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ÄnderungFakS final gepr RA

Anlage · 22.07.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Fachakademie für Sozialpädagogik (FakS)

vom 14. Juni 1994 (Amtsblatt S. 224), zuletzt geändert durch Satzung vom

9. November 2017 (Amtsblatt S. 454)

Vom …………...................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), und auf Grund von Art. 27 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch Art. 32a Abs. 16 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) folgende Satzung:

Art. 1

§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Auswahlverfahren

(1) Übersteigt die Anzahl der Bewerber/Bewerberinnen die Zahl der Ausbildungsplätze in erheblichem Umfang und kann deshalb ein geordneter Unterrichtsbetrieb nicht mehr sichergestellt werden, wird ein Auswahlverfahren notwendig.

(2) Die Auswahl der Bewerber/Bewerberinnen für das Sozialpädagogische Einführungsjahr (SEJ) der gegliederten Ausbildung erfolgt aufgrund des Zeugnisses über einen mittleren Bildungsabschluss oder einen höheren Bildungsabschluss. Das gilt auch, wenn aufgrund des vorgelegten Zwischenzeugnisses glaubhaft gemacht wird, dass der angestrebte Abschluss vor Beginn der Ausbildung erreicht wird. Die Auswahl für das erste Studienjahr der gegliederten Ausbildung und für die vierjährige Teilzeitausbildung erfolgt entweder über das Zeugnis des bestandenen Sozialpädagogischen Einführungsjahres (SEJ), über das Zeugnis einer mindestens zweijährigen erfolgreichen Berufsausbildung oder einer Hochschulzugangsberechtigung; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Dabei werden die Bewerber/Bewerberinnen für das erste Studienjahr der gegliederten Ausbildung fünf verschiedenen Fallgruppen zugeordnet (Zeugnis des bestandenen SEJ, mittlerer Schulabschluss zzgl. einschlägiger Berufsabschluss, mittlerer Schulabschluss zzgl. fachfremder Berufsabschluss, Hochschulzugangsberechtigung, sonstige Abschlüsse).

(4) Jeder Fallgruppe werden die Bewerber/Bewerberinnen in der Reihenfolge der Notendurchschnitte aller Fächer zugeordnet. Aus dem Notendurchschnitt ergibt sich die Platzziffernfolge. Ein mindestens sechsmonatiges einschlägiges und erfolgreich abgeleistetes Praktikum wird auf den Notendurchschnitt mit einer Verbesserung von 0,5 angerechnet.

(5) Die Schulleitung entscheidet unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wieviele Bewerber/Bewerberinnen aus jeder Fallgruppe nach Platzziffernfolge aufgenommen werden. Hierbei ist grundsätzlich das prozentuale Verhältnis der Zahl der Bewerber/Bewerberinnen jeder Fallgruppe zugrunde zu legen.

(6) Haben mehrere Bewerber/Bewerberinnen einer Fallgruppe die gleiche Platzziffer, entscheidet das Los.

(7) Bewerber/Bewerberinnen, die nicht zum Zuge kommen, werden getrennt nach Fallgruppen in Platzziffernfolge auf eine Nachrückliste gesetzt.

(8) Für das Nachrückverfahren gelten die Absätze 5, 6 und 9.

(9) Soweit

Eignung sprechen, kann auf Grund eines Aufnahmegespräches von der Platzziffernfolge abgewichen werden. Hierfür dürfen jeweils höchstens 30 % der Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt werden.

(10) Abweichend von den Abs. 1 bis 9 werden in eine Teilzeitform der Fachakademie, soweit diese zustande kommt, Bewerber/Bewerberinnen mit berechtigtem Interesse aufgenommen.

(11) Bewerber/Bewerberinnen für die praxisintegrierte Ausbildung werden in die Fachakademie aufgenommen, wenn sie mit einem Kooperationspartner einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben. Übersteigen die Anmeldungen die Kapazitäten der Schule insgesamt, werden die Plätze in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben.“

Art. 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

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