Haushaltssperre

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Sachverhalt

Anlage · 22.07.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzungsänderung für die Berufliche Schule Dir. 10

hier: Änderung der Satzung über die Berufsfachschule für Kinderpflege (BFSKi)

Um möglichst vielen interessierten Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Chance zu bieten, sich als Kinderpfleger/-innen (sowie ggf. im Anschluss als Erzieher/-innen) zu qualifizieren, bietet die B10 neben der Vollzeitqualifizierung auch eine Qualifizierung in Teilzeit an. Übersteigen die Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Schulplätze erheblich, dann ist das Zulassungsverfahren nach den Gesichtspunkten Eignung und Leistung zu regeln.1 Die Interessentinnen und Interessenten sollen dazu weiterhin in drei Fallgruppen zugeordnet werden: Bewerber/-innen mit Mittelschulabschluss, mit mittlerem Bildungsabschluss und mit sonstigen Abschlüssen. Zukünftig sollen die Notendurchschnitte aller Fächer für die Bildung des Notendurchschnitts herangezogen werden, aus welchem sich die Platzziffernfolge ergibt. Damit wird insbesondere der Vielfalt der Abschlüsse und Zeugnisse Rechnung getragen, die die Bewerber/-innen bei ihrer Anmeldung vorweisen.

Um die Chancen auf einen Schulplatz für Absolventinnen und Absolventen mit schlechteren Notendurchschnitten aber gleichzeitig sehr großem Interesse am Beruf zu verbessern, soll zukünftig ein einschlägiges, erfolgreich abgeleistetes Praktikum auf den Notendurchschnitt mit einer Verbesserung von 0,5 angerechnet werden.

Soweit außergewöhnliche, insbesondere soziale Härtefälle vorliegen und/oder im Hinblick auf den bisherigen Werdegang wichtige Gründe für eine berufsspezifische Eignung des Bewerbers oder der Bewerberin sprechen, soll auch zukünftig die Möglichkeit bestehen, dass auf der Basis eines Aufnahmegesprächs von der Platzziffernfolge abgewichen werden kann. Hierfür sollen zukünftig höchstens 30 Prozent der Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.

Um Begutachtung der Satzungsänderung durch den Schulausschuss wird gebeten.

1 vgl. Art. 44 (4) BayEUG

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