Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Anlagen
und Einrichtungen der Abfallentsorgung (AbfallGebS – AbfGebS) vom
15. November 2001 (Amtsblatt S. 583), zuletzt geändert durch Satzung vom
5. August 2019 (Amtsblatt S. 297)
Vom ………………….
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286), und auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), folgende Satzung:
Art. 1
- § 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„Schließen sich Eigentümer nach 11 Abs. 4 AbfS zusammen, so wird das gebührenpflichtige Behältervolumen nach § 6 Abs. 1 zu gleichen Teilen auf die angeschlossenen Grundstücke umgelegt.“
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In § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
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§ 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Zuschuss wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag und gegen Rechnungsnachweis, der auch elektronisch übermittelt werden kann, gewährt.“
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Schulen und Kindertageseinrichtungen wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag und gegen Rechnungsnachweis, der auch elektronisch übermittelt werden kann, ein einmaliger Zuschuss bis zu 100,00 Euro zum Erwerb von Kompostern gewährt.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.