Satzungsänderung für die Berufliche Schule Dir. 10
hier: Änderung der Gebührensatzung über die Berufsfachschule für Kinderpflege
(BFSKiGebS)
Die Agentur für Arbeit lässt Umschulungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin bzw. zum staatlich geprüften Kinderpfleger bei privaten Maßnahmeträgern durchführen. Die Umschulungsmaßnahmen einschließlich der Abschlussprüfungen werden über die Agentur für Arbeit aus Bundesmitteln finanziert. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Maßnahmen legen nach der Umschulung eine Externenprüfung an staatlichen und kommunalen Berufsfachschulen für Kinderpflege ab. Die externen Prüfungsteilnehmer/-innen werden in den Regierungsbezirken durch die jeweilige Schulaufsicht, hier Regierung von Mittelfranken, den öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege zugewiesen.
Zuweisungen an die B10 in den letzten drei Schuljahren
| Schuljahr | Externe Prüfungsteilnehmer/-innen |
|---|---|
| 2018/19 | 22 |
| 2019/20 | 23 |
| 2020/21 | 28 |
| 2021/22 | 27 |
Die Stadt Nürnberg erhebt für die Teilnahme Externer an der Abschlussprüfung zum/zur staatlich geprüften Kinderpfleger/-in, die nicht Schüler/-innen der B10 sind und deren Ausbildung und Prüfung im Rahmen einer öffentlichen Förderung bezahlt wird, seit 2015 eine Prüfungsgebühr. Sie basiert auf der detaillierten Berechnung der Kosten für die Prüfungsorganisation, -durchführung und -korrektur. Die Kosten haben sich wegen höherer Personalaufwendungen und aufgrund schulrechtlicher Anpassung der Prüfungsteile verändert. Basis für die Berechnung der Personalkosten sind die jeweiligen Stundensätze für Amtshandlungen gem. Art. 6 in Verbindung mit Art. 20 des Bayerischen Kostengesetzes (KG). Mit der Änderung der Gebührensatzung für externe (öffentlich geförderte) Prüfungsteilnehmer/-innen soll den höheren Kosten Rechnung getragen werden.1 Die Berechnung der aktuellen Personalkosten für die Externenprüfung basieren auf den Prüfungsteilen gemäß der Berufsfachschulordnung.2 Berücksichtigt werden dabei organisatorische und zentrale Aufgaben, die Erstellung der Prüfungsaufgaben, die Erst- und Zweitkorrekturen sowie die Abnahme der praktischen und mündlichen Prüfungen. Die Abnahme zusätzlicher freiwilliger mündlicher Prüfungen soll den Externen auch zukünftig gesondert in Rechnung gestellt werden, ebenso etwaig anfallende Reisekosten der Lehrkräfte zum jenem Ort, an welchem die praktische Prüfung abgenommen wird. In der Anlage sind alle Teilprüfungen sowie die dazu erforderlichen Arbeitsaufgaben der Lehrkräfte dargestellt. Je externem/-r Prüfungsteilnehmer/-in berechnen sich 25,33 Zeitstunden.
1 vgl. AdO Nr. 1 B vom 03.01.2022 – Stundensätze für Amtshandlungen nach Art. 6 i. V. m. Art. 20 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) 2 Teil 6 Abschnitt 2 BFSO
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Die Mitwirkung an staatlichen Prüfungen gehört grundsätzlich zu den allgemeinen Dienstpflichten der Lehrkraft. Mehrarbeit kann für Lehrkräfte nur für Unterricht angeordnet und vergütet werden.3 Für berufliche Schularten, deren Lehrkräfte in besonders hohem Maße in Prüfungstätigkeiten eingebunden sind, trifft das StMUK besondere Regelungen: Dies gilt u. a. auch für Lehrkräfte an staatlichen Berufsfachschulen. Maßnahmeträger entrichten je Prüfling (Umschüler/-in) pauschale Prüfungskosten. Diese Sonder-Prüfungsvergütungen werden gleichmäßig auf die prüfenden staatlichen Lehrkräfte der staatlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege verteilt. Auf die städtischen Lehrkräfte der BFS-Kinderpflege werden die vereinnahmten Gebühren der Externenprüfung mit Beschluss des Stadtrats vom 28.01.2015 seither als Anrechnungsstunden (mit vollständiger Kostendeckung) umgelegt.4 Dieses Verfahren soll weiterhin beibehalten werden.
Um Begutachtung der Satzungsänderung durch den Schulausschuss wird gebeten.
3 vgl. KMBek „Mehrarbeit im Schulbereich“ vom 10.10.2012, Az Az. II.5-5 P 4004.4-6b.85 480
4 vgl. Sitzung des Stadtrats am 28.01.2015, TOP 11.6
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