP 1 ASt./25 BP
4.5 Kirchen, Moscheen, Synagogen 1 St./35 BP 1 ASt./20 BP
5. Sportstätten
5.1 Sportplätze und -stadien ohne/mit Besucherplätzen 1 St./500 m² SpF, zusätzlich 1 St./20 BP 1 ASt./250 m² SpF, zusätzlich 1 ASt./50 BP
5.2 Spiel- und Sporthallen ohne/mit Besucherplätzen 1 St./100 m² HF zusätzlich 1 St. je 20 BP 1 ASt./100 m² HF, zusätzlich 1 ASt./50 BP
5.3 Hallenbäder, Freibäder und Freiluftbäder ohne/mit Besucherplätzen 1 St./10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 St./20 BP 1 ASt./10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 ASt./12 BP
5.4 Tennis- oder Squashplätze oder -hallen ohne/mit Besucherplätzen 2 St./Spielfeld, zusätzlich 1 St./12 BP 1 ASt./Spielfeld, zusätzlich 1 ASt./50 BP
5.5 Minigolfanlagen 5 St./Anlage 5 ASt./Anlage
5.6 Kegel-, Bowlingbahnen 2 St./Bahn 1 ASt./2 Bahnen
5.7 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 St./4 Boote 1 ASt./5 Boote
5.8 Schießbahnen, Schießstände 1 St./Bahn 2 ASt./Bahn
5.9 Kletterhallen, Skaterhallen 1 St./150 m² HF 1 ASt./100 m² HF
5.10 Sauna-Anlagen, Sonnenstudios 1 St./50 m² NUF 1 ASt./50 m² NUF
5.11 Fitnessstudios und -clubs, zugehörige Sauna, Ruheraum und Solarium 1 St./50 m² NUF 1 St./100 m² NUF 1 ASt./25 m² NUF 1 ASt./50 m² NUF
5.12 Tanzschulen 1 St./50 m² NUF 3 ASt./50 m² NUF
5.13 Trampolinanlagen 1 St./2 Trampoline 1 ASt./2 Trampoline
6. Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 1 St./35 m² GRF und 1 St./35 m² FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt ****) 2 ASt./35 m² GRF
6.2 Nicht öffentlich zugängliche Gastronomien (Vereinsheime, Kulturvereine) 1 St./50 m² GRF und 1 St./50 m² FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt ****) 2 ASt./35 m² GRF
6.3 Freischankflächen 1 St./50 m² FSF ****) 4 ASt./50 m² FSF
6.4 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 St./2 Zimmer; für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag 50 v.H. der Werte nach Nr. 6.1 1 ASt./20 B
6.5 Motels 1 St./Zimmer 1 ASt.
6.6 Jugendherbergen **) 1 St./25 B 1 ASt./10 B
7. Vergnügungsstätten
7.1 Spielhallen, Spielclubs, Wettbüros 1 St./10 m² BGF, jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./15 m² BGF
7.2 Diskotheken 1 St./15 m² BGF , jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./30 m² BGF
7.3 Sonstige Vergnügungsstätten 1 St./15 m² BGF, jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./60 m² BGF
8. Krankenhäuser
8.1 Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe 1 St./5 B 1 ASt./10 B
8.2 Krankenhäuser der I. oder II. Versorgungsstufe 1 St./10 B 1 ASt./6 B
8.3 Fachkrankenhäuser 1 St./15 B 1 ASt./10 B
8.4 Tagespflegeplätze 1 St./6 Pflegeplätze 1 ASt./10 Pflegeplätze
9. Schulen*****), Einrichtungen der Jugendförderung
9.1 Grund- und Mittelschulen 0,75 St./Klassenraum 4 ASt. + 2 m² für Tretroller/Klassenraum
9.2 Andere weiterführende Schulen 1 St./Klassenraum 6 ASt. + 3 m² für Tret- und Motorroller/ Klassenraum
9.3 Berufliche und Erwachsenen-Schulen 4 St./Klassenraum 3 ASt. + 3 m² für Motorroller/Klassenrau m
9.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 St./3 Studienplätze 1 ASt./8 Studienplätze
9.5 Tageseinrichtungen für Kinder 1 St./Gruppe, 1 ASt./Gruppe
9.6 Jugendfreizeitheime und dgl. 1 St./50 Jugendliche 1 ASt./5 Jugendliche
10. Gewerbliche Anlagen
10.1 .1 Handwerks- und Industrieanlagen mit weniger als 1.000 m² NUF 1 St./100 m² NUF 1ASt./100 m² NUF
10.1.2 Handwerks- und Industrieanlagen mit mehr als 1.000 m² NUF 1 St./250 m² NUF 1ASt./100 m² NUF
10.2 Lagerplätze ohne wesentlichen Kundenverkehr 1 St./1.000 m² NUF 1ASt./2.000 m² NUF
10.3 Lagerräume, Lagerhallen 1 St./1.000 m² NUF 1ASt./2.000 m² NUF
10.4 Kraftfahrzeugwerkstätten und -prüfzentren, Reifenmontagewerkstätten 5 St./Wartungs- und Reparaturstand 1 ASt./Wartungs- und Reparaturstand
10.5 Tankstellen mit Pflegeplätzen 8 St./Pflegeplatz 1 ASt./Pflegeplatz
10.6 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 St./Waschanlage; zusätzlich ein Stauraum von 15 Pkws 0 ASt./Waschanlage;
10.7 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 St./Waschplatz 1 ASt./Waschplatz
11. Verschiedenes
11.1 Kleingartenanlagen 1 St./5 Kleingärten 1 ASt./2 Kleingärten
11.2 Friedhöfe 1 St./1.500 m² GSF, jedoch mindestens 10 St. 1 ASt./500 m² GSF
11.3 Fahrschulen 1 St./Schulungsfahrzeug 2 ASt./Schulungs- fahrzeug
Erläuterungen:
*) Nur bei einer Belegungsbindung von mindestens 25 Jahren und einer Sicherung der Zweckbindung durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Nürnberg. Endet die Bindung vorzeitig, entsteht die Stellplatzpflicht nach Maßgabe der Nrn. 1.1 bzw. 1.4 der Richtzahlenliste.
**) Die Sicherung der Nutzung hat durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Nürnberg zu erfolgen.
***) Bis zu 10 v. H. Gebäude(BGF)-Anteil an der GSF ist unbeachtlich.
****) Freischankflächen mit einer Fläche unter 40 m² bleiben unberücksichtigt
*****) Klassenräume beherbergen Klassen. Klassen im Sinne der StS sind Schulklassen und Oberstufengruppen, bei Teilzeitbeschulung/Blockbeschulung ist in Vollzeitäquivalente umzurechnen, bei anderen Organisationsformen ist regelmäßig der Schlüssel 25 Schüler für eine Klasse heranzuziehen. Keine Klassenräume im Sinne der StS sind Fachräume.
ASt. Fahrradabstellplatz
B Bett
BGF Brutto-Grundfläche nach DIN 277-1
BP Besucherplatz
FSF Freischankfläche (Fläche, die zur Bewirtschaftung im Freien vorgesehen ist)
GSF Grundstücksfläche (Nutzfläche nach BauNVO)
GRF Gastraumfläche (Gasträume sind Räume zum Verzehr von Speisen und/oder Getränken, auch wenn die Räume außerdem für Veranstaltungen oder sonstige Zwecke, z. B. Tanzen, bestimmt sind)
HF Hallenfläche
NUF Nutzungsfläche nach DIN 277-1 Tabelle 2 Nrn. 1 – 6
SpF Sportplatzfläche
St. Kraftfahrzeugstellplatz
WE Wohneinheit
WF Wohnfläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV), jedoch ohne Terrassen, Balkone und überdachte Bereiche, die nicht beheizt sind.

Richtzahlenliste (Anlage zu § 2 Abs. 1 StS)

Nr. Nutzung Zahl der notwendigen Kraftfahrzeugstellplätze (St.) Zahl der notwendigen Fahrradabstellplätze (ASt.)
1. Wohnnutzungen
1.1 Wohnungen ≤ 50 m² WF Wohnungen > 50 m² WF bis ≤ 130 m² WF Wohnungen > 130 m² WF 1 St./WE 1 St./WE 2 St./WE 1 ASt./WE 2 ASt./WE 3 ASt./WE. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist kein ASt. notwendig.
1.2 Geförderte Mietwohnungen *) 1 St./2 WE 1 ASt/WE
1.3 Kinder- und Jugendheime 1 St./15 B, jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./3 B
1.4 Wohnheime **) 1 St./3 B, jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./2 B
1.5 Geförderte Wohnheime *) 1 St./6 B 1 ASt./2 B
1.6 Geförderte Altenwohnungen *), Betreutes Wohnen mit Service-Einheit **) 1 St./5 WE 1 ASt./4 WE
1.7 Pflegeheime 1 St./12 B 1 ASt./20 B
1.8 Obdachlosenheime, Flüchtlingsunterkünfte, Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtungen 1 St./30 B, jedoch mindestens 2 1 ASt./10 B
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräumen
Büro- und Verwaltungsräume, Räume mit erheblichem Besucherverkehr, Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen, Kanzleien usw. 1 St./35 m² NUF, jedoch mindestens 1 St. 1 ASt./70 m² NUF
3. Läden, Verkaufsstätten
3.1 Läden, Waren- und Kaufhäuser, Geschäftshäuser, Drogerie- und Getränkemärkte, Einkaufszentren, SB- Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment, Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser und Lebensmitteldiscountmärkte ≤ 800 m² BGF 1 St./80 m² BGF 1 ASt./100 m² BGF
3.2 Läden, Waren- und Kaufhäuser, Geschäftshäuser, Drogerie- und Getränkemärkte, Einkaufszentren, SB- Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment, Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser und Lebensmitteldiscountmärkte > 800 m² BGF bis ≤ 1200 m² BGF 1 St./60 m² BGF 1 ASt./100 m² BGF
3.3 Läden, Waren- und Kaufhäuser, Geschäftshäuser, Drogerie- und Getränkemärkte, Einkaufszentren, SB- Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment, Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser und Lebensmitteldiscountmärkte > 1200 m² BGF 1 St./40 m² BGF 1 ASt./100 m² BGF
3.4 Verkaufseinrichtungen mit sehr geringem Besucherverkehr 1 St./120 m² BGF, zusätzlich 1 St./150 m² Außenverkaufsfläche 1 ASt./100 m² BGF und Außenverkaufsfläche
3.5 Baumärkte und ähnliche Verkaufseinrichtungen 1 St./60 m² BGF, zusätzlich 1 St./150 m² Außenverkaufsfläche 1 ASt./100 m² BGF und Außenverkaufsfläche
3.6 Ausstellungs- und Verkaufsplätze mit Kundenverkehr (Pkw-Verkaufsplätze, Flohmärkte) 1 St./200 m² GSF 1 ASt./200 m² GSF
Wenn in Läden und Verkaufsstätten nach Nrn. 3.1 bis 3.5 auch Speisen und Getränke ausgegeben werden (ohne Alkoholausschank), sind entsprechende Flächenanteile bis 15 v. H. der BGF unbeachtlich; darüber hinaus sind die Richtzahlen nach Nr. 6.1 anzusetzen.
4. Versammlungsstätten, Kirchen
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 St./50 BP 1 ASt./25 BP
4.2 Museen, Ausstellungsflächen 1 St./250 m² BGF 1 ASt./250 m² BGF
4.3 Freilichtmuseen ***) 1 St./1.000 m² GSF 1 ASt./250 m² GSF
4.4 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Schulaulen (nur nichtschulische Nutzung), Vortragssäle) 1 St./25 BP 1 ASt./25 BP
4.5 Kirchen, Moscheen, Synagogen 1 St./35 BP 1 ASt./20 BP
5. Sportstätten
5.1 Sportplätze und -stadien ohne/mit Besucherplätzen 1 St./500 m² SpF, zusätzlich 1 St./20 BP 1 ASt./250 m² SpF, zusätzlich 1 ASt./50 BP
5.2 Spiel- und Sporthallen ohne/mit Besucherplätzen 1 St./100 m² HF zusätzlich 1 St. je 20 BP 1 ASt./100 m² HF, zusätzlich 1 ASt./50 BP
5.3 Hallenbäder, Freibäder und Freiluftbäder ohne/mit Besucherplätzen 1 St./10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 St./20 BP 1 ASt./10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 ASt./12 BP
5.4 Tennis- oder Squashplätze oder -hallen ohne/mit Besucherplätzen 2 St./Spielfeld, zusätzlich 1 St./12 BP 1 ASt./Spielfeld, zusätzlich 1 ASt./50 BP
5.5 Minigolfanlagen 5 St./Anlage 5 ASt./Anlage
5.6 Kegel-, Bowlingbahnen 2 St./Bahn 1 ASt./2 Bahnen
5.7 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 St./4 Boote 1 ASt./5 Boote
5.8 Schießbahnen, Schießstände 1 St./Bahn 2 ASt./Bahn
5.9 Kletterhallen, Skaterhallen 1 St./150 m² HF 1 ASt./100 m² HF
5.10 Sauna-Anlagen, Sonnenstudios 1 St./50 m² NUF 1 ASt./50 m² NUF
5.11 Fitnessstudios und -clubs, zugehörige Sauna, Ruheraum und Solarium 1 St./50 m² NUF 1 St./100 m² NUF 1 ASt./25 m² NUF 1 ASt./50 m² NUF
5.12 Tanzschulen 1 St./50 m² NUF 3 ASt./50 m² NUF
5.13 Trampolinanlagen 1 St./2 Trampoline 1 ASt./2 Trampoline
6. Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 1 St./35 m² GRF und 1 St./35 m² FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt ****) 2 ASt./35 m² GRF
6.2 Nicht öffentlich zugängliche Gastronomien (Vereinsheime, Kulturvereine) 1 St./50 m² GRF und 1 St./50 m² FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt ****) 2 ASt./35 m² GRF
6.3 Freischankflächen 1 St./50 m² FSF ****) 4 ASt./50 m² FSF
6.4 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 St./2 Zimmer; für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag 50 v.H. der Werte nach Nr. 6.1 1 ASt./20 B
6.5 Motels 1 St./Zimmer 1 ASt.
6.6 Jugendherbergen **) 1 St./25 B 1 ASt./10 B
7. Vergnügungsstätten
7.1 Spielhallen, Spielclubs, Wettbüros 1 St./10 m² BGF, jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./15 m² BGF
7.2 Diskotheken 1 St./15 m² BGF , jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./30 m² BGF
7.3 Sonstige Vergnügungsstätten 1 St./15 m² BGF, jedoch mindestens 3 St. 1 ASt./60 m² BGF
8. Krankenhäuser
8.1 Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe 1 St./5 B 1 ASt./10 B
8.2 Krankenhäuser der I. oder II. Versorgungsstufe 1 St./10 B 1 ASt./6 B
8.3 Fachkrankenhäuser 1 St./15 B 1 ASt./10 B
8.4 Tagespflegeplätze 1 St./6 Pflegeplätze 1 ASt./10 Pflegeplätze
9. Schulen*****), Einrichtungen der Jugendförderung
9.1 Grund- und Mittelschulen 0,75 St./Klassenraum 4 ASt. + 2 m² für Tretroller/Klassenraum
9.2 Andere weiterführende Schulen 1 St./Klassenraum 6 ASt. + 3 m² für Tret- und Motorroller/ Klassenraum
9.3 Berufliche und Erwachsenen-Schulen 4 St./Klassenraum 3 ASt. + 3 m² für Motorroller/Klassenrau m
9.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 St./20 Studienplätze 1 ASt./5 Studienplätze
9.5 Tageseinrichtungen für Kinder 1 St./Gruppe, 1 ASt./Gruppe
9.6 Jugendfreizeitheime und dgl. 1 St./50 Jugendliche 1 ASt./5 Jugendliche
10. Gewerbliche Anlagen
10.1 .1 Handwerks- und Industrieanlagen mit weniger als 1.000 m² NUF 1 St./100 m² NUF 1ASt./100 m² NUF
10.1.2 Handwerks- und Industrieanlagen mit mehr als 1.000 m² NUF 1 St./250 m² NUF 1ASt./100 m² NUF
10.2 Lagerplätze ohne wesentlichen Kundenverkehr 1 St./1.000 m² NUF 1ASt./2.000 m² NUF
10.3 Lagerräume, Lagerhallen 1 St./1.000 m² NUF 1ASt./2.000 m² NUF
10.4 Kraftfahrzeugwerkstätten und -prüfzentren, Reifenmontagewerkstätten 5 St./Wartungs- und Reparaturstand 1 ASt./Wartungs- und Reparaturstand
10.5 Tankstellen mit Pflegeplätzen 8 St./Pflegeplatz 1 ASt./Pflegeplatz
10.6 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 St./Waschanlage; zusätzlich ein Stauraum von 15 Pkws 0 ASt./Waschanlage;
10.7 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 St./Waschplatz 1 ASt./Waschplatz
11. Verschiedenes
11.1 Kleingartenanlagen 1 St./5 Kleingärten 1 ASt./2 Kleingärten
11.2 Friedhöfe 1 St./1.500 m² GSF, jedoch mindestens 10 St. 1 ASt./500 m² GSF
11.3 Fahrschulen 1 St./Schulungsfahrzeug 2 ASt./Schulungs- fahrzeug
Erläuterungen:
*) Nur bei einer Belegungsbindung von mindestens 25 Jahren und einer Sicherung der Zweckbindung durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Nürnberg. Endet die Bindung vorzeitig, entsteht die Stellplatzpflicht nach Maßgabe der Nrn. 1.1 bzw. 1.4 der Richtzahlenliste.
**) Die Sicherung der Nutzung hat durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Nürnberg zu erfolgen.
***) Bis zu 10 v. H. Gebäude(BGF)-Anteil an der GSF ist unbeachtlich.
****) Freischankflächen mit einer Fläche unter 40 m² bleiben unberücksichtigt
*****) Klassenräume beherbergen Klassen. Klassen im Sinne der StS sind Schulklassen und Oberstufengruppen, bei Teilzeitbeschulung/Blockbeschulung ist in Vollzeitäquivalente umzurechnen, bei anderen Organisationsformen ist regelmäßig der Schlüssel 25 Schüler für eine Klasse heranzuziehen. Keine Klassenräume im Sinne der StS sind Fachräume.
ASt. Fahrradabstellplatz
B Bett
BGF Brutto-Grundfläche nach DIN 277-1
BP Besucherplatz
FSF Freischankfläche (Fläche, die zur Bewirtschaftung im Freien vorgesehen ist)
GSF Grundstücksfläche (Nutzfläche nach BauNVO)
GRF Gastraumfläche (Gasträume sind Räume zum Verzehr von Speisen und/oder Getränken, auch wenn die Räume außerdem für Veranstaltungen oder sonstige Zwecke, z. B. Tanzen, bestimmt sind)
HF Hallenfläche
NUF Nutzungsfläche nach DIN 277-1 Tabelle 2 Nrn. 1 – 6
SpF Sportplatzfläche
St. Kraftfahrzeugstellplatz
WE Wohneinheit
WF Wohnfläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV), jedoch ohne Terrassen, Balkone und überdachte Bereiche, die nicht beheizt sind.

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