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Entwurf der Änderungssatzung AbfallwirtschaftsS

Anlage · 27.07.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung

von Abfällen (AbfallwirtschaftsS – AbfS) vom 13. März 2009 (Amtsblatt S. 85), zuletzt

geändert durch Satzung vom 19. Oktober 2015 (Amtsblatt S. 406)

Vom ………………………

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), auf Grund von Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286), und auf Grund von § 7 Satz 4 der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) folgende Satzung:

Art. 1

  1. In § 2 wird folgende Nr. 16 angefügt:

„16. Sperrmüll: Sammelbegriff für in privaten Haushaltungen anfallende sperrige Abfälle, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit auch nach einer zumutbaren Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können oder das Entleeren erschweren.“

  1. In § 5 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt und nach dem Wort „begründen“ die Wörter „ , die auch elektronisch übermittelt werden können“ angefügt.

  2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 und Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

bb) Satz 5 wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

  1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Biokunststoffe (z. B. kompostierbare Kunststofftüten) dürfen nicht über die Biotonne entsorgt werden.“

bbb) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 4 bis 7.

bb) In Nr. 3 Satz 2 werden die Wörter „bei den öffentlich aufgestellten Sammelcontainern für Altpapier oder“ gestrichen.

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen, sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 dieser Satzung von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen und dürfen nicht in die Abfallbehälter nach § 9 Abs. 1 und 2 eingegeben werden. Sie sind dem von den Rücknahmeverpflichteten eingeführten Sammelsystem (Altglascontainer, gelbe Tonne) zuzuführen.“

  1. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung, die der Stadt vorzulegen ist,“ durch die Wörter „Vereinbarung, die von allen Antragstellenden zu unterzeichnen ist,“ ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Die Vereinbarung ist der Stadt in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.“

c) Die bisherigen Sätze 3 bis 11 werden die Sätze 4 bis 12.

  1. In § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

  2. In § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Nachstehend genannte Abfälle der Anlage (Abfallverzeichnis) zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) sind in der Deponie Süd auf eine wöchentliche Annahmemasse bis maximal 5 t pro Entsorgungs-/ Sammelentsorgungsnachweis begrenzt:

Stoffe enthält, beschränkt auf künstliche Mineralfaserabfälle;

Trotz Verweigerung der Annahme der genannten Abfälle wegen Erreichens der maximalen wöchentlichen Annahmemasse nach Satz 1 ist weiterhin die Ablagerung auf anderen Deponien möglich. Für die Ablagerung ist der Abfallerzeuger oder Anlieferer verantwortlich.“

  1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nr. 11 wird folgende Nr. 12 eingefügt: „12. die angegebenen Benutzungszeiten der in § 10 Abs. 7 definierten Einrichtungen nicht einhält;“

b) Die bisherigen Nrn. 12 bis 21 werden die Nrn. 13 bis 22.

  1. In Nr. 5 der Anlage zur Abfallwirtschaftssatzung wird Satz 5 wie folgt gefasst:

„Der Transportweg muss für Behälter bis 240 Liter mindestens 1,00 m und für 770/1.100 Liter-Behälter mindestens 1,50 m breit sein.“

Art. 2

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.

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