Projekt Digitalisierungscheck Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes (OZG) Änderung der Satzungen mit identifizierten Formerfordernissen Abfallwirtschaftssatzung (AbfS) Abfallgebührensatzung (AbfGebS)
Einführung
Ziel ist es, dass soweit wie möglich auf Formerfordernisse in den
Satzungen verzichtet wird.
Dem entgegenstehen können rechtliche Gründe (Landes-,
Bundes- oder EU-Gesetze schreiben Formerfordernis vor) oder
praktische Gründe.
Im Folgenden sollen daher die hervorgehobenen Formulierungen in
die Satzungen –durch jew. Änderungssatzung- übernommen
werden.
§ 5 Ausnahmen und Befreiungen
(5) Befreiungen sind schriftlich oder elektronisch zu beantragen und unter Vorlage geeigneter Unterlagen zu begründen, welche auch
elektronisch übermittelt werden können. Die Befreiung wird im Einzelfall
unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden. Eine Befreiung wird widerrufen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gefährdung der Schutzgüter nach § 15 Abs. 2 KrWG zu erwarten ist.
§ 8 Anzeige- und Antragspflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt für das anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Daten mitzuteilen; dazu gehören insbesondere Angaben zum erstmaligen Anfall von Abfällen, zu deren Art und voraussichtlichen Menge, zur Anzahl der Bewohner des Grundstücks und Angaben zum Behälterstandplatz. Der erstmalige Anfall von Abfällen und jede Veränderung sind der Stadt spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Abfallbehälter, die nicht mehr benötigt werden, sowie Verringerungen des Behältervolumens müssen vom Grundstückseigentümer unter Angabe des Grundes zwei Wochen vor dem gewünschten Abzugs- bzw. Änderungstermin schriftlich oder elektronisch ab- bzw. umgemeldet
werden. Die vorstehenden Angaben sind unaufgefordert zu machen. An-, Ab- und
Ummeldungen können auch per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Für Grundstücke, auf denen sich keine oder nicht ausschließlich private Haushaltungen befinden, sind neben dem Grundstückseigentümer auch die Besitzer und Erzeuger von Abfällen zu den vorgenannten Meldungen und zur Auskunft über die für die Berechnung des Mindestbehältervolumens erforderlichen Angaben nach § 9 Abs. 5 bis 7 verpflichtet.
§ 8 Anzeige- und Antragspflicht - Fortsetzung
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich oder elektronisch vom Eigentumswechsel zu benachrichtigen.
§ 11 Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter;
Beteiligtengemeinschaft
(4) Die Stadt kann die Aufstellung von Abfallbehältern für mehrere Grundstücke auf einem gemeinsamen Standplatz verlangen. Die Eigentümer mehrerer anschlusspflichtiger Grundstücke, auf denen ausschließlich Hausmüll anfällt, können sich durch schriftliche Vereinbarung, welche von allen Antragsstellenden zu unterzeichnen ist, die der Stadt vorzulegen ist, zur gemeinsamen Benutzung von Abfallbehältern auf einem von ihnen zu bestimmenden Grundstück zusammenschließen (Beteiligtengemeinschaft). Die Vereinbarung ist der Stadt schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Hierbei muss die Anzahl der Behälter geringer sein als die Zahl der beteiligten angeschlossenen Grundstücke. Die Grundstücke müssen in einem engen räumlichen Bereich beieinander liegen. Standplatzverlegungen oder sonstige Änderungen sind genehmigungspflichtig. Jeder Beteiligte kann die Vereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Bei mehr als zwei Beteiligten können die verbleibenden Beteiligten die Beteiligtengemeinschaft fortsetzen. Bei einer Zweier-Beteiligung erlischt die Beteiligtengemeinschaft. Die Stadt kann die Beteiligtengemeinschaft auflösen, wenn ein Beteiligter wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Mit dem Ende der Beteiligtengemeinschaft hat jeder Anschlusspflichtige die erforderlichen Abfallbehälter auf seinem Grundstück aufzustellen. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. 6
§ 12 Abfuhr
(1) Die Behälter für Restmüll und Bioabfälle nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 7 werden in der Regel einmal wöchentlich, sonstige Abfallbehälter mindestens einmal im Monat entleert, soweit keine gewerbliche Sammlung im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG erfolgt. Häufigere Abfuhren können mit der Stadt in begründeten Fällen gesondert vereinbart werden. (2) Für Abfälle, die gelegentlich in größeren Mengen anfallen, werden auf Abruf zusätzliche Abfallbehälter bereitgestellt und besondere Abfuhren durchgeführt. Der Antrag auf Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern muss rechtzeitig vor Bedarf schriftlich oder elektronisch gestellt werden. (3) Der Betrieb von Verdichtungsgeräten für Abfall (ausgenommen Müllpressbehälter) ist nicht zulässig. Der Einsatz von Müllpressbehältern muss für jede Anfallstelle von der Stadt genehmigt werden. Die Genehmigung ist spätestens zwei Wochen vor Einsatz der Geräte schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
§ 3 Gebührenschuldner
(5) Die Eigentümer mehrerer anschlusspflichtiger Grundstücke können sich durch schriftliche Vereinbarung, welche von allen Antragsstellenden zu unterzeichnen ist, zur gemeinsamen Benutzung von Abfallbehältern auf einem von ihnen zu bestimmenden Grundstück zusammenschließen. In diesem Fall wird das gebührenpflichtige Behältervolumen nach § 6 Abs. 1 zu gleichen Teilen auf die angeschlossenen Grundstücke umgelegt.
§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht für die regelmäßige Abfuhr von Abfällen nach § 6 Abs. 1 beginnt mit dem auf den Anschluss des Grundstückes folgenden Kalendermonat. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abfallbehälter schriftlich oder elektronisch abgemeldet werden. Ändert sich das zur Verfügung gestellte Behältervolumen, so ändert sich die Gebühr ab dem folgenden Kalendermonat.
[…]
(7) Die Gebührenpflicht für die „Biotonne extra“ und die „Biotonne extra Z“ nach § 9 Abs. 3 Satz 7 AbfS entsteht mit dem auf die Bereitstellung folgenden Kalendermonat. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die „Biotonne extra“ bzw. die „Biotonne extra Z“ schriftlich oder elektronisch abgemeldet wurde. Ändert sich das Behältervolumen, so ändert sich die Gebühr ab dem folgenden Kalendermonat.
§ 10 Eigenkompostierung
(1) Die Stadt fördert die Maßnahmen zur Eigenkompostierung von Bio- und Gartenabfällen aus privaten Haushaltungen. Für den Kauf von Kompostern gewährt sie auf Antrag einen Zuschuss von bis zu 40,00 Euro wenn das Grundstück an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen ist. Der Zuschuss wird nur auf schriftlichen oder elektronisch Antrag und
gegen Rechnungsnachweis Vorlage der Originalrechnung gewährt, der auch
elektronisch übermittelt werden kann. Eine erneute Förderung nach Satz 2 ist frühestens nach Ablauf von 5 Jahren möglich. Auf Verlangen ist der Stadt nachzuweisen, dass auf dem angeschlossenen Grundstück tatsächlich kompostiert wird. (2) Schulen und Kindergärten wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag und
gegen Rechnungsnachweis, der auch elektronisch übermittelt werden kann, ein
einmaliger Zuschuss bis zu 100,00 Euro zum Erwerb von Kompostern gewährt.