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Änderung an der Satzung FAKSGebS

Anlage · 22.07.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Schule & Bildung

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Fachakademie für Sozialpädagogik der Stadt Nürnberg (Fachakademie für SozialpädagogikGebS – FakSGebS) vom 27. Mai 2011 (Amtsblatt

S. 143), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 454)

Vom ……………………

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs.1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), folgende Satzung:

Art. 1

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „der Ergänzungs- oder Zusatzprüfung“ durch die Wörter „zusätzlichen Prüfungen, Nachprüfungen sowie Ergänzungsprüfungen“ ersetzt.

b) In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „Sozialpädagogischen Seminar“ durch das Wort „Berufspraktikum“ ersetzt.

  1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 2 werden nach dem Wort „Fachhochschulreife“ die Wörter „oder eine Nachprüfung oder Zusatzprüfung nach § 62 und § 63 Abs. 4 FakO“ eingefügt. bb) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Sozialpädagogischen Seminar“ durch das Wort „Berufspraktikum“ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 3 angefügt: „Bei Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmern, die im Genehmigungsverfahren einer Schulneugründung geprüft werden oder die an einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme teilnehmen, ist der Gebührenschuldner die neu gegründete Schule im Genehmigungsverfahren bzw. der Maßnahmenträger.“

  1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Satz 1. b) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „Bei Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmern im Sinne von § 1 Satz 3 beträgt die Gebühr 2.360,-- Euro. Hinzukommen als Auslagen die anfallenden Reisekosten für die Abnahme der praktischen Prüfung nach den jeweils aktuellen reisekostenrechtlichen Regelungen für Lehrkräfte an staatlichen Schulen.“

  2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „der Ergänzungs- oder Zusatzprüfung“ durch die Wörter „zusätzlichen Prüfungen, Nachprüfungen sowie Ergänzungsprüfungen“ ersetzt.

b) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst: „Für die Teilnahme an einer zusätzlichen Prüfung, Nachprüfung oder Ergänzungsprüfung gemäß § 1 Satz 2 Nr. 2 werden 1. für jede schriftliche Prüfung a) bis 120 Minuten 110,-- Euro, b) bis 180 Minuten 170,-- Euro c) bis 240 Minuten 230,-- Euro und 2. für die Abnahme jeder mündlichen oder praktischen Prüfung einschließlich Material a) bis 30 Minuten 120,-- Euro, b) bis 45 Minuten 160,-- Euro erhoben. Hinzukommen als Auslagen die anfallenden Reisekosten für die Abnahme der praktischen Prüfung nach den jeweils aktuellen reisekostenrechtlichen Regelungen für Lehrkräfte an staatlichen Schulen.“

  1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „Sozialpädagogischem Seminar“ durch das Wort „Berufspraktikum“ ersetzt. b) In Satz 1 werden die Wörter „Sozialpädagogischen Seminars“ durch das Wort „Berufspraktikums“ und wird die Angabe „511,--“ durch die Angabe „1.290,--“ ersetzt.

Art. 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

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