Ausweitung Parkraummanagement
Entscheidungsvorlage
Anlass
In der Altstadt wurde die Umstellung der Parkraumbewirtschaftung im Februar 2022 abgeschlossen. Im Zuge dessen hat der Verkehrsausschuss am 07.04.2022 die Verwaltung beauftragt, das vorgestellte Konzept der Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung für die an die Altstadt angrenzenden Bewohnerparkgebiete umzusetzen und über die konkreten Maßnahmen zu berichten.
Bewohnerparken
I. Aktueller Stand der Nachrüstung
Tagsüber können laut Straßenverkehrsordnung (StVO) maximal 50% der Stellplätze ausschließlich für Bewohner reserviert werden. Im Zuge der Nachrüstung sollen deshalb je nach Anzahl der ausgegebenen Bewohnerparkausweise zunächst höchstens 40% der öffentlichen Parkplätze im Gebiet als Bewohnerparkplätze ausgewiesen werden. Somit bleibt für weitere Nachbesserungen oder für andere Maßnahmen die Möglichkeit bestehen, zusätzliche Bewohnerstellplätze auszuweisen. Ein Beispiel für weitere Maßnahmen ist die Förderung des Fußverkehrs. Laut Mobilitätsbeschluss soll das Gehwegparken überprüft werden und bei mangelnden Restbreiten entfallen. Durch zusätzliche Bewohnerparkplätze könnten entfallende Stellplätze zum Teil kompensiert werden.
Für Bewohnerparkgebiete wird eine Quote von einem Bewohnerparkplatz zu 1,6 Bewohnerparkausweisen empfohlen. Diese Quote wird bislang in den meisten Gebieten überschritten. Deshalb soll auch in den Bewohnerparkgebieten außerhalb der Altstadt ebenfalls die empfohlene Quote von einem Stellplatz zu 1,6 ausgegebenen Ausweisen erreicht werden. Um Verdrängungseffekte aus der Altstadt, in der die Umstellung der Parkraumbewirtschaftung bereits abgeschlossen ist, in die benachbarten Gebiete zu verhindern, wurde mit der zusätzlichen Ausweisung von Bewohnerstellplätzen zunächst in den Bewohnerparkgebieten, die direkt an die Altstadt angrenzen, begonnen. In allen an die nördliche Altstadt angrenzenden Gebieten ist die Nachrüstung bereits abgeschlossen. Die Gebiete, die an die südliche Altstadt anschließen, befinden sich gerade in der Umsetzung der neu angeordneten Bewohnerstellplätze. Für alle weiteren Bewohnerparkgebiete erfolgt derzeit in Ortsterminen die Festlegung der konkreten Stellplätze, die zusätzlich für die Bewohner reserviert werden sollen. Die Nachrüstungen verteilen sich über die komplette Fläche der Bewohnerparkgebiete, wobei die Anzahl der Bewohnerstellplätze in den näher an der Altstadt gelegenen Straßenzügen höher ist, um die bereits beschriebenen Verdrängungseffekte aus der Altstadt minimieren zu können. Nach Abschluss der Nachrüstungen liegen alle Bewohnerparkgebiete außerhalb der Altstadt im Durchschnitt bei einer Quote von 1,59 (siehe Tabelle im Anhang) und in der Summe werden circa 2.400 Parkplätze als Bewohnerparkplätze nachgerüstet. In diesen Bewohnerparkgebieten sind dann insgesamt 25,6% der Stellplätze als Bewohnerparkplätze beschildert.
In fast allen Bewohnerparkgebieten außerhalb der Altstadt gilt die Regelungszeit entweder Montag bis Freitag oder werktags von 9 Uhr bis 20 Uhr. In den vier Bewohnerparkgebieten südlich der Bahnlinie in der Südstadt (Gl, H, I, St) findet die Bewohnerparkregelung bisher von Montag bis Freitag von 14 bis 20 Uhr Anwendung. Dies führt verstärkt zur Verlagerung von Parkern aus der Altstadt in diese Gebiete, weil hier bis 14 Uhr das Auto noch kostenlos und ohne Bewohnerparkausweis abgestellt werden kann. Im Zuge der Nachrüstungen in
den einzelnen Gebieten soll die Regelungszeit in diesen vier Gebieten an die Regelungszeit der angrenzenden Gebiete angepasst werden und zukünftig auch werktags von 9 Uhr bis 20 Uhr gelten.
II. Neue Bewohnerparkgebiete St. Leonhard und Schweinau
Die nächsten Gebiete in Nürnberg, die bezüglich einer Bewohnerparkregelung untersucht werden, sind St. Leonhard und Schweinau innerhalb des Bundesstraßenrings, da diese Gebiete über dichte Blockrandbebauung sowie eine Vielzahl von unterschiedlichen Nutzungen neben dem Wohnen verfügen. Die Voruntersuchungen werden an einem normalen Werktag außerhalb der Ferien durchgeführt, um feststellen zu können, wie hoch der Fremdparkeranteil in dem jeweiligen Gebiet ist. Diese Überprüfung konnte pandemie- und ferienbedingt bisher noch nicht durchgeführt werden, sie ist aber für den Herbst 2022 geplant. Wenn diese Untersuchung eine grundsätzliche Zulässigkeit für eine Bewohnerparkregelung ergibt, muss die Einführung vom Verkehrsausschuss des Stadtrates beschlossen werden. Bei der Einführung der Bewohnerparkregelung werden zunächst 10% bis maximal 20% der Parkplätze als Bewohnerparkplätze ausgewiesen. Je nach Nachfrage nach Bewohnerparkausweisen werden dann Zug um Zug weitere Parkplätze nachgerüstet.
Kostenpflichtiges Kurzzeitparken (Parkscheinautomaten)
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). § 45 Abs. 1b StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden, die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen. Die VwV-StVO empfiehlt für die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung die Parkraumbewirtschaftung (Parkscheibe, Parkuhr, Parkscheinautomat). Nicht reservierte Parkflächen sollen möglichst gleichmäßig und unter besonderer Berücksichtigung ansässiger Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen mit Liefer- und Publikumsverkehr sowie des Publikumsverkehrs von freiberuflich Tätigen in dem Bereich verteilt sein.
Unter diesen Rahmenbedingungen erfolgt dann – unter Berücksichtigung der Parkplätze für Schwerbehinderte, der Ladeplätze für E-Fahrzeuge und der Parkplätze für Carsharing - der Einsatz von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen dort, wo sich besondere Umstände zeigen, die eine Parkregelung zwingend erforderlich machen, um in Gebieten oder Straßenzügen für die nicht privilegierten Gruppen die Chancen zu erhöhen, einen Parkplatz zu finden. So machen Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in Straßenzügen mit der genannten Mischnutzung Sinn, ebenfalls in Straßenzügen, in denen sich Verdrängungseffekte zeigen.
Bei der Einführung oder Ausweitung von Maßnahmen der Parkraumbewirtschaftung ist grundsätzlich gefordert, die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit zu wahren. Wenn zum Beispiel keine öffentlich zugänglichen Parkhäuser zur Verfügung stehen und deshalb nicht wie in der Altstadt auf solche ausgewichen werden kann, kann es nicht mehr als angemessen betrachtet werden, den Parkraum zu hundert Prozent zu bewirtschaften. Es muss dann noch ein angemessener „Restbestand“ an ungeregelten Parkmöglichkeiten verbleiben, um das straßenrechtlich manifestierte Prinzip des kostenfreien Gemeingebrauchs nicht gänzlich auszuhöhlen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayStrWG). Die Bewirtschaftung schwach genutzter Stellplätze in Wohnstraßen, die keinen Parkdruck aus der Umgebung oder durch Nicht-Wohnnutzung aufnehmen, wäre unverhältnismäßig und sollte erst in dem Fall in Erwägung gezogen werden, wenn sich Verdrängungseffekte zeigen oder konkret zu erwarten sind.
Für die Bewohnerparkgebiete außerhalb der Altstadt wurde geprüft, in welchen Straßenzügen grundsätzlich kostenpflichtiges Kurzzeitparken mit Parkscheinautomaten nach der oben erläuterten Rechtslage in Frage kommt. Im Übersichtsplan in Anlage sind diese Straßenzüge gekennzeichnet. Dabei sollen und können nicht die kompletten Straßenzüge bewirtschaftet werden, sondern es muss jeweils vor Ort geprüft werden, wie viele und welche Parkplätze zukünftig mit einem Parkscheinautomaten bewirtschaftet werden können. In den unmittelbar am Bundesstraßenring gelegenen Bewohnerparkgebieten ist ein eher geringes Potenzial für kostenpflichtige Kurzzeitparkplätze gegeben. Aktuell bestehen im Nürnberger Stadtgebiet 234 Parkscheinautomaten und durch eine Ausweitung der kostenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung ist zukünftig mit einer Zahl von ca. 320 Parkscheinautomaten zu rechnen. Dies entspricht einer Zunahme um rd. 36%, allerdings kann nicht automatisch von derselben Zunahme an kostenpflichtigen Stellplätzen ausgegangen werden.
Ausblick
I. Bewohnerparken
a. Rechtliche Situation Für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen gab bislang die bundeseinheitliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) einen allgemeinen Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 30,70 Euro pro Jahr vor. Dieser Gebührenrahmen deckt derzeit im Wesentlichen nur den Verwaltungsaufwand der Behörde für dessen Ausstellung ab.
Der neu eingeführte § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ermächtigt nun die Landesregierungen, Gebührenordnungen für die Festsetzung der Gebühren für Bewohnerparkausweise zu erlassen (§ 6a Abs. 5a Satz 2 StVG). Im Rahmen einer solchen Gebührenordnung besteht sodann die Möglichkeit, über die Abdeckung des oben genannten Verwaltungsaufwands hinaus auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen zu berücksichtigen (§ 6a Abs. 5a Satz 3 StVG). Gemäß § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auch weiterübertragen werden.
Erforderlich ist eine Verordnung der Staatsregierung. Derzeit arbeitet der Freistaat Bayern an dem Entwurf einer solchen Verordnung. Nach derzeitigem Stand kommt insbesondere auch eine Weiterübertragung der Ermächtigung auf die einzelnen Kommunen in Betracht, sodass diesen die Möglichkeit eingeräumt wird, unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse die Gebührenhöhe selbst festzusetzen und dabei gegebenenfalls auch den wirtschaftlichen Wert des Parkraums bei der Gebührenhöhe angemessen zu berücksichtigen.
b. Mögliche Erhöhung Bisher kostet ein Bewohnerparkausweis in Nürnberg 30 Euro. Damit ist die Obergrenze bereits erreicht. Sobald die entsprechende Verordnung des Freistaats Bayern vorliegt, wird die Verwaltung dem Stadtrat den Vorschlag für eine Erhöhung der Gebühren für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen zum Beschluss vorlegen. Zwei mögliche Varianten sind aus Sicht der Verwaltung denkbar, nämlich zum einen, die Bewohnerparkausweisgebühr auf 10 Euro im Monat, also auf 120 Euro im Jahr zu erhöhen oder auf 1 Euro pro Tag, also auf 365 Euro im Jahr. Damit würde die Gebühr für Bewohnerparken dem Wert des begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Raums und den vielfältigen Nutzungsansprüchen angepasst. Rechnerisch läge die „Quadratmetermiete“ für den öffentlichen Raum großzügig gerechnet damit zwischen einem und drei Euro pro Monat, zugestanden die nicht völlig freie Verfügbarkeit von Anwohnerstellplätzen.
Durch eine Erhöhung der Bewohnerparkausweisgebühr könnten Mehreinnahmen generiert werden. Zugleich ist aber, bedingt durch die Preiserhöhung und die niedrigen Verwarngelder von nur 10 Euro beim unzulässigen Parken auf Bewohnerparkplätzen, mit einem Rückgang der Anzahl der ausgegebenen Bewohnerparkausweise zu rechnen. Trotz dieses Rückgangs wären mögliche Mehreinnahmen von ca. 1,5 Mio. Euro bei einer Gebühr von 120 Euro pro Bewohnerparkausweis zu erwarten. Bei 365 Euro Gebühr lägen die Mehreinnahmen wegen der benannten Effekte in der Dimension von 3,5 bis 4,6 Mio. Euro.
II. Kostenpflichtiges Kurzzeitparken
a. Rechtliche Situation Der § 6a Abs. 6 und 7 der StVG ermächtigt die Gemeinden, für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren zu erheben. Für die Festsetzung der Gebühren sind die Landesregierungen ermächtigt. Die Höchstsätze für Parkgebühren in Bayern gibt der § 10 der Bayerischen Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehr (ZustVVerk) vor. Je angefangener halber Stunde dürfen höchstens 0,50 Euro bzw. in Gebieten mit besonderem Parkdruck höchstens 1,30 Euro erhoben werden.
Etliche Kommunen in Bayern haben bereits mehrfach gegenüber der Landesregierung angeregt, die Regelungen in der ZustVVerk zu ändern, so dass es den Kommunen zukünftig möglich ist, die Parkgebühren zu erhöhen und an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen.
b. Mögliche Erhöhung In der Nürnberger Altstadt werden die laut ZustVVerk zulässigen Parkgebühren von 2,60 Euro pro Stunde fast vollständig ausgeschöpft. Seit der Anhebung zum 01.01.2016 liegen die Parkgebühren für eine Stunde bei 2,50 Euro. Außerhalb des Altstadtrings werden 2,00 Euro pro Stunde fällig. Wenn die Obergrenze der Parkgebühren fallen sollte oder hochgesetzt wird, sollten die Gebühren für das Parken auf Kurzzeitparkplätzen im Nürnberger Stadtgebiet angehoben werden. Innerhalb der Altstadt kämen 4,00 Euro pro Stunde und außerhalb der Altstadt 2,50 Euro pro Stunde in Frage. Wie auch bei den Bewohnerparkausweisen halten die Gebühren für das Kurzzeitparken nicht mit der allgemeinen Preisentwicklung Schritt.
Durch eine Erhöhung der Parkgebühren könnten im Nürnberger Stadtgebiet Mehreinnahmen erzielt werden. Mit der Erhöhung der Parkgebühren von 2,50 Euro auf 4,00 Euro pro Stunde werden die Einnahmen pro Automat in der Altstadt nicht linear steigen, da sich manche diese Parkgebühren nicht leisten wollen werden und auf andere Verkehrsmittel umsteigen oder auf Parkhäuser ausweichen, schon heute deutlich billiger sind als das Parken im öffentlichen Raum. In der Summe kann davon ausgegangen werden, dass die Einnahmen durch Kurzzeitparkplätze im Fall der dargestellten Erhöhung um fast ein Drittel steigen würden. Vor Corona im Jahr 2019 konnten durch die Kurzzeitparkplätze an Parkscheinautomaten Einnahmen von ca. 4,25 Mio. Euro eingenommen werden. Durch die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung und die Ausweisung zusätzlicher kostenpflichtiger Kurzzeitstellplätze ist mit Einnahmen von ca. 5,38 Mio. Euro zu rechnen. Eine zusätzliche Erhöhung der Parkgebühren auf 4,00 Euro bzw. 2,50 Euro würde diese Einnahmen auf ca. 7,11 Mio. Euro steigern.