Haushaltssperre

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Sitzung gesamt - öffentlich

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Sitzungsunterlagen

Sitzung des Stadtrates

20.07.2022

Sitzungsdokumente 4 Tagesordnung -öffentlich- 4 Vorlagendokumente 8 TOP Ö 1 Feststellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2019 der Stadt Nürnberg 8 Sitzungsvorlage Rpr/001/2022 8 Bericht Prüfung konsolidierter Jahresabschluss 2019 Stadt Nürnberg Rpr/001/2022 11 TOP Ö 2 Entlastung für den konsolidierten Jahresabschluss 2019 der Stadt Nürnberg 48 Sitzungsvorlage Rpr/002/2022 48 TOP Ö 3 Feststellung des Jahresabschlusses 2020 der Stadt Nürnberg 51 Sitzungsvorlage Rpr/003/2022 51 TOP Ö 4 Entlastung für den Jahresabschluss 2020 der Stadt Nürnberg 54 Sitzungsvorlage Rpr/004/2022 54 TOP Ö 5 Feststellung der Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen kommunalen 57 Stiftungen Sitzungsvorlage Rpr/005/2022 57 Bericht Prüfung Jahresabschlüsse 2020 rechtsfähige kommunale Stiftungen 60

TOP Ö 6 Entlastung für die Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen kommunalen 107 Stiftungen Sitzungsvorlage Rpr/006/2022 107 TOP Ö 9 Ergebnisse und Empfehlungen des städtebaulichen Gutachterverfahrens zur 110 Verortung des Operninterims in und an der Kongresshalle Sitzungsvorlage 2. BM/022/2022 110 01_Zusammenfassung Ergebnis Gutachterverfahren zur Standortbestimmung 114 (TISCHVORLAGE) 2. BM/022/2022 TOP Ö 10 Bedarfsprogramm (BP) für das Bauvorhaben Opernhaus 118 Sitzungsvorlage 2. BM/023/2022 118 TOP Ö 12 Kostenveränderung für den Bau der Surferwelle 122 Sitzungsvorlage Ref.IV/027/2022 122 Sachverhalt Ref.IV/027/2022 125 TOP Ö 14 Erweiterung der Hesperidengärten Johanisstraße 41 - 128 Sitzungsvorlage SÖR/058/2022 128 Sachverhalt SÖR/058/2022 131 Antrag CSU vom 04.10.2021 - Erweiterung der Hesperidengärten SÖR/058/2022 134 TOP Ö 15 Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg 135 (Stadtbibliotheksatzung – StBS) Sitzungsvorlage BCN/001/2022 135 01_Entwurf_StBS BCN/001/2022 139 02_Synopse_StBS BCN/001/2022 144 03_Urheberrechts-Reform_BCN-Vermerk vom 20210929 BCN/001/2022 153 04_Bisherige_StBS BCN/001/2022 155 TOP Ö 16 Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungcampus Nürnberg 160 Sitzungsvorlage BCN/002/2022 160 01_Entwurf_StBGebS samt Anlage BCN/002/2022 164 02_Synopse_StBGebS BCN/002/2022 169 03_Urheberrechts-Reform_BCN-Vermerk vom 20210929 BCN/002/2022 174

04_Bisherige_StBGebS_samt Anlage BCN/002/2022 176 05_ Stk-Vermerk vom 20220609 BCN/002/2022 181 TOP Ö 17 Satzung der Stadt Nürnberg für das Labor für Umweltanalytik 182 Sitzungsvorlage SUN/021/2022 182 Synopse SUN/021/2022 186 Entwurf der Neufassung der Satzung SUN/021/2022 191 TOP Ö 18 Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Stadtentwässerung und 194 Umweltanalytik Nürnberg Sitzungsvorlage SUN/022/2022 194 Synopse SUN/022/2022 197 Entwurf der Änderungssatzung SUN/022/2022 199 TOP Ö 19 Satzung zur Änderung der Satzung für die Einrichtungen „Wohnen in der 200 Kinder- und Jugendhilfe“ sowie „Krisenhilfe“ der Stadt Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeWohnS – KiJuWoS) Sitzungsvorlage J/019/2022 200 Entscheidungsvorlage_JHA_Änderungssatzung_KiJuWoS_AnmRA J/019/2022 204 Änderungssatzung_KiJuWoS_Version_JDPM_V1_AnmRA J/019/2022 205 TOP Ö 20 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Einrichtungen der 207 Krisenhilfe der Stadt Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeKrisenGebS – KiJuKriGebS) Sitzungsvorlage J/020/2022 207 Entscheidungsvorlage_JHA_Änderungssatzung_KiJuKriGebS_AnmRA J/020/2022 211 Änderungssatzung_KiJuKriGebS_Version_JDPM_AnmRA J/020/2022 213 TOP Ö 21 Auflage des Referates VII: Satzung zur Änderung der 215 Sondernutzungsgebührensatzung mit Anlage 1 Sitzungsvorlage LA/029/2022 215 Entscheidungsvorlage LA/029/2022 219 Aenderungssatzung LA/029/2022 220 Anlage 1 - Sondernutzungsgebuehrenverzeichnis LA/029/2022 225 Entgeltverzeichnis LA/029/2022 229 Gegenüberstellung der alten und neuen Sondernutzungsgebühren und Entgelte 231 LA/029/2022

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Stadtrates

Sitzungszeit

Mittwoch, 20.07.2022, 15:00 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. Feststellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2019 der Stadt Beschluss

Nürnberg Rpr/001/2022

Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)

Vortrag: Stadtrat Groh, Vorsitzender des

Rechnungsprüfungsausschusses

Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,

Rpr

2. Entlastung für den konsolidierten Jahresabschluss 2019 der Stadt Beschluss

Nürnberg Rpr/002/2022

Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)

Vortrag: Stadtrat Groh, Vorsitzender des

Rechnungsprüfungsausschusses

Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,

Rpr

3. Feststellung des Jahresabschlusses 2020 der Stadt Nürnberg Beschluss

Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)

Vortrag: Stadtrat Groh, Vorsitzender des

Rechnungsprüfungsausschusses

Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,

Rpr

4. Entlastung für den Jahresabschluss 2020 der Stadt Nürnberg Beschluss

Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)

Vortrag: Stadtrat Groh, Vorsitzender des

Rechnungsprüfungsausschusses

Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,

Rpr

5. Feststellung der Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen Beschluss

kommunalen Stiftungen Rpr/005/2022

Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)

Vortrag: Stadtrat Groh, Vorsitzender des

Rechnungsprüfungsausschusses

Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,

Rpr

6. Entlastung für die Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen Beschluss

kommunalen Stiftungen Rpr/006/2022

Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)

Vortrag: Stadtrat Groh, Vorsitzender des

Rechnungsprüfungsausschusses

Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,

Rpr

7. Jahresabschluss der Stadt Nürnberg 2021 Bericht

Stk/010/2022 Riedel, Harald

8. Konsolidierter Jahresabschluss 2020 Bericht

Stk/009/2022 Riedel, Harald

9. Ergebnisse und Empfehlungen des städtebaulichen Beschluss

Gutachterverfahrens zur Verortung des Operninterims in und an 2. BM/022/2022

der Kongresshalle

Lehner, Julia, Prof. Dr.

10. Bedarfsprogramm (BP) für das Bauvorhaben Opernhaus Beschluss

  1. BM/023/2022 Lehner, Julia, Prof. Dr.

11. Alternativen zur Einführung eines „365 Euro-JahresAbo für alle“

in Nürnberg

- Möglichkeiten zur weiteren Attraktivitätssteigerung des

Öffentlichen Personennahverkehrs und mögliche

Gegenfinanzierungen

König, Marcus sowie Riedel, Harald

11.1 Aktueller Bericht zur Energieversorgung in Nürnberg Bericht

König, Marcus

12. Kostenveränderung für den Bau der Surferwelle Beschluss

Ref.IV/027/2022 Trinkl, Cornelia

13. Grundstücksübertragung zwischen der Stadt Nürnberg Beschluss

(Kernstadt) und dem Eigenbetrieb NürnbergStift (NüSt) Stk/011/2022

Riedel, Harald

14. Erweiterung der Hesperidengärten Johanisstraße 41 Beschluss

Festlegung der Aufgabenstellung, Gemarkung St. Johannis Flur. SÖR/058/2022

Nr. 140

Anlagen:

Antrag CSU vom 04.10.2021 - Erweiterung der Hesperidengärten

Sachverhalt

Vogel, Christian

Auflagen der 2. Bürgermeisterin:

15. Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek im Beschluss-

Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibliotheksatzung – StBS) Auflage

BCN/001/2022

16. Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungcampus Beschluss-

Nürnberg Auflage

BCN/002/2022

Auflagen des Referates III:

17. Satzung der Stadt Nürnberg für das Labor für Umweltanalytik Beschluss-

(Umweltanalytiklaborsatzung - UALS) Auflage

SUN/021/2022

18. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Beschluss-

Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg Auflage

(StadtentwässerungUmweltanalytikBetriebsS - SUNBS) SUN/022/2022

Auflagen des Referates V:

19. Satzung zur Änderung der Satzung für die Einrichtungen Beschluss-

„Wohnen in der Kinder- und Jugendhilfe“ sowie „Krisenhilfe“ der Auflage

Stadt Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeWohnS – KiJuWoS) J/019/2022

20. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Einrichtungen Beschluss-

der Krisenhilfe der Stadt Nürnberg (Kinder- und Auflage

JugendhilfeKrisenGebS – KiJuKriGebS) J/020/2022

21. Auflage des Referates VII: Beschluss-

Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung mit Auflage

Anlage 1 LA/029/2022

- Erhöhung der Sondernutzungsgebühren und Entgelte zum

01.01.2023

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 22.06.2022,

öffentlicher Teil

Beratung Datum Behandlung Ziel

Rechnungsprüfungsausschuss 24.06.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss

Betreff:

Feststellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2019 der Stadt Nürnberg

Anlagen: Bericht Prüfung konsolidierter Jahresabschluss 2019 Stadt Nürnberg Stadt Nürnberg - Konsolidierter Jahresabschluss 2019

Sachverhalt (kurz):

Der konsolidierte Jahresabschluss 2019 der Stadt Nürnberg wurde gem. Art. 103 ff. GO durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft. Die Prüfung ergab, dass der Abschluss ordnungsgemäß aufgestellt wurde, die Feststellung wird empfohlen.

Im Bericht über die Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2019 der Stadt Nürnberg vom 24.02.2022 wurden die Ergebnisse des Rechnungsprüfungsamtes zusammengefasst und hiermit dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Begutachtung des Abschlusses 2019 vorgelegt.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger wird nicht operativ tätig.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2019 der Stadt Nürnberg zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2019 der Stadt Nürnberg gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 9.920.968.009,39 Euro. Der Gesamtbilanzüberschuss beträgt 105.052.633,10 Euro.

Beschlussvorschlag (StR Ö 20.07.2022):

Entsprechend des Gutachtens des Rechnungsprüfungsausschusses vom 24.06.2022 wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der konsolidierte Jahresabschluss der Stadt Nürnberg zum 31.12.2019 festgestellt.

Rechnungsprüfungsamt

140-14.20.00-6/2/4

Bericht

für den

Rechnungsprüfungsausschuss am 24.06.2022

öffentlich

über die Prüfung des

konsolidierten

Jahresabschlusses 2019

der Stadt Nürnberg

Februar 2022

1 KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS 2019 DER STADT NÜRNBERG 3

1.1 Einführung 3

1.2 Prüfungsgrundlagen und -durchführung 3

1.3 Vermögens- und Ertragslage 4

1.3.1 Vermögenslage 4 1.3.2 Ertragslage 9

1.4 Ergebnisse der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2019 11

1.4.1 Aufstellung des konsolidierten Jahresabschlusses 11 1.4.2 Feststellungen und Erläuterungen zum Konsolidierungskreis 12 1.4.3 Ordnungsmäßigkeit der in den konsolidierten Jahresabschluss einbezogenen Abschlüsse und Meldedaten 14 1.4.3.1 Abruf der Daten des Jahresabschlusses der Stadt Nürnberg aus SAP 14 1.4.3.2 Prüfung der Jahres- und Teilkonzernabschlüsse der einbezogenen Aufgabenträger 16 1.4.3.3 Abfrage der Daten bei den Tochtergesellschaften (Meldeprozess) 16 1.4.3.4 Übernahme der Daten in das Konsolidierungsprogramm Doppik al dente und Durchführung des Klärungsprozesses 18 1.4.3.5 Abgleich von Meldedaten und Jahresabschluss von SÖR 21 1.4.4 Wesentliche konzerninterne Vorgänge 21 1.4.4.1 Konzerninterne Veräußerung der wbg-Anteile 21 1.4.4.2 Konzerninterne Einlagen in die WBG Nürnberg Beteiligungs GmbH 22 1.4.4.3 Konzerninterne Übernahme von Altersvorsorge- und Beihilferückstellungen durch die Stadt Nürnberg 22 1.4.5 Eigenkapital 23 1.4.6 At-Equity-Konsolidierung 27 1.4.6.1 Grundlagen 27 1.4.6.2 Folgekonsolidierung 28 1.4.7 Kapitalflussrechnung 29

2 ZUSAMMENFASSUNG DER PRÜFUNGSFESTSTELLUNGEN 34

3 ZUSAMMENGEFASSTES PRÜFUNGSERGEBNIS 37

Seite 2 von 37 Inhaltsverzeichnis

1 Konsolidierter Jahresabschluss 2019 der Stadt

Nürnberg

1.1 Einführung

Mit der Einführung der Kommunalhaushaltsverordnung Doppik (KommHV-Doppik) ist die Stadt Nürnberg gemäß Art. 102a Gemeindeordnung (GO) sowie nach § 88 ff. KommHV-Doppik dazu verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss (Konzernabschluss) aufzustellen. Dies erfolgte nach der erstmaligen Aufstellung zum 31.12.2016 nun auch mit Wirkung zum 31.12.2019.

Der konsolidierte Jahresabschluss stellt einen gemeinsamen Jahresabschluss der Stadt mit den aus der Kernstadt in Form von Eigenbetrieben, Kommunalunternehmen oder in privater Rechtsform verselbständigten ausgelagerten Aufgabenträgern dar. Durch die Konsolidierung wird ein Gesamtüberblick über die finanziellen Verhältnisse und Leistungsbeziehungen sowie über das komplette Aufgabenspektrum der Kommune ermöglicht. Hierbei werden alle daran beteiligten Aufgabenträger wie eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit abgebildet.

1.2 Prüfungsgrundlagen und -durchführung

Nach Art. 103 Abs. 1 und 3 GO obliegt die Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses dem Rechnungsprüfungsausschuss unter Hinzuziehung des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Nürnberg (Rpr) als Sachverständigem. Die Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses ist nach Art. 103 Abs. 4 GO innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen. Für den konsolidierten Jahresabschluss zum 31.12.2019 wäre somit der 30.06.2021 als Prüfungsende vorgesehen gewesen. Tatsächlich wurde der konsolidierte Jahresabschluss erst am 21.07.2021 im Stadtrat vorgestellt und am 02.08.2021 dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung vorgelegt. Beeinflusst wurde die verspätete Vorlage sicherlich auch durch die bereits seit dem Jahr 2020 bestehende Ausnahmesituation aufgrund der Corona- Pandemie. Die Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses erfolgte mit Unterbrechungen im Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2021.

Der von der Stadt Nürnberg vorgelegte konsolidierte Jahresabschluss zum 31.12.2019 gliedert sich gemäß § 88 ff. KommHV-Doppik in folgende Bestandteile:

Doppik),

Doppik).

Die Kapitalflussrechnung ist seit dem Jahr 2017 Bestandteil des konsolidierten Jahresabschlusses.

Besondere Schwerpunkte der Prüfung waren

die Stadt Nürnberg,

kapitalspiegel),

Darüber hinaus wurde geprüft, ob der Konsolidierungsbericht die wesentlichen Erläuterungen, die durch gesetzliche Regelungen oder den Konsolidierungsleitfaden Bayern vorgegeben sind, enthält. Der Prozess der Schuldenkonsolidierung, der Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie der Zwischenergebniseliminierung wird in den Folgejahren wieder intensiviert geprüft.

1.3 Vermögens- und Ertragslage

1.3.1 Vermögenslage

Im Folgenden wird die konsolidierte Vermögensrechnung der Stadt Nürnberg zum 31.12.2019 gezeigt:

AKTIVA PASSIVA
Bilanzposten 31.12.2019 Vorjahr Bilanzposten 31.12.2019 Vorjahr
EUR EUR EUR EUR
A. Anlagevermögen 8.377.736.105,82 8.166.164.995,90 A. Eigenkapital 1.795.357.306,32 1.673.899.797,11
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 206.168.097,57 187.251.429,20 I. Allgemeine Rücklage (Nettoposition) 670.065.709,52 667.789.569,21
1. Konzessionen, DV-Lizenzen, sonstige Rechte 14.625.692,80 16.213.636,81 II. Rücklagen aus nicht ertragswirksam 2.631.467,61 193.383,02
2. Geleistete Zuwendungen für Investitionen 182.179.273,70 168.034.905,26 aufzulösenden Zuwendungen/Kapitalrücklagen
3. Anzahlungen auf immaterielle 4.490.863,96 2.441.123,88 III. Ergebnisrücklagen/Gewinnrücklagen 741.070.411,49 669.354.179,69
Vermögensgegenstände IV. Ergebnisvortrag 43.052.729,88 -47.481.467,06
4. Geschäfts- oder Firmenwert 4.872.267,11 561.763,25 V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 105.052.633,10 153.234.109,57
II. Sachanlagen 7.300.549.885,53 7.103.648.231,86 VI. Ausgleichsposten für Anteile anderer 228.633.763,01 225.959.430,97
1. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche 259.165.701,15 246.420.326,53 Gesellschafter
Rechte VII. Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung 4.850.591,71 4.850.591,71
2. Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche 2.454.817.730,03 2.416.795.640,63 3.197.112.902,19 13.326.906,21 383.161.341,63 206.068.278,34 137.130.882,39 503.631.953,94 875.265.334,84 0,00 2.726.323,31 651.152.049,00 5.234.290,68 41.053.466,74 VIII. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 0,00 0,00
Rechte B. Sonderposten 1.709.129.599,99 1.708.398.205,77
3. Infrastrukturvermögen 3.206.241.717,94
4. Bauten auf fremdem Grund und Boden 16.684.665,96 I. Sonderposten aus Zuwendungen 1.423.262.484,19 1.415.124.343,34
5. Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler 383.638.668,19 II. Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen 210.229.493,88 216.946.324,56
6. Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 203.988.988,49 Entgelten
7. Betriebs- und Geschäftsausstattung 142.676.281,89 III. Sonstige Sonderposten 15.180.794,92 14.366.294,40
8. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 633.336.131,88 IV. Gebührenausgleich 60.456.827,00 61.961.243,47
III. Finanzanlagen 871.018.122,72 V. Sonderposten für Abschreibungsmehrerlöse 0,00 0,00
1. Sondervermögen 0,00 C. Rückstellungen 2.719.828.413,19 2.624.228.136,59
2. Anteile an verbundenen Unternehmen 4.600.962,31 I. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche 2.258.077.661,66 2.140.004.385,04
3. Anteile an assoziierten Unternehmen 646.597.034,73
Verpflichtungen
4. Sonstige Beteiligungen 5.192.930,84 II. Umweltrückstellungen 30.152.637,00 30.697.050,00
5. Ausleihungen 37.879.357,49 III. Instandhaltungsrückstellungen 28.677.701,10 29.554.413,82
6. Wertpapiere des Anlagevermögens 176.747.837,35 175.099.205,11 IV. Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs 10.028.222,19 9.117.784,97
B. Umlaufvermögen 1.500.038.275,46 1.376.131.435,08 und von Steuerschuldverhältnissen
I. Vorräte 191.819.806,48 178.315.878,25 V. Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und verwandten 0,00 0,00
1. Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe, Waren 76.537.509,85 57.819.661,84 Rechtsgeschäften sowie anhängigen Gerichts-
2. Unfertige Erzeugnisse und Leistungen/fertige 39.653.094,18 39.359.888,25 und Widerspruchsverfahren
Erzeugnisse und Leistungen VI. Sonstige Rückstellungen 392.892.191,24 414.854.502,76
AKTIVA PASSIVA
Bilanzposten 31.12.2019 Vorjahr Bilanzposten 31.12.2019 Vorjahr
EUR EUR EUR EUR
3. Grundstücke als Vorräte (unbebaute und 73.660.428,87 79.296.024,36 D. Verbindlichkeiten 3.656.598.902,32 3.534.069.305,28
bebaute)
4. Sonstige Vorräte 1.934.963,83 1.806.494,05 I. Anleihen 80.000.000,00 80.000.000,00
5. Geleistete Anzahlungen auf Vorräte 33.809,75 33.809,75 II. Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen 2.658.081.103,01 2.576.537.234,27
II. Forderungen und sonstige 710.188.913,36 675.172.122,39 III. Verbindlichkeiten aus Krediten zur 85.021.589,82 33.043.279,66
Vermögensgegenstände Liquiditätssicherung
1. Öffentlich-rechtliche Forderungen und 172.456.834,47 155.112.940,43 IV. Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen 133.247.932,03 146.931.497,18
Forderungen aus Transferleistungen wirtschaftlich gleichkommen
2. Privatrechtliche Forderungen 386.719.353,32 369.581.593,99 V. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 334.476.396,31 343.697.006,54
3. Sonstige Vermögensgegenstände 104.685.671,65 118.476.088,08 VI. Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 30.703.789,95 28.697.997,35
4. Forderungen gegen verbundene Unternehmen, 13.266.287,83 14.348.007,38 VII. Sonstige Verbindlichkeiten 335.068.091,20 325.162.290,28
Beteiligungen, Sondervermögen E. Passive Rechnungsabgrenzung 40.053.787,57 43.604.168,23
5. Forderungen gegen den öffentlichen Bereich und 33.060.766,09 17.653.492,51
Transferforderungen
III. Wertpapiere des Umlaufvermögens 0,00 0,00
IV. Liquide Mittel 598.029.555,62 522.643.434,44
C. Aktive Rechnungsabgrenzung 43.193.628,11 41.903.182,00
D. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 0,00 0,00
Summe Aktiva (Bilanzsumme) 9.920.968.009,39 9.584.199.612,98 Summe Passiva (Bilanzsumme) 9.920.968.009,39 9.584.199.612,98

Report: 0104_BY_Vermoegensrechnung (hallobtf! gmbh)

Für die folgenden Ausführungen haben wir uns auf die Zusammensetzung der konsolidierten Vermögensrechnung zum 31.12.2019 konzentriert.

Dem Bayerischen Konsolidierungsleitfaden folgend (Tz 70) wurde im Rahmen der Vollkonsolidierung auf die Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten verzichtet. Infolgedessen sind die Vermögensgegenstände und Schulden nicht zu ihren Verkehrswerten, sondern zu Buchwerten angesetzt.

Auf der Aktivseite ist das Vermögen des „Konzerns“ Stadt Nürnberg wie im Vorjahr maßgeblich durch das Anlagevermögen geprägt. Das Anlagevermögen beläuft sich auf 8.378 Mio. Euro bzw. 84,4 % der Bilanzsumme. Auf das Umlaufvermögen entfallen 1.500 Mio. Euro (15,1 %) und auf den Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten 43 Mio. Euro (0,4 %).

Etwas mehr als die Hälfte des Konzern-Anlagevermögens entfällt auf die Kernverwaltung (51,7 %). Nimmt man den Teilkonzern Städtische Werke Nürnberg GmbH (StWN) hinzu, so verfügen die Stadt und der Teilkonzern StWN zusammen bereits über knapp drei Viertel des Anlagevermögens (76,8 %). Das Anlagevermögen setzt sich wie folgt zusammen:

Zusammensetzung Anlagevermögen Absoluter Anteil Anteil in %
„Konzern“ Stadt Nürnberg Euro
Immaterielle Vermögensgegenstände 206.168.098 2,5
Sachanlagen 7.300.549.886 87,1
Finanzanlagen 871.018.123 10,4
Summe Anlagevermögen 8.377.736.106 100,0

Der weit überwiegende Teil des Konzernvermögens ist in Sachanlagen gebunden (87,1 %). Davon entfallen auf die Kernverwaltung und den Teilkonzern StWN 5.457 Mio. Euro bzw. 74,8 %. Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Kindertagesstätten, Schulen, Verwaltungsgebäude sowie Straßen und Brücken der Stadt Nürnberg. Seitens des Teilkonzerns StWN entfällt das Sachanlagevermögen maßgeblich auf die Verkehrs- Aktiengesellschaft Nürnberg (VAG) bzw. die N-ERGIE AG und damit auf Fahrzeuge für den Personen- und Güterverkehr, Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Steuerungsanlagen. Des Weiteren sind im Sachanlagevermögen die Verteilungsanlagen und Stromerzeugungs-, Gewinnungs- und Bezugsanlagen der N-ERGIE AG enthalten.

Auch das Finanzanlagevermögen entfällt hauptsächlich auf die Kernverwaltung und den Teilkonzern StWN. Deren Anteil – Kernverwaltung und StWN – beträgt 89,0 % der gesamten Konzern-Finanzanlagen. Nicht enthalten im Finanzanlagevermögen sind die Anteile an den vollkonsolidierten Unternehmen. Deren Anteile wurden im Rahmen der Kapitalkonsolidierung mit deren Vermögensgegenständen und Schulden verrechnet. Im Ergebnis enthalten die Finanzanlagen daher vorwiegend die Anteile an assoziierten Unternehmen. Seitens der Kernverwaltung sind dies mit 155 Mio. Euro die Anteile an der NürnbergMesse GmbH sowie an der Flughafen Nürnberg GmbH.

Die Passivseite des „Konzerns“ Stadt Nürnberg stellt sich kumuliert wie folgt dar:

Zusammensetzung Passivseite Absoluter Anteil Anteil in %
„Konzern“ Stadt Nürnberg Euro
Eigenkapital 1.795.357.306 18,1
Sonderposten 1.709.129.600 17,2
Rückstellungen 2.719.828.413 27,4
Verbindlichkeiten 3.656.598.902 36,9
Passive Rechnungsabgrenzung 40.053.788 0,4
Summe Passivseite Konzernbilanz 9.920.968.009 100,0

Das Eigenkapital beläuft sich auf 18,1 % der Bilanzsumme. Zu berücksichtigen ist, dass das Konzerneigenkapital auch einen Ausgleichsposten für andere Gesellschafter in Höhe von knapp 229 Mio. Euro ausweist. Dieser Teil des Konzerneigenkapitals entfällt auf konzernfremde Gesellschafter, insbesondere die Thüga AG, die mit 39,8 % an der N-ERGIE AG beteiligt ist. Berücksichtigt man dies in der Berechnung der Eigenkapital-Quote, so reduziert sich diese auf 15,8 %.

Des Weiteren ist im Konzerneigenkapital ein passiver Unterschiedsbetrag aus Kapitalkonsolidierung in Höhe von 4,9 Mio. Euro enthalten. Dieser ist im Wesentlichen auf den auf Kapitalzuschüssen basierenden passiven Unterschiedsbetrag des Eigenbetriebs FSN (4,4 Mio. Euro) zurückzuführen.

Bei den Rückstellungen entfällt der größte Teil auf die Pensionsrückstellungen mit 2.258 Mio. Euro (83,0 %) und davon 95,3 % auf die Kernverwaltung und den Teilkonzern StWN. Die Pensionsrückstellungen umfassen neben den Rückstellungen für Pensionen auch solche für Beihilfen und Altersteilzeit. Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen der Gesamtabschlusserstellung auf eine einheitliche Bewertung verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Anpassung beruht auf Tz 65 des Bayerischen Konsolidierungsleitfadens. Infolgedessen wurden die Pensionsrückstellungen, die aus der Kernverwaltung resultieren, bei ihrer Ermittlung analog zum Einzelabschluss mit 6 % abgezinst. Vor dem Hintergrund des derzeitigen Zinsniveaus sind die Pensionsrückstellungen damit unterbewertet.

Die Verbindlichkeiten des „Konzerns“ Stadt Nürnberg belaufen sich auf 3.657 Mio. Euro. Der Großteil, 2.658 Mio. Euro, wurde für Investitionen aufgenommen.

1.3.2 Ertragslage

Im Folgenden wird die konsolidierte Ergebnisrechnung der Stadt Nürnberg für das Haushaltsjahr 2019 im Vergleich zum Vorjahr gezeigt:

Ertrags- und Aufwandsarten Ergebnis des Ergebnis des
Haushaltsjahres Vorjahres
Euro Euro
1 + Steuern und ähnliche Abgaben 1.001.470.685,09 969.328.952,30
2 + Zuwendungen und allgemeine Umlagen 549.546.371,27 528.275.028,06
3 + Sonstige Transfererträge 6.125.550,28 5.260.469,26
4 + Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 3.907.919.470,89 3.742.365.464,69
5 + Auflösung von Sonderposten 75.797.945,96 78.292.867,05
6 + Privatrechtliche Leistungsentgelte 242.402.501,31 226.438.857,61
7 + Kostenerstattungen und Kostenumlagen 319.470.758,89 345.380.327,92
8 + Sonstige ordentliche Erträge 123.361.867,82 74.091.726,87
9 + Aktivierte Eigenleistungen 136.768.104,86 105.746.242,98
10 +/- Bestandsveränderungen 4.656.607,09 7.617.344,28
S1 = Ordentliche Gesamterträge 6.367.519.863,46 6.082.797.281,02
11 - Personalaufwendungen 1.499.865.707,53 1.410.147.476,12
12 - Versorgungsaufwendungen 194.174.844,71 175.615.924,88
13 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 2.764.982.754,65 2.576.172.286,56
14 - Bilanzielle Abschreibungen 313.634.398,87 325.353.564,41
15 - Transferaufwendungen 815.800.098,91 821.980.743,55
16 - Sonstige ordentliche Aufwendungen 600.945.951,45 587.048.022,51
S2 = Ordentliche Gesamtaufwendungen 6.189.403.756,12 5.896.318.018,03
S3 = Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit 178.116.107,34 186.479.262,99
17 + Finanzerträge 70.394.050,87 89.747.534,83
18 + Erträge aus assoziierten Aufgabenträgern 2.821.116,68 16.041.109,00
19 - Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen 135.774.434,15 145.533.015,59
20 - Aufwendungen aus Eigenkapitalveränderungen aus assoziierten Unternehmen (§ 312 (4) HGB) 1.048.645,69 1.032.446,98
S4 = Gesamtfinanzergebnis -63.607.912,29 -40.776.818,74
S5 = Ordentliches Gesamtergebnis 114.508.195,05 145.702.444,25
21 + Außerordentliche Erträge 3.790.651,39 18.016.830,68
22 - Außerordentliche Aufwendungen 10.478.723,82 10.034.949,66
S6 = Außerordentliches Gesamtergebnis -6.688.072,43 7.981.881,02
S7 = Gesamtjahresergebnis 107.820.122,62 153.684.325,27
23 +/- Anderen Gesellschaftern zuzurechnendes Ergebnis -2.767.489,52 -450.215,70
24 +/- Ergebnisvortrag 0,00 0,00
25 +/- Entnahmen aus / Zuführung zu Rücklagen 0,00 0,00
S8 = Gesamtbilanzüberschuss / -fehlbetrag 105.052.633,10 153.234.109,57

Mit einem konsolidierten Jahresüberschuss von 105,05 Mio. Euro (Vorjahr: 153,23 Mio. Euro) wurde auch für das Jahr 2019 auf Ebene des „Konzerns“ Stadt Nürnberg wieder ein positives Ergebnis erzielt, welches allerdings um 48,18 Mio. Euro niedriger als im Vorjahr ausfällt. Dieses positive Ergebnis wurde maßgeblich von den ordentlichen Gesamterträgen in Höhe von mittlerweile knapp 6,37 Mrd. Euro (Vj.: 6,08 Mrd. Euro) beeinflusst. Diesen stehen ordentliche Gesamtaufwendungen von knapp 6,19 Mrd. Euro (Vj.: 5,90 Mrd. Euro) entgegen. Hieraus resultiert ein Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit von 178,12 Mio. Euro (Vj.: 186,48 Mio. Euro). Dieses wird jedoch reduziert durch ein negatives Gesamtfinanzergebnis von -63,61 Mio. Euro (Vj.: -40,78 Mio. Euro). Somit verbleibt ein ordentliches Gesamtergebnis in Höhe von 114,51 Mio. Euro (Vj.: 145,70 Mio. Euro). Unter Hinzurechnung des außerordentlichen Gesamtergebnisses in Höhe von -6,69 Mio. Euro (Vj.: 7,98 Mio. Euro) und Abzug des den anderen Gesellschaftern zuzurechnenden Ergebnisses von -2,77 Mio. Euro (Vj.: -0,45 Mio. Euro) resultiert letztlich der oben genannte Jahresüberschuss.

Die ordentlichen Gesamterträge (6,37 Mrd. Euro) setzen sich zu einem bedeutsamen Anteil (61,4 %) aus öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten (3,91 Mrd. Euro) zusammen. Für die ordentlichen Gesamtaufwendungen (6,19 Mrd. Euro) sind hauptsächlich Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen (2,76 Mrd. Euro) sowie Personalaufwendungen (1,50 Mrd. Euro) ursächlich.

Das negative Gesamtfinanzergebnis von 63,61 Mio. Euro ist geprägt durch Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen in Höhe von 135,77 Mio. Euro, welche die Finanzerträge sowie die Erträge von assoziierten Aufgabenträgern von in Summe 73,22 Mio. Euro überkompensieren.

Der Saldo des außerordentlichen Gesamtergebnisses weist für das Jahr 2019 nach einem Überschuss von 7,98 Mio. Euro nun wieder einen Fehlbetrag von 6,69 Mio. Euro aus.

Im Folgenden werden die einzelnen Bereiche der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses dargestellt. Dabei werden zuerst deren entsprechende Wesensmerkmale und im Anschluss die im Rahmen der Prüfung hierzu getätigten Feststellungen aufgezeigt.

1.4 Ergebnisse der Prüfung des konsolidierten Jahresab-

schlusses 2019

1.4.1 Aufstellung des konsolidierten Jahresabschlusses

Der konsolidierte Jahresabschluss ist gemäß Art. 102 Abs. 2 GO innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres und damit spätestens bis zum 31.10. des Folgejahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen. Für die Stadt Nürnberg hätte der konsolidierte Jahresabschluss 2019 demnach bis spätestens 31. Oktober 2020 aufgestellt und dem Stadtrat vorgelegt werden müssen. Diese Frist konnte nicht eingehalten werden. Der konsolidierte Jahresabschluss der Stadt Nürnberg wurde am 21.07.2021 mit all seinen relevanten Bestandteilen im Stadtrat vorgelegt. Formal fertiggestellt war er jedoch erst am 02.08.2021 mit der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Stadt Nürnberg die erste größere Stadt in Bayern ist, die einen konsolidierten Jahresabschluss erstellt hat. Zudem war das Jahr 2021, wie schon das Vorjahr, stark durch die Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Pandemie geprägt.

Der konsolidierte Jahresabschluss wurde durch die Stadtkämmerei der Stadt Nürnberg erstellt. Beim konsolidierten Jahresabschluss handelt es sich nicht um ein eigenständiges, aus einer Buchhaltung abgeleitetes Rechenwerk, sondern um eine Zusammenfassung des Jahresabschlusses der Stadt sowie der Einzel- und Teilkonzernabschlüsse der einbezogenen verselbständigten Aufgabenträger.

Für den konsolidierten Jahresabschluss sind eine Vielzahl an Informationen für die Kommune und jeden nachgeordneten Aufgabenträger erforderlich. Hierzu empfiehlt der Bayerische Konsolidierungsleitfaden grundlegende Informationen, zum Beispiel zu Höhe und Art der Beteiligung, Gesellschaftsorgane etc., in Form eines „Erhebungsbogen(s) Basisdaten“ zusammenzustellen.1 Da es sich bei dem „Erhebungsbogen Basisdaten“ um ein Hilfsmittel handelt, der nicht zwingend auszufüllen ist, wurde von Seiten der Stadt Nürnberg wie bereits für 2018 auch für 2019 darauf verzichtet. Sofern sich jedoch wesentliche Änderungen ergeben, zum Beispiel eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder neue Gesellschaften gegründet werden, sollte der „Erhebungsbogen Basisdaten“ aktualisiert bzw. erstmalig angelegt werden.

Für die Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses waren umfangreiche Informationen sowohl aus den Buchführungssystemen der Stadt Nürnberg als auch der nachgeordneten Tochtergesellschaften erforderlich. Die Daten für die Stadt Nürnberg konnten unmittelbar aus dem städtischen Buchhaltungssystem SAP entnommen werden. Für die Daten der Tochtergesellschaften war die Mitwirkung der Mitarbeiter vor Ort erforderlich, da seitens der Stadt Nürnberg grundsätzlich kein Zugriff auf deren Systeme möglich ist. Die hierzu erforderlichen Meldungen sind auf Microsoft Excel-Basis erfolgt. Die von den Tochtergesellschaften gemeldeten Daten mussten mitunter korrigiert bzw. ergänzt werden. Im Rahmen der Durchführung der Vollkonsolidierung, bestehend aus Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung, Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie Zwischenergebniseliminierung, waren diverse Einzelsachverhalte und Problemstellungen (zum Beispiel die Bezuschussung von Projekten, zeitversetzte Buchungen und Abgrenzungen, Behandlung der Umsatzsteuer sowie konzerninterne Sachverhalte wie die Übernahme der Pensionsrückstellungen des Klinikums und die konzerninterne Veräußerung der wbg-Anteile) zu klären.

Die für die Prüfung notwendigen Unterlagen waren nicht in Papierform vorhanden. Vielmehr hatte das Rechnungsprüfungsamt Zugriff auf die im Rahmen der Erstellung des konsolidierten

1 Vgl. Konsolidierungsleitfaden Bayern Tz 25.

Jahresabschlusses entwickelten internen Dateien der Stadtkämmerei. Diese Dateien waren überwiegend auf Microsoft Excel-Basis erstellt worden.

1.4.2 Feststellungen und Erläuterungen zum Konsolidierungs-

kreis

Der Konsolidierungskreis legt fest, welche nachgeordneten Aufgabenträger nach Art. 102a Abs. 1 Satz 1 GO in welcher Konsolidierungsform in die Aufstellung des Jahresabschlusses einbezogen werden. Dies hängt neben der Rechtsform vor allem vom Grad der Einflussnahme der Stadt auf die Aufgabenträger ab.

So ist im Falle eines beherrschenden Einflusses der Stadt über einen nachgeordneten Aufgabenträger zwingend eine Vollkonsolidierung durchzuführen (siehe hierzu die Ausführungen im Anhang zum konsolidierten Jahresabschluss 2019 sowie die Tz 26 ff. im Konsolidierungsleitfaden Bayern).

Nachgeordnete Aufgabenträger, die einem beherrschenden Einfluss der Stadt unterliegen, brauchen in den konsolidierten Jahresabschluss nicht einbezogen werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Tz 34 Konsolidierungsleitfaden Bayern). Zur Bestimmung einer untergeordneten Bedeutung dient das vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren (BayStMI) veröffentlichte „Ermittlungsschema für Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung“. Als von untergeordneter Bedeutung können nachgeordnete Aufgabenträger dann eingeschätzt werden, wenn jeweils die Summe der einzelnen nach der Beteiligungsquote der Kommune gewichteten Positionen insgesamt höchstens jeweils 5 % der nach der Beteiligungsquote der Kommune gewichteten Summe der Positionen aller dem Grunde nach (Art. 102a Abs. 1 GO) in den konsolidierten Jahresabschluss einzubeziehenden nachgeordneten Aufgabenträger und der Kommune selbst repräsentieren (vgl. Tz 36 Konsolidierungsleitfaden Bayern). Nicht von untergeordneter Bedeutung und somit zwingend konsolidierungspflichtig sind folglich alle nachgeordneten Aufgabenträger, welche zusammen einen Wert bis 95 % des gewichteten Wesentlichkeitskriteriums aufweisen.

Eine Konsolidierung „At-Equity“ erfolgt bei einer Minderheitsbeteiligung der Stadt Nürnberg von 20 % bis 50 % am sogenannten assoziierten Unternehmen und Ausübung eines maßgeblichen Einflusses. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ihr direkt oder indirekt mindestens ein Fünftel der Stimmrechte der Gesellschafter zustehen (vgl. Tz 29/30 Konsolidierungsleitfaden Bayern). Der maßgebliche Einfluss muss im Gegensatz zum beherrschenden Einfluss bei der Vollkonsolidierung tatsächlich ausgeübt werden.

Unter Zugrundelegung des oben genannten Ermittlungsschemas für Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung und durch Festlegung auf das Kriterium Bilanzsumme werden folgende Gesellschaften als vollkonsolidierungspflichtig in den konsolidierten Jahresabschluss der Stadt Nürnberg einbezogen. Dabei handelt es sich um alle nachgeordneten Aufgabenträger, welche zusammen einen Wert bis 95 % der einzelnen Wesentlichkeitskriterien aufweisen. Des Weiteren sind noch die sogenannten „At-Equity“ in den konsolidierten Jahresabschluss aufzunehmenden Gesellschaften (NürnbergMesse und Flughafen Nürnberg) aufgeführt.

Für eine umfassende Abbildung des Rechtsträgers Stadt Nürnberg wurden in den Konsolidierungskreis allerdings auch noch folgende Aufgabenträger freiwillig miteinbezogen, die gemäß dem oben dargestellten Berechnungsschema dem Grunde nach nur von untergeordneter Bedeutung wären. Dabei handelt es sich um die Eigenbetriebe NürnbergBad (NüBad), Frankenstadion Nürnberg (FSN) und NürnbergStift (NüSt) sowie die Beteiligungen noris inklusion gGmbH (NOI) und Noris-Arbeit gemeinnützige Beschäftigungsgesellschaft mbH der Stadt Nürnberg (NOA).

Konsolidierungskreis Einbezug Konsolidierung
Stadt Nürnberg (Konzernmutter) Pflicht Vollkonsolidierung
Städtische Werke Nürnberg GmbH (StWN) - TEILKONZERN Pflicht Vollkonsolidierung
Kommunalunternehmen Klinikum Nürnberg (Kh) - TEILKONZERN Pflicht Vollkonsolidierung
wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen (wbg) – TEILKONZERN Pflicht Vollkonsolidierung
Eigenbetrieb Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) Pflicht Vollkonsolidierung
NürnbergMesse GmbH - Konzernabschluss (§ 312 VI HGB) Pflicht At-Equity
Eigenbetrieb Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN) Pflicht Vollkonsolidierung
Flughafen Nürnberg GmbH - Konzernabschluss (§ 312 VI HGB) Pflicht At-Equity
Eigenbetrieb Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (SÖR) Pflicht Vollkonsolidierung
Eigenbetrieb NürnbergBad (NüBad) freiwillig Vollkonsolidierung
Eigenbetrieb Frankenstadion Nürnberg (FSN) freiwillig Vollkonsolidierung
Eigenbetrieb NürnbergStift (NüSt) freiwillig Vollkonsolidierung
noris inklusion gGmbH (NOI) freiwillig Vollkonsolidierung
Noris Arbeit gGmbH (NOA) freiwillig Vollkonsolidierung

1.4.3 Ordnungsmäßigkeit der in den konsolidierten Jahresab-

schluss einbezogenen Abschlüsse und Meldedaten

1.4.3.1 Abruf der Daten des Jahresabschlusses der Stadt Nürnberg aus

SAP

Bei der Prüfung der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses wurden in einem ersten Schritt die Prozesse des Datenexports aus dem Buchhaltungssystem SAP für die Stadt Nürnberg näher untersucht. Hierbei war zu klären, welche Daten von den bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses beteiligten Personen bei Stk konkret abgerufen wurden und welche spezifischen Selektionen im Rahmen dieses Exports aus dem System zur Anwendung kamen. Zudem war zu klären, ob die jeweiligen Sachverhalte durchgängig entsprechende Partnerkontierungen beziehungsweise sogenannte Partnergesellschaften enthalten, um die konzerninternen Leistungsbeziehungen deutlich zu machen. Im Rahmen dieser Auswertungen waren auch die jeweiligen Zeitpunkte des Datenexports entscheidend, um herausfinden zu können, ob das betreffende Datenmaterial den jeweils letzten Stand wiedergibt. Zur Bestätigung der Validität der Daten sollen diese Auswertungen stichprobenartig seitens Rpr nachvollzogen werden.

Der Export von Daten durch Stk erfolgte hierbei aus den SAP-Modulen der Finanzbuchhaltung (FI) sowie des Kassen- und Einnahmemanagements im öffentlichen Sektor (PSCD). Die betreffenden Dateien sind in dem von Stk zur Prüfung bereitgestellten Dateiverzeichnis abrufbar. Dieses umfasst unter anderem folgende Dateien:

SAP-Modul Finanzbuchhaltung (FI):

mensaldenliste,

Anlagenspiegels, enthalten sind alle Anlagen mit Stand Ende 2019,

bindlichkeiten), #29900000 (Sonstige aktive RAP), #29900000 (Vorschüssig ausgezahlte Bezüge), #26300000 (Andere sonstige Vermögensgegenstände),

weils betreffenden in die Vollkonsolidierung einbezogenen Tochtergesellschaften (v.a. Eigenbetriebe, Teilkonzerne Kh, StWN, wbg mit jeweiligen Tochtergesellschaften, NOA, NOI),

treffenden in die Vollkonsolidierung einbezogenen Tochtergesellschaften sowie

weils betreffenden in die Vollkonsolidierung einbezogenen Tochtergesellschaften.

SAP-Modul Kassen- und Einnahmemanagement im öffentlichen Sektor (PSCD):

weils betreffenden in die Vollkonsolidierung einbezogenen Tochtergesellschaften sowie

treffenden in die Vollkonsolidierung einbezogenen Tochtergesellschaften.

Da die genannten Dateien direkt aus dem System exportiert wurden, lässt sich systembedingt per se nicht auf Anhieb nachvollziehen, von wem konkret dieser Datenexport vorgenommen wurde.

Der für die Weiterverarbeitung im Rahmen der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses relevante Stand des Datenmaterials lässt sich anhand des jeweiligen Änderungsdatums und in mehreren Fällen auch aus der Bezeichnung der Datei erschließen. In einigen Fällen bleibt allerdings auch unklar, ob es sich hierbei tatsächlich um den betreffenden Endstand der Dateien handelt. Hier wäre künftig zumindest eine nach einheitlichen Kriterien festgelegte eindeutige Bezeichnung der jeweiligen Dateien erforderlich. Darüber hinaus wäre eine entsprechende Dokumentation mit den für die Weiterverarbeitung relevanten Dateien und mit Angaben zu Änderungsdaten und beteiligten Personen hilfreich.

Der von Stk vorgenommene Datenexport wurde stichprobenartig geprüft. Dies umfasste die oben genannten Dateien. In den meisten Fällen konnten die Auswertungen nachvollzogen werden hinsichtlich der jeweiligen Sachverhalte, Salden und Bezug zu den in den Leistungsaustausch involvierten Partnergesellschaften.

Bei einigen Sachverhalten waren jedoch anhand des Buchungsmaterials einige Unklarheiten vorhanden und somit noch eine ausführliche Rücksprache mit Stk erforderlich. Ein Großteil der offenen Fragen konnte hierbei geklärt werden.

Rahmen des Eigenkapitals eine Unstimmigkeit festgestellt. Sowohl für das Jahr 2018 als auch für 2019 wurde beim Ergebnisvortragskonto ein Saldo von 21.484.906,96 Euro ausgewiesen. Die unterschiedlichen Darstellungsweisen zwischen den Auswertungen von Stk und Rpr waren lediglich systemtechnisch bedingt und konnten noch im Laufe der Prüfung behoben werden.

mit den Partnergesellschaften im SAP Modul PSCD konnten größtenteils nachvollzogen werden. Es verblieben jedoch bei der N-ERGIE AG, wbg, VAG sowie NOA Abweichungen von einigen Tausend Euro. Diese liegen jedoch weit unter der Wesentlichkeitsgrenze von 100.000,00 Euro.

zwischen der Datei von Stk und der betreffenden Auswertung von Rpr eine Differenz von 3.731,72 Euro, welche ebenfalls als unwesentlich eingestuft werden kann.

Modul FI war zwischen der Datei von Stk und der betreffenden Auswertung von Rpr anfangs eine Differenz von 976.152,38 Euro festzustellen. Diese war auf Rückstellungsauf-

lösungen, Anlagenverkäufe und Honorarbuchungen von SÖR zurückzuführen, die regelmäßig erst nach Erstellung der Abfrage durch Stk gebucht werden und daher separat ausgewertet werden.

1.4.3.2 Prüfung der Jahres- und Teilkonzernabschlüsse der einbezoge-

nen Aufgabenträger

Für Zwecke des konsolidierten Jahresabschlusses wird der Jahresabschluss der Kommune mit den Jahresabschlüssen der nachgeordneten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss verbunden. Analog § 317 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) sind im Rahmen der Prüfung des Gesamtabschlusses auch die im konsolidierten Jahresabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen in entsprechender Anwendung des § 317 Abs. 1 HGB zu prüfen.

Der Jahresabschluss der Kernverwaltung zum 31.12.2019 wurde vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Nürnberg geprüft. Als Ergebnis der Prüfung war festgestellt worden, dass die für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze insgesamt gesehen eingehalten wurden.

Die Jahresabschlüsse der konsolidierten Aufgabenträger wurden von Wirtschaftsprüfern, dem BKPV oder im Fall von NüSt durch Rpr geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Die Durchsicht der einzelnen Prüfungsberichte sowie der wesentlichen Feststellungen ergaben keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung.

1.4.3.3 Abfrage der Daten bei den Tochtergesellschaften (Meldepro-

zess)

Die sogenannten Berichtspakete (Reporting Packages) dienen dazu, die Jahresabschlussdaten der einzelnen Aufgabenträger in einer standardisierten Form zu erfassen, um damit eine effiziente Weiterverarbeitung im Rahmen der Gesamtabschlusserstellung zu ermöglichen. Bei der Stadt Nürnberg wurden diese Berichtspakete in Form von Tabellenkalkulationen auf Excelbasis realisiert. Das Berichtspaket wurde von der Stadtkämmerei an die jeweiligen Aufgabenträger Mitte März versendet. Als Frist für den Rücklauf war der 31. Mai 2020 gesetzt worden. Dieser Termin wurde in den allermeisten Fällen eingehalten oder nur geringfügig überschritten.

Für die vollkonsolidierten Aufgabenträger wurden seitens der Stadtkämmerei insbesondere folgende Positionen abgefragt:

vollkonsolidierten Aufgabenträgern zum Bilanzstichtag,

Stadt Nürnberg für das Jahr 2019,

Die Abfrage erfolgte auf Basis einzelner Buchungsvorgänge. Dadurch konnten im Rahmen des anschließenden Klärungsprozesses Unstimmigkeiten bei den gegenseitigen Forderungen

und Verbindlichkeiten bzw. Aufwendungen und Erträgen leicht erkannt und durch Nachfragen bei den jeweiligen Aufgabenträgern meist geklärt werden. Die Reporting Packages wurden entsprechend angepasst.

Eine Ausnahme bildet der StWN-Teilkonzern. Hier wurden die Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Aufwendungen und Erträge als Summensalden auf Kontenebene abgefragt. Insbesondere aus den Verbrauchsabrechnungen im Gas-, Strom-, Wasser- und Fernwärmebereich, die bei der StWN über das Buchungssystem SAP-ISU gebucht werden, resultieren nach wie vor hohe Differenzen. Diese konnten auch in 2019 trotz hohen Zeitaufwands nur teilweise geklärt werden. Verantwortlich für die Differenzen sind vor allem zeitliche Verschiebungen im Hinblick auf das Verbuchen der Aufwendungen bzw. Erträge. Im Abschluss 2019 wurden diese Differenzen erstmalig nicht mehr separat ausgewiesen. Es erfolgte hingegen eine Anpassung der gemeldeten Daten an die Bestände der Stadt Nürnberg entsprechend des Konsolidierungsleitfadens Bayern Tz 96.

Inwieweit die Meldungen der Konzerngesellschaften vollständig und richtig waren, kann wirtschaftlich und kapazitätsmäßig vom Rechnungsprüfungsamt nicht geprüft werden. Das Rechnungsprüfungsamt hatte daher bereits in der Vergangenheit empfohlen, dass die Wirtschaftsprüfer der jeweiligen Tochtergesellschaften bzw. Teilkonzerne im Rahmen ihrer Abschlussprüfung auch das Reporting Package in ihre Prüfung einbeziehen. Dies wird zwischenzeitlich bei allen Gesellschaften umgesetzt. Zudem wurde von uns im Rahmen der diesjährigen Konzernabschlussprüfung der Reporting-Prozess sowie dessen Dokumentation geprüft.

Für den konsolidierten Jahresabschluss 2019 liegen für alle vollkonsolidierten Tochtergesellschaften bzw. Teilkonzerne entsprechende Bescheinigungen über die prüferische Durchsicht vor. Die prüferische Durchsicht wurde unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze für die prüferische Durchsicht vorgenommen. Eine Ausnahme bildet dabei die prüferische Durchsicht des StWN-Konzerns durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte, welche gemäß internationalen Standards (ISRS 4400) durchgeführt wurde. In allen Bescheinigung nach IDW-Standard wurde festgehalten, dass keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu der Annahme veranlassen, dass das Reporting Package in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt worden ist. Deloitte bestätigt hingegen lediglich, dass hinsichtlich der vorgenommenen Abstimmarbeiten Übereinstimmung festgestellt werden konnte.

Aus der Prüfung des Reporting-Prozesses haben sich folgende Feststellungen ergeben:

manchen Gesellschaften, insbesondere bei Tochtergesellschaften von Teilkonzernen, erfolgte der Rücklauf nur, soweit Beziehungen innerhalb des Konzerns bestanden. Hatte eine Gesellschaft beispielsweise keine aktivierten Eigenleistungen, die aus Konzernbeziehungen resultieren, erfolgte keine Rücksendung dieser Datei. In diesen Fällen sollte künftig immer eine Nullmeldung erfolgen. Nach Rücksprache mit Stk wird eine Negativmeldung künftig angefordert.

derungen erfolgten entweder durch die Gesellschaft selbst oder durch Stk. Gründe waren meist, dass Meldungen vergessen worden waren oder dass Unstimmigkeiten im Rahmen des Klärungsprozesses bereinigt wurden. Nicht immer, insbesondere bei Teilkonzerngesellschaften, die ihre Daten über Datenaustauschserver zur Verfügung stellen, ließ sich ohne Weiteres nachvollziehen, welches die Ursprungsdatei war, welche Änderungen im Einzelnen von welchem Bearbeiter vorgenommen wurden und welche Datei als letzter Stand im Konsolidierungsprogramm Doppik al dente erfasst ist. Aus Transparenzgesichtspunkten wird empfohlen, die Änderungshistorie festzuhalten. Zudem sollte in Fällen, in

denen das Reporting Package nicht ausschließlich durch die Tochtergesellschaft selbst geändert wurde, dieses auch der Tochter zur Kenntnisnahme übersandt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass beide Konzerngesellschaften den gleichen Stand haben.

kürzungen vergeben. Die ausgefüllten und abgespeicherten Reporting Packages beinhalten im Dateinamen teils abweichende Abkürzungen, so dass diese nicht ohne Weiteres den in Doppik al dente erfassten Gesellschaften zugeordnet werden können. Diese Fälle betreffen vorwiegend die Tochtergesellschaften des Teilkonzerns StWN. Da auch das geöffnete Reporting Package den Namen der Gesellschaft nicht enthält, können Fehler bei der Zuordnung nur schwer erkannt werden. Es wird daher empfohlen, in der Datei selbst immer auch den Namen der Gesellschaft aufzunehmen. Zudem sollten Abkürzungen von Gesellschaftsnamen einheitlich verwendet werden (Doppik al dente, Dateinamen, Ablagestruktur).

sellschaften nicht immer nach dem gleichen System. Grundsätzlich werden die Datenmeldungen innerhalb der Gesellschaften nach Jahren abgelegt. Bei einem Teilkonzern befanden sich unter den Datenmeldungen weitere Unterordner, Einzeldateien und Emailverkehr aus den letzten Jahren, bei denen häufig nicht ersichtlich war, welche Jahre bzw. Sachverhalte betroffen sind. Bei einem anderen Teilkonzern gab es keinen eigenen Unterordner „Meldungen“. Es wird empfohlen, bei allen Gesellschaften bzw. Teilkonzernen die gleiche Ordnerstruktur zu verwenden. Dateien innerhalb der Datenmeldungen sollten einem Geschäftsjahr zugeordnet werden. Gegebenenfalls könnte auch ein jahrgangsübergreifender Ordner angelegt werden.

men der Gesellschaft. Fehler in der Ablage, dies war zumindest einmal der Fall, können somit nur schwer erkannt werden. Künftig sollte deshalb, vor allem vor dem Hintergrund der Vielzahl an Gesellschaften und Dateien, darauf geachtet werden, dass die Dateibezeichnungen immer auch den Namen der Gesellschaft beinhalten.

1.4.3.4 Übernahme der Daten in das Konsolidierungsprogramm Doppik

al dente und Durchführung des Klärungsprozesses

Die mittels Reporting Package erhobenen Daten (Meldungen) werden im Anschluss in das Konsolidierungsprogramm Doppik al dente übertragen. Dabei erfolgt keine automatische Übertragung mittels Schnittstelle. Die Reporting Packages werden vielmehr über die Importfunktion in Doppik al dente eingespielt. Dies erfolgt, indem die übermittelten Excel-Tabellen Reiter für Reiter hochgeladen werden. Für bestimmte Daten gibt es aber Ausnahmen. Diese können nicht in Doppik al dente eingespielt werden, sondern müssen manuell eingepflegt werden. Davon betroffen sind:

und Erträge innerhalb des StWN-Teilkonzerns,

halte, beispielsweise Ausleihungen, Rückstellungen, Investitionszuschüsse, Kapitalaufstockungen etc.

Nach Übertragung der Daten aus den Reporting Packages in Doppik al dente werden innerhalb des Konsolidierungsprogrammes Forderungen und Verbindlichkeiten bzw. Aufwendungen und Erträge aus den gegenseitigen Liefer- und Leistungsbeziehungen gegenübergestellt. Im Rahmen dieses Klärungsdialogs können dann bilaterale Differenzen aufgespürt und deren Ursache bereinigt oder zumindest dokumentiert werden. Für den Gesamtabschluss der Stadt Nürnberg besteht, wie bereits in den Vorjahren, eine Wesentlichkeitsgrenze von 100 TEuro für Forderungen und Verbindlichkeiten bzw. Aufwendungen und Erträgen zwischen zwei zu konsolidierenden Aufgabenträgern. Wird diese Wesentlichkeitsgrenze überschritten, wird der Klärungsdialog in Excel exportiert und an die Tochtergesellschaften mit der Bitte um Klärung versandt. Bei Beziehungen zwischen der Stadt und ihren Tochter- oder Enkelgesellschaften erfolgt die Klärung durch Stk in Zusammenarbeit mit den nachgeordneten Aufgabenträgern. Bei Differenzen zwischen den Tochtergesellschaften werden diese durch die Gesellschaften selbst geklärt. Dabei wird auch Stk eingebunden, da dort die Verbuchung für Gesamtabschlusszwecke stattfindet.

Eine Ausnahme hinsichtlich der Wesentlichkeitsgrenze gilt für die Lieferung von Strom, Gas, Wasser und Fernwärme von der N-ERGIE AG an andere vollkonsolidierte Unternehmen. Diese Lieferungen werden bei der StWN über das Buchungssystem SAP-ISU verbucht. Daraus resultieren, wie bereits in den Vorjahren, zu einigen Gesellschaften hohe Differenzen, die trotz hohen Zeitaufwands nicht vollständig geklärt werden konnten. Umfangreiche Abstimmtätigkeiten zwischen Stk und StWN lassen vermuten, dass es sich hierbei vor allem um zeitliche Verschiebungen im Zusammenhang mit der Behandlung der unterjährigen Abschläge handelt. Die Stadt Nürnberg hat daher ab 2019 die Erleichterungen der Tz 96 des Konsolidierungsleitfadens Bayern in Anspruch genommen und auf die bei der Stadt Nürnberg bzw. bei den städtischen Töchtern gebuchten Beträge der Verbrauchsabrechnungen abgestellt.

Regelmäßig kommt es zu Änderungen der ursprünglichen Meldungen, entweder auf Veranlassung der Tochtergesellschaften oder von Stk. Die ursprünglichen Meldungen werden dann entweder ergänzt oder korrigiert, teilweise erfolgen auch Ummeldungen, d.h. Liefer- und Leistungsbeziehungen werden anderen Partnergesellschaften zugeordnet. Diese Änderungen müssen dann in Doppik al dente nachgezogen werden.

Die Prüfung der Prozesse bei der Übernahme der Daten aus den Reporting Packages in Doppik al dente sowie bei Durchführung des Klärungsdialogs hat folgende Feststellungen ergeben:

grundsätzlich manuell in Doppik al dente übertragen. Hier ist sicherzustellen, dass die Sachverhalte richtig und vollständig übernommen werden. Bei SUN wurden Teile der Kanalherstellungs- und Verbesserungsbeiträge in 2019 nicht in Doppik al dente übernommen. Dies betrifft 12 Vorgänge in Höhe von insgesamt 19 TEuro. Auch bei NüSt wurden einzelne kleinere Rückstellungen nicht in Doppik al dente übertragen. Für den konsolidierten Jahresabschluss 2019 konnten diese Vorgänge wegen ihrer Höhe als unwesentlich eingestuft werden. Für die Zukunft empfiehlt das Rechnungsprüfungsamt dennoch, bei der manuellen Übernahme von Meldungen in Doppik al dente – zumindest ab einer bestimmten Größenordnung, die noch festzulegen wäre – das Vieraugenprinzip anzuwenden.

tragen wurden, nochmals geändert oder ergänzt werden müssen. In manchen Fällen wird dann das Reporting Package geändert und im Anschluss vollständig neu in Doppik al dente hochgeladen. In anderen Fällen werden nur die einzelnen Änderungen bzw. Ergänzungen manuell in Doppik al dente vorgenommen und zeitgleich im Reporting Package dokumentiert. Dabei gibt es von Stk keine Vorgabe, wann welches Verfahren anzuwenden ist. Dies richtet sich meist danach, wie weit der Klärungsdialog bereits fortgeschritten ist

bzw. wie umfangreich die Änderungen sind. Auch aus Doppik al dente ist nicht ersichtlich, ob die Korrektur der Meldungen manuell oder durch Import der Excel-Werte erfolgt ist. Eine gezielte Prüfung der manuell korrigierten Werte, die bei der Übernahme ein größeres Fehlerpotential darstellen, ist daher nur schwer möglich.

Im Folgenden war zu prüfen, ob sich die Daten aus den jeweiligen Summensaldenlisten sowie Anlagen- und Eigenkapitalspiegel ordnungsgemäß im System wiederfinden. Insofern wurden die Meldedaten der Stadt Nürnberg sowie der drei Teilkonzerne StWN, Kh, wbg und der ebenfalls in die Vollkonsolidierung einbezogenen Eigenbetriebe und Beteiligungen den entsprechenden Datenblättern im Doppik al dente gegenübergestellt. Hierbei waren anhand der Daten im System einige Feststellungen zu treffen.

nung der oben genannten Gesellschaften kann Übereinstimmung mit den Daten im System festgestellt werden. Lediglich bei Kh ist eine Abweichung vorhanden. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass hier noch eine Anpassung erforderlich war. So musste der korrekte Wert des Verlustvortrages in Höhe von 45.526.984,11 Euro manuell ins System eingegeben werden.

umfänglich nachvollziehbar. Dies betraf die Finanzanlagen. Die Abweichungen zwischen Reporting Package und Doppik al dente sind auf Umgliederungen zurückzuführen. Diese waren erforderlich für die Erstellung des Konzernanlagespiegels im System. Die umgruppierten Beträge konnten mithilfe einer hierzu von Stk erstellten erläuternden Dokumentation letztlich nachvollzogen werden.

Doppik al dente abgeglichen werden. Dabei handelt es sich um die Umbuchungen bei den bebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in Höhe von 4.977.365,90 Euro. Wie die hierzu von Stk vorgelegte Dokumentation ergab, wurden auch hier Werte für die Erstellung des Konzernanlagespiegels anders gruppiert.

blatt in Doppik al dente fiel auf, dass der Jahresüberschuss für das Jahr 2019 in Höhe von 31.252.366,33 Euro im System auf die Position Ergebnisvortrag umgebucht wurde. Hierbei wurde der Datenbestand vor Ergebnisverwendung ins System eingespielt. Die Ergebnisverwendung wurde dann anschließend in Doppik al dente nachvollzogen.

Die Abstimmung der von Stk letztendlich übernommenen Meldungen in das Konsolidierungsprogramm Doppik al dente mit den Jahres- und Teilkonzernabschlüssen der Aufgabenträger führte zu keinen wesentlichen Abweichungen. Die Zuordnung der Konten der Einzel- und Teilkonzernabschlüsse zu den entsprechenden Positionen der Konzern-Vermögensrechnung und Konzern-Ergebnisrechnung (Kontenmapping) konnte größtenteils nachvollzogen werden.

Die Meldedaten der Kernstadt wurden ebenfalls vollständig in Doppik al dente eingespielt, allerdings wurden einige GuV-Konten trotz gleichem Gliederungsschemas im Einzelabschluss und konsolidierten Jahresabschluss unterschiedlichen Positionen zugeordnet. Die daraus resultierenden Verschiebungen beziehen sich auf die Positionen Sonstige ordentliche Erträge (+6,06 Mio. Euro), Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen (+5,92 Mio. Euro), Transferaufwendungen (-1,01 Mio. Euro) und Sonstige ordentliche Aufwendungen (+1,15 Mio. Euro). Die Zuordnung der betroffenen Konten wird im konsolidierten Jahresabschluss 2020 angepasst.

1.4.3.5 Abgleich von Meldedaten und Jahresabschluss von SÖR

Die Prüfung und Erfassung der Meldedaten erfolgte auch für den Eigenbetrieb Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (SÖR). Auch hier wurden die Daten des Einzelabschlusses im Rahmen eines standardisierten Berichtspaketes an die Stadtkämmerei gemeldet. Dieses Berichtspaket enthält unter anderem Daten zu Summen- und Saldenlisten, Forderungen und Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag, Aufwendungen und Erträge des Berichtsjahres sowie aktivierte Eigenleistungen aus konzerninternen Vorgängen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten des Berichtspaketes wird vom jeweiligen Abschlussprüfer im Rahmen einer sogenannten prüferischen Durchsicht in analoger Anwendung des IDW Prüfungsstandards IDW PS 900 „Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen“ geprüft und wie im Vorjahr nun auch für das Jahr 2019 bestätigt. Laut Bericht des neben der Abschlussprüfung für das Jahr 2018 auch für die prüferische Durchsicht beauftragten BKPV vom 31.05.2019 sind „auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht … keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zur Annahme veranlassen, dass das Reporting Package in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt worden ist.“ Die im Rahmen der Jahresabschlussprüfung für 2019 auch für die prüferische Durchsicht beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft CURACON GmbH stellte mit Bericht vom 29.05.2020 fest, dass „nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse … das Reporting Package frei von wesentlichen Fehlern“ ist.

Die Meldedaten aus dem Einzelabschluss von SÖR (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) wurden vollständig ins für die Konzernabschlusserstellung verwendete Buchhaltungssystem Doppik al dente übertragen. Beim Abgleich der Daten des testierten sowie festgestellten Einzelabschlusses von SÖR und des aus dem System generierten Meldeberichtes wurden jedoch wie auch schon im Vorjahr bei den Forderungen und Verbindlichkeiten Abweichungen festgestellt, die sich letztendlich in der jeweiligen Bilanzsumme niederschlagen (siehe hierzu folgende Übersicht). Laut Aussage der Stadtkämmerei resultieren diese aus manuellen Umgliederungen von Saldowechselkonten (unter anderem debitorische Kreditoren und kreditorische Debitoren) im Einzelabschluss von SÖR ohne tatsächliche Buchungen im System. In den Folgeabschlüssen wären für eine tatsächliche Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sämtliche Geschäftsvorfälle auch buchungstechnisch zu erfassen.

Abweichung Meldedaten von testierten Jahresabschlüssen 31.12.2019 31.12.2018
Euro Euro
Bilanzsumme SÖR gemäß Meldebericht Doppik al dente 68.877.153,18 67.777.969,60
Bilanzsumme SÖR gemäß testiertem Jahresabschluss 68.907.564,95 67.496.347,48
Betragsmäßige Abweichung 30.411,77 281.622,12

1.4.4 Wesentliche konzerninterne Vorgänge

1.4.4.1 Konzerninterne Veräußerung der wbg-Anteile

Die Stadt Nürnberg ist an der wbg Nürnberg GmbH zu 100 % beteiligt. Die Beteiligung wird teilweise unmittelbar, teilweise mittelbar – über die StWN – gehalten. Für Zwecke des Gesamtabschlusses werden die Anteile an der wbg Nürnberg GmbH daher vollkonsolidiert.

In 2019 veräußerte die StWN 11,6 % ihrer Anteile an der wbg Nürnberg GmbH an die Stadt Nürnberg und erzielte daraus einen Veräußerungsgewinn. Dieser belief sich im Teilkonzernabschluss der StWN auf rd. 63 Mio. Euro und war für Zwecke des Gesamtabschlusses zu

eliminieren. Dies ist im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung zutreffend erfolgt. Da die Anteile an der wbg im Teilkonzernabschluss der StWN at Equity bewertet und um jährliche Gewinne fortgeschrieben werden, ist der Veräußerungsgewinn im Konzern damit um rd. 9 Mio. Euro geringer als im Einzelabschluss.

Durch die konzerninterne Veräußerung der wbg-Anteile haben sich die konzerninternen Beteiligungsquoten an der wbg geändert. Im Konsolidierungsprogramm Doppik al Dente wurde diese Änderung bislang nicht vorgenommen. Für 2019 hatte dies keine materiellen Auswirkungen auf das Gesamtergebnis. Nach Rücksprache mit Stk wird die Änderung der Beteiligungsquoten zeitnah nachgeholt.

1.4.4.2 Konzerninterne Einlagen in die WBG Nürnberg Beteiligungs

GmbH

Ende 2019 brachte die Stadt Nürnberg das Grundstück Großweidenmühlstraße zum aktuellen Wert (3,7 Mio. Euro) in die WBG Nürnberg Beteiligungs GmbH (wbg-B) ein. Der Buchwert belief sich auf rd. 600 TEuro. Bei der wbg-B erhöhten sich in Folge das Anlagevermögen und die Kapitalrücklage um 3,7 Mio. Euro.

Für Zwecke des Gesamtabschlusses wurden die Erhöhung des Grundstückswertes aus dem Einzelabschluss der wbg-B eliminiert, da es sich aus Konzernsicht um einen internen Vorgang handelt. Das eingebrachte Grundstück ist damit weiterhin mit rd. 600 TEuro im Gesamtabschluss berücksichtigt.

Bei der Stadt Nürnberg wurde aufgrund der Einlage ein Ertrag in Höhe von 3,1 Mio. Euro erzielt, der aber erst im Einzelabschluss 2020 verbucht wurde. Infolgedessen wird auch der Ertrag aus der Aufdeckung der stillen Reserven im Gesamtabschluss 2020 eliminiert. Auf das Gesamtbilanzergebnis 2019 wirkte sich der Vorgang damit nicht aus.

1.4.4.3 Konzerninterne Übernahme von Altersvorsorge- und Beihilfe-

rückstellungen durch die Stadt Nürnberg

Ende 2018 wurde vom Stadtrat beschlossen, dass die Stadt Nürnberg Teile der Rückstellungen für Altersversorgung und Beihilfe beim Klinikum Nürnberg übernimmt. Die Übernahme beschränkte sich auf Dienstzeiten vor Gründung des Kommunalunternehmens. Bilanziell umgesetzt wurde der Vorgang in 2019.

Die Übernahme der Rückstellungen durch die Stadt betraf zwei verschiedene Personengruppen. Bei der ersten Personengruppe handelte es sich um Beamte sowie Arbeitnehmer mit Arbeiteraltversorgung, die zum Zeitpunkt der Gründung des Kommunalunternehmens bereits im Ruhestand waren. Die zweite Personengruppe umfasste Arbeitnehmer mit Arbeiteraltversorgung, die nach dem 01.01.1998 (Zeitpunkt der Gründung des Kommunalunternehmens) in den Ruhestand eingetreten waren.

Für die erste Personengruppe war im Einzelabschluss der Stadt bereits in der Vergangenheit eine Rückstellung für Altersversorgung und Beihilfe gebildet worden, da für die Stadt als Dienstherr eine eigenständige Verpflichtung für die Versorgungsleistungen besteht. Gleichzeitig war ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Klinikum bilanziert. Für die zweite Personengruppe war bislang keine Rückstellung in der Bilanz der Stadt ausgewiesen.

Im Ergebnis wurden Rückstellungen in Höhe von rd. 46,2 Mio. Euro2 vom Klinikum auf die Stadt übertragen. Die Übertragung selbst erfolgte sowohl im Einzelabschluss der Stadt als auch im Teilkonzernabschluss des Klinikums erfolgsneutral. Dabei führte die Übernahme der Rückstellungen zu einer Erhöhung der Finanzanlage Klinikum bei der Stadt. Zugleich wurde für das Risiko, dass die Erhöhung der Finanzanlage durch den BKPV nicht anerkannt wird, aufwandswirksam eine Rückstellung in Höhe von 46,2 Mio. Euro gebildet.

Im Anschluss wurden die Rückstellungen für die Personengruppe 2 an die Bewertungsvorschriften der KommHV-Doppik angepasst, wodurch im Einzelabschluss der Stadt ein Ertrag in Höhe von 8,1 Mio. Euro ausgewiesen wurde.

Im Rahmen des Gesamtabschlusses musste dieser Vorgang aus Konzernsicht betrachtet und entsprechend abgebildet werden. Zutreffend wurde der Aufwand aus der Bildung der Rückstellung für mögliche Risiken aus der überörtlichen Prüfung in Höhe von 46,2 Mio. Euro eliminiert. Dies gilt gleichermaßen für den Ertrag aus der Neubewertung der Rückstellungen für die Personengruppe 2 in Höhe von 8,1 Mio. Euro. Berücksichtigt man zudem die damit verbundene Anpassung des Freistellungsanspruchs, ergibt sich ein um rd. 33,5 Mio. Euro höheres Ergebnis im Gesamtabschluss gegenüber dem Ergebnis aus dem Einzelabschluss der Stadt.

1.4.5 Eigenkapital

Nach der Erstkonsolidierung wird die Kapitalkonsolidierung in jedem nachfolgenden Jahr erneut durchgeführt (Folgekonsolidierung). Dabei werden Veränderungen im Eigenkapital der einzelnen Aufgabenträger oder Veränderungen der Beteiligungsbuchwerte bei der Stadt Nürnberg durch entsprechende Kapitalkonsolidierungsbuchungen berücksichtigt. Veränderungen im Eigenkapital können beispielsweise aus Einlagen oder Gewinnverwendungen resultieren. Beteiligungsbuchwerte hingegen können sich unter anderem aufgrund mangelnder Werthaltigkeit verändern. Ergaben sich keine Veränderungen zum Vorjahr, welche das Eigenkapital oder den Beteiligungsbuchwert betreffen, wird die Erstkonsolidierung bzw. die letztjährige Kapitalkonsolidierung lediglich wiederholt.

Darüber hinaus wird im Rahmen der Folgekonsolidierung der Geschäfts- oder Firmenwert über die nach Handelsrecht übliche Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben sowie die Verwendung des Konzernergebnisses gebucht.

Aus der Kapitalkonsolidierung folgt, dass sich das Konzerneigenkapital im Wesentlichen aus den Eigenkapitalpositionen der Kernstadt (Nettoposition, Ergebnisrücklage, Verlustvorträge) sowie den passiven Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung zusammensetzt. Ergänzt wird dies durch die Ausgleichsposten für die Anteile fremder Gesellschafter (insbesondere die Thüga AG als Gesellschafterin der N-ERGIE AG im StWN-Konzern). Rechentechnisch wird nach der Kapitalkonsolidierung das gesamte Eigenkapital des „Konzerns“ Stadt Nürnberg bei der Kernstadt als Konzernmutter ausgewiesen.

Im Rahmen der Prüfung des Gesamtabschlusses 2019 wurde das Eigenkapital keiner vertieften Prüfung unterzogen. Es wurde lediglich geprüft, wie sich die einzelnen Eigenkapitalpositionen im Zeitablauf entwickelt haben, was dafür ursächlich ist und ob die wesentlichen Konsolidierungsbuchungen nachvollzogen werden können. Darüber hinaus wurde der Eigenkapitalspiegel nachvollzogen und auf Plausibilität geprüft.

2 Es handelt sich hierbei um den Wert nach BilMoG, mit dem die übertragenen Rückstellungen für Altersversorgung und Beihilfe beim Klinikum bilanziert waren. Im Konzernbericht auf Seite 21 wird dieser Wert irrtümlich mit 48,13 Mio. Euro beziffert.

Das Eigenkapital hat sich im Vergleich zum Vorjahr wie folgt verändert.

Eigenkapital 31.12.2019 TEuro 31.12.2018 TEuro Verände-
rung
TEuro
Allgemeine Rücklage 670.066 667.790 2.276
Rücklagen aus nicht ergebniswirksam aufzulösenden Zuwendungen / Kapitalrücklagen 2.631 193 2.438
Ergebnisrücklagen / Gewinnrücklagen 741.070 669.354 71.716
Ergebnisvortrag 43.053 -47.481 90.534
Jahresüberschuss 105.053 153.234 -48.181
Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter 228.634 225.959 2.675
Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung 4.851 4.851 0
Summe 1.795.358 1.673.900 121.458

31.12.2019

TEuro

31.12.2018

TEuro

Die wesentlichen Veränderungen ergaben sich bei der Ergebnisrücklage/Gewinnrücklage, dem Ergebnisvortrag und dem Jahresüberschuss.

Die Erhöhung des Gewinnvortrags um 90.534 TEuro setzt sich aus dem Jahresüberschuss 2018 (+153.234 TEuro) sowie aus Buchungen in den Einzelabschlüssen (-66.352 TEuro) und Buchungen auf Ebene des Gesamtabschlusses (+3.652 TEuro) zusammen. Die Buchungen in den Einzelabschlüssen betreffen u.a. Verlustübernahmen sowie Ergebnisverwendungsbuchungen, insbesondere bei der Kernstadt. Die Buchungen auf Gesamtabschlussebene betreffen größtenteils die StWN, die wbg und die Kernstadt. Die Buchungen wurden aus Wesentlichkeitsgründen jedoch nicht weiter untersucht.

Die Veränderung der Ergebnisrücklagen in Höhe von 71.716 TEuro ist im Wesentlichen auf gestiegene Ergebnis- bzw. Gewinnrücklagen in den Einzelabschlüssen zurückzuführen. Während 2018 noch 610.337 TEuro gemeldet wurden, waren es 2019 bereits 683.572 TEuro. Dies führte zu einem Anstieg der Ergebnisrücklage um 73.234 TEuro. Darüber hinaus verringerte sich der Betrag der auf Konzernebene durchgeführten und die Ergebnisrücklage betreffenden Buchungen um 1.518 TEuro.

Das Jahresergebnis verringerte sich im Vergleich zum Vorjahr um 48.181 TEuro. Zwar erhöhte sich die Summe aller Jahresüberschüsse der einzelnen Aufgabenträger um 47.735 TEuro, gleichzeitig verringerten sich jedoch die ergebniswirksamen Konsolidierungsbuchungen um 95.917 TEuro und reduzierten das Konzernergebnis um 31.115 TEuro. Im Vorjahr erhöhten Konsolidierungsbuchungen noch die Summe der gemeldeten Jahresüberschüsse der einzelnen Aufgabenträger (88.432 TEuro) um 64.802 TEuro. Die Veränderung der ergebniswirksamen Konsolidierungsbuchungen ist größtenteils darauf zurückzuführen, dass im Berichtsjahr 72.289 TEuro mehr aus den ordentlichen Erträgen und 10.896 TEuro weniger aus den ordentlichen Aufwendungen heraus konsolidiert wurden als im Vorjahr. Darüber hinaus wurden 13.220 TEuro mehr aus den Erträgen aus assoziierten Aufgabenträgern heraus konsolidiert. Der größte ergebniswirksame zu konsolidierende Sachverhalt im Jahr 2019 betrifft den Verkauf der wbg-Anteile der StWN an die Stadt und den dadurch entstandenen konzerninternen Veräußerungsgewinn. Aufgrund dessen verringerten sich die sonstigen ordentlichen Erträge um 62.588 TEuro.

Das Jahresergebnis 2019 setzt sich dabei wie folgt zusammen:

Jahresergebnis 2019 TEuro TEuro
Jahresergebnisse der Einzel- bzw. Teilkonzernabschlüsse
Stadt Nürnberg 61.826
vollkonsolidierte Tochtergesellschaften 74.104 135.930
Buchungen auf Gesamtabschlussebene
Stadt Nürnberg 34.118
Vollkonsolidierte Tochtergesellschaften -66.784 -32.666
Fortschreibung der at-Equity bewerten Gesellschaften 1.789
Gesamtbilanzergebnis 105.053

Die Anpassung auf Gesamtabschlussebene der Stadt Nürnberg in Höhe von 34.118 TEuro ist maßgeblich auf die Übernahme von Teilen der Rückstellungen für Altersversorgung und Beihilfe des Klinikums zurückzuführen. Für Gesamtabschlusszwecke war die in diesem Zusammenhang gebildete Rückstellung in Höhe von 46.200 TEuro sowie die damit verbundene Bewertungsanpassung der Pensionsrückstellungen und Freistellungsansprüche in Höhe von 12.709 TEuro rückgängig zu machen (in Summe: 33.491 TEuro). Auf Ebene der Tochtergesellschaften wirkte sich vor allem die Eliminierung des Veräußerungsgewinns der StWN aus dem konzerninternen Verkauf der wbg-Anteile in Höhe von 62.588 TEuro ergebnismindernd aus. Die Fortschreibung der at-Equity bewerteten Gesellschaften resultiert aus den anteiligen Jahresergebnissen und der Fortentwicklung des Geschäfts- und Firmenwerts der Nürnberg- Messe sowie des Flughafen Nürnberg.

Der Aufbau des Eigenkapitalspiegels entspricht dem bayerischen amtlichen Muster. Er lässt sich zur Bilanz abstimmen und ist mit Ausnahme von Rundungsdifferenzen rechnerisch korrekt. Lediglich die Positionen „Allgemeine Rücklage“ und „Rücklage aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen“ weisen einen rechnerischen Fehler hinsichtlich des Bestands zum 31.12.2019 auf. Hintergrund ist, dass die Zeile „Stand am 31.12.2019“ aus einer nicht finalen Vorversion des Eigenkapitalspiegels in den konsolidierten Jahresabschluss übernommen wurden, während sich die restlichen Angaben auf die finale Version des von Stk erstellten Eigenkapitalspiegels beziehen. Die Veränderungen der Eigenkapitalpositionen werden im Konsolidierungsbericht im Wesentlichen beschrieben, lassen sich aber nur bedingt im Eigenkapitalspiegel nachvollziehen. Insbesondere die Zeile „Übriges Gesamtergebnis“, welche als Sammelposten übriger Veränderungen im Eigenkapitalspiegel dient, lässt sich nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand analysieren. Hier hat der Softwareentwickler der eingesetzten Konsolidierungssoftware „Doppik al dente“ Nachbesserungen vorgesehen. Durch zukünftige Updates soll die Transparenz des Eigenkapitalspiegels durch systemseitige Plausibilitätsprüfungen weiter gesteigert werden. Der um die Rechenfehler korrigierte Eigenkapitalspiegel stellt sich wie folgt dar.

Allgemeine Rücklage (Netto- position) Euro Rücklagen Ergebnis- rücklage Euro Ergebnis- vortrag Euro Jahres- überschuss / -fehlbetrag Euro Kumuliertes übriges Konzern- ergebnis Euro Eigenkapital der Kommune Euro Eigenkapital der Minderheits- gesellschafter Euro Gesamt- eigenkapital Euro
aus nicht
ertrags-
wirksam
aufzulösenden
Zuwendungen
Euro
Stand am 31.12.2018 667.789.569 193.383 669.354.180 -47.481.467 153.234.110 4.850.592 1.447.940.366 225.959.431 1.673.899.797
Sonstige Ein- zahlungen in das Eigenkapital 1.381.054 0 0 0 0 0 1.381.054 3.655.570 5.036.624
Änderungen des Konsolidierungs- kreises 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Übrige Veränderungen 202.600 0 71.578.662 81.452.848 -153.234.110 0 0 0 0
Gesamtjahres- ergebnis 0 0 0 0 105.052.633 0 105.052.633 -2.767.490 102.285.144
Übriges Gesamtergebnis 692.487 2.438.085 137.570 9.081.349 0 0 12.349.490 1.786.252 14.135.742
Gesamtergebnis 692.487 2.438.085 137.570 9.081.349 105.052.633 0 117.402.123 -981.238 116.420.885
Stand am 31.12.2019 670.065.710 2.631.468 741.070.411 43.052.730 105.052.633 4.850.592 1.566.723.543 228.633.763 1.795.357.306

Allgemeine

Rücklage

(Netto-

position)

Euro

Ergebnis-

rücklage

Euro

Ergebnis-

vortrag

Euro

Jahres-

überschuss

/ -fehlbetrag

Euro

Kumuliertes

übriges

Konzern-

ergebnis

Euro

Eigenkapital

der

Kommune

Euro

Eigenkapital

der

Minderheits-

gesellschafter

Euro

Gesamt-

eigenkapital

Euro

1.4.6 At-Equity-Konsolidierung

1.4.6.1 Grundlagen

Bei den sogenannten assoziierten Aufgabenträgern, bei denen die Stadt Nürnberg einen maßgeblichen Einfluss, zum Beispiel aufgrund eines Anteils der Stimmrechte von mindestens 20 % bis maximal 50 % ausübt, kommt die At-Equity-Methode zur Anwendung.

Im Gegensatz zur Vollkonsolidierung werden bei der At-Equity-Methode nicht die einzelnen Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Sonderposten, Erträge und Aufwendungen aus den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger in den konsolidierten Jahresabschluss übernommen. Stattdessen wird nur die Beteiligung der Stadt Nürnberg an dem assoziierten Aufgabenträger in der konsolidierten Vermögensrechnung unter einem besonderen Posten „Anteile an assoziierten Unternehmen“ unter den Finanzanlagen ausgewiesen. Der für den konsolidierten Jahresabschluss maßgebliche Wert der Beteiligung ist gemäß § 312 Abs. 1 HGB der Buchwert, das heißt üblicherweise die Anschaffungskosten der Beteiligung.

Bei der Erstkonsolidierung wird der Buchwert der Beteiligung gegen das anteilige Eigenkapital des Aufgabenträgers aufgerechnet. Ein sich aus dieser Aufrechnung ergebender Unterschiedsbetrag ist im Konsolidierungsbericht anzugeben und anschließend wie ein Unterschiedsbetrag aus der Vollkonsolidierung zu behandeln. Die erstmalige Anwendung der At- Equity-Methode ist damit erfolgsneutral.

In den Folgejahren werden die Anschaffungskosten der Beteiligung nach Maßgabe der Entwicklung des anteiligen Eigenkapitals des assoziierten Aufgabenträgers im Equity-Wert fortgeschrieben.

1.4.6.2 Folgekonsolidierung

Die Erstkonsolidierung für die Beteiligungen NürnbergMesse und Flughafen Nürnberg3 wurde zum 01.01.2016 vorgenommen. Jeweils zum 31.12. wurde die Folgenkonsolidierung durchgeführt.

Die Wertentwicklung für die assoziierten Unternehmen NürnbergMesse und Flughafen Nürnberg stellt sich im Gesamtabschluss zum 31.12.2019 wie folgt dar:

Anteile Kernstadt At-Equity-Wertansatz
Euro Euro
Bewertung zum 31.12.2018 142.987.727
Fortschreibung 2019
NürnbergMesse 117.930.985
Flughafen Nürnberg 36.822.631
Bewertung zum 31.12.2019 154.753.616 154.753.616
Veränderung zum Vorjahr 11.765.889
NürnbergMesse
Jahresergebnis 2019 (anteilig) 1.316.332
Abschreibung Geschäfts- und Firmenwert 2019 -1.032.447
Kapitaleinlage 10.000.000
Erfolgsneutrale Veränderungen (v.a. aus Wäh- rungsrumrechnung) -22.781
10.261.104 10.261.104
Flughafen Nürnberg
Jahresergebnis 2019 (anteilig) 1.504.785
Summe der Veränderungen in 2019 11.765.889

Die Kapitaleinlage betrifft die Einlage der Stadt Nürnberg in die NürnbergMesse zur Finanzierung des weiteren Unternehmenswachstums. Zusammen mit dem Freistaat Bayern wird die Stadt Nürnberg bis 2025 insgesamt 200 Mio. Euro in Form von Bareinlagen zuführen.

Im Ergebnis erhöhten sich die at-Equity bewerteten Beteiligungen NürnbergMesse und Flughafen Nürnberg um 11.766 TEuro. Von dieser Erhöhung wirkten sich 1.789 TEuro erfolgswirksam aus.

3 Grundlage für die Einbeziehung at Equity sind jeweils die Teilkonzernabschlüsse der NürnbergMesse bzw. des Flughafen Nürnberg. Mit der Bezeichnung NürnbergMesse bzw. Flughafen Nürnberg sind damit nicht die Einzelunternehmen, sondern die jeweiligen Konzernunternehmen gemeint.

1.4.7 Kapitalflussrechnung

Der konsolidierte Jahresabschluss war um eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen (§ 88 Satz 2 KommHV-Doppik). Die Kapitalflussrechnung ist seit dem Jahr 2017 Bestandteil des konsolidierten Jahresabschlusses. Für die Erstellung der Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungsstandard DRS 21 (Kapitalflussrechnung) Anwendung (§§ 88, 89 Satz 2 KommHV-Doppik i. V. m. Tz 110 Konsolidierungsleitfaden Bayern).

In der Kapitalflussrechnung sind die Zahlungsströme nach den Cashflows für die Bereiche der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit gesondert darzustellen. Ausgangspunkt der Kapitalflussrechnung ist der Finanzmittelfonds zu Beginn der Periode. Er setzt sich ausschließlich aus den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zusammen. Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit wird nach der indirekten Methode ermittelt. Danach wird der rechnerische Finanzmittelbestand, der sogenannte Finanzmittelfonds zum Bilanzstichtag ausgehend vom Ergebnis der konsolidierten Ergebnisrechnung berechnet, indem nicht zahlungswirksame Ergebnisbestandteile bereinigt und nicht erfolgswirksame Zahlungsströme ergänzt werden. Für die Bereiche der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit erfolgt die Darstellung der Zahlungsströme dagegen ausschließlich nach der direkten Methode.

Die auch oft als „Cashflow-Rechnung“ bezeichnete Auflistung zeigt die Veränderung des Finanzmittelfonds (insbesondere Kassen- und Bankbestände) gegenüber dem Vorjahr auf und unterstützt die Beurteilung des konsolidierten Jahresabschlusses hinsichtlich der dauernden Leistungsfähigkeit. Die finanzwirtschaftliche Beurteilung basiert auf der Gegenüberstellung der im Konzern erwirtschafteten Finanzmittel aus laufender Geschäftstätigkeit und der Verwendung für zahlungswirksame Investitions- bzw. Finanzierungstätigkeit.

Die Summe der Cashflows aus laufender Geschäfts-/ Investitions- und Finanzierungstätigkeit ergibt in Zeile 44 auch für das Jahr 2019 eine Zunahme der Finanzmittel aus allen zahlungswirksamen Geschäftsvorgängen um 23,41 Mio. Euro (Vorjahr: 77,39 Mio. Euro). Der Finanzmittelfonds zum 31.12.2019 stieg somit von 489,60 Mio. Euro auf 513,01 Mio. Euro und beinhaltet rechnerisch sämtliche Bestände an Zahlungsmitteln des Konzerns Stadt (Kasse, Bankkonten). Im Vergleich zum 31.12.2018 erhöhte er sich um 4,8 %.

Kapitalflussrechnung (nach DRS 21) Ergebnis des Ergebnis des Veränderung Euro
Haushaltsjahres Vorjahres
Euro Euro
1 Periodenergebnis (Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag einschließlich Ergebnisanteile anderer Gesellschafter) 107.820.122,62 153.684.325,27 -45.864.202,65
2 +/- Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens 303.705.458,57 298.753.364,40 4.952.094,17
3 +/- Zunahme/Abnahme der Rückstellungen 95.600.276,60 92.745.173,84 2.855.102,76
4 +/- Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge -73.140.874,34 -85.957.501,53 12.816.627,19
5 -/+ Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind -57.967.634,62 -21.117.224,32 -36.850.410,30
6 +/- Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind -2.363.813,84 27.047.815,89 -29.411.629,73
7 -/+ Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens -424.389,30 -1.035.220,52 610.831,22
8 +/- Zinsaufwendungen/Zinserträge 79.141.068,93 73.481.535,12 5.659.533,81
9 - Sonstige Beteiligungserträge -13.760.685,65 -35.696.054,36 21.935.368,71
10 +/- Aufwendungen/Erträge aus außerordentlichen Posten 6.688.072,43 -7.981.881,02 14.669.953,45
11 +/- Ertragssteueraufwand/-ertrag 10.200.280,63 13.412.598,48 -3.212.317,85
12 + Einzahlungen aus außerordentlichen Posten 3.790.651,39 18.016.830,68 -14.226.179,29
13 - Auszahlungen aus außerordentlichen Posten -10.478.723,82 -10.034.949,66 -443.774,16
14 -/+ Ertragssteuerzahlungen -10.200.280,63 -13.412.598,48 3.212.317,85
15 = Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit (Summe aus 1 bis 14) 438.609.528,97 501.906.213,79 -63.296.684,82

Veränderung

Euro

Kapitalflussrechnung (nach DRS 21) Ergebnis des Ergebnis des Veränderung Euro
Haushaltsjahres Vorjahres
Euro Euro
16 + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens 1.021.004,16 5.024.950,53 -4.003.946,37
17 - Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen -23.079.532,95 -22.502.076,57 -577.456,38
18 + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens 42.143.030,04 46.734.715,15 -4.591.685,11
19 - Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen -520.851.138,02 -462.752.866,19 -58.098.271,83
20 + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens 14.733.030,56 10.529.470,91 4.203.559,65
21 - Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen -17.578.265,19 -58.895.712,27 41.317.447,08
22 + Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis 0,00 0,00 0,00
23 - Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis 0,00 0,00 0,00
24 + Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition 84.750.587,33 89.517.354,38 -4.766.767,05
25 - Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition -6.716.830,68 -3.740.105,73 -2.976.724,95
26 + Einzahlungen aus außerordentlichen Posten 0,00 0,00 0,00
27 - Auszahlungen aus außerordentlichen Posten 0,00 0,00 0,00
28 + Erhaltene Zinsen 24.549.540,91 38.169.666,45 -13.620.125,54
29 + Erhaltene Dividenden 45.844.509,96 69.577.868,38 -23.733.358,42
30 = Cashflow aus der Investitionstätigkeit (Summe aus 16 bis 29) -355.184.063,88 -288.336.734,96 -66.847.328,92

Veränderung

Euro

Kapitalflussrechnung (nach DRS 21) Ergebnis des Ergebnis des Veränderung Euro
Haushaltsjahres Vorjahres
Euro Euro
31 + Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens 0,00 0,00 0,00
32 + Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern 6.092.069,48 6.356.476,32 -264.406,84
33 - Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter des Mutterunternehmens 0,00 0,00 0,00
34 - Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter 0,00 0,00 0,00
35 + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten 81.953.522,08 15.195.866,07 66.757.656,01
36 - Auszahlungen aus d. Tilgung Anleihen u. (Finanz-) Krediten -13.683.565,00 -13.377.605,01 -305.959,99
37 + Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen 0,00 0,00 0,00
38 + Einzahlungen aus außerordentlichen Posten 850.865,80 1.179.503,41 -328.637,61
39 - Auszahlungen aus außerordentlichen Posten 543.887,72 0,00 543.887,72
40 - Gezahlte Zinsen -103.690.609,84 -111.651.201,57 7.960.591,73
41 - Gez. Dividenden an Gesellschafter d. Mutterunternehmens 0,00 0,00 0,00
42 - Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter -32.083.824,31 -33.881.814,02 1.797.989,71
43 = Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit (Summe aus 31 bis 42) -60.017.654,07 -136.178.774,80 76.161.120,73
44 Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds (Summe aus 15, 30, 43) 23.407.811,02 77.390.704,03 -53.982.893,01
45 +/- Wechselkurs- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds 0,00 0,00 0,00
46 +/- Konsolidierungskreisbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds 0,00 9.489.947,54 -9.489.947,54
47 + Finanzmittelfonds am Anfang der Periode 489.600.154,78 402.719.503,21 86.880.651,57
48 = Finanzmittelfonds am Ende der Periode (Summe aus 44 bis 47) 513.007.965,80 489.600.154,78 23.407.811,02

Veränderung

Euro

Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit (438,61 Mio. Euro) wird maßgeblich beeinflusst vom Konzernjahresüberschuss (107,82 Mio. Euro) sowie dem Saldo aus Ab- und Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens (303,71 Mio. Euro). Dieser zuvor abgezogene Saldo musste dem Periodenergebnis wieder hinzugerechnet werden, um eine korrekte Darstellung des Zahlungsfonds zu gewährleisten.

Im Cashflow aus der Investitionstätigkeit (-355,18 Mio. Euro) sind die Auszahlungen für Investitionen ins Sachanlagevermögen (-520,85 Mio. Euro) die bestimmende Größe. Dem stehen unter anderem Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen (Sonderposten aus Zuwendungen) von insgesamt 84,75 Mio. Euro sowie erhaltene Dividenden von 45,84 Mio. Euro (Gewinnanteile von verbundenen Unternehmen und Beteiligungen) gegenüber.

Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit (-60,02 Mio. Euro) wird größtenteils von den Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten (81,95 Mio. Euro) sowie von gezahlten Zinsen (-103,69 Mio. Euro) geprägt.

Wie auch schon im Vorjahr waren auch für 2019 bei den drei Aktivitätsformaten (laufende Geschäftstätigkeit, Investition, Finanzierung) im Rahmen der Erstellung der Kapitalflussrechnung noch Anpassungen erforderlich. Es mussten wieder einige manuelle Umbuchungen vorgenommen werden, um im Ausweis eine korrekte Zuordnung der betreffenden Positionen zu den jeweiligen Cashflow-Positionen zu ermöglichen. So wurden unter anderem 79,14 Mio. Euro vom Periodenergebnis auf die Zinsaufwendungen (laufende Geschäftstätigkeit) umgegliedert. Dabei handelt es sich um den Saldo aus den Zinseinzahlungen von 24,55 Mio. Euro, die dem Cashflow aus Investitionstätigkeit zugeordnet wurden, und den Zinsauszahlungen von 103,69 Mio. Euro, die sachlich dem Cashflow aus Finanzierungstätigkeit zuzurechnen sind.

Die Daten für die Kapitalflussrechnung basieren seit dem Jahr 2018 auf einem Konzern-Anlagenspiegel, der jedoch kein gesetzlich geforderter Bestandteil des konsolidierten Jahresabschlusses ist. Der Konzern-Anlagenspiegel dient als interne Nebenrechnung zur Kapitalflussrechnung und erleichtert somit die Erstellung und erhöht zudem die Aussagekraft dieses Rechenwerkes. Durch das System werden die Veränderungen der Vermögenspositionen und somit die einzelnen Zahlungsströme transparenter in der Kapitalflussrechnung dargestellt. Es erfolgt eine detaillierte Aufgliederung der Vermögensänderung in Veränderungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie der Abschreibungen gegenüber dem Ende des Vorjahres, Vermögenszugänge/-abgänge sowie Zuschreibungen des laufenden Jahres gemäß Musteraufbau der Kapitalflussrechnung.

2 Zusammenfassung der Prüfungsfeststellungen

Nachfolgend werden die wesentlichen Prüfungsergebnisse in zusammengefasster Form wiedergegeben:

Damit wurde die Frist zur Aufstellung und Vorlage (31. Oktober 2020) nicht eingehalten. Hingewiesen werden soll in diesem Zusammenhang aber darauf, dass die Stadt Nürnberg im Rahmen eines Pilotprojektes die erste größere Stadt in Bayern ist, die einen konsolidierten Jahresabschluss erstellt hat und damit eine gewisse Vorreiterfunktion erfüllt. Zudem war das Jahr 2021 wie schon das Vorjahr durch die Ausnahmesituation der Corona- Pandemie geprägt.

Stadt Nürnberg wurde stichprobenartig geprüft. In den meisten Fällen konnten die Auswertungen nachvollzogen werden hinsichtlich der jeweiligen Sachverhalte, Salden und Bezug zu den in den Leistungsaustausch involvierten Partnergesellschaften. Bei einigen Sachverhalten war bezüglich des Buchungsmaterials noch eine ausführliche Rücksprache mit Stk erforderlich. Ein Großteil der offenen Fragen konnte hierbei geklärt werden.

sentlichen zutreffend und vollständig. Bei den Meldedaten der Kernstadt wurden einige GuV-Konten trotz gleichem Gliederungsschemas im Einzelabschluss und konsolidierten Jahresabschluss unterschiedlichen Positionen zugeordnet. Die daraus resultierenden Verschiebungen beziehen sich auf die Positionen Sonstige ordentliche Erträge (+6,06 Mio. Euro), Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen (+5,92 Mio. Euro), Transferaufwendungen (-1,01 Mio. Euro) und Sonstige ordentliche Aufwendungen (+1,15 Mio. Euro). Die Zuordnung der betroffenen Konten wird im konsolidierten Jahresabschluss 2020 angepasst.

Für alle vollkonsolidierten nachgeordneten Aufgabenträger wurden diese zum 31.12.2019 durch Wirtschaftsprüfer einer prüferischen Durchsicht unterzogen. Die entsprechenden Bescheinigungen liegen vor.

telten Daten wurden einer prüferischen Durchsicht nach IDW Prüfungsstandards IDW PS 900 unterzogen. Beim Abgleich der Daten des Einzelabschlusses von SÖR und des aus dem System generierten Meldeberichtes wurden jedoch bei den Forderungen und Verbindlichkeiten wie schon im Vorjahr Abweichungen festgestellt. Diese belaufen sich für das Jahr 2019 auf jeweils rund 30 TEuro (Vorjahr: 281 TEuro). Diese resultieren aus manuellen Umgliederungen von Saldowechselkonten im Einzelabschluss von SÖR ohne tatsächliche Buchungen im System.

halte nicht verwirklicht wurden, erfolgte im Rahmen der Reporting Packages nicht immer eine Nullmeldung. Es wird daher empfohlen, künftig in allen Fällen eine Negativmeldung anzufordern.

waren Ursprungsdatei und Änderungen lückenlos dokumentiert. Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt daher, bei künftigen Änderungen oder Ergänzungen die Änderungs-

Seite 34 von 37 Zusammenfassung der Prüfungsfeststellungen

historie gesondert festzuhalten. Zudem sollte in Fällen, in denen die Änderung nicht ausschließlich durch den nachgeordneten Aufgabenträger selbst erfolgt, die geänderte Version auch der Tochtergesellschaft zur Kenntnisnahme übersandt werden.

gramm Doppik al dente übertragen. Dies gilt nicht, soweit sonstige konsolidierungspflichtige Sachverhalte, wie beispielsweise Rückstellungen, betroffen sind. Diese müssen manuell in das System eingepflegt werden. Dabei wurden in 2019 einzelne, betragsmäßig geringfügige Sachverhalte nicht in das Konsolidierungsprogramm übernommen. Aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes sollte daher bei Stk für alle manuellen Übernahmen ab einer bestimmten Wertgrenze, die noch festzulegen wäre, das Vieraugenprinzip angewandt werden.

Abkürzungen für die Namen der nachgeordneten Aufgabenträger verwendet. Dabei wurden teilweise unterschiedliche Abkürzungen für die gleiche Gesellschaft gewählt. Rpr empfiehlt, künftig über alle Systeme hinweg einheitliche Abkürzungen zu verwenden. Des Weiteren sollte bei allen Gesellschaften bzw. Teilkonzernen im Rahmen der Dokumentation die gleiche Ablagestruktur verwendet werden.

gel finden sich nach dem Einspielen ordnungsgemäß im System wieder. Hierbei mussten einzelne Werte allerdings von Stk noch manuell ins System eingegeben werden. Im Vergleich zu einigen Anlagen- und Eigenkapitalspiegel der betreffenden Jahresabschlüsse wurden die Werte im konsolidierten Jahresabschluss teilweise anders gruppiert, was jedoch mit einschlägigen Dokumentationen von Stk nachvollzogen werden konnte.

rd. 63 Mio. Euro wurde zutreffend eliminiert. Auch die Einlage des Grundstücks Großweidenmühlstraße in die wbg-B wurde ordnungsgemäß abgebildet.

des Klinikums in Höhe von 46,2 Mio. Euro übernommen. Die in diesem Zusammenhang im Einzelabschluss der Stadt Nürnberg aufwandswirksam gebildete Rückstellung wurde für Gesamtabschlusszwecke zutreffend eliminiert. Gleiches gilt für die Bewertungsanpassungen bei den Pensionsrückstellungen sowie dem Freistellungsanspruch.

lich beeinflusst durch die Übernahme von Teilen der Pensionsrückstellungen des Klinikums durch die Stadt Nürnberg (+ 33,5 Mio. Euro) sowie durch die konzerninterne Veräußerung der wbg-Anteile (- 62,6 Mio. Euro).

gen werden.

solidierten Jahresabschluss einbezogen. Ihr Wertansatz hat sich in 2019 um 11,77 Mio. Euro erhöht.

konsolidierten Jahresabschluss hinzugefügt. Die Angaben im Eigenkapitalspiegel konnten weitestgehend nachvollzogen werden und sind plausibel. Der vorgelegte Eigenkapitalspiegel weist jedoch zwei rechnerischer Fehler auf, so werden die Bestände der Allgemeinen Rücklage und der Rücklagen aus nicht erfolgswirksam aufzulösenden Zuwendungen

Zusammenfassung der Prüfungsfeststellungen Seite 35 von 37

rechnerisch nicht korrekt dargestellt und stimmen aufgrund dessen nicht mit der Bilanz überein. Der rechnerische Fehler ist nicht auf die Software Doppik al Dente zurückzuführen, sondern auf einen Fehler bei der Übernahme des Eigenkapitalspiegels von Doppik al Dente in den konsolidierten Jahresabschluss.

erstellt. Bei den drei Aktivitätsformaten (laufende Geschäftstätigkeit, Investition, Finanzierung) waren wie im Vorjahr noch Anpassungen erforderlich, um im Ausweis eine korrekte Zuordnung der betreffenden Positionen zu den jeweiligen Cashflow-Positionen zu ermöglichen. Der Konzern-Anlagespiegel erleichtert als interne Nebenrechnung zur Kapitalflussrechnung deren Erstellung und erhöht zudem die Aussagekraft dieses Rechenwerkes.

empfiehlt weiterhin deren Einführung.

Seite 36 von 37 Zusammenfassung der Prüfungsfeststellungen

3 Zusammengefasstes Prüfungsergebnis

Die Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses 2019 wurde gemäß Art. 103 GO durchgeführt. Die Prüfung erstreckte sich dabei insbesondere auf die Abgrenzung des Konsolidierungskreises, die Prozesse der Abschlusserstellung, die Zusammensetzung und Veränderungen innerhalb des Eigenkapitals, der Eigenkapitalspiegel, die At-Equity-Konsolidierung sowie die Kapitalflussrechnung.

Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen wurden unter Punkt 2 zusammengefasst. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen kommt das Rechnungsprüfungsamt zu folgendem Prüfungsergebnis:

Der konsolidierte Jahresabschluss 2019 der Stadt Nürnberg entspricht im Wesentlichen den gesetzlichen Vorschriften. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung werden weitgehend beachtet. Er vermittelt insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns „Stadt Nürnberg“.

Der Konsolidierungsbericht steht im Einklang mit dem konsolidierten Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung der Stadt Nürnberg zutreffend dar.

Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt dem Stadtrat, den konsolidierten Jahresabschluss 2019 nach Behandlung im Rechnungsprüfungsausschuss festzustellen und Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO zu erteilen.

Nürnberg, 24.02.2022 Rechnungsprüfungsamt

gez. Berschneider (59 63) (Unterschrift liegt elektronisch vor)

Zusammengefasstes Prüfungsergebnis Seite 37 von 37

Beratung Datum Behandlung Ziel

Rechnungsprüfungsausschuss 24.06.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss

Betreff:

Entlastung für den konsolidierten Jahresabschluss 2019 der Stadt Nürnberg

Sachverhalt (kurz):

Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).

Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den konsolidierten Jahresabschluss 2019 der Stadt Nürnberg die Entlastung zu erteilen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger wird nicht operativ tätig.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den konsolidierten Jahresabschluss 2019 der Stadt Nürnberg gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Beschlussvorschlag (StR Ö 20.07.2022):

Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 20.07.2022 festgestellten konsolidierten Jahresabschluss 2019 der Stadt Nürnberg gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Rechnungsprüfungsausschuss 24.06.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss

Betreff:

Feststellung des Jahresabschlusses 2020 der Stadt Nürnberg

Anlagen: Bericht Prüfung Jahresabschluss 2020 Stadt Nürnberg Anhang zum Jahresabschluss 2020

Sachverhalt (kurz):

Der Jahresabschluss 2020 der Stadt Nürnberg wurde gem. Art. 103 ff. GO durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft. Die Prüfung ergab, dass der Abschluss ordnungsgemäß aufgestellt wurde, die Feststellung wird empfohlen.

Im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 der Stadt Nürnberg vom 31.05.2022 wurden die Ergebnisse des Rechnungsprüfungsamtes zusammengefasst und hiermit dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Begutachtung des Abschlusses 2020 vorgelegt.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger wird nicht operativ tätig.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2020 der Stadt Nürnberg zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 der Stadt Nürnberg gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Die Bilanzsumme zum 31.12.2020 beträgt 5.789.863.453,92 Euro.

Das negative Jahresergebnis beläuft sich auf 12.859.720,37 Euro und wird behandelt entsprechend der Schlussbilanz zum 31.12.2020 nach Ergebnisverwendung.

Beschlussvorschlag (StR Ö 20.07.2022):

Entsprechend des Gutachtens des Rechnungsprüfungsausschusses vom 24.06.2022 wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss der Stadt Nürnberg zum 31.12.2020 festgestellt.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Rechnungsprüfungsausschuss 24.06.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss

Betreff:

Entlastung für den Jahresabschluss 2020 der Stadt Nürnberg

Sachverhalt (kurz):

Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).

Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2020 der Stadt Nürnberg die Entlastung zu erteilen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger wird nicht operativ tätig.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2020 der Stadt Nürnberg gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Beschlussvorschlag (StR Ö 20.07.2022):

Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 20.07.2022 festgestellten Jahresabschluss 2020 der Stadt Nürnberg gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Rechnungsprüfungsausschuss 24.06.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss

Betreff:

Feststellung der Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen

Anlagen: Bericht Prüfung Jahresabschlüsse 2020 rechtsfähige kommunale Stiftungen

Sachverhalt (kurz):

Die Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen wurden gem. Art. 103 ff. GO durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft. Die Prüfung ergab, dass die Abschlüsse ordnungsgemäß aufgestellt wurden, die Feststellung wird jeweils empfohlen.

Im Bericht über die Prüfung der Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen vom 24.05.2022 wurden die Ergebnisse des Rechnungsprüfungsamtes zusammengefasst und hiermit dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Begutachtung der Abschlüsse 2020 vorgelegt.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger wird nicht operativ tätig.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung der Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung der Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Jahresabschlusszahlen 2020:

Stiftung Bilanzsumme zum Jahresergebnis
31.12.2020 2019
Euro Euro
Heilig-Geist-Spital-Stiftung 45.305.064,23 45.072.109,60
Findel- und Waisenhausstiftungen 4.592.861,66 4.420.888,83
Georg Matthias und Karoline Klein`sche Brennmaterialienstiftung 1.657.942,39 1.627.482,05
Kost-Pocher`sche Stiftung 13.110.826,30 13.102.383,97
Fritz-Hintermayr-Stiftung 3.575.292,89 3.594.570,50
Johanna Sofie Wallner`sche Blinden- und Stipendienstiftung 189.119,07 191.851,42
Rudolf und Bertha Mathes Wohltätigkeitsstiftung 826.621,04 813.787,42

Die Jahresergebnisse werden verwendet entsprechend der jeweiligen Schlussbilanz zum 31.12.2020 nach Ergebnisverwendung.

Beschlussvorschlag (StR Ö 20.07.2022):

Entsprechend des Gutachtens des Rechnungsprüfungsausschusses vom 24.06.2022 werden gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen festgestellt.

Rechnungsprüfungsamt

140-14.20.00-7/2/3

Bericht

für den

Rechnungsprüfungsausschuss am 24.06.2022

öffentlich

über die Prüfung der

Jahresabschlüsse 2020

der rechtsfähigen kommunalen

Stiftungen

Mai 2022

1 JAHRESABSCHLÜSSE 2020 DER RECHTSFÄHIGEN KOMMUNALEN STIFTUNGEN 3

1.1 Prüfungsgrundlagen und -durchführung 3

1.2 Haushaltssatzung 2020 und -planung 3

1.3 Ergebnisse der Prüfung der Jahresabschlüsse 2020 4

1.3.1 Allgemeines 4 1.3.2 Jahresabschlüsse 2020 5 1.3.3 Formelle Feststellungen 6 1.3.4 Stiftungsübergreifende Feststellungen 6

1.4 Heilig-Geist-Spital-Stiftung Nürnberg 10

1.4.1 Feststellungen 10 1.4.2 Anlagen zum Jahresabschluss 2020 der Heilig-Geist-Spital-Stiftung 12

1.5 Findel- und Waisenhausstiftungen 17

1.5.1 Feststellungen 17 1.5.2 Anlagen zum Jahresabschluss 2020 der Findel- und Waisenhausstiftungen 18

1.6 Georg Matthias und Karoline Klein`sche Brennmaterialienstiftung 22

1.6.1 Feststellungen 22 1.6.2 Anlagen zum Jahresabschluss 2020 der Georg Matthias und Karoline Klein’schen Brennmaterialienstiftung 23

1.7 Kost-Pocher’sche Stiftung 27

1.7.1 Feststellungen 27 1.7.2 Anlagen zum Jahresabschluss 2020 der Kost-Pocher’schen Stiftung 28

1.8 Fritz-Hintermayr-Stiftung 32

1.8.1 Feststellungen 32 1.8.2 Anlagen zum Jahresabschluss 2020 der Fritz-Hintermayr Stiftung 33

1.9 Johanna Sofie Wallner`sche Blinden- und Stipendienstiftung 37

1.9.1 Feststellungen 37 1.9.2 Anlagen zum Jahresabschluss 2020 der Johanna Sofie Wallner’schen Blinden- und Stipendienstiftung 38

1.10 Rudolf und Berta Mathes Wohltätigkeitsstiftung 42

1.10.1 Feststellungen 42 1.10.2 Anlagen zum Jahresabschluss 2020 der Rudolf und Berta Mathes Wohltätigkeitsstiftung 43

2 ZUSAMMENGEFASSTES PRÜFUNGSERGEBNIS 47

Seite 2 von 47 Inhaltsverzeichnis

1 Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen kommu-

nalen Stiftungen

1.1 Prüfungsgrundlagen und -durchführung

Die rechtlichen Grundlagen zur Prüfung und Feststellung der Jahresabschlüsse und zur Entlastung sind in Art. 20 Abs. 3 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) i.V.m. Art. 102 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) festgehalten. Für die Prüfung ist danach der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, das Rechnungsprüfungsamt ist dabei als umfassender Sachverständiger heranzuziehen.

Der vorliegende Bericht dient somit der Prüfung der doppischen Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen kommunalen und kommunal verwalteten Stiftungen, zwecks abschließender Feststellung dieser Jahresabschlüsse und Entlastung.

Abschnitt 2 beinhaltet schließlich die Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses mit der Empfehlung zur Feststellung und Entlastung.

1.2 Haushaltssatzung 2020 und -planung

Für die Stiftungen der Gruppe A (A-Stiftungen) sind aufgrund Art. 20 Abs. 3 BayStG und in sinngemäßer Anwendung der Art. 63 ff. GO für das Jahr 2020 eigene Haushaltspläne aufgestellt und jeweils eine Haushaltssatzung erlassen worden. Diese Sonderhaushaltspläne wurden in der Sitzung des Stadtrates am 21.11.2019 beschlossen.

Für die übrigen rechtsfähigen Stiftungen (Gruppen B und C) sind entsprechende Sonderhaushaltspläne aufgestellt worden.

Für die Haushaltssatzungen 2020 der A-Stiftungen, die keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthielten, wurde die rechtsaufsichtliche Würdigung mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 29.01.2020 bestätigt.

Die Stiftungshaushalte sind damit sachlich und formal ordnungsgemäß zustande gekommen.

Die Berichte des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) über die im Jahr 2020 durchgeführte stiftungsrechtliche Prüfung der Stiftungen der Kategorien B und C lagen dem Rpr vor. Mit der Prüfung der Jahresabschlüsse 2018 bis 2021 für diese Stiftungen wurde der BKPV mit Schreiben vom 07.10.2021 bereits beauftragt.

Die Prüfberichte des BKPV (05/2020) zur überörtlichen Prüfung der Jahresabschlüsse 2010 bis 2016 der Stiftungen der Kategorie A waren bei der Stadt Nürnberg ebenfalls bereits eingegangen. Überörtlich werden die nachfolgenden Jahresabschlüsse zeitlich gemeinsam mit denjenigen der Stadt Nürnberg geprüft.

1.3 Ergebnisse der Prüfung der Jahresabschlüsse 2020

1.3.1 Allgemeines

Im Prüfungsjahr 2020 wurden im Zuständigkeitsbereich der Stiftungsverwaltung bei der Stadtkämmerei im Bereich der rechtsfähigen Stiftungen keine Neugründungen durchgeführt. Im Bereich der nichtrechtsfähigen Stiftungen erfolgten drei Neugründungen. Deren Vermögen wurde in das Eigenkapital der Stadt übergeleitet und wird entsprechend der Stiftungssatzungen unter den nichtrechtsfähigen Stiftungen geführt.

Somit bestanden zum Jahresende 32 nichtrechtsfähige und 27 selbständige, rechtsfähige Stiftungen. Die nichtrechtsfähigen Stiftungen werden im Rahmen des städtischen Haushaltes geführt und sind im städtischen Abschluss mit abgebildet.

Die rechtsfähigen Stiftungen sind in folgende Gruppen gegliedert:

Gruppe A kommunal verwaltete kommunale Stiftungen

Gruppe B allgemeine Stiftungen, die kommunal verwaltet sind

Gruppe C andere kommunale Stiftungen, die nicht kommunal verwaltet sind

Die Stiftungen verfügten per 31.12.2020 über ein Eigenkapital von insgesamt rd. 290,6 Mio. Euro (Vorjahr rd. 283,3 Mio. Euro). Aus der Bewirtschaftung dieser Vermögen konnten im Jahr 2020 Ausrichtungen (Stiftungsgaben, Stipendien, Zuschüsse) von ca. 5,7 Mio. Euro (Vorjahr rd. 5,0 Mio. Euro) erwirtschaftet werden.

1.3.2 Jahresabschlüsse 2020

Für die A-Stiftungen erfolgte die Prüfung der kaufmännischen Jahresabschlüsse 2020 gemäß Art. 20 Abs. 3 BayStG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 und 3 GO durch das Rechnungsprüfungsamt.

Die Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen Stiftungen wurden auf Grundlage der „Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung“ (Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – KommHV-Doppik) erstellt.

Die nachfolgend zusammengestellten Werte wurden dabei ausgewiesen und geprüft:

Stiftung Bilanzsumme zum Bilanzsumme zum Jahresergebnis
31.12.2020 31.12.2019 2020
Euro Euro Euro
Heilig-Geist-Spital-Stiftung 45.305.064,23 45.072.109,60 432.711,29
Findel- und Waisenhausstiftungen 4.592.861,66 4.420.888,83 138.515,70
Georg Matthias und Karoline Klein`sche Brennmaterialienstiftung 1.657.942,39 1.627.482,05 58.230,96
Kost-Pocher`sche Stiftung 13.110.826,30 13.102.383,97 46.402,44
Fritz-Hintermayr-Stiftung 3.575.292,89 3.594.570,50 29.825,89
Johanna Sofie Wallner`sche Blin- den- und Stipendienstiftung 189.119,07 191.851,42 2.728,55
Rudolf und Berta Mathes Wohltä- tigkeitsstiftung 826.621,04 813.787,42 9.528,51
Summe 69.257.727,58 68.823.073,79 717.943,34

Die Feststellung der Abschlüsse der A-Stiftungen erfolgt durch den Stadtrat.

1.3.3 Formelle Feststellungen

Für die nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung erstellten Jahresabschlüsse der A-Stiftungen ergaben sich folgende Prüfungsergebnisse:

Die Buchführung und die Jahresabschlüsse entsprachen den Vorschriften. Die Jahresabschlüsse vermittelten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stiftungen.

Im Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse 2020 ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung in Frage gestellt werden musste.

Um den Erhalt der Stiftungsvermögen zu gewährleisten, ermittelte die Stiftungsverwaltung die gemäß § 62 Nr.3 AO (Abgabenordnung) steuerlich unschädlich höchstmögliche Einstellung in die Kapitalerhaltungsrücklage (höchstmögliche Einstellung). Bei tatsächlicher Zuführung dieses berechneten Wertes wurde der Erhalt des jeweiligen Stiftungsvermögens als im Berichtsjahr erwirtschaftet betrachtet. Wäre dies bei einer Stiftung nicht erreicht worden, so wäre die Entwicklung des Eigenkapitals mit dem Verbraucherpreisindex für Deutschland verglichen worden. Bei erreichtem Inflationsausgleich wäre dann ebenfalls von einem erwirtschafteten Kapitalerhalt ausgegangen worden. Bei allen 7 dieser Stiftungen war im Jahr 2020 der Nachweis über die höchstmögliche Einstellung in die Kapitalerhaltungsrücklage möglich.

1.3.4 Stiftungsübergreifende Feststellungen

Vortragsprüfung und Abgleich Daten Finanzbuchhaltung

Die in den Bilanzen ausgewiesenen Anfangsbestände konnten mit den Jahresendbeständen des Vorjahresabschlusses abgeglichen werden. Die in den Bilanzen ausgewiesenen Beträge stimmten mit den Saldenlisten, welche aus der Finanzbuchhaltung generiert wurden, überein.

Abgleich Sachanlagevermögen und Immaterielle Vermögensgegenstände/Abschrei-

bungen

Die in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Abschreibungen des Sachanlagevermögens waren mit den bilanzierten Veränderungen und durchgeführten Wertberichtigungen abgleichbar. Ebenso war eine Abstimmung der bilanzierten Anfangs- und Endbestände mit den im Anlagespiegel ausgewiesenen Werten möglich.

Forderungen Miet- und Pachterträge/Verwaltung durch externe Immobilienverwalter

Stiftungseigene Immobilien werden durch das Liegenschaftsamt (LA) sowie durch externe Immobilienverwaltungen betreut. Die aus der Vermietung der Liegenschaften erzielten Überschüsse werden von den externen Verwaltern jährlich an die Stadt überwiesen. Die Stadt erhält hierfür Jahresabrechnungen, in welchen die Mieteinahmen und Ausgaben aufgeführt werden. Die Abrechnungen der externen Immobilienverwaltungen gingen bei LA ein und waren dort als zuständige Fachdienststelle zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen für die Jahre 2019 und 2020 wurde durch LA mit Email an die Stiftungsverwaltung vom 16.12.2021 bestätigt.

Forderungen Miet- und Pachterträge/Verwaltung durch städtisches Liegenschaftsamt

Für das Jahr 2020 (Abrechnung des Mietjahres 2019) wurde durch LA eine Liste in Dateiformat generiert und an die Stiftungsverwaltung übermittelt. Diese Datei enthielt Informationen über die aus den jeweiligen einzelnen Mietverhältnissen resultierenden Erträge sowie Rückstände. Die entsprechenden Buchungen in die Finanzsoftware wurden von der Stiftungsverwaltung in Stichproben mit den hinterlegten Vertragsdaten abgeglichen. Bei Bedarf erfolgt eine direkte Abstimmung zu unklaren Vorgängen zwischen Stk/3 und LA.

Finanzanlagen/Wertpapiere, Ausleihungen

Im Bereich der rechtsfähigen Stiftungen wurde der Wertpapierbestand vollständig geprüft. Es wurden keine Fehler festgestellt. Frühere Maßgabe für Finanzanlagen im Bereich der A-Stiftungen war, dass diese gemäß Art. 20 Abs. 3 BayStG i.V.m. Art. 74 Abs. 2 Satz 2 GO sicher sein müssen und ausreichend Ertrag erzielen sollen. Damit stand der Aspekt der Sicherheit vor dem des Ertrags. Eine Anlage von Stiftungsvermögen in Aktien wurde für diese Stiftungskategorie in der Vergangenheit als nicht ausreichend sicher angesehen. In seinem Schreiben an die Regierungen vom 01.03.2016 sah das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr nunmehr die Regelungen aus Art. 6 Abs. 1 BayStG auch für die A-Stiftungen als vorrangig anwendbar. Das Ministerium hält es daher „unter den derzeitigen Rahmenbedingungen“ für nicht zu beanstanden, wenn den üblichen sicheren Anlageformen auch Aktien mit Ertrag bringenden Dividenden beigemischt werden. In den Wertpapierdepots sind bis auf wenige Ausnahmen festverzinsliche Anleihen deutscher Kreditinstitute (überwiegend Landesbanken, Sparkassen etc.) enthalten. Andere vorgehaltene Wertpapiere waren bisher bereits stiftungsrechtlich zulässig und erschienen (aus der Sicht des Jahres 2020) ausreichend sicher. Die Stiftungsverwaltung hat hier vor Kaufentscheidungen Informationen zur Sicherheit der Finanzanlage eruiert und ihre Recherchen (z.B. Rating) dokumentiert. Insgesamt verminderte sich bei den A-Stiftungen der Bestand der in Wertpapieren gebundenen Mittel um 3.844,8 TEuro auf 20.138,4 TEuro. Neben dem Erwerb von festverzinslichen Wertpapieren wurden im Jahr 2019 als weitere Finanzanlage bei der Heilig-Geist-Spital-Stiftung und bei der Kost-Pocher`schen Stiftung jeweils

500,0 TEuro in einem sogenannten Versicherungskapitalisierungsgeschäft gebunden. Vertragspartner war hier ein großes deutsches Versicherungsunternehmen. Solche Verträge fallen unter das Versicherungsaufsichtsgesetz. Nach Auffassung von Rpr liegt daher eine ausreichende Sicherheit des angelegten Stiftungskapitals vor, welche festverzinslichen Wertpapieren großer deutscher Industrieunternehmen entsprechen dürfte. Im Hinblick auf den Grundsatz des Kapitalerhaltes und der Leistungsfähigkeit der Stiftungen erscheint die Investition im Hinblick auf ihre Rendite sinnvoll.

Liquide Mittel

Der Zahlungsverkehr aller Stiftungen wird (bis auf ein stiftungseigenes Bankkonto des Forstbetriebes der Heilig-Geist-Spital-Stiftung Nürnberg) über das Kassen- und Steueramt abgewickelt. Hierzu wurde für die anfallenden Ein- und Auszahlungen der Stiftungen jeweils ein Kontokorrentkonto eingerichtet. Der hier in der städtischen Finanzbuchhaltung gebuchte Saldo muss dem bei der jeweiligen Stiftung ausgewiesenen Wert entsprechen. Das Rechnungsprüfungsamt nahm hier einen Abgleich zwischen dem Jahresendsaldo des Bilanzpostens bei der Stadt und den Stiftungen vor.

Die in der städtischen Bilanz per 31.12.2020 gebuchten kumulierten Salden auf den Kontokorrentkonten der A-Stiftungen stimmten mit der Summe der unter den liquiden Mitteln erfassten Werte dieser Stiftungen (zuzüglich Bankguthaben Heilig-Geist-Spital-Stiftung sowie dem Guthaben auf einem Hausverwaltungskonto bei einem externen Immobilienverwalter) überein.

Für das Bankguthaben zum 31.12.2020 der Heilig-Geist-Spital-Stiftung war der Abgleich des Kontoauszuges mit dem in der Teilbilanz ausgewiesenen Wert möglich (20.720,56 Euro). Das Guthaben auf dem Hausverwaltungskonto des externen Hausverwalters für die Rudolf und Berta Mathes Wohltätigkeitsstiftung belief sich auf 10.088,93 Euro.

Stiftung Liquide Mittel zum Liquide Mittel zum
31.12.2020 31.12.2019
Euro Euro
Heilig-Geist-Spital-Stiftung1 4.997.340,20 1.804.815,77
Findel- und Waisenhausstiftungen 539.236,08 179.295,08
Georg Matthias und Karoline Klein`sche Brenn- materialienstiftung 403.411,11 225.639,68
Kost-Pocher`sche Stiftung 748.567,77 114.065,12
Fritz-Hintermayr-Stiftung 508.812,34 288.205,96
Johanna Sofie Wallner`sche Blinden- und Stipen- dienstiftung 24.129,66 12.601,69
Rudolf und Berta Mathes Wohltätigkeitsstiftung2 63.059,13 56.161,19
Summe 7.284.556,29 2.680.784,49

1 Der Saldo der Heilig-Geist-Spital-Stiftung zum 31.12.2020 setzte sich aus dem Bankguthaben des stiftungseigenen Forstbetriebes in Höhe von 20.720,56 Euro und den Liquiden Mitteln beim Kassen- und Steueramt in Höhe von 4.976.619,64 Euro zusammen. 2 Der Saldo der Rudolf und Berta Mathes Wohltätigkeitsstiftung zum 31.12.2020 setzte sich aus dem Guthaben des Hausverwaltungskontos in Höhe von 10.088,93 Euro und den liquiden Mitteln beim Kassen- und Steueramt in Höhe von 52.970,20 Euro zusammen.

Der für die Berechnung der Verzinsung der Kontokorrentkonten vereinbarte Basiszinssatz (Euribor) ergab auf Grund der aktuellen Situation auf dem Kreditmarkt keine Zinserträge. Ebenso wurden von der Stadt keine Verwahrgeldkosten auf die Stiftungen umgelegt.

Die Bestände an liquiden Mitteln stehen in Beziehung zur Höhe der Kapitalerhaltungsrücklage (siehe nachfolgende Ausführungen bei den jeweiligen Stiftungen). Der hohe Bestand an liquiden Mitteln ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass Mittel der Kapitalerhaltungsrücklage nicht für den Erwerb von Anlagevermögen im Bilanzjahr 2020 verwendet wurden. Die Stiftungsverwaltung begründet ihre Zurückhaltung damit, dass im Jahr 2020 langfristige und gleichzeitig den stiftungsrechtlichen Sicherheitsansprüchen genügende Finanzanlagen nur zu äußerst ungünstigen Bedingungen zur Verfügung standen. Der Erwerb von Finanzlagen mit kurzer Laufzeit hätte (ohne den hierdurch entstehenden hohen Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen) zu einer negativen Effektivverzinsung geführt. Die Stiftungsverwaltung ging in Ihrer Anlagenstrategie davon aus, dass bereits in der Folgeperiode bessere Renditen auf dem Finanzmarkt realisierbar werden und die in den Rücklagen hierfür gebundenen liquiden Mittel dann zur Verfügung stehen müssen und nicht in unlukrativen Investitionen gebunden sein sollten. Dieser Sachverhalt bezieht sich nur auf Investitionen aus der Kapitalerhaltungsrücklage. Insoweit für Finanzanlagen infolge Fälligkeit Mittel frei wurden, wurden diese auch unverzüglich reinvestiert.

Für die Jahresabschlüsse 2020 wurde für alle A-Stiftungen die geforderte Sicherstellung des Kapitalerhalts, die erwirtschaftete Rentabilität sowie die zeitlich vorgeschriebene Verwendung der gebildeten Zweckausrichtungsrückstellungen geprüft.

1.4 Heilig-Geist-Spital-Stiftung Nürnberg

1.4.1 Feststellungen

Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

Bei der Heilig-Geist-Spital-Stiftung Nürnberg wurde durch den Kauf einer Forstfläche ein Zugang in Höhe von 29.066,76 Euro eingestellt. Es handelt sich hier um die erste Kaufpreisrate des Gesamtkaufpreises von 50.000,00 Euro, zuzüglich der Nebenkosten des Grunderwerbs. Entsprechend notariellem Kaufvertrag wurde die Zahlung der zweiten Rate im Folgejahr vereinbart. Die Bilanzierung der Kaufpreiszahlung im Jahr 2020 unter den unbebauten Grundstücken war in diesem Fall nicht korrekt, da der vereinbarte Übergang von Nutzen und Lasten noch nicht erfolgt war. Demzufolge wäre die Zahlung der Kaufpreisrate als geleistete Anzahlung zu buchen gewesen. Mit der vereinbarten Zahlung der zweiten Kaupreisrate und erfolgtem Übergang von Nutzen und Lasten wird das Grundstück korrekt unter dem Bilanzposten „unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte“ ausgewiesen. Eine Korrekturbuchung ist somit nicht erforderlich.

Aktivbilanzposten Kapitalerhalt Vorleistungen/Passivbilanzposten Basiskapital

Die Stiftung wies bereits in den Vorjahren keine Kapitalerhaltungsrücklage aus. Stattdessen wurde der Aktivbilanzposten „Kapitalerhalt (Vorleistungen)“ abgebaut. Es handelt sich hierbei um bereits durchgeführte Tilgungen von Krediten zur notwendigen Sanierung stiftungseigener Immobilien, welche im Basiskapital (Passivposten) berücksichtigt werden müssen. Kredittilgungen erhöhen demzufolge die Zuführungen aus der Ergebnisrücklage und zugleich den aktiven Bilanzposten „Kapitalerhaltung (Vorleistungen)“. Der Bilanzposten wird durch Einstellungen, welche betragsmäßig anhand der Berechnungsmodi zur Ermittlung der höchstmöglichen Einstellung in die Kapitalerhaltungsrücklage ermittelt werden, abgetragen bzw. soll in Zukunft auf diese Weise aufgelöst werden.

Gewinn- und Verlustrechnung

In 2020 wurde ein Jahresgewinn in Höhe von 432.711,29 Euro ausgewiesen. Im Jahr 2019 konnte noch ein höheres Jahresergebnis von 647.501,06 Euro erzielt werden. Damit verschlechterte sich das Jahresergebnis 2020 um 214.789,77 Euro (ca. 33,2 %). Der Abbau der Aufwendungen um rd. 80,0 TEuro (rd. 2,8 %) konnte die Verschlechterung bei den Erträgen in Höhe von 294,8 TEuro (ca. 8,5 %) nicht ausgleichen.

Insgesamt wurde ein um rd. 148,9 TEuro besseres Ergebnis erzielt als bei der Aufstellung des Haushaltes ursprünglich prognostiziert.

Die wesentlichen Veränderungen zum Vorjahr werden nachfolgend kurz skizziert. Die Mietund Pachterträge aus der Bewirtschaftung der Immobilien reduzierten sich um rd. 87,0 TEuro. Enthalten ist hier eine gebildete Drohverlustrückstellung für erwartete Mietausfälle in Folge der Corona-Pandemie von 65,0 TEuro. Wie bereits im Vorjahr verschlechterten sich die Erträge aus dem Holzverkauf der stiftungseigenen Forste. Im Vergleich zum Vorjahr war hier ein Rückgang um 28,4 TEuro zu verzeichnen. Das Ergebnis aus dem Abgang von Finanzanlagen reduzierte sich im Vergleich zum Vorjahr um rd. 157,5 TEuro. Infolge der schlechten Lage auf dem Finanzmarkt lagen auch die Zinserträge um 57,6 TEuro niedriger als in der Vorperiode. Im Vergleich zum Vorjahr wurden die Erträge aus der Auflösung von Rückstellung um 96,7 TEuro niedriger ausgewiesen.

Während die Aufwendungen für Verbrauchs-, Betriebsstoffe sowie die Ver- und Entsorgungskosten um rd. 25,1 TEuro stiegen, konnten die weiteren Unterhaltskosten für die Liegenschaften um rd. 165,0 TEuro reduziert werden.

Kapitalerhalt

In das Schema zur Berechnung der höchstmöglichen Einstellung in die Kapitalerhaltungsrücklage wurden die korrekten Werte aus der Ergebnisrechnung übertragen. Anhand der Berechnungen hätte sich eine höchstmögliche Einstellung von 351.051,02 Euro ergeben.

Diese wurde nicht in die Kapitalerhaltungsrücklage eingestellt, sondern als stiftungsspezifischer Sonderfall zum Abbau der Vorleistungen auf der Aktivseite verwendet. Gleichzeitig wurde dieser Bilanzposten um die geleisteten Tilgungen in Höhe von 19.379,84 Euro erhöht. Der aktive Bilanzposten „Kapitalerhalt (Vorleistungen)“ reduzierte sich somit zum 31.12.2020 von 599.715,94 Euro um 331.671,18 Euro auf 268.044,76 Euro. Insgesamt ist Rpr der Auffassung, dass der Erhalt des Stiftungsvermögens im Bilanzjahr 2020 als erwirtschaftet angesehen werden kann. Abgesehen von o.g. Tilgungsleistung erfolgte auch keine Übertragung von Mitteln in das Basiskapital unter dem Bilanzposten „Zuführungen aus der Ergebnisrücklage“.

Rentabilität

Das Rechnungsprüfungsamt ermittelte den erzielten Überschuss der Stiftung anhand der Differenz zwischen dem Eigenkapital per 31.12.2020 (rd. 43.954,3 TEuro) und dem ausgewiesenen Anfangsbestand (rd. 43.967,9 TEuro) zuzüglich der Ausrichtungsmittel (752,3 TEuro).

Für die Heilig-Geist-Spital-Stiftung Nürnberg wurden die Überschüsse (welche für den Kapitalerhalt und zur Ausrichtung verwendet werden) somit mit rd. 738,7 TEuro absolut berechnet (Vorjahr rd. 1.491,1 TEuro), was in Relation zum Anfangsbestand von rd. 43.967,9 TEuro eine Rentabilität von rd. 1,7 % (Vorjahr. 3,4 %) ergiebt. Dies entspricht auch den Berechnungen der Stiftungsverwaltung. Im Vorjahr war das hohe Jahresergebnis auf Zuschreibungen des Wertpapierbestandes zurückzuführen. In den vorherliegen Jahresabschlüssen bewegte sich die Rentabilität auf dem Niveau des aktuellen Jahresergebnisses. Die Rentabilität konnte die Steigerung des auf das Jahr bezogenen Verbraucherpreisindexes für Deutschland (rd.0,5 %) voll decken und lag über dem Niveau des marktüblichen Zinssatzes von ca. 1,5 %.

Zweckausrichtungsrückstellung

Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO i.V.m. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO sind zur Ausrichtung vorgesehene und nicht verwendete Mittel innerhalb von zwei Jahren auszurichten. Aus dem Jahr 2019 waren noch Zweckausrichtungsrückstellungen in Höhe von rd. 270,7 TEuro vorhanden. Diese wurden vollständig ausgeschüttet. Neue Zweckausrichtungsrückstellungen wurden in Höhe von rd. 506,7 TEuro gebildet. Insgesamt hat sich der Bestand an Zweckausrichtungsrückstellungen im Vergleich zum Vorjahr um rd. 236,0 TEuro erhöht.

Die Mittel der aus dem Vorjahr vorhandenen Zweckausrichtungsrückstellung wurden somit entsprechend der steuerlichen Vorschriften zeitnah ausgereicht.

1.4.2 Anlagen zum Jahresabschluss 2020 der Heilig-Geist-Spital-

Stiftung

1.4.2.1 Schlussbilanz zum 31.12.2020 (nach Ergebnisverwendung)

A K T I V A in € in €

A. Anlagevermögen 39.674.992,90 42.486.852,58
1.692,00 27.432.807,46 2.974.624,10 24.240.749,63 24.468,00 0,00 149.958,07 2,00 15,00 57,00 42.933,66 12.240.493,44 0,00 11.740.493,44 500.000,00
B. Umlaufvermögen 5.350.276,61 1.958.119,60
0,00 352.936,41 0,00 171.631,57 42.961,24 0,00 4.661,87 176.642,97 4.997.340,20 0,00 20.720,56 4.976.619,64
C. Aktive Rechnungsabgrenzung 11.749,96 27.421,48
D. Kapitalerhaltung (Vorleistungen) 268.044,76 599.715,94
SUMME DER AKTIVA 45.305.064,23 45.072.109,60

P A S S I V A in € in €

A. Eigenkapital 43.954.297,44 43.967.874,63
42.208.052,44 30.916.575,68 340.000,00 6.102.201,96 4.849.274,80 0,00 0,00 0,00 1.746.245,00 1.006.101,00 1.121,00 0,00 739.023,00
B. Rückstellungen 891.255,44 680.599,70
506.704,82 310.300,00 74.250,62 270.678,71 400.300,00 9.620,99
C. Verbindlichkeiten 451.159,35 423.430,27
314.527,33 84.403,96 52.228,06 333.907,17 58.757,75 30.765,35
D. Passive Rechnungsabgrenzung 8.352,00 205,00
SUMME DER PASSIVA 45.305.064,23 45.072.109,60
Teilergebnisrechnung Ist 2020 Planansatz 2020 RE 2019 Vgl. Ansatz/Ist 2020
51410000 Zuweisungen vom Land 51480000 Spenden/Zuschüsse übrig.Bereich(dezent.) 19.566,30- 10.000- 25.020,90- 2.800,00- 9.566,30
** + Erträge aus Zuweisungen und Zuschüsse 19.566,30- 10.000- 27.820,90- 9.566,30
54110000 Erträge aus Verkauf privatrechtlich 54120000 Miet- und Pachterträge aus Immo.(230) 54120020 Miet-und Pachterträge a.Immo (dezent.) 54120100 Erbbauzinsen (230) 54120300 Jagdpacht 54190100 Vermischte Erträge 139.018,31- 1.977.337,58- 93.123,04- 46.056,37- 589,08- 2.580,00- 210.000- 1.944.300- 43.500- 45.800- 600- 167.428,65- 1.992.585,69- 49.752,72- 45.738,17- 589,08- 70.981,69- 33.037,58 49.623,04 256,37 10,92- 2.580,00
** + Privatrechtliche Leistungsentgelte 2.258.704,38- 2.244.200- 2.256.094,31- 14.504,38
54220000 Erstattungen von Gemeinden/Gdeverbänden 54280000 Erstattungen von übrigen Bereichen 348,00- 13.400,00- 549,70- 348,00 13.400,00
** + Erträge Kostenerstattungen, -umlagen 13.748,00- 549,70- 13.748,00
51610000 Auflös. v. Sonderposten aus Zuw. Land 51650000 Auflös. v. SoPo Zusch. verb.U/Bet./SV 55310000 Auflösung von sonstigen Sonderposten 4.747,00- 37.870,00- 26.767,00- 4.747- 37.870- 26.767- 4.744,00- 37.868,00- 26.766,00-
** + Ertr. a.d. Aufl. v. Sonderp. f. Inves 69.384,00- 69.384- 69.378,00-
55220000 Verzugs- und Beitreibungsentgelte 55500000 Erträge a. Abgang v. Finanzanlagen 55830000 Ertr. Auflös./Herabsetz. Rückstellungen 55832000 Ertr.Aufl/Herab. Instandhaltungsrückst. 58120000 Erlösschmälerung wg. USt-Korrektur ILV 784,44- 141.930,53- 2.400,00- 400.300,00- 7.646,01- 2.400- 48,36- 236.727,83- 46.813,50- 497.000,00- 9.208,58- 784,44 141.930,53 400.300,00 7.646,01
** + Sonstige ordentliche Erträge *** = Ordentliche Erträge 553.060,98- 2.914.463,66- 2.400- 2.325.984- 789.798,27- 3.143.641,18- 550.660,98 588.479,66
60131000 Regelzahlung (Arbeiter) 65.382,59 70.400 58.128,43 5.017,41
** - Personalaufwendungen Aktiv 65.382,59 70.400 58.128,43 5.017,41
60231000 Beiträge Versorgungskassen - Arbeiter 60331000 Arbeitgeberanteil Sozialversich.Arbeiter 60391005 Beiträge zur Berufsgenossenschaft 64120100 Aufwendung Aus-/Fortbildung, Umschulung 64130000 Dienstreisen und Dienstfahrten 64160000 Dienst- u.Schutzkleidung/pers.Ausrüstung 4.885,61 12.335,03 4.806,10 3.062,96 1.118,28 6.400 11.100 5.600 200 3.000 1.200 4.203,60 10.431,67 4.485,28 2.854,67 1.554,68 1.514,39 1.235,03- 793,90 200,00 62,96- 81,72
** - Personalaufwendungen Passiv 26.207,98 27.500 23.529,90 1.292,02
62141000 Verbrauchsmittel und Betriebsstoffe 62210000 Aufwendungen für Betriebsstrom 62230000 Aufwendungen für Fernwärme (640) 62270000 Aufwendungen für Wasser 62280000 Abwasser - Niederschlagswasser (210) 62280100 Abwasser - Schmutzwasser (210) 62310000 Fahrzeugunterhalt-o.Steuer/Versicherung 62320003 Gebäudeunterhalt (dezentral/K1) 62320103 Unterhalt Gebäudetechnik (dezentral/bw) 62320200 Unterhalt Grün-/Außenanlagen an Gebäuden 62320320 Unterhalt der Wälder 62320410 Grabpflege 62330000 Unterhalt von Straßen, Wegen, Plätzen 62360100 Buchbinder- und Restaurierungsarbeiten 62370020 Reinigungsentschädig.(Hausmeister;SK120) 62370200 Straßenreinigungsgebühren (210) 62370310 Kaminkehrergebühren (dezentral) 62370500 Sonstiger Aufwand Geb.-/Grundstücksbew. 62380000 Zuführung zur Instandhaltungsrückst. K5 62460000 Entschädigung und Arbeitsprämien 62520000 Erstattungen Gemeinden/Gemeindeverbände 62520100 Erstattungen an die Stiftungsverwaltung 62550100 Erstattungen an NürnbergStift 62570000 Erstattung Hausverwaltungsk.priv.Untern. 62570200 Erstattung private Unternehmen 13.073,09 14.112,97 52.855,62 3.630,51 2.659,52 18.702,16 59,50 243.932,47 157.938,40 632,20 16.376,80 1.062,08 13.000,00 21.655,90 21.266,52 351,42 23.780,90 310.300,00 500,00 82.278,00 198.918,80 4.086,72 5.000 19.300 38.000 3.200 4.100 19.700 100 375.500 312.800 200 8.000 400 5.000 13.000 21.000 19.500 800 7.500 500 226.900 2.200 5.006,63 12.238,62 36.188,00 3.129,20 4.020,20 19.395,52 9,95- 427.550,49 63.155,16 18.380,87 1.759,54 13.000,00 21.895,08 21.266,52 587,51 7.982,30 400.300,00 500,00 223.623,80 118,00 2.056,32 8.073,09- 5.187,03 14.855,62- 430,51- 1.440,48 997,84 40,50 131.567,53 154.861,60 432,20- 8.376,80- 400,00 3.937,92 655,90- 1.766,52- 448,58 16.280,90- 110.300,00- 82.278,00- 27.981,20 2.200,00 4.086,72-
** - Aufwendungen Sach- u. Dienstleistungen 1.201.173,58 1.082.700 1.282.143,81 118.473,58-
64490000 Abschreibungen auf Forderungen (K1-Budg) 94101000 AfA immat.Vermögensgegenst.d.Anlageverm. 94102000 AfA Gebäude und Gebäudeeinrichtungen 94102001 Außerpl.AfA Gebäude/Gebäudeeinrichtungen 94103000 AfA Infrastrukturverm./Sachanl.i.Gemgebr 94106000 AfA Fahrzeuge 94107000 AfA Betriebs- u.Geschäftsausstattung 94108000 AfA GWG's 4,24 1.353,00 381.799,01 474,00 2.614,00 37,00 57,00 1.353 381.672 2.614 37 57 0,09 1.354,00 381.671,00 2.613,00 154,00 534,00 4,24- 127,01- 474,00- 57,00 57,00-
** - Abschreibungen 386.338,25 385.733 386.326,09 605,25-
63123810 Ausrichtung (Stiftungsgaben) 63123830 Ausrichtung (Zuschuss Einzelpers/Einri.) 63920000 Zuführ./Aufl. Rückstellung Zweckausricht 93.558,00 422.764,14 236.026,11 166.400 417.700 284.215,00 417.259,02 204.042,71 72.842,00 5.064,14- 236.026,11-
** - Transferaufwendungen 752.348,25 584.100 905.516,73 168.248,25-

…

64210000 Miet- und Pachtaufwendungen für Immo 64250000 Bankspesen/Geldverkehr 64250100 Rücklastschriftgebühren (210) 64270000 Gerichts-/Anwalts-/Gerichtsvollzieherkos 64270100 Kosten für Sachverständige und Gutachten 64270200 Kosten für ärztliche Untersuchungen 64310100 Bürobedarf und -ausstattung 64330000 Zeitungen und Fachliteratur 64340000 Porto 64350000 Fernmeldegebühren 64370000 Gästebewirtung 64390000 Nutzungsentg./Pflege Software/Lizenzen 64390100 Vergütungen für Leistungen Dritter 64390200 Aufwendungen für Abfallbeseitigung 64390400 Aufwendungen für Werbung und Inserate 64390700 Transportkosten, Umzugskosten 64410000 Vers.-Beitr.(o.Kfz-Versicher.beitr./300) 64410100 Beiträge zur Gebäudeversicherung (230) 64420000 Kfz-Versicherungsbeiträge (300) 64430000 Aufwendungen für Mitgliedschaften 64493000 Aufwendungen aus Einzelwertberichtigung 64510000 Verluste Abgang Finanzanlagen/Beteilig. 64710200 Grundsteuer (dezentral) 64980000 Zuführung Sonst. Rückstellung §74KommHV 64990000 Vermischte Aufwendungen 2.520,00 238,10 8,66- 652,78 66,45 655,45 5,68 1.758,83 146,16 714,00 1.240,17 18.100,15 22.363,06 3.397,86 10.297,53 407,81 1.053,40 38.366,87 62.670,26 74.165,92 67.229,63 65,12 2.500 200 100 100 200 600 1.700 700 800 21.600 100 21.500 3.500 9.500 400 1.000 2.400 74.100 2.300 100 2.520,00 238,10 4,34- 652,78 74,42 629,73 1.642,06 47,00 716,70 828,66 22.360,69 33.399,78 3.406,69 9.820,11 407,81 1.009,95 74.165,92 8.131,48 1.766,31 20,00- 38,10- 8,66 100,00 652,78- 100,00 133,55 55,45- 5,68- 58,83- 146,16- 14,00- 440,17- 3.499,85 100,00 863,06- 102,14 797,53- 7,81- 53,40- 38.366,87- 60.270,26- 65,92- 64.929,63- 34,88
** - Sonstige ordentliche Aufwendungen 306.106,57 143.400 161.813,85 162.706,57-
*** = Ordentliche Aufwendungen 2.737.557,22 2.293.833 2.817.458,81 443.724,22-
**** = Ergebnis der laufenden Verwaltungstäti 176.906,44- 32.151- 326.182,37- 144.755,44
57170000 Zinserträge von Kreditinstituten 57180000 Zinserträge vom sonst. inländ. Bereich 57930000 Erträge Wertpapieren des Anlagevermögens 250.350,01- 6.385,92- 5.252,53- 254.700- 400- 319.407,53- 190,00- 4.349,99- 6.385,92 4.852,53
** + Finanzerträge 261.988,46- 255.100- 319.597,53- 6.888,46
65170000 Zinsaufwendungen an Kreditinstitute 3.462,44 3.500 3.423,30 37,56
** - Zinsen und ähnliche Aufwendungen 3.462,44 3.500 3.423,30 37,56
*** = Finanzergebnis 258.526,02- 251.600- 316.174,23- 6.926,02
***** = Ordentliches Jahresergebnis 435.432,46- 283.751- 642.356,60- 151.681,46
59119000 Andere außerordentliche Erträge 59210000 Periodenfremde Erträge (K1) 450,00- 430,23- 8.922,84- 450,00 430,23
** + Außerordentliche Erträge 880,23- 8.922,84- 880,23
69210000 Periodenfremde Aufwendungen (K1) 3.601,40 3.778,38 3.601,40-
** - Außerordentliche Aufwendungen 3.601,40 3.778,38 3.601,40-
*** = Außerordentliches Jahresergebnis 2.721,17 5.144,46- 2.721,17-
****** = Jahresergebnis vor ILV 432.711,29- 283.751- 647.501,06- 148.960,29
******* = Ergebnis nach ILV 432.711,29- 283.751- 647.501,06- 148.960,29
******** Jahresergebnis nach Ergebnisvortrag 432.711,29- 283.751- 647.501,06- 148.960,29
Posten des Anlagevermögens Anschaffungs- und Herstellungskosten Zu- und Abschreibungen Buchwert
Anfangs- stand 01.01.2020 Z u g a n g + A b gang - Umbuchungen + / - Endstand 31.12.2020 Anfangsstand (kumuliert) 01.01.2020 Abschreibungen im Wirtschaftsjahr + Zuschreibungen im W i r t s c h a f t s j a h r - Abschreibungen auf die Spalte 3 - A b g ä n g e - Endstand 31.12.2020 Endstand 31.12.2020 Endstand 31.12.2019
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Immaterielle I. Vermögensgegenstände 1.Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte, sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 13.532,81 13.532,81 10.487,81 1.353,00 11.840,81 1.692,00 3.045,00
Zwischensumme: 13.532,81 0,00 0,00 0,00 13.532,81 10.487,81 1.353,00 0,00 0,00 11.840,81 1.692,00 3.045,00
II.Sachanlagen 1.Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 2.Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 3.Infrastrukturvermögen und Sachanlagen im Gemeingebrauch 4.Bauten auf fremden Grund und Boden 5.Kunstgegenstände und Baudenkmäler 6.Fahrzeuge 7.Maschinen, techn. Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 8.Geringwertige Wirtschaftsgüter 9.Anlagen im Bau 2.945.557,34 40.132.132,71 77.490,61 149.958,07 2.197,18 21.091,78 2.891,28 662,00 29.066,76 89.645,01 42.271,66 2.974.624,10 40.221.777,72 77.490,61 149.958,07 2.197,18 21.091,78 2.891,28 42.933,66 0,00 15.598.755,08 50.408,61 0,00 2.158,18 21.076,78 2.777,28 0,00 382.273,01 2.614,00 37,00 57,00 0,00 15.981.028,09 53.022,61 0,00 2.195,18 21.076,78 2.834,28 0,00 2.974.624,10 24.240.749,63 24.468,00 0,00 149.958,07 2,00 15,00 57,00 42.933,66 2.945.557,34 24.533.377,63 27.082,00 0,00 149.958,07 39,00 15,00 114,00 662,00
Zwischensumme: 43.331.980,97 160.983,43 0,00 0,00 43.492.964,40 15.675.175,93 384.981,01 0,00 0,00 16.060.156,94 27.432.807,46 27.656.805,04
III.Finanzanlagen 1.Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen 2.Wertpapiere 3.Ausleihungen 0,00 15.156.667,04 500.000,00 2.100.641,70 0,00 4.641.917,50 0,00 12.615.391,24 500.000,00 829.664,50 0,00 1) 253.710,00 1) 208.476,70 874.897,80 0,00 0,00 11.740.493,44 500.000,00 0,00 14.327.002,54 500.000,00
Zwischensumme: 15.656.667,04 2.100.641,70 4.641.917,50 0,00 13.115.391,24 829.664,50 253.710,00 208.476,70 0,00 874.897,80 12.240.493,44 14.827.002,54
G e s a m t s u m m e 58.958.815,14 2.261.625,13 4.641.917,50 0,00 56.621.888,45 16.471.962,56 640.044,01 208.476,70 0,00 16.946.895,55 39.674.992,90 42.486.852,58
  1. Nicht realisierte Zu- und Abschreibungen auf Wertpapiere werden über die Eigenkapital-Position "Ergebnisse aus Vermögensumschichtungen" verbucht. Entsprechend erfolgt keine erfolgswirksame Buchung; die Anpassung vollzieht sich auf Bestandskonten. Nur bei realisierten Kursgewinnen bzw. Kursverlusten erfolgt eine erfolgswirksame Verbuchung.

1.5 Findel- und Waisenhausstiftungen

1.5.1 Feststellungen

Kapitalerhalt

Die Kapitalerhaltungsrücklage der Stiftung erhöhte sich von 232.494,99 Euro um 129.951,53 Euro auf 362.446,52 Euro. Für das Jahr 2020 ergab die Berechnung der höchstmöglichen Einstellung aus dem Jahresergebnis in die Kapitalerhaltungsrücklage einen Betrag von 129.951,53 Euro. Eine Zuführung in das Basiskapital wurde nicht durchgeführt.

Auf Grund der höchstmöglichen Einstellung in die Kapitalerhaltungsrücklage kann der Kapitalerhalt der Stiftung somit für das Jahr 2020 als erwirtschaftet angesehen werden.

Rentabilität

Das Rechnungsprüfungsamt ermittelte den erzielten Überschuss der Stiftung anhand der Differenz zwischen dem Eigenkapital per 31.12.2020 (rd. 4.518,3 TEuro) und dem ausgewiesenen Anfangsbestand (rd. 4.392,0 TEuro) zuzüglich der Ausrichtungsmittel (rd. 261,8 TEuro).

Für die Stiftung wurden die Überschüsse (welche für den Kapitalerhalt und zur Ausrichtung verwendet werden) somit mit rd. 388,1 TEuro absolut berechnet, was in Relation zum Anfangsbestand von rd. 4.392,0 TEuro einer Rentabilität von rd. 8,8 % und damit auch der Berechnung der Stiftungsverwaltung entspricht. Damit lag die Rentabilität um rd. 0,9 %-Punkte niedriger als auf dem Niveau des Vorjahres mit rd. 9,7 % und weit über der marktüblichen Verzinsung von ca. 1,5 % sowie der Steigerung des Verbraucherpreisindexes von ca. 0,5 %.

Zweckausrichtungsrückstellung

Gemäß § 55 Abs.1 Nr. 5 AO i.V.m. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO sind zur Ausrichtung vorgesehene und nicht verwendete Mittel innerhalb von zwei Jahren auszurichten. Aus dem Jahr 2019 waren Zweckausrichtungsrückstellungen in Höhe von rd. 22,0 TEuro vorhanden. Diese wurden vollständig ausgeschüttet. Neue Zweckausrichtungsrückstellungen wurden in Höhe von rd. 70,5 TEuro gebildet. Insgesamt hat sich der Bestand an Zweckausrichtungsrückstellungen im Vergleich zum Vorjahr um rd. 48,5 TEuro erhöht.

Die Mittel der aus dem Vorjahr vorhandenen Zweckausrichtungsrückstellung wurden somit entsprechend der steuerlichen Vorschriften zeitnah ausgereicht.

1.5.2 Anlagen zum Jahresabschluss 2020 der Findel- und Wai-

senhausstiftungen

1.5.2.1 Schlussbilanz zum 31.12.2020 (nach Ergebnisverwendung)

A K T I V A in € in €

A. Anlagevermögen 3.926.312,80 4.159.452,87
0,00 2.553.550,79 320.251,79 2.233.299,00 1.372.762,01 0,00 1.372.762,01 0,00 2.553.620,79 320.251,79 2.233.369,00 1.605.832,08 0,00 1.605.832,08
B. Umlaufvermögen 666.548,86 261.435,96
0,00 127.312,78 0,00 7.343,89 0,00 0,00 119.968,89 539.236,08 0,00 0,00 539.236,08 0,00 82.140,88 0,00 7.343,89 0,00 0,00 74.796,99 179.295,08 0,00 0,00 179.295,08
C. Aktive Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
SUMME DER AKTIVA 4.592.861,66 4.420.888,83

P A S S I V A in € in €

A. Eigenkapital 4.518.347,66 4.392.016,86
4.155.901,14 2.900.182,23 43.435,87 1.219.010,94 -6.727,90 362.446,52 362.446,52 0,00 0,00 4.159.521,87 2.900.182,23 43.435,87 1.219.010,94 -3.107,17 232.494,99 232.494,99 0,00 0,00
B. Rückstellungen 73.446,03 24.642,56
70.463,10 0,00 0,00 2.982,93 22.021,15 0,00 0,00 2.621,41
C. Verbindlichkeiten 1.067,97 4.229,41
0,00 0,00 0,00 1.067,97 0,00 0,00 0,00 4.229,41
D. Passive Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
SUMME DER PASSIVA 4.592.861,66 4.420.888,83
Teilergebnisrechnung Ist 2020 Planansatz 2020 RE 2019 Vgl. Ansatz/Ist 2020
51480000 Spenden/Zuschüsse übrig.Bereich(dezent.) 2.500,00- 2.500,00
** + Erträge aus Zuweisungen und Zuschüsse 2.500,00- 2.500,00
54120000 Miet- und Pachterträge aus Immo.(230) 54120020 Miet-und Pachterträge a.Immo (dezent.) 54120100 Erbbauzinsen (230) 25,56- 169.591,77- 263.978,30- 83.000- 234.400- 25,56- 83.790,30- 234.400,19- 25,56 86.591,77 29.578,30
** + Privatrechtliche Leistungsentgelte 433.595,63- 317.400- 318.216,05- 116.195,63
55500000 Erträge a. Abgang v. Finanzanlagen 55830000 Ertr. Auflös./Herabsetz. Rückstellungen 14.777,17- 249,59- 300- 19.810,00- 14.777,17 50,41-
** + Sonstige ordentliche Erträge *** = Ordentliche Erträge 15.026,76- 451.122,39- 300- 317.700- 19.810,00- 338.026,05- 14.726,76 133.422,39
62320003 Gebäudeunterhalt (dezentral/K1) 62320103 Unterhalt Gebäudetechnik (dezentral/bw) 62370500 Sonstiger Aufwand Geb.-/Grundstücksbew. 62520100 Erstattungen an die Stiftungsverwaltung 62570200 Erstattung private Unternehmen 35.023,07 18.878,28 14.793,09 5.108,40 20.000 4.000 7.500 16.500 2.600 4.543,18 8.399,49 15.157,94 2.570,40 15.023,07- 4.000,00 11.378,28- 1.706,91 2.508,40-
** - Aufwendungen Sach- u. Dienstleistungen 73.802,84 50.600 30.671,01 23.202,84-
94102000 AfA Gebäude und Gebäudeeinrichtungen 70,00 100 69,00 30,00
** - Abschreibungen 70,00 100 69,00 30,00
63123830 Ausrichtung (Zuschuss Einzelpers/Einri.) 63920000 Zuführ./Aufl. Rückstellung Zweckausricht 213.350,00 48.441,95 196.400 211.550,00 478,75 16.950,00- 48.441,95-
** - Transferaufwendungen 261.791,95 196.400 212.028,75 65.391,95-
64250000 Bankspesen/Geldverkehr 64410000 Vers.-Beitr.(o.Kfz-Versicher.beitr./300) 64510000 Verluste Abgang Finanzanlagen/Beteilig. 64980000 Zuführung Sonst. Rückstellung §74KommHV 83,30 188,00 6.462,59 611,11 100 200 300 700 83,30 188,64 611,12 16,70 12,00 6.162,59- 88,89
** - Sonstige ordentliche Aufwendungen 7.345,00 1.300 883,06 6.045,00-
*** = Ordentliche Aufwendungen 343.009,79 248.400 243.651,82 94.609,79-
**** = Ergebnis der laufenden Verwaltungstäti 108.112,60- 69.300- 94.374,23- 38.812,60
57170000 Zinserträge von Kreditinstituten 57930000 Erträge Wertpapieren des Anlagevermögens 29.376,03- 1.027,07- 29.300- 31.755,70- 76,03 1.027,07
** + Finanzerträge 30.403,10- 29.300- 31.755,70- 1.103,10
*** = Finanzergebnis 30.403,10- 29.300- 31.755,70- 1.103,10
***** = Ordentliches Jahresergebnis 138.515,70- 98.600- 126.129,93- 39.915,70
****** = Jahresergebnis vor ILV 138.515,70- 98.600- 126.129,93- 39.915,70
******* = Ergebnis nach ILV 138.515,70- 98.600- 126.129,93- 39.915,70
******** Jahresergebnis nach Ergebnisvortrag 138.515,70- 98.600- 126.129,93- 39.915,70
Posten des Anlagevermögens Anschaffungs- und Herstellungskosten Zu- und Abschreibungen Buchwert
Anfangs- stand 01.01.2020 Zugang + Abgang - Umbuchungen + / - Endstand 31.12.2020 Anfangsstand (kumuliert) 01.01.2020 Abschreibungen im Wirtschaftsjahr + Zuschreibungen im W i r t s c h a f t s j a h r - Abschreibungen auf die Spalte 3 - A b g ä n g e - Endstand 31.12.2020 Endstand 31.12.2020 Endstand 31.12.2019
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Immaterielle I. Vermögensgegenstände 1.Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte, sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Zwischensumme: 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
II. Sachanlagen 1.Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 2.Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 3.Infrastrukturvermögen und Sachanlagen im Gemeingebrauch 4.Bauten auf fremden Grund und Boden 5.Kunstgegenstände und Baudenkmäler 6.Fahrzeuge 7.Maschinen, techn. Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 8.Anlagen im Bau 320.251,79 2.528.316,00 320.251,79 2.528.316,00 0,00 294.947,00 70,00 0,00 295.017,00 320.251,79 2.233.299,00 320.251,79 2.233.369,00
Zwischensumme: 2.848.567,79 0,00 0,00 0,00 2.848.567,79 294.878,00 70,00 0,00 0,00 295.017,00 2.553.550,79 2.553.620,79
III.Finanzanlagen 1.Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen 2.Wertpapiere 0,00 1.715.716,00 230.910,42 451.795,59 0,00 1.494.830,83 109.883,92 1) 30.740,00 1) 18.555,10 122.068,82 0,00 1.372.762,01 0,00 1.605.832,08
Zwischensumme: 1.715.716,00 230.910,42 451.795,59 0,00 1.494.830,83 109.883,92 30.740,00 18.555,10 0,00 122.068,82 1.372.762,01 1.605.832,08
G e s a m t s u m m e 4.564.283,79 230.910,42 451.795,59 0,00 4.343.398,62 404.761,92 30.810,00 18.555,10 0,00 417.085,82 3.926.312,80 4.159.452,87
  1. Nicht realisierte Zu- und Abschreibungen auf Wertpapiere werden über die Eigenkapital-Position "Ergebnisse aus Vermögensumschichtungen" verbucht. Entsprechend erfolgt keine erfolgswirksame Buchung; die Anpassung vollzieht sich auf Bestandskonten. Nur bei realisierten Kursgewinnen bzw. Kursverlusten erfolgt eine erfolgswirksame Verbuchung.

1.6 Georg Matthias und Karoline Klein`sche Brennmateria-

lienstiftung

1.6.1 Feststellungen

Kapitalerhalt

Die Kapitalerhaltungsrücklage der Stiftung erhöhte sich von 49.649,84 Euro um 53.569,93 Euro auf 103.219,77 Euro. Eine Zuführung in das Basiskapital wurde nicht durchgeführt.

Die Veränderung des Saldos im Jahr 2020 resultierte aus der steuerlich höchstmöglichen Zuführung von 53.569,93 Euro aus dem Jahresergebnis. Auf Grund der höchstmöglichen Einstellung in die Kapitalerhaltungsrücklage kann der Kapitalerhalt der Stiftung somit für das Jahr 2020 als erwirtschaftet angesehen werden.

Rentabilität

Das Rechnungsprüfungsamt ermittelte den erzielten Überschuss der Stiftung anhand der Differenz zwischen dem Eigenkapital per 31.12.2020 (rd. 1.501,2 TEuro) und dem ausgewiesenen Anfangsbestand (rd. 1.444,9 TEuro) zuzüglich der Ausrichtungsmittel (105,9 TEuro). Für die Stiftung wurden die Überschüsse (welche für den Kapitalerhalt und zur Ausrichtung verwendet werden) somit mit rd. 162,2 TEuro (Vorjahr 212,4 TEuro) absolut berechnet, was in Relation zum Anfangsbestand von rd. 1.444,9 TEuro einer Rentabilität von rd. 11,2 % (Vorjahr 15,8 %) entspricht. Damit lag sie wieder auf dem Niveau des Jahres 2018 von 11,1 %. Insgesamt kann die Rentabilität der Stiftung als sehr gut bezeichnet werden, da sie weit über dem marktüblichen Zinssatz von 1,5 % und der Steigerung des Verbraucherpreisindexes im Jahr 2020 von 0,5 % lag.

Zweckausrichtungsrückstellung

Gemäß § 55 Abs.1 Nr. 5 AO i.V.m. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO sind zur Ausrichtung vorgesehene und nicht verwendete Mittel innerhalb von zwei Jahren auszurichten. Aus dem Jahr 2018 waren noch Mittel in Höhe von rd. 71,1 Euro nicht ausgereicht, welche im Jahr 2020 ausgeschüttet wurden. Im Jahr 2019 wurden rd. 109,2 TEuro neu eingestellt, aus welchem im Jahr 2020 Mittel in Höhe 66,2 TEuro ausgerichtet wurden. Somit müssen spätestens im Jahr 2022 die noch vorhandenen Rückstellungen des Jahres 2019 von rd. 43,1 TEuro ausgereicht werden. Neu wurden im Jahr 2020 aus der Bewirtschaftung der Stiftung 105,9 TEuro eingestellt. Der Bestand an Zweckausrichtungsrückstellungen beläuft sich zum 31.12.2020 somit auf rd. 149,0 TEuro und liegt damit im Vergleich zum Vorjahr um rd. 31,3 TEuro niedriger.

1.6.2 Anlagen zum Jahresabschluss 2020 der Georg Matthias

und Karoline Klein’schen Brennmaterialienstiftung

1.6.2.1 Schlussbilanz zum 31.12.2020 (nach Ergebnisverwendung)

A K T I V A in € in €

A. Anlagevermögen 1.247.459,89 1.395.225,99
0,00 477.954,19 0,00 426.825,00 0,00 0,00 51.129,19 769.505,70 0,00 769.505,70 0,00 477.954,19 0,00 426.825,00 0,00 0,00 51.129,19 917.271,80 0,00 917.271,80
B. Umlaufvermögen 409.426,20 231.048,86
0,00 6.015,09 0,00 0,00 0,00 0,00 6.015,09 403.411,11 0,00 0,00 403.411,11 0,00 5.409,18 0,00 0,00 0,00 0,00 5.409,18 225.639,68 0,00 0,00 225.639,68
C. Aktive Rechnungsabgrenzung 1.056,30 1.207,20
SUMME DER AKTIVA 1.657.942,39 1.627.482,05

P A S S I V A in € in €

A. Eigenkapital 1.501.227,69 1.444.875,83
1.398.007,92 739.576,66 0,00 648.181,13 10.250,13 103.219,77 103.219,77 0,00 0,00 1.395.225,99 739.576,66 0,00 648.181,13 7.468,20 49.649,84 49.649,84 0,00 0,00
B. Rückstellungen 151.451,69 182.606,22
148.971,71 0,00 2.479,98 180.309,66 0,00 2.296,56
C. Verbindlichkeiten 5.263,01 0,00
0,00 0,00 13,01 5.250,00 0,00 0,00 0,00 0,00
D. Passive Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
SUMME DER PASSIVA 1.657.942,39 1.627.482,05
Teilergebnisrechnung Ist 2020 Planansatz 2020 RE 2019 Vgl. Ansatz/Ist 2020
51470000 Zuschüsse/Spenden priv.Untern. Zahlung 500,00-
** + Erträge aus Zuweisungen und Zuschüsse 500,00-
54120100 Erbbauzinsen (230) 157.500,00- 157.500- 157.500,00-
** + Privatrechtliche Leistungsentgelte 157.500,00- 157.500- 157.500,00-
55500000 Erträge a. Abgang v. Finanzanlagen 55830000 Ertr. Auflös./Herabsetz. Rückstellungen 7.767,53- 377,00- 400- 6.810,00- 7.767,53 23,00-
** + Sonstige ordentliche Erträge *** = Ordentliche Erträge 8.144,53- 165.644,53- 400- 157.900- 6.810,00- 164.810,00- 7.744,53 7.744,53
62320410 Grabpflege 62520100 Erstattungen an die Stiftungsverwaltung 668,39 13.984,76 600 10.000 545,98 9.806,47 68,39- 3.984,76-
** - Aufwendungen Sach- u. Dienstleistungen 14.653,15 10.600 10.352,45 4.053,15-
63123810 Ausrichtung (Stiftungsgaben) 63920000 Zuführ./Aufl. Rückstellung Zweckausricht 137.249,00 31.337,95- 107.800 87.752,00 21.466,79 29.449,00- 31.337,95
** - Transferaufwendungen 105.911,05 107.800 109.218,79 1.888,95
64250000 Bankspesen/Geldverkehr 64510000 Verluste Abgang Finanzanlagen/Beteilig. 64980000 Zuführung Sonst. Rückstellung §74KommHV 96,31 3.483,50 560,42 100 400 600 83,30 560,46 3,69 3.083,50- 39,58
** - Sonstige ordentliche Aufwendungen 4.140,23 1.100 643,76 3.040,23-
*** = Ordentliche Aufwendungen 124.704,43 119.500 120.215,00 5.204,43-
**** = Ergebnis der laufenden Verwaltungstäti 40.940,10- 38.400- 44.595,00- 2.540,10
57170000 Zinserträge von Kreditinstituten 17.290,86- 16.100- 17.127,61- 1.190,86
** + Finanzerträge 17.290,86- 16.100- 17.127,61- 1.190,86
*** = Finanzergebnis 17.290,86- 16.100- 17.127,61- 1.190,86
***** = Ordentliches Jahresergebnis 58.230,96- 54.500- 61.722,61- 3.730,96
****** = Jahresergebnis vor ILV 58.230,96- 54.500- 61.722,61- 3.730,96
******* = Ergebnis nach ILV 58.230,96- 54.500- 61.722,61- 3.730,96
******** Jahresergebnis nach Ergebnisvortrag 58.230,96- 54.500- 61.722,61- 3.730,96
Posten des Anlagevermögens Anschaffungs- und Herstellungskosten Zu- und Abschreibungen Buchwert
Anfangs- stand 01.01.2020 Zugang + Abgang - Umbuchungen + / - Endstand 31.12.2020 Anfangsstand (kumuliert) 01.01.2020 Abschreibungen im Wirtschaftsjahr + Zuschreibungen im W i r t s c h a f t s j a h r - Abschreibungen auf die Spalte 3 - A b g ä n g e - Endstand 31.12.2020 Endstand 31.12.2020 Endstand 31.12.2019
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Immaterielle I. Vermögensgegenstände 1.Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte, sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Zwischensumme: 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
II. Sachanlagen 1.Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 2.Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 3.Infrastrukturvermögen und Sachanlagen im Gemeingebrauch 4.Bauten auf fremden Grund und Boden 5.Kunstgegenstände und Baudenkmäler 6.Fahrzeuge 7.Maschinen, techn. Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 8.Anlagen im Bau 426.825,00 51.129,19 426.825,00 51.129,19 426.825,00 51.129,19 426.825,00 51.129,19
Zwischensumme: 477.954,19 0,00 0,00 0,00 477.954,19 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 477.954,19 477.954,19
III.Finanzanlagen 1.Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen 2.Wertpapiere 0,00 978.957,46 74.875,00 220.762,00 0,00 833.070,46 61.685,66 1) 15.166,00 1) 13.286,90 63.564,76 0,00 769.505,70 0,00 917.271,80
Zwischensumme: 978.957,46 74.875,00 220.762,00 0,00 833.070,46 61.685,66 15.166,00 13.286,90 0,00 63.564,76 769.505,70 917.271,80
G e s a m t s u m m e 1.456.911,65 74.875,00 220.762,00 0,00 1.311.024,65 61.685,66 15.166,00 13.286,90 0,00 63.564,76 1.247.459,89 1.395.225,99
  1. Nicht realisierte Zu- und Abschreibungen auf Wertpapiere werden über die Eigenkapital-Position "Ergebnisse aus Vermögensumschichtungen" verbucht. Entsprechend erfolgt keine erfolgswirksame Buchung; die Anpassung vollzieht sich auf Bestandskonten. Nur bei realisierten Kursgewinnen bzw. Kursverlusten erfolgt eine erfolgswirksame Verbuchung.

1.7 Kost-Pocher’sche Stiftung

1.7.1 Feststellungen

Kapitalerhalt

Die Kapitalerhaltungsrücklage der Stiftung erhöhte sich von 88.028,16 Euro um 32.196,27 Euro auf 120.224,43 Euro.

Zuführungen in das Basiskapital wurden im Berichtsjahr nicht durchgeführt. Für das Jahr 2020 ergab die Berechnung der steuerlich höchstmöglichen Einstellung in die Kapitalerhaltungsrücklage einen Betrag von 32.196,27 Euro. Dieser Wert wurde aus dem Jahresergebnis in voller Höhe eingestellt. Auf Grund der höchstmöglichen Einstellung in die Kapitalerhaltungsrücklage kann der Kapitalerhalt der Stiftung somit für das Jahr 2020 als erwirtschaftet angesehen werden. Eine Überführung von Mitteln der Kapitalerhaltungsrücklage in das Basiskapital wurde nicht durchgeführt.

Rentabilität

Die Stiftung wies ein um rd. 61,5 TEuro niedrigeres Jahresergebnis als im Vorjahr aus. Im Wesentlichen war dies auf im Vergleich zum Vorjahr um rd. 16,8 TEuro niedrigere Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagen und der im Vorjahr gebuchten Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen in Höhe von 32,1 TEuro zurückzuführen. Auch die Zinserträge lagen um rd. 35,6 TEuro niedriger.

Das Rechnungsprüfungsamt ermittelte den erzielten Überschuss der Stiftung anhand der Differenz zwischen dem Eigenkapital per 31.12.2020 (13.044,4 TEuro) und dem ausgewiesenen Anfangsbestand (13.044,9 TEuro) zuzüglich der erwirtschafteten Ausrichtungsmittel von rd. 63,9 TEuro.

Für die Stiftung wurden die Überschüsse (welche für den Kapitalerhalt und zur Ausrichtung verwendet werden) somit mit rd. 63,4 TEuro absolut berechnet, was in Relation zum Anfangsbestand von rd. 13.044,9 TEuro einer Rentabilität von rd. 0,5 % und damit auch den Berechnungen der Stiftungsverwaltung entspricht. Die erreichte Rentabilität konnte die Steigerung des auf das Jahr bezogenen Verbraucherpreisindexes für Deutschland von rd. 0,5 % ausgleichen, lag aber unter dem Niveau des marktüblichen Zinssatzes von ca. 1,5 %.

Zweckausrichtungsrückstellung

Gemäß § 55 Abs.1 Nr. 5 AO i.V.m. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO sind zur Ausrichtung vorgesehene und nicht verwendete Mittel innerhalb von zwei Jahren auszurichten. Aus dem Jahr 2019 waren noch Mittel in Höhe von 7.823,15 Euro vorhanden, welche im Jahr 2020 vollständig ausgereicht wurden. Neue Zweckausrichtungsrückstellungen wurden im Jahr 2020 in Höhe von 15.381,93 Euro gebildet. Insgesamt hat sich der Bestand an Zweckausrichtungsrückstellungen im Vergleich zum Vorjahr um rd. 7,6 TEuro erhöht. Die Mittel der Zweckausrichtungsrückstellung wurden somit entsprechend der steuerlichen Vorschriften zeitnah ausgereicht.

1.7.2 Anlagen zum Jahresabschluss 2020 der Kost-Pocher’schen

Stiftung

1.7.2.1 Schlussbilanz zum 31.12.2020 (nach Ergebnisverwendung)

A K T I V A in € in €

A. Anlagevermögen 12.316.337,28 12.943.554,27
0,00 8.919.900,00 0,00 8.919.900,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 3.396.437,28 0,00 2.896.437,28 500.000,00 0,00 8.919.900,00 0,00 8.919.900,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 4.023.654,27 0,00 3.523.654,27 500.000,00
B. Umlaufvermögen 794.489,02 158.829,70
0,00 45.921,25 0,00 5.948,88 0,00 11.744,20 28.228,17 748.567,77 0,00 0,00 748.567,77 0,00 44.764,58 0,00 5.948,88 0,00 11.744,20 27.071,50 114.065,12 0,00 0,00 114.065,12
C. Aktive Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
SUMME DER AKTIVA 13.110.826,30 13.102.383,97

P A S S I V A in € in €

A. Eigenkapital 13.044.438,99 13.044.908,55
12.924.214,56 10.118.645,44 438.805,65 807.576,92 1.559.186,55 120.224,43 120.224,43 0,00 0,00 12.956.880,39 10.118.645,44 438.805,65 807.576,92 1.591.852,38 88.028,16 88.028,16 0,00 0,00
B. Rückstellungen 17.860,37 10.128,98
15.381,93 0,00 2.478,44 7.823,15 0,00 2.305,83
C. Verbindlichkeiten 48.526,94 47.346,44
0,00 0,00 5.394,00 43.132,94 0,00 0,00 0,00 500,00 46.846,44 0,00
D. Passive Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
SUMME DER PASSIVA 13.110.826,30 13.102.383,97
Teilergebnisrechnung Ist 2020 Planansatz 2020 RE 2019 Vgl. Ansatz/Ist 2020
54120100 Erbbauzinsen (230) 35.386,16- 35.400- 35.386,16- 13,84-
** + Privatrechtliche Leistungsentgelte 35.386,16- 35.400- 35.386,16- 13,84-
55500000 Erträge a. Abgang v. Finanzanlagen 55830000 Ertr. Auflös./Herabsetz. Rückstellungen 20.419,17- 308,77- 300- 37.205,70- 32.422,50- 20.419,17 8,77
** + Sonstige ordentliche Erträge *** = Ordentliche Erträge 20.727,94- 56.114,10- 300- 35.700- 69.628,20- 105.014,36- 20.427,94 20.414,10
62520100 Erstattungen an die Stiftungsverwaltung 11.270,31 13.800 14.835,60 2.529,69
** - Aufwendungen Sach- u. Dienstleistungen 11.270,31 13.800 14.835,60 2.529,69
63123830 Ausrichtung (Zuschuss Einzelpers/Einri.) 63920000 Zuführ./Aufl. Rückstellung Zweckausricht 56.352,38 7.558,78 62.100 76.313,72 4.280,21- 5.747,62 7.558,78-
** - Transferaufwendungen 63.911,16 62.100 72.033,51 1.811,16-
64250000 Bankspesen/Geldverkehr 64510000 Verluste Abgang Finanzanlagen/Beteilig. 64980000 Zuführung Sonst. Rückstellung §74KommHV 83,30 6.521,77 481,38 100 300 600 83,30 4.534,24 16,70 6.221,77- 118,62
** - Sonstige ordentliche Aufwendungen 7.086,45 1.000 4.617,54 6.086,45-
*** = Ordentliche Aufwendungen 82.267,92 76.900 91.486,65 5.367,92-
**** = Ergebnis der laufenden Verwaltungstäti 26.153,82 41.200 13.527,71- 15.046,18
57170000 Zinserträge von Kreditinstituten 57180000 Zinserträge vom sonst. inländ. Bereich 57930000 Erträge Wertpapieren des Anlagevermögens 65.157,90- 6.385,92- 1.012,44- 72.600- 94.384,37- 7.442,10- 6.385,92 1.012,44
** + Finanzerträge 72.556,26- 72.600- 94.384,37- 43,74-
*** = Finanzergebnis 72.556,26- 72.600- 94.384,37- 43,74-
***** = Ordentliches Jahresergebnis 46.402,44- 31.400- 107.912,08- 15.002,44
****** = Jahresergebnis vor ILV 46.402,44- 31.400- 107.912,08- 15.002,44
******* = Ergebnis nach ILV 46.402,44- 31.400- 107.912,08- 15.002,44
******** Jahresergebnis nach Ergebnisvortrag 46.402,44- 31.400- 107.912,08- 15.002,44
Posten des Anlagevermögens Anschaffungs- und Herstellungskosten Zu- und Abschreibungen Buchwert
Anfangs- stand 01.01.2020 Z u g a n g + A bgang - Umbuchungen + / - Endstand 31.12.2020 Anfangsstand (kumuliert) 01.01.2020 Abschreibungen im Wirtschaftsjahr + Zuschreibungen im W i r t s c h a f t s j a h r - Abschreibungen auf die Spalte 3 - A b g ä n g e - Endstand 31.12.2020 Endstand 31.12.2020 Endstand 31.12.2019
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Immaterielle I. Vermögensgegenstände 1.Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte, sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Zwischensumme: 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
II.Sachanlagen 1.Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 2.Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 3.Infrastrukturvermögen und Sachanlagen im Gemeingebrauch 4.Bauten auf fremden Grund und Boden 5.Kunstgegenstände und Baudenkmäler 6.Fahrzeuge 7.Maschinen, techn. Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 8.Anlagen im Bau 9.429.859,00 0,00 9.429.859,00 0,00 509.959,00 0,00 0,00 509.959,00 0,00 8.919.900,00 0,00 8.919.900,00 0,00
Zwischensumme: 9.429.859,00 0,00 0,00 0,00 9.429.859,00 509.959,00 0,00 0,00 0,00 509.959,00 8.919.900,00 8.919.900,00
III.Finanzanlagen 1.Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen 2.Wertpapiere 3.Ausleihungen 3.696.581,53 500.000,00 290.867,78 871.212,77 3.116.236,54 500.000,00 172.927,26 0,00 1) 73.948,00 27.076,00 219.799,26 0,00 0,00 2.896.437,28 500.000,00 0,00 3.523.654,27 500.000,00
Zwischensumme: 4.196.581,53 290.867,78 871.212,77 0,00 3.616.236,54 172.927,26 73.948,00 27.076,00 0,00 219.799,26 3.396.437,28 4.023.654,27
G e s a m t s u m m e 13.626.440,53 290.867,78 871.212,77 0,00 13.046.095,54 682.886,26 73.948,00 27.076,00 0,00 729.758,26 12.316.337,28 12.943.554,27
  1. Nicht realisierte Zu- und Abschreibungen auf Wertpapiere werden über die Eigenkapital-Position "Ergebnisse aus Vermögensumschichtungen" verbucht. Entsprechend erfolgt keine erfolgswirksame Buchung; die Anpassung vollzieht sich auf Bestandskonten. Nur bei realisierten Kursgewinnen bzw. Kursverlusten erfolgt eine erfolgswirksame Verbuchung.

1.8 Fritz-Hintermayr-Stiftung

1.8.1 Feststellungen

Kapitalerhalt

Entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO wurde für die Stiftung eine höchstmögliche Einstellung in die Kapitalerhaltungsrücklage von 19.255,37 Euro ermittelt. Dieser Betrag konnte in die Kapitalerhaltungsrücklage aus dem Jahresergebnis 2020 voll eingestellt werden.

Die Kapitalerhaltungsrücklage der Stiftung erhöhte sich von 73.676,94 Euro somit um 19.255,37 Euro auf 92.932,31 Euro. Überführungen von Mitteln der Rücklage in das Basiskapital wurden nicht vorgenommen.

Auf Grund der höchstmöglichen Einstellung in die Kapitalerhaltungsrücklage kann der Kapitalerhalt der Stiftung für das Jahr 2020 als erwirtschaftet angesehen werden.

Rentabilität

Das Rechnungsprüfungsamt ermittelte den erzielten Überschuss der Stiftung anhand der Differenz zwischen dem Eigenkapital per 31.12.2020 (3.531,7 TEuro) und dem ausgewiesenen Anfangsbestand (3.528,5 TEuro) zuzüglich der Ausrichtungsmittel (rd. 37,3 TEuro). Für die Stiftung wurden die Überschüsse (welche für den Kapitalerhalt und zur Ausrichtung zu verwenden sind) somit mit rd. 40,5 TEuro absolut berechnet, was in Relation zum Anfangsbestand des Eigenkapitals von rd. 3.528,5 TEuro einer Rentabilität von rd. 1,1 % entspricht. Im Vergleich zum Vorjahr (rd. 8,5 %) verminderte sich die Rentabilität somit um ca. 7,4 %-Punkte. Die Berechnungen des Rpr entsprachen denen der Stiftungsverwaltung.

Hauptsächlich zurückzuführen für die Entwicklung der Eigenkapitalrentabilität waren u.a. die im Vergleich zum Vorjahr nicht mehr in solcher Höhe realisierten Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagen (42,0 TEuro). Es konnten im Jahr 2020 nur noch rd. 15,5 TEuro erzielt werden. Ebenfalls konnten Wertaufholungen des Wertpapierbestandes (in Folge von Börsenkursen) von rd. 173,9 TEuro des Vorjahres nicht mehr verzeichnet werden.

Die erreichte Rentabilität konnte die Steigerung des auf das Jahr bezogenen Verbraucherpreisindexes für Deutschland von rd. 0,5 % decken, lag aber unter dem Niveau des marktüblichen Zinssatzes von ca. 1,5 %.

Zweckausrichtungsrückstellung

Gemäß § 55 Abs.1 Nr. 5 AO i.V.m. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO sind zur Ausrichtung vorgesehene und nicht verwendete Mittel innerhalb von zwei Jahren auszurichten. Aus dem Jahr 2019 waren Zweckausrichtungsrückstellungen in Höhe von rd. 14,8 TEuro vorhanden. Diese wurden vollständig ausgeschüttet. Neue Zweckausrichtungsrückstellungen wurden in Höhe von rd. 1,1 TEuro gebildet. Der Bestand an Zweckausrichtungsrückstellungen wurde somit um 13.710,63 Euro niedriger als im Vorjahr ausgewiesen.

Die Mittel der aus dem Vorjahr vorhandenen Zweckausrichtungsrückstellung wurden somit entsprechend der steuerlichen Vorschriften zeitnah ausgereicht.

1.8.2 Anlagen zum Jahresabschluss 2020 der Fritz-Hintermayr

Stiftung

1.8.2.1 Schlussbilanz zum 31.12.2020 (nach Ergebnisverwendung)

31.12.2020 in € 31.12.2019 in €

A K T I V A

A. Anlagevermögen 3.039.482,65 3.284.737,84
0,00 0,00 0,00 3.039.482,65 0,00 3.039.482,65 0,00 0,00 0,00 3.284.737,84 0,00 3.284.737,84
B. Umlaufvermögen 535.810,24 309.832,66
0,00 26.997,90 0,00 0,00 0,00 0,00 26.997,90 508.812,34 0,00 0,00 508.812,34 0,00 21.626,70 0,00 0,00 0,00 0,00 21.626,70 288.205,96 0,00 0,00 288.205,96
C. Aktive Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
SUMME DER AKTIVA 3.575.292,89 3.594.570,50

31.12.2020 in € 31.12.2019 in €

P A S S I V A

A. Eigenkapital 3.531.703,63 3.528.537,14
3.438.771,32 2.735.970,00 0,00 622.794,31 80.007,01 92.932,31 92.932,31 0,00 0,00 3.454.860,20 2.735.970,00 0,00 622.794,31 96.095,89 73.676,94 73.676,94 0,00 0,00
B. Rückstellungen 2.926,25 17.143,36
1.106,27 0,00 1.819,98 14.816,90 0,00 2.326,46
C. Verbindlichkeiten 40.663,01 48.890,00
0,00 0,00 13,01 40.650,00 0,00 0,00 0,00 1.500,00 47.390,00 0,00
D. Passive Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
SUMME DER PASSIVA
SUMME DER PASSIVA 3.575.292,89 3.594.570,50
Teilergebnisrechnung Ist 2020 Planansatz 2020 RE 2019 Vgl. Ansatz/Ist 2020
55500000 Erträge a. Abgang v. Finanzanlagen 55830000 Ertr. Auflös./Herabsetz. Rückstellungen 15.540,92- 877,23- 900- 41.952,09- 15.540,92 22,77-
** + Sonstige ordentliche Erträge *** = Ordentliche Erträge 16.418,15- 16.418,15- 900- 900- 41.952,09- 41.952,09- 15.518,15 15.518,15
62320410 Grabpflege 62520100 Erstattungen an die Stiftungsverwaltung 850,63 8.288,61 700 9.300 730,35 10.228,91 150,63- 1.011,39
** - Aufwendungen Sach- u. Dienstleistungen 9.139,24 10.000 10.959,26 860,76
63123830 Ausrichtung (Zuschuss Einzelpers/Einri.) 63920000 Zuführ./Aufl. Rückstellung Zweckausricht 51.000,00 13.710,63- 36.200 56.090,00 7.305,76- 14.800,00- 13.710,63
** - Transferaufwendungen 37.289,37 36.200 48.784,24 1.089,37-
64250000 Bankspesen/Geldverkehr 64510000 Verluste Abgang Finanzanlagen/Beteilig. 64980000 Zuführung Sonst. Rückstellung §74KommHV 96,31 5.847,63 370,75 100 900 400 83,30 370,69 3,69 4.947,63- 29,25
** - Sonstige ordentliche Aufwendungen 6.314,69 1.400 453,99 4.914,69-
*** = Ordentliche Aufwendungen 52.743,30 47.600 60.197,49 5.143,30-
**** = Ergebnis der laufenden Verwaltungstäti 36.325,15 46.700 18.245,40 10.374,85
57170000 Zinserträge von Kreditinstituten 57930000 Erträge Wertpapieren des Anlagevermögens 64.096,90- 2.054,14- 65.300- 85.140,13- 1.203,10- 2.054,14
** + Finanzerträge 66.151,04- 65.300- 85.140,13- 851,04
*** = Finanzergebnis 66.151,04- 65.300- 85.140,13- 851,04
***** = Ordentliches Jahresergebnis 29.825,89- 18.600- 66.894,73- 11.225,89
****** = Jahresergebnis vor ILV 29.825,89- 18.600- 66.894,73- 11.225,89
******* = Ergebnis nach ILV 29.825,89- 18.600- 66.894,73- 11.225,89
******** Jahresergebnis nach Ergebnisvortrag 29.825,89- 18.600- 66.894,73- 11.225,89
Posten des Anlagevermögens Anschaffungs- und Herstellungskosten Zu- und Abschreibungen Buchwert
Anfangs- stand 01.01.2020 Zugang + Abgang - Umbuchungen + / - Endstand 31.12.2020 Anfangsstand (kumuliert) 01.01.2020 Abschreibungen im Wirtschaftsjahr + Zuschreibungen im W i r t s c h a f t s j a h r - Abschreibungen auf die Spalte 3 - A b g ä n g e - Endstand 31.12.2020 Endstand 31.12.2020 Endstand 31.12.2019
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Immaterielle I. Vermögensgegenstände 1.Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte, sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Zwischensumme: 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
II. Sachanlagen 1.Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 2.Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 3.Infrastrukturvermögen und Sachanlagen im Gemeingebrauch 4.Bauten auf fremden Grund und Boden 5.Kunstgegenstände und Baudenkmäler 6.Fahrzeuge 7.Maschinen, techn. Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 8.Anlagen im Bau
Zwischensumme: 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
III.Finanzanlagen 1.Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen 2.Wertpapiere 0,00 3.471.223,67 519.795,44 738.391,23 0,00 3.252.627,88 186.485,83 1) 66.359,50 1) 39.700,10 213.145,23 0,00 3.039.482,65 0,00 3.284.737,74
Zwischensumme: 3.471.223,67 519.795,44 738.391,23 0,00 3.252.627,88 186.485,83 66.359,50 39.700,10 0,00 213.145,23 3.039.482,65 3.284.737,74
G e s a m t s u m m e 3.471.223,67 519.795,44 738.391,23 0,00 3.252.627,88 186.485,83 66.359,50 39.700,10 0,00 213.145,23 3.039.482,65 3.284.737,74
  1. Nicht realisierte Zu- und Abschreibungen auf Wertpapiere werden über die Eigenkapital-Position "Ergebnisse aus Vermögensumschichtungen" verbucht. Entsprechend erfolgt keine erfolgswirksame Buchung; die Anpassung vollzieht sich auf Bestandskonten. Nur bei realisierten Kursgewinnen bzw. Kursverlusten erfolgt eine erfolgswirksame Verbuchung.

1.9 Johanna Sofie Wallner`sche Blinden- und Stipendien-

stiftung

1.9.1 Feststellungen

Kapitalerhalt

Für das Jahr 2020 wurde entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO für die Stiftung eine höchstmögliche Einstellung in die Kapitalerhaltungsrücklage in Höhe von 957,05 Euro ermittelt. Dieser Betrag konnte in die Kapitalerhaltungsrücklage aus dem Jahresergebnis 2020 voll eingestellt werden. Der Erhalt des Stiftungsvermögens konnte somit als erwirtschaftet bewertet werden. Die Kapitalerhaltungsrücklage der Stiftung erhöhte sich von 11.023,34 Euro um 957,05 Euro auf 11.980,39 Euro. Eine Überführung in das Basiskapital wurde nicht vorgenommen.

Rentabilität

Das Rechnungsprüfungsamt ermittelte den erzielten Überschuss der Stiftung anhand der Differenz zwischen dem Eigenkapital zum 31.12.2020 (188,0 TEuro) und dem ausgewiesenen Anfangsbestand (rd. 189,1 TEuro) zuzüglich der Ausrichtungsmittel (rd. 1,5 TEuro).

Für die Stiftung wurden die Überschüsse (welche für den Kapitalerhalt und zur Ausrichtung zu verwenden sind) somit mit rd. 0,4 TEuro absolut berechnet, was in Relation zum Anfangsbestand des Eigenkapitals von rd. 189,1 TEuro einer Rentabilität von rd. 0,2 % entspricht. Das Vorjahresergebnis wurde mit 6,5 % ausgewiesen. Die Berechnungen des Rpr entsprechen denen der Stiftungsverwaltung.

Hauptsächlich zurückzuführen für die Entwicklung der Eigenkapitalrentabilität waren die im Vergleich zum Vorjahr um rd. 0,7 TEuro niedrigeren Erträge aus den Finanzanlagen und die realisierten Verluste aus deren Abgang von Finanzanlagen in Höhe von 0,6 TEuro. Insgesamt hatte sich das Betriebsergebnis des Vorjahres um rd. 1,0 TEuro verschlechtert.

Zweckausrichtungsrückstellung

Gemäß § 55 Abs.1 Nr. 5 AO i.V.m. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO sind zur Ausrichtung vorgesehene und nicht verwendete Mittel innerhalb von zwei Jahren auszurichten. Aus dem Jahr 2019 waren noch Zweckausrichtungsrückstellungen in Höhe von 402,16 Euro vorhanden. Diese wurden vollständig ausgeschüttet. Neue Zweckausrichtungsrückstellungen wurden in Höhe von 378,67 Euro gebildet. Der Bestand an Zweckausrichtungsrückstellungen wurde somit um 23,49 Euro niedriger als im Vorjahr ausgewiesen.

Die Mittel der aus dem Vorjahr vorhandenen Zweckausrichtungsrückstellung wurden somit entsprechend der steuerlichen Vorschriften zeitnah ausgereicht.

1.9.2 Anlagen zum Jahresabschluss 2020 der Johanna Sofie

Wallner’schen Blinden- und Stipendienstiftung

1.9.2.1 Schlussbilanz zum 31.12.2020 (nach Ergebnisverwendung)

A K T I V A in € in €

A. Anlagevermögen 163.881,50 178.100,50
0,00 0,00 163.881,50 0,00 163.881,50 0,00 0,00 178.100,50 0,00 178.100,50
B. Umlaufvermögen 25.237,57 13.750,92
0,00 1.107,91 0,00 0,00 0,00 0,00 1.107,91 24.129,66 0,00 0,00 24.129,66 0,00 1.149,23 0,00 0,00 0,00 0,00 1.149,23 12.601,69 0,00 0,00 12.601,69
C. Aktive Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
SUMME DER AKTIVA 189.119,07 191.851,42

P A S S I V A in € in €

A. Eigenkapital 188.027,39 189.123,84
176.047,00 160.203,40 0,00 16.567,32 -723,72 11.980,39 11.980,39 0,00 0,00 0,00
B. Rückstellungen 1.078,67 2.727,58
378,67 0,00 700,00 402,16 0,00 2.325,42
C. Verbindlichkeiten 13,01 0,00
0,00 0,00 13,01 0,00
D. Passive Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
SUMME DER PASSIVA 189.119,07 191.851,42
Teilergebnisrechnung Ist 2020 Planansatz 2020 RE 2019 Vgl. Ansatz/Ist 2020
55500000 Erträge a. Abgang v. Finanzanlagen 55830000 Ertr. Auflös./Herabsetz. Rückstellungen 399,00- 2.013,00- 1.500- 2.587,50- 399,00 513,00
** + Sonstige ordentliche Erträge *** = Ordentliche Erträge 2.412,00- 2.412,00- 1.500- 1.500- 2.587,50- 2.587,50- 912,00 912,00
62320410 Grabpflege 62520100 Erstattungen an die Stiftungsverwaltung 50,00 239,47 300 300 331,13 250,00 60,53
** - Aufwendungen Sach- u. Dienstleistungen 289,47 600 331,13 310,53
63123810 Ausrichtung (Stiftungsgaben) 63920000 Zuführ./Aufl. Rückstellung Zweckausricht 1.500,00 23,49- 1.200 2.500,00 673,90- 300,00- 23,49
** - Transferaufwendungen 1.476,51 1.200 1.826,10 276,51-
64250000 Bankspesen/Geldverkehr 64510000 Verluste Abgang Finanzanlagen/Beteilig. 64980000 Zuführung Sonst. Rückstellung §74KommHV 96,31 640,50 387,58 100 1.500 400 83,30 387,57 3,69 859,50 12,42
** - Sonstige ordentliche Aufwendungen 1.124,39 2.000 470,87 875,61
*** = Ordentliche Aufwendungen 2.890,37 3.800 2.628,10 909,63
**** = Ergebnis der laufenden Verwaltungstäti 478,37 2.300 40,60 1.821,63
57170000 Zinserträge von Kreditinstituten 3.206,92- 3.200- 3.734,94- 6,92
** + Finanzerträge 3.206,92- 3.200- 3.734,94- 6,92
*** = Finanzergebnis 3.206,92- 3.200- 3.734,94- 6,92
***** = Ordentliches Jahresergebnis 2.728,55- 900- 3.694,34- 1.828,55
****** = Jahresergebnis vor ILV 2.728,55- 900- 3.694,34- 1.828,55
******* = Ergebnis nach ILV 2.728,55- 900- 3.694,34- 1.828,55
******** Jahresergebnis nach Ergebnisvortrag 2.728,55- 900- 3.694,34- 1.828,55
Posten des Anlagevermögens Anschaffungs- und Herstellungskosten Zu- und Abschreibungen Buchwert
Anfangs- stand 01.01.2020 Zugang + Abgang - Umbuchungen + / - Endstand 31.12.2020 Anfangsstand (kumuliert) 01.01.2020 Abschreibungen im Wirtschaftsjahr + Zuschreibungen im W i r t s c h a f t s j a h r - Abschreibungen auf die Spalte 3 - A b g ä n g e - Endstand 31.12.2020 Endstand 31.12.2020 Endstand 31.12.2019
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Immaterielle I. Vermögensgegenstände 1.Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte, sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Zwischensumme: 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
II. Sachanlagen 1.Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 2.Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 3.Infrastrukturvermögen und Sachanlagen im Gemeingebrauch 4.Bauten auf fremden Grund und Boden 5.Kunstgegenstände und Baudenkmäler 6.Fahrzeuge 7.Maschinen, techn. Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 8.Anlagen im Bau
Zwischensumme: 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
III.Finanzanlagen 1.Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen 2.Wertpapiere 191.045,19 60.847,50 71.241,50 0,00 180.651,19 12.944,69 1) 4.611,00 1) 786,00 0,00 16.769,69 0,00 163.881,50 0,00 178.100,50
Zwischensumme: 191.045,19 60.847,50 71.241,50 0,00 180.651,19 12.944,69 4.611,00 786,00 0,00 16.769,69 163.881,50 178.100,50
G e s a m t s u m m e 191.045,19 60.847,50 71.241,50 0,00 180.651,19 12.944,69 4.611,00 786,00 0,00 16.769,69 163.881,50 178.100,50
  1. Nicht realisierte Zu- und Abschreibungen auf Wertpapiere werden über die Eigenkapital-Position "Ergebnisse aus Vermögensumschichtungen" verbucht. Entsprechend erfolgt keine erfolgswirksame Buchung; die Anpassung vollzieht sich auf Bestandskonten. Nur bei realisierten Kursgewinnen bzw. Kursverlusten erfolgt eine erfolgswirksame Verbuchung.

1.10 Rudolf und Berta Mathes Wohltätigkeitsstiftung

1.10.1 Feststellungen

Kapitalerhalt

Für das Jahr 2020 wurde entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO für die Stiftung eine höchstmögliche Einstellung in die Kapitalerhaltungsrücklage in Höhe von 8.764,13 Euro ermittelt. Dieser Betrag wurde in die Kapitalerhaltungsrücklage eingestellt. Der Kapitalerhalt kann somit als erwirtschaftet angenommen werden. Die Erhöhung der Kapitalerhaltungsrücklage von 49.421,08 Euro um 8.764,13 Euro auf 58.185,21 Euro ergab sich aus o.g. Einstellung aus dem Jahresergebnis. Eine Übertragung in das Basiskapital auf Grund des Erwerbs von Anlagevermögen fand im Berichtsjahr 2020 nicht statt.

Rentabilität

Das Rechnungsprüfungsamt ermittelte den erzielten Überschuss der Stiftung anhand der Differenz zwischen dem Eigenkapital zum 31.12.2020 (rd. 801,5 TEuro) und dem ausgewiesenen Anfangsbestand (rd. 793,5 TEuro) zuzüglich der erwirtschafteten Ausrichtungsmittel von rd. 17,0 TEuro. Für die Stiftung wurden die Überschüsse (welche für den Kapitalerhalt und zur Ausrichtung zu verwenden sind) somit mit rd. 25,0 TEuro absolut berechnet, was in Relation zum Anfangsbestand des Eigenkapitals von rd. 793,5 TEuro einer Rentabilität von rd. 3,2 % (Vorjahr rd. 2,6 %) entspricht. Zurückzuführen war die Verbesserung des Jahresergebnisses hauptsächlich auf um 0,7 TEuro verbesserte Miet- und Pachteinnahmen sowie um 1,5 TEuro höhere Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagen.

Die Rentabilität konnte die Steigerung des auf das Jahr bezogenen Verbraucherpreisindexes für Deutschland von rd. 0,5 % decken. Die berechnete Rentabilität lag über dem Niveau des marktüblichen Zinssatzes von ca. 1,5 %.

Zweckausrichtungsrückstellung

Die aus der Vorperiode vorhandenen Zweckausrichtungsmittel in Höhe von 9.128,67 Euro wurden vollständig ausgereicht und neue Rückstellungen für Ausrichtungen in Höhe von 13.925,02 Euro gebildet, so dass sich ein neuer Endbestand in dieser Höhe ergab. Der Bestand an Zweckausrichtungsrückstellungen wurde somit um 4.796,35 Euro höher als im Vorjahr ausgewiesen.

1.10.2 Anlagen zum Jahresabschluss 2020 der Rudolf und Berta

Mathes Wohltätigkeitsstiftung

1.10.2.1 Schlussbilanz zum 31.12.2020 (nach Ergebnisverwendung)

A K T I V A in € in €

A. Anlagevermögen 727.380,07 726.721,27
0,00 571.570,70 0,00 571.570,70 155.809,37 0,00 155.809,37 0,00 580.133,70 0,00 580.133,70 146.587,57 0,00 146.587,57
B. Umlaufvermögen 99.240,97 87.066,15
0,00 36.181,84 0,00 0,00 0,00 0,00 36.181,84 63.059,13 10.088,93 0,00 52.970,20 0,00 30.904,96 0,00 0,00 0,00 0,00 30.904,96 56.161,19 10.088,88 0,00 46.072,31
C. Aktive Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
SUMME DER AKTIVA 826.621,04 813.787,42

P A S S I V A in € in €

A. Eigenkapital 801.494,08 793.512,37
743.308,87 715.000,00 0,00 31.228,95 -2.920,08 58.185,21 58.185,21 0,00 0,00 744.091,29 715.000,00 0,00 31.228,95 -2.137,66 49.421,08 49.421,08 0,00 0,00
B. Rückstellungen 15.025,02 10.186,17
13.925,02 0,00 1.100,00 9.128,67 0,00 1.057,50
C. Verbindlichkeiten 10.101,94 10.088,88
0,00 0,00 13,01 10.088,93 0,00 0,00 0,00 0,00 10.088,88 0,00
D. Passive Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
SUMME DER PASSIVA 826.621,04 813.787,42
Teilergebnisrechnung Ist 2020 Planansatz 2020 RE 2019 Vgl. Ansatz/Ist 2020
54120020 Miet-und Pachterträge a.Immo (dezent.) 57.626,28- 49.400- 56.916,16- 8.226,28
** + Privatrechtliche Leistungsentgelte 57.626,28- 49.400- 56.916,16- 8.226,28
55500000 Erträge a. Abgang v. Finanzanlagen 55830000 Ertr. Auflös./Herabsetz. Rückstellungen 2.006,98- 180,00- 200- 713,12- 2.006,98 20,00-
** + Sonstige ordentliche Erträge *** = Ordentliche Erträge 2.186,98- 59.813,26- 200- 49.600- 713,12- 57.629,28- 1.986,98 10.213,26
62320003 Gebäudeunterhalt (dezentral/K1) 62320410 Grabpflege 62370500 Sonstiger Aufwand Geb.-/Grundstücksbew. 62520100 Erstattungen an die Stiftungsverwaltung 62550000 Erstattungen an verb. Unt./Bet./Sonderv. 1.255,83 284,40 19.213,40 3.308,89 2.138,69 15.600 300 16.400 3.500 2.300 4.736,84 314,50 16.539,44 3.404,39 2.157,35 14.344,17 15,60 2.813,40- 191,11 161,31
** - Aufwendungen Sach- u. Dienstleistungen 26.201,21 38.100 27.152,52 11.898,79
94102000 AfA Gebäude und Gebäudeeinrichtungen 8.563,00 8.600 8.562,00 37,00
** - Abschreibungen 8.563,00 8.600 8.562,00 37,00
63123810 Ausrichtung (Stiftungsgaben) 63920000 Zuführ./Aufl. Rückstellung Zweckausricht 12.225,00 4.796,35 3.100 17.260,00 2.457,53- 9.125,00- 4.796,35-
** - Transferaufwendungen 17.021,35 3.100 14.802,47 13.921,35-
64250000 Bankspesen/Geldverkehr 64510000 Verluste Abgang Finanzanlagen/Beteilig. 64980000 Zuführung Sonst. Rückstellung §74KommHV 101,75 1.422,60 222,50 100 200 300 88,63 222,50 1,75- 1.222,60- 77,50
** - Sonstige ordentliche Aufwendungen 1.746,85 600 311,13 1.146,85-
*** = Ordentliche Aufwendungen 53.532,41 50.400 50.828,12 3.132,41-
**** = Ergebnis der laufenden Verwaltungstäti 6.280,85- 800 6.801,16- 7.080,85
57170000 Zinserträge von Kreditinstituten 57930000 Erträge Wertpapieren des Anlagevermögens 2.687,95- 256,74- 2.700- 2.908,05- 12,05- 256,74
** + Finanzerträge 2.944,69- 2.700- 2.908,05- 244,69
*** = Finanzergebnis 2.944,69- 2.700- 2.908,05- 244,69
***** = Ordentliches Jahresergebnis 9.225,54- 1.900- 9.709,21- 7.325,54
59210000 Periodenfremde Erträge (K1) 551,16- 551,16
** + Außerordentliche Erträge 551,16- 551,16
69210000 Periodenfremde Aufwendungen (K1) 248,19 1.326,35 248,19-
** - Außerordentliche Aufwendungen 248,19 1.326,35 248,19-
*** = Außerordentliches Jahresergebnis 302,97- 1.326,35 302,97
****** = Jahresergebnis vor ILV 9.528,51- 1.900- 8.382,86- 7.628,51
******* = Ergebnis nach ILV 9.528,51- 1.900- 8.382,86- 7.628,51
******** Jahresergebnis nach Ergebnisvortrag 9.528,51- 1.900- 8.382,86- 7.628,51
Posten des Anlagevermögens Anschaffungs- und Herstellungskosten Zu- und Abschreibungen Buchwert
Anfangs- stand 01.01.2020 Zugang + Abgang - Umbuchungen + / - Endstand 31.12.2020 Anfangsstand (kumuliert) 01.01.2020 Abschreibungen im Wirtschaftsjahr + Zuschreibungen im W i r t s c h a f t s j a h r - Abschreibungen auf die Spalte 3 - A b g ä n g e - Endstand 31.12.2020 Endstand 31.12.2020 Endstand 31.12.2019
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Immaterielle I. Vermögensgegenstände 1.Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte, sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Zwischensumme: 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
II. Sachanlagen 1.Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 2.Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 3.Infrastrukturvermögen und Sachanlagen im Gemeingebrauch 4.Bauten auf fremden Grund und Boden 5.Kunstgegenstände und Baudenkmäler 6.Fahrzeuge 7.Maschinen, techn. Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 8.Anlagen im Bau 695.281,30 695.281,30 115.147,60 8.563,00 123.710,60 571.570,70 580.133,70
Zwischensumme: 695.281,30 0,00 0,00 0,00 695.281,30 115.147,60 8.563,00 0,00 0,00 123.710,60 571.570,70 580.133,70
III.Finanzanlagen 1.Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen 2.Wertpapiere 156.471,06 55.196,10 44.427,50 167.239,66 9.883,49 1) 2.976,00 1.429,20 11.430,29 155.809,37 146.587,57
Zwischensumme: 156.471,06 55.196,10 44.427,50 0,00 167.239,66 9.883,49 2.976,00 1.429,20 0,00 11.430,29 155.809,37 146.587,57
G e s a m t s u m m e 851.752,36 55.196,10 44.427,50 0,00 862.520,96 125.031,09 11.539,00 1.429,20 0,00 135.140,89 727.380,07 726.721,27
  1. Nicht realisierte Zu- und Abschreibungen auf Wertpapiere werden über die Eigenkapital-Position "Ergebnisse aus Vermögensumschichtungen" verbucht. Entsprechend erfolgt keine erfolgswirksame Buchung; die Anpassung vollzieht sich auf Bestandskonten. Nur bei realisierten Kursgewinnen bzw. Kursverlusten erfolgt eine erfolgswirksame Verbuchung.

2 Zusammengefasstes Prüfungsergebnis

Die Jahresabschlüsse 2020 der von der Stadt verwalteten rechtsfähigen kommunalen und kommunal verwalteten Stiftungen wurden gemäß der Art. 20 Abs. 3 BayStG i.V.m. Art. 103 und Art. 106 GO vom Rechnungsprüfungsamt geprüft.

Als Ergebnis der Prüfung kann festgestellt werden, dass die für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze insgesamt gesehen eingehalten wurden.

Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt dem Stadtrat, die o.g. Jahresabschlüsse nach Behandlung im Rechnungsprüfungsausschuss festzustellen und Entlastung gemäß Art. 20 Abs. 3 BayStG i.V.m. Art. 102 Abs. 3 GO zu erteilen.

Nürnberg, 24.05.2022 Rechnungsprüfungsamt

gez. Berschneider (59 63) (Unterschrift liegt elektronisch vor)

Zusammengefasstes Prüfungsergebnis Seite 47 von 47

Beratung Datum Behandlung Ziel

Rechnungsprüfungsausschuss 24.06.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss

Betreff:

Entlastung für die Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen

Sachverhalt (kurz):

Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).

Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für die Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen die Entlastung zu erteilen.

Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger wird nicht operativ tätig.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für die die Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Beschlussvorschlag (StR Ö 20.07.2022):

Der Stadtrat erteilt für die mit Stadtratsbeschluss vom 20.07.2022 festgestellten Jahresabschlüsse 2020 der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.

  1. BM/022/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Opernhaus-Kommission 08.07.2022 öffentlich Empfehlung

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss

Betreff: Ergebnisse und Empfehlungen des städtebaulichen Gutachterverfahrens zur Verortung des

Operninterims in und an der Kongresshalle

Anlagen: 01_Zusammenfassung Ergebnis Gutachterverfahren zur Standortbestimmung (TISCHVORLAGE)

Sachverhalt (kurz): Ausgehend von dem Beschluss des Stadtrats vom 15. Dezember 2021, wonach im "Rahmen des Vergabeverfahrens [von Planungsleistungen für das Operninterim] von den Bietern Fachbeiträge zu einer denkbaren Platzierung des Ergänzungsbaus abgefragt werden" sollen, hat die Verwaltung im Rahmen einer parallelen Mehrfachbeauftragung am 2. Mai 2022 insgesamt acht international renommierte Architekturbüros mit städtebaulichen Gutachten beauftragt. Im Rahmen eines Hearings, das im Live-Stream aus dem Z-Bau übertragen wurde, waren am 16. Mai insgesamt 60 Vertreterinnen und Vertreter verschiedenster Akteure der Stadtgesellschaft eingeladen, ihre Positionen öffentlich zu formulileren und in das Verfahren einzubringen.

Nach einer fachlichen Vorprüfung durch das verfahrensbetreuende Büro C4C Berlin werden die acht Büros am 30. Juni 2022 ihre Gutachten präsentieren. Ein hochkarätig besetztes, neunköpfiges Beratungsgremium wird die Entwürfe bewerten und eine Empfehlung an die Opernhauskommission und den Stadtrat formulieren.

Die Verwaltung wird über das Gutachterverfahren berichten und die Empfehlung des Bewertungsgremiums zur Aussprache vorstellen. Die Opernhauskommission spricht ihrerseits eine Empfehlung an den Stadtrat zur Beschlussfassung am 20. Juli 2022 aus.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja BOH und die Ausweichspielstätte sind von hoher Relevanz für die diverse (Stadt-) Gesellschaft.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. VI

Empfehlungsvorschlag: VERSION A Die Kommission schließt sich der Empfehlung des Bewertungsgremiums vom 30. Juni 2022 an und empfiehlt dem Stadttrat, den in der Empfehlung benannten Standort für den Ergänzungsbau für die weiteren Planungen festzulegen.

Angesichts des knappen Zeitrahmens soll die Verwaltung damit beauftragt werden, ein Verfahren zur gemeinsamen Vergabe von Planung und Bau des Ergänzungsbaus am vorgeschlagenen Standort zeitnah einzuleiten.

VERSION B Die Kommission schließt sich der Empfehlung des Bewertungsgremiums vom 30. Juni 2022 nicht an und empfiehlt dem Stadttrat, den Standort XXX für den Ergänzungsbau für die weiteren Planungen festzulegen.

Angesichts des knappen Zeitrahmens soll die Verwaltung damit beauftragt werden, ein Verfahren zur gemeinsamen Vergabe von Planung und Bau des Ergänzungsbaus am vorgeschlagenen Standort zeitnah einzuleiten.

Beschlussvorschlag: Der Stadtrat erhebt die Empfehlung der Opernhauskommission vom 8. Juli 2022 zum Beschluss.

Gutachterverfahren zur Standortbestimmung für eine Ausweichspielstätte der

Musik- und Tanztheatersparten des Staatstheaters Nürnberg

Im Rahmen eines Gutachterverfahrens hat ein aus hochrangigen Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kunst und Gesellschaft bestehendes Auswahlgremium am 30. Juni 2022 in persönlicher Sitzung eine Empfehlung für einen Standort einer Ausweichspielstätte der Musik- und Tanztheatersparten des Staatstheaters Nürnberg auf dem Areal der Kongresshalle abgegeben.

Die Empfehlung des Auswahlgremiums im Wortlaut:

„Das Entscheidungsgremium im Gutachterverfahren ‚Ausweichspielstätte für die Musik- und Tanztheatersparten des Staatstheaters Nürnberg‘ hat in nichtöffentlicher Sitzung am 30. Juni 2022 die Empfehlung ausgesprochen, den Ergänzungsbau für das Interim von Oper und Tanz des Staatstheaters Nürnberg im sogenannten Innenhof der Kongresshalle zu platzieren. Das Gremium empfiehlt weiterhin, den Ergänzungsbau – der Bühnenraum, Orchestergraben, Zuschauerraum und Nebenräume umfasst – an der nordwestlichen Innenseite des Kongresshallen-Torsos zu verorten. Die Funktionsräume des Theaterbetriebs sollen sich im Bestand der Kongresshalle in Anbindung an den Ergänzungsbau befinden.

Das Gremium ist mit großer Mehrheit überzeugt, dass die Gesamtwirkung des Innenhofs unwesentlich beeinträchtigt und insbesondere die architektonische Intervention von Günther Domenig aus dem Jahre 2001 in ihrer Wirkung nicht geschmälert wird. Der Relevanz der Kongresshalle für die Erinnerungskultur und die Bildungsarbeit wird umfassend Rechnung getragen. Darüber hinaus werden die bisherigen Nutzungen in und im Umgriff der Kongresshalle nicht beeinträchtigt. Sie prägen weiterhin ohne Einschränkung die vielfältige demokratische Nutzung und Aneignung des Geländes.

Eine Positionierung des Ergänzungsbaus im Innenhof berücksichtigt zentrale ökologische Aspekte und ist Kriterien der Nachhaltigkeit verpflichtet: der Gewässerschutz bleibt gewährleistet; Eingriffe in den Baumbestand im Umgriff der Kongresshalle sind nicht notwendig; Ersatz- Habitate sind zu schaffen.

Ein Ergänzungsbau an der nordwestlichen Seite des Innenhofs garantiert schließlich eine zwingende funktionale und architektonische Verschränkung mit dem Bestand der Kongresshalle, in dem die verbleibenden Funktionsräume für das Interim untergebracht werden sollen. Diese Verschränkung verringert den Flächenbedarf für den Ergänzungsbau und scheint insofern wirtschaftlich.

Die Entscheidung für den Standort stärkt die Perspektiven zukünftiger Auseinandersetzungen und Nutzungen. Der Ergänzungsbau im Innenhof hat das Potential, dazu beizutragen, diesen historisch kontaminierten Ort wahrzunehmen und im demokratisch künstlerischen Sinn zu nutzen.“

Zur Ermittlung eines geeigneten Standorts für einen ergänzenden Aufführungssaal im Areal der Kongresshalle hatte die Stadt Nürnberg mit dem 3. Mai 2022 ein Gutachterverfahren angestoßen. Acht renommierte nationale und internationale Architekturbüros hatten sich auf Einladung der Stadt Nürnberg an der Formulierung eines Standortvorschlags beteiligt.

Die nun erfolgte Empfehlung der Jury bildet die Grundlage für die kommunalpolitischen Debatten und Entscheidungsprozesse. Zunächst berät am 8. Juli 2022 die Opernhauskommission des Stadtrats die Empfehlung des Fachgremiums. Die letztgültige Entscheidung über den Standort eines Ergänzungsbaus im Areal der Kongresshalle für das Staatstheater Nürnberg wird in der Sitzung des Nürnberger Stadtrats am 20. Juli 2022 getroffen.

Die Mitglieder der Jury waren:

 Prof. Dr. Norbert Frei, Professor für Neuere und Neueste Geschichte an der Friedrich-Schiller-Universität Jena  Prof. Nadja Letzel, Architektin und Studiendekanin, Professorin für Entwerfen und Bauen im Bestand an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm  Prof. Dipl.-Ing. Architekt Mathias Pfeil, Generalkonservator, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege  Birgit Rapp, Architektin, Amsterdam, Mitglied der Stadtgestaltungskommission der Stadt München  Dr. Rachel Salamander, Literaturwissenschaftlerin und Publizistin  Dr. Josef Schuster, Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland  Prof. Dr. Jörg Skriebeleit, Leiter der KZ-Gedenkstätte Flossenbürg, Honorarprofessor an der Universität Regensburg; Direktor Zentrum Erinnerungskultur  Prof. Dr. Stephan Trüby, Leiter des Instituts für Grundlagen moderner Architektur und Entwerfen an der Universität Stuttgart

Als sachverständige Beraterinnen und Berater haben an der Sitzung teilgenommen:

 Prof. Dr. Charlotte Bühl-Gramer, Lehrstuhl für Didaktik der Geschichte an der FAU, Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats für den Erinnerungsort ehemaliges Reichsparteitagsgelände Nürnberg  Dr. Axel Drecoll, Direktor der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten, Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats für den Erinnerungsort ehemaliges Reichsparteitagsgelände Nürnberg  Prof. Jens-Daniel Herzog, Staatsintendant des Staatstheaters Nürnberg  Werner Karg, Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus  Marcus König, Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg  Prof. Dr. Julia Lehner, Bürgermeisterin der Stadt Nürnberg  Daniel F. Ulrich, Planungs- und Baureferent der Stadt Nürnberg

Alle im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Ausschussgemeinschaften waren eingeladen, mit je einer Beobachterin oder einem Beobachter die Sitzung zu verfolgen; anwesend waren:

 Andreas Kriegelstein, Vorsitzender der CSU-Fraktion  Christine Kayser, Mitglied der SPD-Fraktion  Achim Mletzko, Vorsitzender der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen  Alexandra Thiele („Die Ausschussgemeinschaft 2020-2026“)  Ernesto Buholzer Sepúlveda („Bunte-AG“)

Acht renommierte nationale und internationale Architekturbüros folgten der Einladung der Stadt Nürnberg, sich an dem Verfahren zu beteiligen. Deutlich wurde hierbei die internationale Relevanz, die dem Gesamtvorhaben zugeschrieben wird. Die eingeladenen Büros besitzen fundierte Expertise bei der Errichtung von großen, emblematischen und repräsentativen Kulturbauten. Weltweit waren und sind sie beteiligt an Planung und Errichtung großer Opern- und Konzerthäuser und weiterer Kultureinrichtungen. Im Einzelnen handelt es sich um:

 bez + kock architekten Generalplaner GmbH, Stuttgart  BIG Bjarke Ingels Group, Copenhagen, New York, London, Barcelona, Shenzhen  Glöckner Architekten GmbH, Nürnberg  gmp International GmbH, Hamburg, Berlin, Aachen, Shanghai, Peking, Shenzhen, Hanoi  Hilmer Sattler Ahlers Albrecht Gesellschaft von Architekten mbH, München, Berlin  LRO Lederer Ragnarsdóttir Oei GmbH & Co. KG, Stuttgart  Sauerbruch Hutton Gesellschaft von Architekten mbH, Berlin  Snøhetta AS, Oslo, New York, Innsbruck, San Francisco, Paris, Hong Kong, Adelaide

Die genannten Büros waren seit dem 3. Mai 2022 aufgefordert, ein Gutachten zur Standortfrage eines für ein Operninterim notwendigen Ergänzungsbaus auf dem Areal um die Kongresshalle zu entwickeln und zu formulieren. Die Grundlagen der Befassung waren in einer umfangreichen Aufgabenbeschreibung detailliert erläutert.

Die für einen Vorschlag zu einem geeigneten Standort zu beachtenden Kriterien wurden in dieser Aufgabenbeschreibung klar hinterlegt und betrafen Aspekte aus Städtebau, Architektur, Funktionalität, Umweltschutz, Naturschutz, Gewässerschutz, Bodenschutz, Wirtschaftlichkeit und den Zeitpunkt der Umsetzbarkeit. Im Einzelnen wurden folgende Kriterien formuliert:

Städtebau/ Architektur  Planungsrecht – § 34 oder 35 BauGB  Architektonische Einbindung in das Gesamtensemble

 Umgang mit den erinnerungskulturellen Dimensionen des Gebäudes bzw. des Geländes  Einbindung in die Bedarfe der unmittelbar betroffenen Nutzerinnen und Nutzern  Einbindung in die übergreifende Entwicklung des Kulturstandortes Kongresshalle mit Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände, Nürnberger Symphoniker, Ermöglichungsräume und Depots  Verkehrs- und stadtplanerische Lösung – Anbindung an ÖPNV, Parkraummanagement

Funktionalität  Unterbringung aller erforderlichen Funktionen im Interimsbau  Funktional und architektonisch sinnvolle Anbindung des Interimsbaus an den Bestand  Funktionale Verschränkung von Operninterim und Ermöglichungsräumen  Andienung  Erreichbarkeit von ÖPNV (Länge bis zum Eingang)

Umweltschutz/ Naturschutz/ Gewässerschutz/ Bodenschutz  Ökologisches Gesamtkonzept  Schutz von Flora und Fauna  Gewässerschutz  Flächenversiegelung

Wirtschaftlichkeit  Geschätzte Baukosten unter Berücksichtigung von Gründungsaufwand, bauphysikalischem Aufwand, Verdrängung bereits vorhandener Nutzungen und der ökologischen Gesamtsituation  Nachnutzbarkeit und Nachhaltigkeit

Termine  Umsetzbarkeit bis 2025  Erfordernis diverser Erlaubnis-/ Genehmigungsverfahren (Wasserrecht, Naturschutzrecht, Denkmalschutzrecht etc.)

Entwürfe

Alle Entwürfe und Texte zu den eingereichten Vorschlägen sind einsehbar unter https://go.nuernberg.de/standort

  1. BM/023/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Opernhaus-Kommission 08.07.2022 öffentlich Empfehlung

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss

Betreff:

Bedarfsprogramm (BP) für das Bauvorhaben Opernhaus

Sachverhalt (kurz): Die Stiftung Staatstheater Nürnberg (STN) hat, unterstützt durch externe Projektentwickler und Fachplaner sowie durch die Verwaltung, ein mehrteiliges Nutzerbedarfsprogramm (NBP) für das Bauvorhaben Opernhaus (BOH) erstellt. Es wurde am 28. Juli 2021 in der Opernhauskommission eingebracht und in der Sitzung am 22. Oktober 2021 diskutiert. Ziel dabei war es, Anmerkungen der Kommissionmitglieder zum NBP zu hören sowie inhaltliche Wünsche und Anregungen aufzunehmen, um sie im Rahmen der anschließenden Vertiefungsphase zum NBP einarbeiten zu können. Explizit (noch) nicht beabsichtigt war 2021 eine Empfehlung für eine Beschlussfassung durch den Rat.

Seit dieser "Ersten Lesung" im Oktober 2021 wurde das NBP zum Bedarfsplan (BP) fortgeschrieben und weiterentwickelt. Fachlich begleitet wurde die Vertiefungsphase vom Berliner Büro C4C, dessen Aufgabe einerseits eine kritische externe Analyse und Evaluation der erarbeiteten Ergebnisse und andererseits die Vertiefung einzelner Themenbereiche in Workshops und Arbeitskreisen war.

Nachdem Mitarbeiter des Büros C4C in der Sitzung der Kommission am 25. März 2022 erste Erkenntnisse ihrer Arbeit vorgestellt haben, hat die Verwaltung in der Sitzung am 13. Mai 2022 das BP in die Kommission eingebracht. Es konsolidiert das NBP, ergänzt es (insbesondere um ein Papier zu bühnentechnischen Anforderungen) und identifiziert noch offene Fragen, die im weiteren Planungsverlauf beantwortet werden müssen. Damit beschreibt das BP abschließend die Bedarfe im BOH und stellt die verbindliche Grundlage für alle weiteren Planungsschritte im BOH dar. Insbesondere ist das BP die Grundlage der anstehenden Objektplanung.

Der Vorstand der Stiftung STN hat in der Kommissionssitzung am 13. Mai 2022 zu Protokoll gegeben, dass die im BP beschriebenen Bedarfe die Anforderungen des STN in vollem Umfang erfüllen. Auch das zwischenzeitlich mit der Projektsteuerung beauftragte Büro Stein und Partner Projektmanagement, München/ Berlin, hat die Plausibilität und Angemessenheit der formulierten Bedarfe testiert und in der Sitzung zu Protokoll gegeben.

Die Kommission hat in derselben Sitzung empfohlen, die Unterlagen zum BP dem Stiftungsrat der Stiftung STN zuzuleiten. Mit dieser Empfehlung verbunden hat sie die Bitte an den Stiftungsrat, ihr für ihre Befassung mit dem BP eine Einschätzung/ Stellungnahme des Stiftungsrats zum BP zukommen zu lassen. Der Stiftungsrat der Stiftung STN hat in seiner Sitzung am 2. Juni 2022 das BP zur Kenntnis genommen und damit die o.g. Aussage des Stiftungsvorstands bestätigt.

Nachdem sämtliche Unterlagen der Kommission im Mai vorgelegt und ihre grundsätzliche Struktur sowie die zentralen Inhalte in der Sitzung am 13. Mai 2022 vorgestellt wurden, wird die Verwaltung in der Sitzung keine Erläuterung der Papiere und ihrer Inhalte präsentieren, um den Mitgliedern der Kommission ausreichend Zeit zur Diskussion zu geben. Mitarbeiter des Verfasserbüros C4C, des STN und der Verwaltung stehen für Rückfragen zur Verfügung.

Wie mit der Einbringung der Unterlagen im Mai 2022 bereits kommuniziert und in der Sitzung der Kommission am 13. Mai 2022 anhand des vorgestellten Zeitplans verdeutlicht, ist eine Beschlussfassung über den BP zeitnah erforderlich und für die Sitzung des Stadtrats am 20. Juli 2022 vorgesehen. Die Verwaltung bittet die Kommission daher darum, dem Stadtrat für diese Sitzung eine Beschlussfassung über den BP als verbindliche Grundlage aller weiteren Planungen im BOH zu empfehlen. Ein entsprechender Beschlussvorschlag liegt bei.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja BOH und die Ausweichspielstätte sind von hoher Relevanz für die diverse (Stadt-) Gesellschaft.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. VI

Empfehlungsvorschlag: Die Kommission empfiehlt, den Bedarfsplan für das Bauvorhaben Opernhaus am Richard- Wagner-Platz in der samt aller Anlagen am 13. Mai 2022 in die Kommission eingebrachten Form zu beschließen.

Der Bedarfsplan beschreibt abschließend die Bedarfe des Staatstheaters Nürnberg und stellt die verbindliche Grundlage für alle weiteren Planungsschritte im Bauvorhaben Opernhaus dar.

Mit der Beschlussfassung über den Bedarfsplan ist die Phase der Bedarfsermittlung abgeschlossen.

Beschlussvorschlag: Der Stadtrat erhebt die Empfehlung der Opernhauskommission vom 8. Juli 2022 zum Beschluss.

Ref.IV/027/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss

Betreff:

Kostenveränderung für den Bau der Surferwelle

Sachverhalt (kurz):

Durch unvorhergesene, unabweisbare Ereignisse ergeben sich Mehrkosten für das Projekt "Bau der Surfwelle" durch den Verein Nürnberger Dauerwelle e. V.. Die Neuberechnung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Sportförderrichtlinien wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des Investitions-zuschusses der Stadt aus.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 258.650 € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv 258.650 € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.IV/027/2022

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

Die Kostensteigerung der Gesamtmaßnahme soll nach Rücksprache mit Ref I/II ebenfalls aus dem Gesamthaushalt finanziert werden.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Diversity-Aspekte werden im Rahmen der Baumaßnahme und des Betriebskonzeptes berücksichtigt.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref.I/II

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.IV/027/2022

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat nimmt die Kostenerhöhung für den Bau der Surfwelle zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung die notwendigen Schritte einzuleiten, diese in die MIP-Planung 2023 mit aufzunehmen. Die Gesamtmaßnahme inklusive der entstandenen Mehrkosten verbleibt damit – zur Entlastung des Budgets für Investitionszuschüsse bei SpS - im Gesamthaushalt.

Kostenveränderung für den Bau der Surfwelle

Der seit 2012 bestehende Verein Nürnberger Dauerwelle e. V. erhält gemäß Bewilligungsverfahren für das Vorhaben der Errichtung einer temporär gespeisten Flusswelle mit Schlauchwehr sowie eines Borstenfischpasses/Bootsrutsche an der bestehenden Sohlgleite an der Pegnitz im Bereich Fuchsloch einen Investitionszuschuss der Stadt Nürnberg in Höhe von 45% der zuwendungsfähigen Kosten (vgl. Stadtratsbeschlüsse vom 24.07.2019, TOP 10 und 21.10.2020, TOP 6.3, vertagt).

Auf Basis der ursprünglichen Kostenschätzung des Vereins vom 17.07.2020 (Gesamtkosten brutto i.H.v. 2.392.608 €) sowie den durch die Regierung von Mittelfranken ermittelten zuwendungsfähigen Kosten (i.H.v. 2.271.364 €) vom 20.07.2020 ergab sich in 2020 eine zu erwartende Fördersumme i.H.v. 1.022.100 € (45%), die - zur Entlastung des Budgets für Investitionszuschüsse bei SpS – außerhalb dieses Topfes aus dem städtischen Gesamthaushalt zur Auszahlung innerhalb von drei Jahren bereitgestellt wurde (vgl. Stadtratsbeschluss Etat vom 19.11.2020):

Fördersumme Stadt (bisher): 350.000 € in 2021 (ausgezahlt) 350.000 € in 2022 (ausgezahlt) 322.100 € in 2023

gesamt 1.022.100 €

Gesamtfinanzierung (bisher): Freistaat Bayern 1.120.500 € Stadt Nürnberg 1.022.100 € Eigenmittel Verein 250.008 €

Gesamtkosten 2.392.608 €

Erste Zuschussraten in Höhe von insgesamt 700.000 Euro wurden in 2021 und 2022 an den Verein ausgezahlt.

Die Errichtung ist abgeschlossen, die Anlage ist mit der offiziellen Eröffnung im April 2022 in den Betrieb genommen worden. Die Maßnahme ist bis auf eine letzte Abschlussrechnung abgerechnet. Die finalen Gesamtkosten können voraussichtlich im Herbst 2022 benannt und ein finaler Verwendungsnachweis voraussichtlich Anfang 2023 vorgelegt werden.

Aufgrund von unvorhergesehenen, unabweisbaren und vom Verein nicht zu vertretenden Umständen sind Mehrkosten entstanden. Die prognostizierten Gesamtkosten belaufen sich nach Kostenschätzung des Vereins vom 08.10.2021 auf 2.983.136 € brutto.

Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg wurde von der Regierung von Mittelfranken um eine Einschätzung zur Anzeige von Kostenmehrungen gebeten und kommt zu nachfolgender baufachlicher Beurteilung:

Auszug aus dem Schreiben vom 23.09.2021

„Soweit aus wasserwirtschaftlicher Sicht und anhand der vorliegenden Unterlagen eine Beurteilung möglich ist, erscheinen die Gründe für die Mehrkosten als unvorhersehbar, unabweisbar und vom Vorhabensträger nicht zu vertreten. Die Mehrkosten und Zusatzpositionen sind in der Marktlage, in Naturereignissen und mit sportfachlichen Erfordernissen begründet.“

Die Regierung von Mittelfranken hat die Mehrkosten dieses Vorhabens im Hinblick auf ihre Förderfähigkeit geprüft und kommt zum Ergebnis, dass diese seitens des Freistaats Bayern grundsätzlich gefördert werden können. Da der Zuwendungszweck ohne Nachbewilligung von Fördermitteln nicht erreicht werden kann, ist der Freistaat vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln und einer Co-Förderung durch die Stadt Nürnberg bereit, die Mehrkosten bei diesem Projekt ergänzend zu fördern.

Mit Schreiben vom 03.11.2021 schlägt die Staatsregierung zur Nachbewilligung der Mehrkosten durch die beiden Fördergeber vor, die Mehrkostenförderung anteilig der bisherigen Förderbeträge und – zu

Gunsten der Stadt Nürnberg - nicht anhand der Fördersätze im bisherigen Bewilligungsverfahren vorzunehmen. Dadurch ergibt sich eine Einsparung für die Stadt Nürnberg (Fördersatz circa 43% statt regulär 45%). Ferner wird eine Beteiligung des Vereins an den Mehrkosten vorgeschlagen und dabei ein üblicher Anteil von 10% an den neuen Gesamtkosten für angemessen erachtet. Der neue Finanzierungsplan stellt sich wie folgt dar:

Gesamtkosten (neu): 2.983.136 € davon zuwendungsfähige Kosten (neu): 2.983.136 €

Gesamtfinanzierung (neu): Freistaat Bayern (neu) 1.404.050 € Stadt Nürnberg (neu) 1.280.750 € Eigenmittel Verein (neu) 298.336 € (inkl. Eigenleistungen i.H.v. 30.000 €)

Gesamtkosten (neu) 2.983.136 €

Auf dieser Basis ergibt sich damit eine neu berechnete Fördersumme. Der Freistaat beteiligt sich zusätzlich mit etwa 284.000 Euro und der Verein mit knapp 50.000 Euro mehr gegenüber der ursprünglichen Finanzierungsplanung. Für die Stadt Nürnberg ergibt sich gegenüber den bisherigen eingeplanten Fördermitteln ein Fehlbetrag i.H.v. 258.650 € (= 1.280.750 € - 1.022.100 €), für den eine Finanzierung gesucht werden muss.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt innerhalb von drei Jahren. Unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Mittel stehen Restzuschüsse in Höhe von 580.750 € (= 1.280.750 € - 700.000 €) noch aus, die für das Haushaltsjahr 2023 vorzusehen sind.

Beschlussvorschlag: Der Stadtrat nimmt die Kostenerhöhung für den Bau der Surfwelle zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung die notwendigen Schritte einzuleiten, diese in die MIP-Planung 2023 mit aufzunehmen. Die Gesamtmaßnahme inklusive der entstandenen Mehrkosten verbleibt damit – zur Entlastung des Budgets für Investitionszuschüsse bei SpS - im Gesamthaushalt.

SÖR/058/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss

Betreff:

Erweiterung der Hesperidengärten Johanisstraße 41

Festlegung der Aufgabenstellung, Gemarkung St. Johannis Flur. Nr. 140

Anlagen:

Antrag CSU vom 04.10.2021 - Erweiterung der Hesperidengärten

Sachverhalt

Sachverhalt (kurz):

„Dieser Ort ist so wichtig, dass er es verdient wieder in einen Garten verwandelt zu werden" (Prof. Aufmkolk).

Siehe ausführlicher Sachverhalt.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage SÖR/058/2022

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Kommt allen Bürger/innen gleichermaßen zugute.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage SÖR/058/2022

Beschlussvorschlag:

Für die Planung des vierten Hesperidengartens in der Johannisstraße 41 werden folgende Leitgedanken festgesetzt:

klassische Rekonstruktion einer historischen Anlage und keine einfache Fortführung der drei bestehenden Gärten aus den 1980er Jahren.

auseinandersetzen und diese zeitgemäß interpretieren.

Hesperidengartens, als bürgerlichen Garten, als Rückzugsraum, als Ruhezone und Möglichkeit, in eine andere Welt inmitten der Stadt einzutauchen, abbildet.

liegt, soll Ansatzpunkt der Neuplanung sein. Die Planung soll behutsam mit dem vorhandenen Baumbestand umgehen und diesen nach Möglichkeit in eine neue Anlage integrieren sowie Aussagen zu Klimaanpassung und Biodiversität beinhalten.

soll als Gestaltungselement bei der Gartengestaltung verwendet werden.

Ausführliche Erläuterungen des Sachverhaltes:

Mit dem Kauf des Grundstücks Johannisstraße 41 durch die Stadt Nürnberg kann der Bebauungsplan Nr. 4159 von 1983 umgesetzt werden und ein vierter Hesperidengarten als öffentliche Grünfläche entstehen. SÖR wurde mit der Planung und der baulichen Umsetzung des neuen Hesperidengartens beauftragt und hat seit Dezember 2021 mit vorbereitenden Untersuchungen begonnen.

Die aus dem Bebauungsplan abzuleitende Planungsaufgabe ist „eine beispielhafte Wiederherstellung der historischen Nürnberger Gartenkultur (Hesperidengärten)“. Um diese Aufgabe besser einordnen zu können und sie als Planungsauftrag für die weitere Planung zu konkretisieren, fand am 12.04.2022 ein von SÖR initiiertes Experten-Hearing statt.

Das Expertengremium setzte sich zusammen aus Ferdinand Hirschfelder (1. Vorsitzender Bürgerverein St. Johannis-Schniegling-Wetzendorf e.V.), Jochen Martz (Landschaftsarchitekt Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur), Gerhard Arnold (stellvertretender Geschäftsführer Congress- und Tourismus-Zentrale Nürnberg) und Prof. Gerd Aufmkolk (Landschaftsarchitekt WGF Nürnberg GbR). Kurzfristig verhindert waren Prof. Dr. Iris Lauterbach (Gartenhistorikerin Zentralinstitut für Kunstgeschichte München) und Dr. Claudia Maué (Stadtheimatpflegerin).

Der fachliche Diskurs wurde ergänzt durch Oberbürgermeister Marcus König sowie Bürgermeister und Erster SÖR-Werkleiter Christan Vogel, geladene Stadtratsmitglieder und einige ausgewählte weitere Experten als Sachverständige im Plenum. Die Öffentlichkeit war über einen Live-Stream mit Chat - Funktion, über die Fragen gestellt und Anregungen eingebracht werden konnten, eingebunden.

Zusammenfassung des Hearings:

SÖR sind keine historischen Dokumente bekannt, auf deren Basis eine Rekonstruktion einer historischen Schicht des Gartens möglich wäre. Die schlechte Quellenlage wird von den Experten betätigt.

Die bestehenden drei Hesperidengärten sind frei interpretierte Stilgärten, wie man sich in den 1980er Jahren einen Barockgarten vorgestellt hat. Solche Barockgärten hat es, den Ausführungen von Herrn Martz zufolge, in Nürnberg nie gegeben. Es besteht im Expertengremium Einigkeit, dass man sich bei der Gestaltung des neuen Hesperidengartens nicht an der Gestaltung der bestehenden drei Gärten orientieren sollte, sondern an der Grundidee der Nürnberger Hesperidengartenkultur.

Als Grundidee der Hesperidengartenkultur wird von den Experten die Idee eines bürgerlichen Gartens als Rückzugsraum, als Ruhezone und Möglichkeit, in eine andere Welt inmitten der Stadt einzutauchen, beschrieben.

Als Ansatzpunkt für die Neuinterpretation eines barocken Hesperidengartens wird von Prof. Aufmkolk die vernunftgeprägte, rationale Auseinandersetzung barocker Gärten mit der Natur genannt. Wie Herr Prof. Aufmkolk ausführt, war es „um 1700 eine Revolution solche Gärten zu bauen - bestimmt von der Ratio, von dem Willen, die Welt mit Verstand, mit Ratio durchdringen zu wollen. […] Das war ein unglaublich revolutionärer Gedanke, vernünftig, vernunftgesteuert mit der Natur umzugehen. Und das ist eine Botschaft, die auch sehr aktuell sein kann. […] Vernünftig mit der Natur umzugehen“.

Themen wie Klimaanpassung, Schwammstadt und Biodiversität können durch diese Interpretation mitgedacht werden und in die Neuplanung einfließen. Ein vernunftgeprägter Umgang mit der Natur bedeutet auch, dass behutsam mit dem Baumbestand umgegangen werden soll.

Wichtiger Teil der Hesperidengartenkultur war auch das Thema Zitrusfrüchte, den goldenen Äpfeln der Hesperiden. Herr Martz sieht den neuen Garten als Möglichkeit, einen Schwerpunkt im Bereich der Zitruskultur zu setzen. Die Erfahrungen mit öffentlich zugänglichen Zitruspflanzen sind schlecht. Pflanzen werden oft beschädigt und Früchte noch vor deren Reife abgerissen. Im Rahmen der Planung kann jedoch geprüft werden, in welchem Rahmen Zitruspflanzen möglich sind.

Die Verwendung anderer essbarer Pflanzen, bei denen das Ernten erlaubt ist, wäre aus Expertensicht denkbar. Die historischen Hesperidengärten waren auch Nutzgärten, daher wäre dies kein Widerspruch zur Grundidee der Hesperidengärten. Herkömmliche Obstgehölze, Beerenobst oder Gemüsepflanzen sind in der Regel einfacher zu verwenden als Zitruspflanzen. Da jedoch auch solche Pflanzen einen hohen Unterhaltsaufwand darstellen, muss auch hier geprüft werden, in welchem Rahmen sie verwendet werden können.

Grundsätzlich soll der Garten ein Garten für alle Bürgerinnen und Bürger sein. Auf Spielgeräte, Bewegungsparkelemente oder ähnliche Ausstattung soll jedoch bewusst verzichtet werden. Dies würde dem Charakter des Gartens wiedersprechen. Das Angebot für Kinder soll durch den Umbau des benachbarten Parkplatzes als Erweiterung des Spielplatzes verbessert werden. Dieser Umbau ist nicht Teil der Planung des Hesperidengartens.

Die Wünsche des Altstadtfreunde Nürnberg e.V., historische Objekte aus anderen barocken Gärten als Gestaltungselemente des neuen Hesperidengartens zu verwenden, wird von den Experten zum Teil sehr kritisch bewertet.

Der Obelisk aus Volkamers Garten, der aktuell im Industriegut Hammer steht, sollte nach Einschätzung der Experten nicht in den neuen Garten versetzt werden. Volkamers Garten war ein besonderer Ort mit einem völlig anderen Charakter als die Nürnberger Hesperidengärten.

Eine Nachbildung des Brunnens aus Pellers Garten wird nicht als sinnvoll erachtet. Es ist durchaus denkbar, im neuen Garten einen oder mehrere Brunnen anzuordnen. Auf eine Rekonstruktion eines Brunnens, der nie an diesem Ort stand, sollte aus gartendenkmalpflegerischer Sicht jedoch verzichtet werden.

Bei der möglichen Verwendung des schmiedeeisernen Tors aus dem Sichardschen Garten (Johannisstraße 15), das sich im Besitz der Altstadtfreunde befindet, gibt es ein differenzierteres Meinungsbild: Herr Martz erläutert, dass das Tor nur in der Schnittstelle zwischen Hof und Garten platziert werden kann. Da sich Haus und Hof jedoch in Privatbesitz befinden und es keinen Durchgang vom Garten zum Haus geben wird, kann das Tor jedoch dann nicht in der Funktion eines Tores verwendet werden. Prof. Aufmkolk ist der Auffassung, dass die Verwendung dieses authentischen Originals aus dem frühen 18. Jahrhundert auch an anderer Stelle gelingen kann.

Als Ergebnis des Expertenhearings sollen folgende Leitgedanken für die Planung des vierten Hesperidengartens, in der Johannisstraße 41 festgesetzt werden:

 Die Gestaltung des zukünftigen Gartens ist eine gestalterische Neuschöpfung. Es ist keine klassische Rekonstruktion einer historischen Anlage und ist keine einfache Fortführung der drei bestehenden Gärten aus den 1980er Jahren.

 Die Gestaltung soll sich mit der Nürnberger Hesperidenkultur und dem Zeitgeist des Barock auseinandersetzen und diese zeitgemäß interpretieren.

 Es soll ein besonderer einmaliger Ort geschaffen werden, der die Idee eines historischen Hesperidengartens, als bürgerlichen Garten, als Rückzugsraum, als Ruhezone und Möglichkeit, in eine andere Welt inmitten der Stadt einzutauchen, abbildet.

 Der vernunftgeprägte Umgang mit der Natur, der der barocken Gartenplanung zu Grunde liegt, soll Ansatzpunkt der Neuplanung sein. Die Planung soll behutsam mit dem vorhandenen Baumbestand umgehen und und diesen nach Möglichkeit in eine neue Anlage integrieren sowie Aussagen zu Klimaanpassung und Biodiversität beinhalten.

 Das Sichardsche Tor, welches die Nürnberger Altstadtfreunde zur Verfügung stellen würden, soll als Gestaltungselement bei der Gartengestaltung verwendet werden.

CSU

Fraktion der Christlich-Sozialen Union im Stadtrat zu Nürnberg

CSU-Stadtratsfraktion Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Wolff'scher Bau des Rathauses Zimmer 222 Herrn Oberbürgermeister Rathausplatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg Rathausplatz 2 _____________ Telefon: 0911 231-2907 90403 Nürnberg OBERBÜRGERMEISTER Telefax: 0911 231-4051 E-Mail: csu@stadt.nuernberg.de

0 5. ÜKT. 2021

www.csu-stadtratsfraktion.nuernberg.de /.......Nr....... 3 -------------— 3. S a Zur Zur Stellungnahme 04.10.2021 Kts. 4 Antwort vor Absen- Dr. Heimbucher

Vjl !x düng vorlegen

5 Antwort zur Unterz.w.V. schri^t vorlrgen

Erweiterung des Hesperidengartens

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

der Stadtrat hat in der Sitzung am 29.09.2021 den Ankauf der Flurstücke 140 mit 2071 m2 und 140/2 mit 197 m2 beschlossen.

Diese Flächen schließen unmittelbar an den Hesperidengarten in der Johannisstraße 43 -47 an. Es ergibt sich damit die einmalige Chance, den barocken Hesperidengarten in Johannis zu erweitern und die Attraktivität die­ ser Grünanlage wesentlich zu steigern.

Die CSU-Stadtratsfraktion stellt daher zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden

Antrag:

Die Stadt Nürnberg ermöglicht die Erweiterung des städtischen Hesperidengartens in der Johannis­ straße 43 bis 47.

Damit kann auch die ökologische Qualität im dicht bebauten Ortsteil Johannis deutlich gesteigert und ein wertvoller Naherholungsraum für die Bürger geschaffen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Fraktionsvorsitzender

A21100100 Hesperidengarten.docx

BCN/001/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Kulturausschuss 08.07.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss

Betreff:

Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg

(Stadtbibliotheksatzung – StBS)

Anlagen: 01_Entwurf_StBS 02_Synopse_StBS 03_Urheberrechts-Reform_BCN-Vermerk vom 20210929 04_Bisherige_StBS

Sachverhalt (kurz): Aufgrund der Erweiterung der Angebote der Stadtbibliothek, insbesondere die künftige Ausleihe von Musikinstrumenten, ist es erforderlich, den Begriff "Medien" in der Benutzungsatzung anzupassen. Künftig werden die Begriffe "Angebote" bzw. "Ausleihe" verwendet.

Ferner ist in § 4 der StBS nun die während der Corona-Pandemie eingerichtete Online- Anmeldung aufzunehmen.

In § 5 Abs. 8 wird hinsichtlich der geplanten erweiterten Öffnungszeiten ohne Personalbetreuung (in den dezentralen Bibliotheken) geregelt, dass diese nur für angemeldete Benutzerinnen und Benutzer möglich sein werden. Minderjährige dürfen hiervon nur in Begleitung angemeldeter Erwachsener Gebrauch machen.

Die Stadtbibliothek steht kurz vor der Freigabe der „Virtuellen Schatzkammer“ mit Volldigitalisaten von schriftlichem Kulturgut. In Anlehnung an die Urheberrechtsnovelle, der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geforderten urheberrechtsfreien Bereitstellung gemeinfreier Werke und von Open Science- und Open Access-Strategien unterstützt die Stadtbibliothek den offenen Zugang zu Vervielfältigungen gemeinfreien Kulturguts. Aus diesen Gründen verzichtet die Stadtbibliothek künftig auf die Genehmigung zur Veröffentlichung von Reproduktionen samt einer Gebühr für die Veröffentlichung.

In der Folge ergibt sich der Wegfall des bisherigen § 8 StBS. Damit können beim Start der „Virtuellen Schatzkammer“ alle Volldigitalisate als gemeinfrei (public domain) angeboten werden.

Redaktionelle Änderungen ergeben sich durch die Umstellung auf eine geschlechtergerechte Sprache entsprechend dem Gleichstellungsaktionsplan der Stadt Nürnberg.

Aufgrund der Vielzahl an Änderungen ist eine Neufassung der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg erforderlich.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Angebote stehen allen Benutzerinnen und Benutzern gleichermaßen zur Verfügung.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Kulturausschuss begutachtet die beiliegende Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibliotheksatzung – StBS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag: Entsprechend dem Gutachten des Kulturausschusses vom 08.07.2022 wird der Erlass der beiliegenden Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibliotheksatzung – StBS) beschlossen.

Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

(Stadtbibliotheksatzung – StBS)

Vom ..........................................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Widmung § 2 Gemeinnützigkeit § 3 Benutzerkreis § 4 Anmeldung § 5 Nutzung der Angebote § 6 Umgang mit den Angeboten § 7 Auswärtiger Leihverkehr § 8 Herstellung von Reproduktionen § 9 Gebühren § 10 Schulbibliotheken § 11 Hausordnung § 12 Ausschluss von der Benutzung § 13 Haftung der Stadt § 14 Inkrafttreten

Widmung

(1) Die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ist eine öffentliche Bildungs- und Kultureinrichtung der Stadt Nürnberg. (2) Sie ist Bildungs- und Kultureinrichtung. Sie bietet Bürgerinnen und Bürgern – unabhängig von ihrer Bildung, ihrer kulturellen Herkunft und ihrem sozialen Status – einen freien Zugang zu Wissen und Informationen. (3) Sie dient der Leseförderung, der Aus- und Weiterbildung und dem Studium sowie der kulturellen Freizeitgestaltung. (4) Als Partnerin für außerschulische Bildung vermittelt sie Medien- und Informationskompetenz. (5) Sie dient mit ihren historischen Sammlungen der wissenschaftlichen Forschung. (6) Sie ist zentrale Sammelstelle für Druckerzeugnisse, Handschriften, Tonträger und andere analoge und digitale Medien aus und über Nürnberg.

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stadt Nürnberg verfolgt mit dem Betrieb der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) durch:

(2) Die Stadt Nürnberg ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel aus dem Betrieb dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Nürnberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück; darüber hinausgehende Vermögenswerte sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Benutzerkreis

(1) Alle sind im Rahmen dieser Benutzungssatzung berechtigt, die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg zu benutzen. (2) Die Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg kann für einzelne Benutzergruppen und für die Benutzung einzelner Einrichtungen und Angebote besondere Bestimmungen erlassen. Dies gilt insbesondere auch für die Benutzung eigener technischer Geräte und technischer Angebote (PC-Arbeitsplätze, WLAN u. a.) durch die Benutzerinnen und Benutzer.

Anmeldung

(1) Die Benutzerinnen und Benutzer melden sich entweder persönlich in den einzelnen Bibliotheken unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Nachweises des gültigen Wohnsitzes oder online über die Internetseite der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg an. Nach einer Online-Anmeldung wird der Bibliotheksausweis gegen Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises ausgehändigt. (2) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist eine Einwilligung der gesetzlichen Vertretung sowie zur Vorlage dessen Personalausweis oder Reisepass im Original oder in Kopie oder ein Ausweis des Kindes oder Jugendlichen erforderlich. (3) Nach der Anmeldung erhalten die Benutzerinnen und Benutzer den Bibliotheksausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg bleibt. Jeder Wohnungs- oder Namenswechsel ist unverzüglich anzuzeigen. (4) Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg unverzüglich mitzuteilen.

Nutzung der Angebote

(1) Die Angebote der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg können ausgeliehen, digital oder vor Ort genutzt werden. Die Form der Nutzung wird für alle Angebote durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus festgelegt. (2) Die Ausleihe zur privaten Nutzung ist gegen Vorlage des gültigen Bibliotheksausweises für bis zu vier Wochen möglich. In besonderen Fällen und bei bestimmten Angeboten kann die Ausleihfrist gesondert festgesetzt werden. Die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg hat die Möglichkeit, die Anzahl der Ausleihen zu beschränken. (3) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Ausleihen spätestens mit Ablauf der Ausleihfrist zurückzugeben. (4) Die Ausleihfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. (5) Ausleihbare Angebote können in der Regel vorgemerkt oder reserviert werden. (6) Präsenzangebote dürfen in der Regel nur in den Räumen benutzt werden, in denen sie aufgestellt sind. (7) Handschriften und andere besonders schutzwürdige Bestände, wie zum Beispiel mehr als 100 Jahre alte Drucke, werden nicht ausgeliehen. (8) Wird an einzelnen Standorten der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg eine Nutzung auch außerhalb der personalbetreuten Öffnungszeiten zugelassen, ist dies nur für angemeldete Benutzerinnen und Benutzer möglich. Minderjährige dürfen hiervon nur in Begleitung Erwachsener mit gültigem Bibliotheksausweis Gebrauch machen.

Umgang mit den Angeboten

(1) Die Benutzerinnen und Benutzer haben die ausgeliehenen oder in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg benutzten Angebote sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust, Beschmutzung, Beschädigung und sonstigen Veränderungen zu bewahren (auch Unterstreichungen und Randvermerke gelten als Beschädigung). Nach einer Ausleihe darf keine Weitergabe an Dritte erfolgen. (2) Die Benutzerinnen und Benutzer haben bei der Ausleihe den Zustand der ihnen befristet zur privaten Nutzung überlassenen Angebote zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Verlust ausgeliehener Angebote ist der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg unverzüglich zu melden. (4) Für Beschädigung, Verlust oder Beschmutzung sind die Benutzerinnen und Benutzer ersatzpflichtig. Dabei steht es im Ermessen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg, ob Wertersatz in Geld zu leisten oder ob durch die Benutzerinnen und Benutzer selbst oder auf deren Kosten ein Ersatz, eine Reproduktion oder ein anderes gleichwertiges Werk zu beschaffen ist. Zu ersetzen sind neben dem Kaufpreis oder Zeitwert bzw. den Kosten für Reproduktion oder Reparaturen auch pauschal die Kosten für Material- und Zeitaufwendungen, die für die Einarbeitung des Ersatzes notwendig sind (vgl. § 8 der Stadtbibliothekgebührensatzung). (5) Ausleihen, die nach einer zweiten schriftlichen Erinnerung nicht binnen einer bestimmten Frist zurückgegeben werden, gelten als verloren. (6) Für Schäden, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haften die jeweiligen eingetragenen Benutzerinnen und Benutzer.

Auswärtiger Leihverkehr

Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder anderer Nürnberger Bibliotheken vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr beschafft werden.

Herstellung von Reproduktionen

Von Handschriften und anderen Werken, die insbesondere wegen ihres Alters, ihres Wertes oder ihrer Beschaffenheit besonders schutzwürdig sind und daher nicht kopiert werden können, kann die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Antrag und Kosten der Benutzerinnen und Benutzer digitale oder analoge Reproduktionen anfertigen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

Gebühren

Die Stadt Nürnberg erhebt Gebühren nach der Stadtbibliotheksgebührensatzung.

Schulbibliotheken

(1) Für die Benutzung gelten einschränkend die Sonderregelungen der Abs. 2 und 3. (2) Die Angebote der Schulbibliotheken dienen vorrangig den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften der jeweiligen Schule. Andere Personen und Institutionen können die Schulbibliotheken in Anspruch nehmen, soweit die Versorgung der Schule nicht beeinträchtigt wird. (3) Für die Ausleihfristen können besondere Bestimmungen durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg erlassen werden.

Hausordnung

(1) Alle Benutzerinnen und Benutzer haben sich in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg so zu verhalten, dass keine anderen Benutzerinnen und Benutzer gestört werden. (2) Schließfächer oder Garderobenschränke müssen außerhalb der von der Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg festgelegten Benutzungszeiten geräumt sein. Andernfalls ist die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg berechtigt, die darin befindlichen Gegenstände zu entfernen und dem städtischen Fundbüro zu übergeben. (3) Essen und Trinken ist nur innerhalb der dafür vorgesehenen Zonen erlaubt. Das Mitbringen von Esswaren und Getränken zum Verzehr im Zeitungs-Café Hermann Kesten in der Stadtbibliothek Zentrum ist nicht erlaubt. (4) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen von den Benutzerinnen und Benutzern nur nach Zustimmung durch die von der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg dafür Beauftragten aufgehängt oder ausgelegt werden. (5) Das Mitbringen von Tieren in die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ist mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden untersagt.

(6) Werben und Vertreiben von Handelswaren ist nur mit Zustimmung der Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg erlaubt.

(7) Dem Personal der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg sowie den von der Stadt beauftragten Personen steht das Hausrecht zu. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten.

Ausschluss von der Benutzung

(1) Wer gegen diese Satzung verstößt, kann von der Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg auf Zeit oder bei besonders schweren Verstößen auf Dauer ausgeschlossen werden. (2) Benutzerinnen und Benutzer werden von der weiteren Ausleihe ausgeschlossen, wenn 1. eine zweite schriftliche Erinnerung zur Rückgabe von Ausleihen oder zur Begleichung ausstehender Gebühren versandt wurde oder 2. wenn diese sich mit zu zahlenden Gebühren im Rückstand befinden. Benutzerinnen und Benutzer bleiben solange von der Ausleihe ausgeschlossen, bis die Ausleihen zurückgegeben oder Ersatz gemäß § 6 Abs. 4 geleistet wurde bzw. die ausstehenden Gebühren beglichen wurden.

Haftung der Stadt

Die Stadt haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihres Personals beruhen. Insbesondere haftet sie in diesem Rahmen nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände und für Schäden, die durch Nutzung von Bibliotheksangeboten entstehen. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (StadtbibliothekS

(Amtsblatt S. 458) außer Kraft.

Synopse

(Stadtbibliotheksatzung – StBS)

Bisher: Neu:
Inhaltsübersicht: § 1 Widmung § 2 Gemeinnützigkeit § 3 Benutzerkreis § 4 Anmeldung § 5 Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung, Reser- vierung, Präsenznutzung § 6 Auswärtiger Leihverkehr § 7 Herstellung von Reproduktionen § 8 Veröffentlichung von Reproduktionen und Re- produktionsgenehmigung § 9 Behandlung der ausgeliehenen Medien § 10 Benutzung eigener technischer Geräte und technischer Angebote der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg durch die Benut- zer § 11 Gebühren § 12 Schulbibliotheken § 13 Hausordnung § 14 Ausschluss von der Benutzung § 15 Haftung der Stadt § 16 Inkrafttreten Inhaltsübersicht: § 1 Widmung § 2 Gemeinnützigkeit § 3 Benutzerkreis § 4 Anmeldung § 5 Nutzung der Angebote § 6 Umgang mit den Angeboten § 7 Auswärtiger Leihverkehr § 8 Herstellung von Reproduktionen § 9 Gebühren § 10 Schulbibliotheken § 11 Hausordnung § 12 Ausschluss von der Benutzung § 13 Haftung der Stadt § 14 Inkrafttreten
§ 1 Widmung (1) Die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürn- berg ist eine öffentliche Einrichtung. (2) Sie ist Bildungs- und Kultureinrichtung. Sie bie- tet Bürgern – unabhängig von ihrer Bildung, ihrer kul- turellen Herkunft und ihrem sozialen Status – einen freien Zugang zu Medien und Informationen. (3) Sie dient mit ihren Altbeständen auch der wis- senschaftlichen Forschung. (4) Sie ist zentrale Sammelstelle für alle Drucker- zeugnisse, Handschriften, Tonträger und anderen Medien aus und über Nürnberg. § 1 Widmung (1) Die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürn- berg ist eine öffentliche Bildungs- und Kultureinrich- tung der Stadt Nürnberg. (2) Sie ist Bildungs- und Kultureinrichtung. Sie bie- tet Bürgerinnen und Bürgern – unabhängig von ihrer Bildung, ihrer kulturellen Herkunft und ihrem sozia- len Status – einen freien Zugang zu Wissen und In- formationen. (3) Sie dient der Leseförderung, der Aus- und Wei- terbildung und dem Studium sowie der kulturellen Freizeitgestaltung. (4) Als Partnerin für außerschulische Bildung ver- mittelt sie Medien- und Informationskompetenz. (5) Sie dient mit ihren historischen Sammlungen der wissenschaftlichen Forschung. (6) Sie ist zentrale Sammelstelle für Druckerzeug- nisse, Handschriften, Tonträger und andere analoge und digitale Medien aus und über Nürnberg.
§ 2 Gemeinnützigkeit (1) Die Stadt Nürnberg verfolgt mit dem Betrieb der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwe- cke“ der Abgabenordnung (AO) durch Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. (2) Die Stadt Nürnberg ist selbstlos tätig, sie ver- folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- cke. (3) Mittel aus dem Betrieb dürfen nur für die sat- zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Nürnberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg o- der bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zu- rück; darüber hinausgehende Vermögenswerte sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürn- berg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 2 Gemeinnützigkeit (1) Die Stadt Nürnberg verfolgt mit dem Betrieb der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwe- cke“ der Abgabenordnung (AO) durch: - die Förderung der Erziehung, Volks- und Be- rufsbildung - die Förderung von Kunst und Kultur - die Förderung von Wissenschaft und For- schung (2) Die Stadt Nürnberg ist selbstlos tätig, sie ver- folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- cke. (3) Mittel aus dem Betrieb dürfen nur für die sat- zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Nürnberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg o- der bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zu- rück; darüber hinausgehende Vermögenswerte sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürn- berg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Benutzerkreis (1) Jeder ist im Rahmen dieser Benutzungssat- zung berechtigt, die Stadtbibliothek im Bildungscam- pus Nürnberg zu benutzen. (2) Die Leitung der Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg kann für einzelne Benutzer- gruppen und für die Benutzung einzelner Einrichtun- gen und Bestände besondere Bestimmungen erlas- sen. § 3 Benutzerkreis (1) Alle sind im Rahmen dieser Benutzungssat- zung berechtigt, die Stadtbibliothek im Bildungscam- pus Nürnberg zu benutzen. (2) Die Leitung der Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg kann für einzelne Benutzer- gruppen und für die Benutzung einzelner Einrichtun- gen und Angebote besondere Bestimmungen erlas- sen. Dies gilt insbesondere auch für die Benutzung eigener technischer Geräte und technischer Ange- bote (PC-Arbeitsplätze, WLAN u. a.) durch die Be- nutzerinnen und Benutzer.
§ 4 Anmeldung (1) Die Benutzer melden sich persönlich unter Vor- lage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Nachweises des gültigen Wohnsitzes an. Bei Kin- dern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Le- bensjahr ist eine schriftliche Einwilligung des gesetz- lichen Vertreters sowie dessen Personalausweis o- der Reisepass im Original oder in Kopie oder ein Ausweis des Kindes oder Jugendlichen erforderlich. (2) Nach der Anmeldung erhalten die Benutzer die Bildungscampus-Card, die als Benutzerausweis nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbiblio- thek im Bildungscampus Nürnberg bleibt. Jeder Wohnungs- oder Namenswechsel ist unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Verlust der Bildungscampus-Card ist der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg unver- züglich mitzuteilen. § 4 Anmeldung (1) Die Benutzerinnen und Benutzer melden sich entweder persönlich in den einzelnen Bibliotheken unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Nachweises des gültigen Wohnsitzes oder online über die Internetseite der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg an. Nach einer Online- Anmeldung wird der Bibliotheksausweis gegen Vor- lage des amtlichen Lichtbildausweises ausgehän- digt. (2) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollen- deten 16. Lebensjahr ist eine Einwilligung der ge- setzlichen Vertretung sowie zur Vorlage dessen Per- sonalausweis oder Reisepass im Original oder in Ko- pie oder ein Ausweis des Kindes oder Jugendlichen erforderlich. (3) Nach der Anmeldung erhalten die Benutzerin- nen und Benutzer den Bibliotheksausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg bleibt. Jeder Wohnungs- oder Namenswechsel ist unverzüglich anzuzeigen. (4) Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg unver- züglich mitzuteilen.
§ 5 Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung, Reservie- rung, Präsenznutzung (1) Gegen Vorlage der Bildungscampus-Card wer- den Medien bis zu vier Wochen zur privaten Nutzung ausgeliehen. In besonderen Fällen und bei bestimm- ten Medien kann die Ausleihfrist gesondert festge- setzt werden. Die Stadtbibliothek im Bildungscam- pus Nürnberg hat die Möglichkeit, die Anzahl der auszuleihenden Medien zu beschränken. (2) Die Benutzer sind verpflichtet, die entliehenen Medien spätestens mit Ablauf der Ausleihfrist zu- rückzugeben. (3) Die Ausleihfrist kann auf Antrag verlängert wer- den, wenn keine Vormerkung vorliegt. (4) Ausleihbare Medien können in der Regel vorge- merkt oder reserviert werden. (5) Präsenzbestände, Handschriften und andere besonders schutzwürdige Bestände, wie zum Bei- spiel mehr als 100 Jahre alte Drucke werden nicht ausgeliehen. § 5 Nutzung der Angebote (1) Die Angebote der Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg können ausgeliehen, digital oder vor Ort genutzt werden. Die Form der Nutzung wird für alle Angebote durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus festgelegt. (2) Die Ausleihe zur privaten Nutzung ist gegen Vorlage des gültigen Bibliotheksausweises für bis zu vier Wochen möglich. In besonderen Fällen und bei bestimmten Angeboten kann die Ausleihfrist geson- dert festgesetzt werden. Die Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg hat die Möglichkeit, die An- zahl der Ausleihen zu beschränken. (3) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflich- tet, die Ausleihen spätestens mit Ablauf der Ausleih- frist zurückzugeben. (4) Die Ausleihfrist kann auf Antrag verlängert wer- den, wenn keine Vormerkung vorliegt. (5) Ausleihbare Angebote können in der Regel vor- gemerkt oder reserviert werden. (6) Präsenzangebote dürfen in der Regel nur in den Räumen benutzt werden, in denen sie aufge- stellt sind. (7) Handschriften und andere besonders schutz- würdige Bestände, wie zum Beispiel mehr als 100 Jahre alte Drucke, werden nicht ausgeliehen. (8) Wird an einzelnen Standorten der Stadtbiblio- thek im Bildungscampus Nürnberg eine Nutzung auch außerhalb der personalbetreuten Öffnungszei- ten zugelassen, ist dies nur für angemeldete Benut- zerinnen und Benutzer möglich. Minderjährige dür- fen hiervon nur in Begleitung Erwachsener mit gülti- gem Bibliotheksausweis Gebrauch machen.
§ 6 Auswärtiger Leihverkehr Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder anderer Nürnberger Bibliotheken vorhanden sind, können durch den aus- wärtigen Leihverkehr beschafft werden. § 7 Auswärtiger Leihverkehr Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder anderer Nürnberger Bibliotheken vorhanden sind, können durch den aus- wärtigen Leihverkehr beschafft werden.
§ 7 Herstellung von Reproduktionen Von Handschriften und anderen Werken, die insbe- sondere wegen ihres Alters, ihres Wertes oder ihrer Beschaffenheit besonders schutzwürdig sind und daher nicht kopiert werden können, kann die Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Antrag und Kosten des Benutzers digitale oder analoge Reproduktionen an- fertigen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. § 8 Herstellung von Reproduktionen Von Handschriften und anderen Werken, die insbe- sondere wegen ihres Alters, ihres Wertes oder ihrer Beschaffenheit besonders schutzwürdig sind und daher nicht kopiert werden können, kann die Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Antrag und Kosten der Benutzerinnen und Benutzer digitale oder analoge Reproduktionen anfertigen. Ein Rechtsanspruch hie- rauf besteht nicht.
§ 8 Veröffentlichung von Reproduktionen und Re- produktionsgenehmigung Jegliche Nutzung von Reproduktionen nach § 7 zur Wiedergabe in Druckwerken und anderen Medien bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürn- berg. Bisheriger § 8 entfällt
§ 9 Behandlung der ausgeliehenen Medien (1) Die Benutzer haben die ausgeliehenen oder in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg benutzten Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust, Beschmutzung, Beschädigung und sonstigen Veränderungen zu bewahren (auch Unterstreichungen und Randvermerke gelten als Beschädigung). Ausgeliehene Medien dürfen nicht weitergegeben werden. (2) Die Benutzer haben bei der Ausleihe den Zu- stand der ihnen übergebenen Medien zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzei- gen. (3) Der Verlust ausgeliehener Medien ist der Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg unverzüg- lich zu melden. (4) Für Beschädigung, Verlust oder Beschmutzung sind die Benutzer ersatzpflichtig. Dabei steht es im Ermessen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg, ob Wertersatz in Geld zu leisten oder ob durch die Benutzer selbst oder auf ihre Kosten ein Ersatzexemplar, eine Reproduktion oder ein ande- res gleichwertiges Werk zu beschaffen ist. Zu erset- zen sind neben dem Kaufpreis oder Zeitwert bzw. den Kosten für Reproduktion oder Reparaturen auch pauschal die Kosten für Material- und Zeitaufwen- dungen, die für die Einarbeitung der Ersatzmedien notwendig sind (vgl. § 8 der Stadtbibliothekgebüh- rensatzung). (5) Medien, die nach einer zweiten schriftlichen Er- innerung nicht binnen einer bestimmten Frist zurück- gegeben werden, gelten als verloren. (6) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benut- zerausweises entstehen, haften die jeweiligen ein- getragenen Benutzer. (7) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflich- tige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Sie haben die Bibliothek zu verständigen und für die Desinfektion der ausgeliehenen Medien zu sorgen. § 6 Umgang mit den Angeboten (1) Die Benutzerinnen und Benutzer haben die ausgeliehenen oder in den Räumen der Stadtbiblio- thek im Bildungscampus Nürnberg benutzten Ange- bote sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust, Be- schmutzung, Beschädigung und sonstigen Verände- rungen zu bewahren (auch Unterstreichungen und Randvermerke gelten als Beschädigung). Nach ei- ner Ausleihe darf keine Weitergabe an Dritte erfol- gen. (2) Die Benutzerinnen und Benutzer haben bei der Ausleihe den Zustand der ihnen befristet zur privaten Nutzung überlassenen Angebote zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Verlust ausgeliehener Angebote ist der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg unver- züglich zu melden. (4) Für Beschädigung, Verlust oder Beschmutzung sind die Benutzerinnen und Benutzer ersatzpflichtig. Dabei steht es im Ermessen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg, ob Wertersatz in Geld zu leisten oder ob durch die Benutzerinnen und Benut- zer selbst oder auf deren Kosten ein Ersatz, eine Re- produktion oder ein anderes gleichwertiges Werk zu beschaffen ist. Zu ersetzen sind neben dem Kauf- preis oder Zeitwert bzw. den Kosten für Reproduk- tion oder Reparaturen auch pauschal die Kosten für Material- und Zeitaufwendungen, die für die Einar- beitung des Ersatzes notwendig sind (vgl. § 8 der Stadtbibliothekgebührensatzung). (5) Ausleihen, die nach einer zweiten schriftlichen Erinnerung nicht binnen einer bestimmten Frist zu- rückgegeben werden, gelten als verloren. (6) Für Schäden, die durch Missbrauch des Biblio- theksausweises entstehen, haften die jeweiligen ein- getragenen Benutzerinnen und Benutzer.
§ 10 Benutzung eigener technischer Geräte und technischer Angebote der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg durch die Benutzer Die Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg kann für die Benutzung eigener techni- scher Geräte und technischer Angebote (PC- Arbeitsplätze, WLAN u. a.) durch die Benutzer bei Bedarf besondere Regelungen erlassen. Inhalt § 10 nun in § 3 Abs. 2 StBS
§ 11 Gebühren Die Stadt Nürnberg erhebt Gebühren nach der Stadtbibliothekgebührensatzung. § 9 Gebühren Die Stadt Nürnberg erhebt Gebühren nach der Stadtbibliotheksgebührensatzung
§ 12 Schulbibliotheken (1) Für die Benutzung gelten einschränkend die Sonderregelungen der Abs. 2 und 3. (2) Die Medien der Schulbibliotheken dienen vor- rangig den Schülern sowie Lehrkräften der jeweili- gen Schule. Andere Personen und Institutionen kön- nen die Schulbibliotheken in Anspruch nehmen, so- weit die Medienversorgung der Schule nicht beein- trächtigt wird. (3) Für die Ausleihfristen können besondere Best- immungen durch die Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg erlassen werden. § 10 Schulbibliotheken (1) Für die Benutzung gelten einschränkend die Sonderregelungen der Abs. 2 und 3. (2) Die Angebote der Schulbibliotheken dienen vor- rangig den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften der jeweiligen Schule. Andere Personen und Institutionen können die Schulbibliotheken in Anspruch nehmen, soweit die Versorgung der Schule nicht beeinträchtigt wird. (3) Für die Ausleihfristen können besondere Best- immungen durch die Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg erlassen werden.
§ 13 Hausordnung (1) Alle Benutzer haben sich in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg so zu verhalten, dass keine anderen Benutzer gestört wer- den. (2) Schließfächer oder Garderobenschränke müs- sen außerhalb der von der Leitung der Stadtbiblio- thek im Bildungscampus Nürnberg festgelegten Be- nutzungszeiten geräumt sein. Andernfalls ist die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg be- rechtigt, die darin befindlichen Gegenstände zu ent- fernen. (3) Essen und Trinken ist nur innerhalb der dafür vorgesehenen Zonen erlaubt. Das Mitbringen von Esswaren und Getränken zum Verzehr im Zeitungs- Café Hermann Kesten in der Stadtbibliothek Zent- rum ist nicht erlaubt. (4) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen von den Benutzern nur nach Zustimmung durch die von der Stadtbibliothek im Bildungscam- pus Nürnberg dafür Beauftragten aufgehängt oder ausgelegt werden. (5) Das Mitbringen von Tieren in die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ist mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden untersagt. (6) Werben und Vertreiben von Handelswaren ist nur mit Zustimmung der Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg erlaubt. (7) Dem Personal der Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg, sowie den von der Stadt beauftragten Personen steht das Hausrecht zu. De- ren Anweisungen ist Folge zu leisten. § 11 Hausordnung (1) Alle Benutzerinnen und Benutzer haben sich in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg so zu verhalten, dass keine anderen Be- nutzerinnen und Benutzer gestört werden. (2) Schließfächer oder Garderobenschränke müs- sen außerhalb der von der Leitung der Stadtbiblio- thek im Bildungscampus Nürnberg festgelegten Be- nutzungszeiten geräumt sein. Andernfalls ist die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg be- rechtigt, die darin befindlichen Gegenstände zu ent- fernen und dem städtischen Fundbüro zu überge- ben. (3) Essen und Trinken ist nur innerhalb der dafür vorgesehenen Zonen erlaubt. Das Mitbringen von Esswaren und Getränken zum Verzehr im Zeitungs- Café Hermann Kesten in der Stadtbibliothek Zent- rum ist nicht erlaubt. (4) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen von den Benutzerinnen und Benutzern nur nach Zustimmung durch die von der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg dafür Beauftragten aufgehängt oder ausgelegt werden. (5) Das Mitbringen von Tieren in die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ist mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden untersagt. (6) Werben und Vertreiben von Handelswaren ist nur mit Zustimmung der Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg erlaubt.
§ 14 Ausschluss von der Benutzung (1) Wer gegen diese Satzung verstößt, kann von der Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscam- pus Nürnberg auf Zeit oder bei besonders schweren Verstößen auf Dauer ausgeschlossen werden. (2) Ein Benutzer wird von der weiteren Medienaus- leihe ausgeschlossen, wenn 1. eine zweite schriftliche Erinnerung zur Rück- gabe ausgeliehener Medien oder zur Beglei- chung ausstehender Gebühren versandt wurde oder 2. er sich mit zu zahlenden Gebühren im Rück- stand befindet. Der Benutzer bleibt solange von der Medienausleihe ausgeschlossen, bis er die Medien zurückgebracht oder Ersatz gemäß § 9 Abs. 4 geleistet hat bzw. seine ausstehenden Gebühren beglichen hat. § 12 Ausschluss von der Benutzung (1) Wer gegen diese Satzung verstößt, kann von der Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscam- pus Nürnberg auf Zeit oder bei besonders schweren Verstößen auf Dauer ausgeschlossen werden. (2) Benutzerinnen und Benutzer werden von der weiteren Ausleihe ausgeschlossen, wenn 1. eine zweite schriftliche Erinnerung zur Rückgabe von Ausleihen oder zur Beglei- chung ausstehender Gebühren versandt wurde oder 2. wenn diese sich mit zu zahlenden Gebüh- ren im Rückstand befinden. Benutzerinnen und Benutzer bleiben solange von der Ausleihe ausgeschlossen, bis die Ausleihen zu- rückgegeben oder Ersatz gemäß § 6 Abs. 4 geleistet wurde bzw. die ausstehenden Gebühren beglichen wurden.
§ 15 Haftung der Stadt Die Stadt haftet nur für Schäden, die auf vorsätzli- chem oder grob fahrlässigem Verhalten ihres Perso- nals beruhen. Insbesondere haftet sie in diesem Rahmen nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände und für Schäden, die durch Nutzung von Bibliotheksangeboten entstehen. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. § 13 Haftung der Stadt Die Stadt haftet nur für Schäden, die auf vorsätzli- chem oder grob fahrlässigem Verhalten ihres Perso- nals beruhen. Insbesondere haftet sie in diesem Rahmen nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände und für Schäden, die durch Nutzung von Bibliotheksangeboten entstehen. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekannt- machung* im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung für die Stadtbibliothek Nürnberg vom 18. Dezember 1979 (Amtsblatt S. 239), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. Ok- tober 1984 (Amtsblatt S. 196) außer Kraft. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekannt- machung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadt- bibliothekS – StBS) vom 8. August 2001 (Amtsblatt S. 370), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. No- vember 2017 (Amtsblatt S. 458) außer Kraft.

StadtbibliotheÖÖkS 1155

Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

(StadtbibliothekS – StBS)

Vom 8. August 2001 (Amtsblatt S. 370),

zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 458)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Widmung § 2 Gemeinnützigkeit § 3 Benutzerkreis § 4 Anmeldung § 5 Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung, Reservierung, Präsenznutzung § 6 Auswärtiger Leihverkehr § 7 Herstellung von Reproduktionen § 8 Veröffentlichung von Reproduktionen und Reproduktionsgenehmigung § 9 Behandlung der ausgeliehenen Medien § 10 Benutzung eigener technischer Geräte und technischer Angebote der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg durch die Benutzer § 11 Gebühren § 12 Schulbibliotheken § 13 Hausordnung § 14 Ausschluss von der Benutzung § 15 Haftung der Stadt § 16 Inkrafttreten

Widmung

(1) Die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ist eine öffentliche Einrichtung. (2) Sie ist Bildungs- und Kultureinrichtung. Sie bietet Bürgern – unabhängig von ihrer Bildung, ihrer kulturellen Herkunft und ihrem sozialen Status – einen freien Zugang zu Medien und Informationen. (3) Sie dient mit ihren Altbeständen auch der wissenschaftlichen Forschung. (4) Sie ist zentrale Sammelstelle für alle Druckerzeugnisse, Handschriften, Tonträger und anderen Medien aus und über Nürnberg.

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stadt Nürnberg verfolgt mit dem Betrieb der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) durch Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. (2) Die Stadt Nürnberg ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel aus dem Betrieb dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Nürnberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück; darüber hinausgehende Vermögenswerte sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Benutzerkreis

(1) Jeder ist im Rahmen dieser Benutzungssatzung berechtigt, die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg zu benutzen. (2) Die Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg kann für einzelne Benutzergruppen und für die Benutzung einzelner Einrichtungen und Bestände besondere Bestimmungen erlassen.

Anmeldung

(1) Die Benutzer melden sich persönlich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Nachweises des gültigen Wohnsitzes an. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sowie dessen Personalausweis oder Reisepass im Original oder in Kopie oder ein Ausweis des Kindes oder Jugendlichen erforderlich. (2) Nach der Anmeldung erhalten die Benutzer die Bildungscampus-Card, die als Benutzerausweis nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg bleibt. Jeder Wohnungsoder Namenswechsel ist unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Verlust der Bildungscampus-Card ist der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg unverzüglich mitzuteilen.

Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung, Reservierung, Präsenznutzung

(1) Gegen Vorlage der Bildungscampus-Card werden Medien bis zu vier Wochen zur privaten Nutzung ausgeliehen. In besonderen Fällen und bei bestimmten Medien kann die Ausleihfrist gesondert festgesetzt werden. Die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg hat die Möglichkeit, die Anzahl der auszuleihenden Medien zu beschränken. (2) Die Benutzer sind verpflichtet, die entliehenen Medien spätestens mit Ablauf der Ausleihfrist zurückzugeben. (3) Die Ausleihfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt.

(4) Ausleihbare Medien können in der Regel vorgemerkt oder reserviert werden. (5) Präsenzbestände, Handschriften und andere besonders schutzwürdige Bestände, wie zum Beispiel mehr als 100 Jahre alte Drucke werden nicht ausgeliehen.

Auswärtiger Leihverkehr

Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder anderer Nürnberger Bibliotheken vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr beschafft werden.

Herstellung von Reproduktionen

Von Handschriften und anderen Werken, die insbesondere wegen ihres Alters, ihres Wertes oder ihrer Beschaffenheit besonders schutzwürdig sind und daher nicht kopiert werden können, kann die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Antrag und Kosten des Benutzers digitale oder analoge Reproduktionen anfertigen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

Veröffentlichung von Reproduktionen und Reproduktionsgenehmigung

Jegliche Nutzung von Reproduktionen nach § 7 zur Wiedergabe in Druckwerken und anderen Medien bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg.

Behandlung der ausgeliehenen Medien

(1) Die Benutzer haben die ausgeliehenen oder in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg benutzten Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust, Beschmutzung, Beschädigung und sonstigen Veränderungen zu bewahren (auch Unterstreichungen und Randvermerke gelten als Beschädigung). Ausgeliehene Medien dürfen nicht weitergegeben werden. (2) Die Benutzer haben bei der Ausleihe den Zustand der ihnen übergebenen Medien zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Verlust ausgeliehener Medien ist der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg unverzüglich zu melden. (4) Für Beschädigung, Verlust oder Beschmutzung sind die Benutzer ersatzpflichtig. Dabei steht es im Ermessen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg, ob Wertersatz in Geld zu leisten oder ob durch die Benutzer selbst oder auf ihre Kosten ein Ersatzexemplar, eine Reproduktion oder ein anderes gleichwertiges Werk zu beschaffen ist. Zu ersetzen sind neben dem Kaufpreis oder Zeitwert bzw. den Kosten für Reproduktion oder Reparaturen auch pauschal die Kosten für Material- und Zeitaufwendungen, die für die Einarbeitung der Ersatzmedien notwendig sind (vgl. § 8 der Stadtbibliothekgebührensatzung). (5) Medien, die nach einer zweiten schriftlichen Erinnerung nicht binnen einer bestimmten Frist zurückgegeben werden, gelten als verloren. (6) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haften die jeweiligen eingetragenen Benutzer.

(7) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Sie haben die Bibliothek zu verständigen und für die Desinfektion der ausgeliehenen Medien zu sorgen.

Benutzung eigener technischer Geräte und technischer Angebote der Stadtbibliothek im

Bildungscampus Nürnberg durch die Benutzer

Die Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg kann für die Benutzung eigener technischer Geräte und technischer Angebote (PC-Arbeitsplätze, WLAN u. a.) durch die Benutzer bei Bedarf besondere Regelungen erlassen.

Gebühren

Die Stadt Nürnberg erhebt Gebühren nach der Stadtbibliothekgebührensatzung.

Schulbibliotheken

(1) Für die Benutzung gelten einschränkend die Sonderregelungen der Abs. 2 und 3. (2) Die Medien der Schulbibliotheken dienen vorrangig den Schülern sowie Lehrkräften der jeweiligen Schule. Andere Personen und Institutionen können die Schulbibliotheken in Anspruch nehmen, soweit die Medienversorgung der Schule nicht beeinträchtigt wird. (3) Für die Ausleihfristen können besondere Bestimmungen durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg erlassen werden.

Hausordnung

(1) Alle Benutzer haben sich in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg so zu verhalten, dass keine anderen Benutzer gestört werden. (2) Schließfächer oder Garderobenschränke müssen außerhalb der von der Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg festgelegten Benutzungszeiten geräumt sein. Andernfalls ist die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg berechtigt, die darin befindlichen Gegenstände zu entfernen. (3) Essen und Trinken ist nur innerhalb der dafür vorgesehenen Zonen erlaubt. Das Mitbringen von Esswaren und Getränken zum Verzehr im Zeitungs-Café Hermann Kesten in der Stadtbibliothek Zentrum ist nicht erlaubt. (4) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen von den Benutzern nur nach Zustimmung durch die von der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg dafür Beauftragten aufgehängt oder ausgelegt werden. (5) Das Mitbringen von Tieren in die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ist mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden untersagt. (6) Werben und Vertreiben von Handelswaren ist nur mit Zustimmung der Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg erlaubt.

(7) Dem Personal der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg, sowie den von der Stadt beauftragten Personen steht das Hausrecht zu. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten.

Ausschluss von der Benutzung

(1) Wer gegen diese Satzung verstößt, kann von der Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg auf Zeit oder bei besonders schweren Verstößen auf Dauer ausgeschlossen werden. (2) Ein Benutzer wird von der weiteren Medienausleihe ausgeschlossen, wenn 1. eine zweite schriftliche Erinnerung zur Rückgabe ausgeliehener Medien oder zur Begleichung ausstehender Gebühren versandt wurde oder 2. er sich mit zu zahlenden Gebühren im Rückstand befindet. Der Benutzer bleibt solange von der Medienausleihe ausgeschlossen, bis er die Medien zurückgebracht oder Ersatz gemäß § 9 Abs. 4 geleistet hat bzw. seine ausstehenden Gebühren beglichen hat.

Haftung der Stadt

Die Stadt haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihres Personals beruhen. Insbesondere haftet sie in diesem Rahmen nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände und für Schäden, die durch Nutzung von Bibliotheksangeboten entstehen. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung* im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung für die Stadtbibliothek Nürnberg vom 18. Dezember 1979 (Amtsblatt S. 239), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. Oktober 1984 (Amtsblatt S. 196) außer Kraft.

________________________________________ * Tag der Bekanntmachung: 22.08.2001

BCN/002/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Kulturausschuss 08.07.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg

Anlagen: 01_Entwurf_StBGebS samt Anlage 02_Synopse_StBGebS 03_Urheberrechts-Reform_BCN-Vermerk vom 20210929 04_Bisherige_StBGebS_samt Anlage 05_ Stk-Vermerk vom 20220609

Sachverhalt (kurz): Aufgrund der Erweiterung der Angebote der Stadtbibliothek, insbesondere die künftige Möglichkeit der Ausleihe von Musikinstrumenten, ist es erforderlich, den Begriff "Medien" in der Benutzungsatzung anzupassen. Künftig werden auch in der StBGebS die Begriffe "Angebote" bzw. "Ausleihe" verwendet.

Redaktionelle Änderungen ergaben sich durch die Umstellung auf eine geschlechtergerechte Sprache entsprechend dem Gleichstellungsaktionsplan der Stadt Nürnberg.

Die Stadtbibliothek steht kurz vor der Freigabe der „Virtuellen Schatzkammer“ mit Volldigitalisaten von schriftlichem Kulturgut. In Anlehnung an die Urheberrechtsnovelle, der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geforderten urheberrechtsfreien Bereitstellung gemeinfreier Werke und von Open Science- und Open Access-Strategien unterstützt die Stadtbibliothek den offenen Zugang zu Vervielfältigungen gemeinfreien Kulturguts. Aus diesen Gründen verzichtet die Stadtbibliothek künftig auf die Genehmigung zur Veröffentlichung von Reproduktionen samt Gebühr für die Veröffentlichung von Reproduktionen.

In der Folge ist aufgrund des Wegfalls des Erfordernisses von Reproduktionsgenehmigungen der § 5 Abs. 4 StBGebS zu ändern. Nr. 2.2 der Anlage zur StBGebS entfällt. Damit können beim Start der „Virtuellen Schatzkammer“ alle Volldigitalisate als gemeinfrei (public domain) angeboten werden.

Aufgrund der Vielzahl an Änderungen ist eine Neufassung der Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg erforderlich.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 2.000 € Folgekosten 2.000 € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Angebote stehen allen Benutzerinnen und Benutzern gleichermaßen zur Verfügung.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stk

Der Kulturausschuss begutachtet die beiliegende Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag: Entsprechend dem Gutachten des Kulturausschusses vom 08.07.2022 wird der Erlass der beiliegenden Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS) beschlossen.

Gebührensatzung für die Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

(Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS)

Vom .........................................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), und auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Benutzung § 2 Bibliotheksausweisgebühr § 3 Jahres- bzw. Vierteljahresgebühr und Ermäßigung § 4 Leihfristverlängerungsgebühr § 5 Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg § 6 Versäumnisgebühr § 7 Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung § 8 Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zurückgegebene Ausleihen § 9 Auslagen § 10 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren § 11 Inkrafttreten

Anlage

Benutzung

(1) Die Benutzung der in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg verfügbaren Angebote ist gebührenfrei. (2) Die Gebühren für weitere Nutzungen richten sich nach den folgenden Bestimmungen. (3) Entstehen durch die Benutzung oder für von der Benutzerin /dem Benutzer beauftragte Leistungen Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu erstatten.

Bibliotheksausweisgebühr

(1) Die Ausstellung eines Bibliotheksausweises ist gebührenfrei. (2) Für die Ausstellung eines Ersatz-Bibliotheksausweises bei Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

Jahres- bzw. Vierteljahresgebühr und Ermäßigung

(1) Die Jahresgebühr berechtigt die Benutzerinnen und Benutzer für zwölf Monate ab dem Eintrag der Gebühr in das Benutzerkonto, Angebote auszuleihen. Sie beträgt 15,00 Euro; für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen sowie Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 7,50 Euro. Eine Ermäßigung wird nur gegen entsprechenden Nachweis gewährt. (2) Die Vierteljahresgebühr berechtigt die Benutzerinnen und Benutzer für drei Monate ab dem Eintrag der Gebühr in das Benutzerkonto, Angebote auszuleihen. Sie beträgt 6,00 Euro. (3) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Ausleihe gebührenfrei.

Leihfristverlängerung

(1) Für Angebote für Kinder ist die Leihfristverlängerung gebührenfrei. (2) Für Angebote für Jugendliche wird für jede Leihfristverlängerung eine Gebühr in Höhe von 0,50 Euro für jede einzelne Ausleihe erhoben. (3) Für alle anderen Ausleihen wird für jede Leihfristverlängerung eine Gebühr in Höhe von 1,00 Euro für jede einzelne Ausleihe erhoben.

Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg

(1) Für die Bereitstellung eines vorgemerkten oder reservierten Angebots aus den Beständen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. (2) Für die Bereitstellung eines über den auswärtigen Leihverkehr bestellten Mediums wird eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. (3) Für die Bereitstellung von Zeitschriftenaufsätzen über den auswärtigen Leihverkehr in Form von Kopien wird je Aufsatz eine Gebühr in Höhe von 2,00 Euro je angefangenen 20 Seiten erhoben. (4) Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 8 StBS) werden Gebühren gemäß der Anlage zu dieser Satzung erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist.

Versäumnisgebühr

(1) Bei Überschreiten der Leihfrist werden auch ohne ausdrückliche schriftliche Erinnerung folgende Gebühren je entliehenem Angebot und angefangener Versäumniswoche erhoben: 1. für Kinderangebote 0,10 Euro; 2. für Jugendangebote 1,00 Euro; 3. für alle anderen Angebote 2,00 Euro.

(2) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 endet mit Rückgabe der Ausleihe, mit einer verspäteten Leihfristverlängerung der Ausleihe oder mit dem Tag, an welchem nicht zurückgegebene Ausleihen gemäß § 6 Abs. 5 StBS als verloren gelten.

Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung

(1) Für eine zweite schriftliche Erinnerung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. (2) Ist für die Zusendung einer Erinnerung die Ermittlung einer geänderten Adresse bzw. eines geänderten Namens erforderlich, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zurückgegebene Ausleihen

Sind Benutzerinnen und Benutzer gemäß § 6 Abs. 4 StBS ersatzpflichtig, wird für jede zu ersetzende Ausleihe eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

Auslagen

Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben 1. Entgelte für die Beförderung und Zusendung von Sendungen; 2. Kosten für sonstige Aufwendungen, z. B. besonderes Verpackungsmaterial; 3. für externe Dienstleister (z. B. für spezielle Fotoarbeiten) verauslagte Beträge.

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen 1. im Falle des § 2 Abs. 2 mit Ausstellung des Ersatzausweises; 2. im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 mit dem Eintrag der Gebühr für den entsprechenden Zeitraum im Benutzerkonto; 3. im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 mit der Leihfristverlängerung; 4. im Falle des § 5 mit der jeweiligen Bereitstellung oder der Inanspruchnahme; 5. im Falle des § 6 mit Überschreiten der Leihfrist; 6. im Falle des § 7 Abs. 1 mit Erstellung der zweiten Erinnerung; 7. im Falle des § 7 Abs. 2 mit Aufnahme der Ermittlung; 8. im Falle des § 8 mit Beginn der Bearbeitung des Ersatzfalles; 9. im Falle des § 9 mit der Erteilung des Auftrages bzw. mit Entstehen der Aufwendungen.

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. Bei Bekanntgabe durch die Post werden die Gebühren eine Woche nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (3) Gebühren- bzw. Auslagenschuldnerin bzw. Gebühren- bzw. Auslagenschuldner ist, wer die Entstehung einer Gebühr veranlasst bzw. rechtlich zu vertreten hat oder Leistungen in Anspruch genommen oder beauftragt hat.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (StadtbibliothekGebS – StBGebS) vom 14. Dezember 2012 (Amtsblatt S. 431), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 458).

Anlage zur Gebührensatzung der Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

1. Kopien

Für Kopien werden folgende Gebühren erhoben: a) Kopien, die durch Beschäftigte gefertigt werden pro Seite 0,30 Euro b) Versand von Kopien pro Auftrag 2,50 Euro

2. Reproduktionen

Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 8 StBS) fallen folgende Gebühren an: a) Bearbeitungsgebühr pro Fotoauftrag 7,00 Euro. Diese Gebühr beinhaltet das Brennen eines Datenträgers inklusive Materialkosten oder die Übermittlung der Dateien als Anhang über E-Mail (JPG oder PDF) pro E-Mail (max. 20 MB) oder Datenaustauschservice (JPG, TIF) pro Datei (max. 1 GB) sowie das eventuell erforderliche Komprimieren von Dateien (ZIP). Für jeden weiteren Datenträger bzw. jede zusätzliche E-Mail im Rahmen eines Auftrags wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. b) Mikrofilmscans JPG-Datei, Graustufen 0,50 Euro JPG-Dateien, Graustufen, vollständiges Exemplar 50,00 Euro c) Digitalisate Gebrauchsdigitalisat (JPG-Datei, Auflösung bis 200 dpi), je Aufnahme 1,00 Euro Neuanfertigung reproduktionsfähiger Digitalisate (TIF, 300 dpi bezogen auf Originalgröße, bei Vorlagengrößen ab DIN A3 200 dpi) Vorlagengröße bis DIN A4 7,00 Euro Vorlagengröße bis DIN A3 10,00 Euro Vorlagenformat größer als DIN A3 15,00 Euro Duplikat von bereits vorhandenem, reproduktionsfähigem Digitalisat: 7,00 Euro d) Ausdrucke auf Fotopapier und Scans von vorhandenen Diapositiven und Color-Negativen werden nach Aufwand berechnet. e) Versand von Mikrofilmduplikaten, Datenträgern, Papierausdrucken: Inland: 2,50 Euro Ausland: 3,50 Euro

Synopse

Gebührensatzung für die Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

(Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS)

Bisher: Neu:
Inhaltsübersicht: § 1 Benutzung § 2 Benutzerausweisgebühr § 3 Jahres- bzw. Vierteljahresgebühr und Ermäßi- gung § 4 Leihfristverlängerungsgebühr § 5 Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg § 6 Versäumnisgebühr § 7 Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung § 8 Bearbeitungsgebühr bei Medienersatz § 9 Auslagen § 10 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren § 11 Inkrafttreten Inhaltsübersicht: § 1 Benutzung § 2 Bibliotheksausweisgebühr § 3 Jahres- bzw. Vierteljahresgebühr und Ermäßi- gung § 4 Leihfristverlängerungsgebühr § 5 Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg § 6 Versäumnisgebühr § 7 Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung § 8 Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zu- rückgegebene Ausleihen § 9 Auslagen § 10 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren § 11 Inkrafttreten Anlage
§ 1 Benutzung (1) Die Benutzung von Medien in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ist ge- bührenfrei. (2) Die Gebühren für weitere Nutzungen richten sich nach den folgenden Bestimmungen. (3) Entstehen durch die Benutzung oder für vom Benutzer beauftragte Leistungen Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu erstatten. § 1 Benutzung (1) Die Benutzung der in den Räumen der Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg verfügbaren Angebote ist gebührenfrei. (2) Die Gebühren für weitere Nutzungen richten sich nach den folgenden Bestimmungen. (3) Entstehen durch die Benutzung oder für von der Benutzerin /dem Benutzer beauftragte Leistungen Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu er- statten.
§ 2 Benutzerausweisgebühr (1) Die Ausstellung eines Benutzerausweises (Bil- dungscampus-Card) ist gebührenfrei. (2) Für die Ausstellung einer Ersatz-Bildungscam- pus-Card bei Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. § 2 Bibliotheksausweisgebühr (1) Die Ausstellung eines Bibliotheksausweises ist gebührenfrei. (2) Für die Ausstellung eines Ersatz-Bibliothek- sausweises bei Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.
§ 3 Jahres- bzw. Vierteljahresgebühr und Ermä- ßigung (1) Die Jahresgebühr berechtigt den Benutzer für zwölf Monate ab dem Eintrag der Gebühr in sein Be- nutzerkonto, Medien auszuleihen. Sie beträgt 15,00 Euro; für Schüler, Studierende, Personen, die freiwil- ligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligen- dienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienste- gesetzes in den jeweils geltenden Fassungen sowie Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 7,50 Euro. Eine Ermäßigung wird nur gegen entspre- chenden Nachweis gewährt. (2) Die Vierteljahresgebühr berechtigt den Benut- zer für drei Monate ab dem Eintrag der Gebühr in sein Benutzerkonto, Medien auszuleihen. Sie be- trägt 6,00 Euro. (3) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollende- ten 18. Lebensjahr ist die Ausleihe gebührenfrei. § 3 Jahres- bzw. Vierteljahresgebühr und Ermä- ßigung (1) Die Jahresgebühr berechtigt die Benutzerinnen und Benutzer für zwölf Monate ab dem Eintrag der Gebühr in das Benutzerkonto, Angebote auszulei- hen. Sie beträgt 15,00 Euro; für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligendienstge- setzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen sowie Inhaberin- nen und Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 7,50 Euro. Eine Ermäßigung wird nur gegen entsprechenden Nachweis gewährt. (2) Die Vierteljahresgebühr berechtigt die Benutze- rinnen und Benutzer für drei Monate ab dem Eintrag der Gebühr in das Benutzerkonto, Angebote auszu- leihen. Sie beträgt 6,00 Euro. (3) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollende- ten 18. Lebensjahr ist die Ausleihe gebührenfrei.
§ 4 Leihfristverlängerung (1) Für Kindermedien ist die Leihfristverlängerung gebührenfrei. (2) Für Jugendmedien wird für jede Leihfristverlän- gerung eine Gebühr in Höhe von 0,50 Euro pro ent- liehenem Medium erhoben. (3) Für alle anderen Medien wird für jede Leihfrist- verlängerung eine Gebühr in Höhe von 1,00 Euro pro entliehenem Medium erhoben. § 4 Leihfristverlängerung (1) Für Angebote für Kinder ist die Leihfristverlän- gerung gebührenfrei. (2) Für Angebote für Jugendliche wird für jede Leih- fristverlängerung eine Gebühr in Höhe von 0,50 Euro für jede einzelne Ausleihe erhoben. (3) Für alle anderen Ausleihen wird für jede Leih- fristverlängerung eine Gebühr in Höhe von 1,00 Euro für jede einzelne Ausleihe erhoben.
§ 5 Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg (1) Für die Bereitstellung eines vorgemerkten oder reservierten Mediums aus den Beständen der Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. (2) Für die Bereitstellung eines über den auswärti- gen Leihverkehr bestellten Mediums wird eine Ge- bühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. (3) Für die Bereitstellung von Zeitschriftenaufsät- zen über den auswärtigen Leihverkehr in Form von Kopien wird je Aufsatz eine Gebühr in Höhe von 2,00 Euro je angefangenen 20 Seiten erhoben. (4) Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 7 StBS) sowie die Genehmigung zur Veröffentlichung von Reproduktionen (§ 8 StBS) werden Gebühren gemäß der Anlage zu dieser Satzung erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist. § 5 Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg (1) Für die Bereitstellung eines vorgemerkten oder reservierten Angebots aus den Beständen der Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. (2) Für die Bereitstellung eines über den auswärti- gen Leihverkehr bestellten Mediums wird eine Ge- bühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. (3) Für die Bereitstellung von Zeitschriftenaufsät- zen über den auswärtigen Leihverkehr in Form von Kopien wird je Aufsatz eine Gebühr in Höhe von 2,00 Euro je angefangenen 20 Seiten erhoben. (4) Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 8 StBS) werden Gebühren gemäß der Anlage zu die- ser Satzung erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 6 Versäumnisgebühr (1) Bei Überschreiten der Leihfrist werden auch ohne ausdrückliche schriftliche Erinnerung folgende Gebühren je entliehenem Medium und angefange- ner Versäumniswoche erhoben: 1. für Kindermedien 0,10 Euro; 2. für Jugendmedien 1,00 Euro; 3. für alle anderen Medien 2,00 Euro. (2) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 endet mit Rückgabe des Mediums, mit einer verspäteten Leih- fristverlängerung des Mediums oder mit dem Tag, an welchem nicht zurückgegebene Medien gemäß § 9 Abs. 5 StBS als verloren gelten. § 6 Versäumnisgebühr (1) Bei Überschreiten der Leihfrist werden auch ohne ausdrückliche schriftliche Erinnerung folgende Gebühren je entliehenem Angebot und angefange- ner Versäumniswoche erhoben: 1. für Kinderangebote 0,10 Euro; 2. für Jugendangebote 1,00 Euro; 3. für alle anderen Angebote 2,00 Euro. (2) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 endet mit Rückgabe der Ausleihe, mit einer verspäteten Leih- fristverlängerung der Ausleihe oder mit dem Tag, an welchem nicht zurückgegebene Ausleihen gemäß § 6 Abs. 5 StBS als verloren gelten.
§ 7 Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung (1) Für eine zweite schriftliche Erinnerung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. (2) Ist für die Zusendung einer Erinnerung die Er- mittlung einer geänderten Adresse bzw. eines geän- derten Namens erforderlich, wird eine Bearbeitungs- gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. § 7 Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung (1) Für eine zweite schriftliche Erinnerung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. (2) Ist für die Zusendung einer Erinnerung die Er- mittlung einer geänderten Adresse bzw. eines geän- derten Namens erforderlich, wird eine Bearbeitungs- gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.
§ 8 Bearbeitungsgebühr bei Medienersatz Sind Benutzer gemäß § 10 Abs. 4 StBS ersatzpflich- tig, wird für jedes zu ersetzende Medium eine Bear- beitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. § 8 Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zurück- gegebene Ausleihen Sind Benutzerinnen und Benutzer gemäß § 6 Abs. 4 StBS ersatzpflichtig, wird für jede zu ersetzende Ausleihe eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.
§ 9 Auslagen Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben 1. Entgelte für die Beförderung und Zusendung von Sendungen; 2. Kosten für sonstige Aufwendungen, z. B. be- sonderes Verpackungsmaterial; 3. für externe Dienstleister (z. B. für spezielle Fo- toarbeiten) verauslagte Beträge. § 9 Auslagen Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben 1. Entgelte für die Beförderung und Zusendung von Sendungen; 2. Kosten für sonstige Aufwendungen, z. B. be- sonderes Verpackungsmaterial; 3. für externe Dienstleister (z. B. für spezielle Fo- toarbeiten) verauslagte Beträge.
§ 10 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren entstehen 1. im Falle des § 2 Abs. 2 mit Ausstellung des Ersatzausweises; 2. im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 mit dem Ein- trag der Gebühr für den entsprechenden Zeitraum im Benutzerkonto; 3. im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 mit der Leih- fristverlängerung; 4. im Falle des § 5 mit der jeweiligen Bereitstel- lung oder der Inanspruchnahme; 5. im Falle des § 6 mit Überschreiten der Leih- frist; 6. im Falle des § 7 Abs. 1 mit Erstellung der zweiten Erinnerung; 7. im Falle des § 7 Abs. 2 mit Aufnahme der Ermittlung; 8. im Falle des § 8 mit Beginn der Bearbeitung des Medienersatzfalles; 9. im Falle des § 9 mit der Erteilung des Auftra- ges bzw. mit Entstehen der Aufwendungen. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe der Ge- bührenfestsetzung an die Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. Bei Bekanntgabe durch die Post wer- den die Gebühren eine Woche nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (3) Gebühren- bzw. Auslagenschuldner ist, wer die Entstehung einer Gebühr veranlasst bzw. rechtlich zu vertreten hat oder Leistungen in Anspruch ge- nommen oder beauftragt hat. § 10 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren entstehen 1. im Falle des § 2 Abs. 2 mit Ausstellung des Ersatzausweises; 2. im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 mit dem Ein- trag der Gebühr für den entsprechenden Zeitraum im Benutzerkonto; 3. im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 mit der Leih- fristverlängerung; 4. im Falle des § 5 mit der jeweiligen Bereitstel- lung oder der Inanspruchnahme; 5. im Falle des § 6 mit Überschreiten der Leih- frist; 6. im Falle des § 7 Abs. 1 mit Erstellung der zweiten Erinnerung; 7. im Falle des § 7 Abs. 2 mit Aufnahme der Ermittlung; 8. im Falle des § 8 mit Beginn der Bearbeitung des Ersatzfalles; 9. im Falle des § 9 mit der Erteilung des Auftra- ges bzw. mit Entstehen der Aufwendungen. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe der Ge- bührenfestsetzung an die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. Bei Bekanntgabe durch die Post werden die Gebühren eine Woche nach Zustellung des Gebührenbeschei- des fällig. (3) Gebühren- bzw. Auslagenschuldnerin bzw. Ge- bühren- bzw. Auslagenschuldner ist, wer die Entste- hung einer Gebühr veranlasst bzw. rechtlich zu ver- treten hat oder Leistungen in Anspruch genommen oder beauftragt hat.
§ 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekannt- machung* im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibli- othekGebS – StBGebS) vom 14. Dezember 2006 (Amtsblatt S. 469), geändert durch Satzung vom 04. August 2011 (Amtsblatt S. 232) außer Kraft mit Aus- nahme von § 2 Abs. 1 und 2; diese treten rückwir- kend zum 01. Oktober 2012 außer Kraft. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekannt- machung* im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibli- othekGebS – StBGebS) vom 14. Dezember 2012 (Amtsblatt S. 431), geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 458).

StadtbibliothekGeÖÖbS 1166

Gebührensatzung für die Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

(StadtbibliothekGebS – StBGebS)

Vom 14. Dezember 2012 (Amtsblatt S. 431),

zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 458)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66), und auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Benutzung § 2 Benutzerausweisgebühr § 3 Jahres- bzw. Vierteljahresgebühr und Ermäßigung § 4 Leihfristverlängerungsgebühr § 5 Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg § 6 Versäumnisgebühr § 7 Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung § 8 Bearbeitungsgebühr bei Medienersatz § 9 Auslagen § 10 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren § 11 Inkrafttreten

Benutzung

(1) Die Benutzung von Medien in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ist gebührenfrei. (2) Die Gebühren für weitere Nutzungen richten sich nach den folgenden Bestimmungen. (3) Entstehen durch die Benutzung oder für vom Benutzer beauftragte Leistungen Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu erstatten.

Benutzerausweisgebühr

(1) Die Ausstellung eines Benutzerausweises (Bildungscampus-Card) ist gebührenfrei. (2) Für die Ausstellung einer Ersatz-Bildungscampus-Card bei Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

________________________

Jahres- bzw. Vierteljahresgebühr und Ermäßigung

(1) Die Jahresgebühr berechtigt den Benutzer für zwölf Monate ab dem Eintrag der Gebühr in sein Benutzerkonto, Medien auszuleihen. Sie beträgt 15,00 Euro; für Schüler, Studierende, Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen sowie Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 7,50 Euro. Eine Ermäßigung wird nur gegen entsprechenden Nachweis gewährt. (2) Die Vierteljahresgebühr berechtigt den Benutzer für drei Monate ab dem Eintrag der Gebühr in sein Benutzerkonto, Medien auszuleihen. Sie beträgt 6,00 Euro. (3) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Ausleihe gebührenfrei.

Leihfristverlängerung

(1) Für Kindermedien ist die Leihfristverlängerung gebührenfrei. (2) Für Jugendmedien wird für jede Leihfristverlängerung eine Gebühr in Höhe von 0,50 Euro pro entliehenem Medium erhoben. (3) Für alle anderen Medien wird für jede Leihfristverlängerung eine Gebühr in Höhe von 1,00 Euro pro entliehenem Medium erhoben.

Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg

(1) Für die Bereitstellung eines vorgemerkten oder reservierten Mediums aus den Beständen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. (2) Für die Bereitstellung eines über den auswärtigen Leihverkehr bestellten Mediums wird eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. (3) Für die Bereitstellung von Zeitschriftenaufsätzen über den auswärtigen Leihverkehr in Form von Kopien wird je Aufsatz eine Gebühr in Höhe von 2,00 Euro je angefangenen 20 Seiten erhoben. (4) Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 7 StBS) sowie die Genehmigung zur Veröffentlichung von Reproduktionen (§ 8 StBS) werden Gebühren gemäß der Anlage zu dieser Satzung erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist.

Versäumnisgebühr

(1) Bei Überschreiten der Leihfrist werden auch ohne ausdrückliche schriftliche Erinnerung folgende Gebühren je entliehenem Medium und angefangener Versäumniswoche erhoben: 1. für Kindermedien 0,10 Euro; 2. für Jugendmedien 1,00 Euro; 3. für alle anderen Medien 2,00 Euro.

(2) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 endet mit Rückgabe des Mediums, mit einer verspäteten Leihfristverlängerung des Mediums oder mit dem Tag, an welchem nicht zurückgegebene Medien gemäß § 9 Abs. 5 StBS als verloren gelten.

Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung

(1) Für eine zweite schriftliche Erinnerung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. (2) Ist für die Zusendung einer Erinnerung die Ermittlung einer geänderten Adresse bzw. eines geänderten Namens erforderlich, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

Bearbeitungsgebühr bei Medienersatz

Sind Benutzer gemäß § 10 Abs. 4 StBS ersatzpflichtig, wird für jedes zu ersetzende Medium eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

Auslagen

Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben 1. Entgelte für die Beförderung und Zusendung von Sendungen; 2. Kosten für sonstige Aufwendungen, z. B. besonderes Verpackungsmaterial; 3. für externe Dienstleister (z. B. für spezielle Fotoarbeiten) verauslagte Beträge.

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen 1. im Falle des § 2 Abs. 2 mit Ausstellung des Ersatzausweises; 2. im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 mit dem Eintrag der Gebühr für den entsprechenden Zeitraum im Benutzerkonto; 3. im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 mit der Leihfristverlängerung; 4. im Falle des § 5 mit der jeweiligen Bereitstellung oder der Inanspruchnahme; 5. im Falle des § 6 mit Überschreiten der Leihfrist; 6. im Falle des § 7 Abs. 1 mit Erstellung der zweiten Erinnerung; 7. im Falle des § 7 Abs. 2 mit Aufnahme der Ermittlung; 8. im Falle des § 8 mit Beginn der Bearbeitung des Medienersatzfalles; 9. im Falle des § 9 mit der Erteilung des Auftrages bzw. mit Entstehen der Aufwendungen.

___________________________

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. Bei Bekanntgabe durch die Post werden die Gebühren eine Woche nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (3) Gebühren- bzw. Auslagenschuldner ist, wer die Entstehung einer Gebühr veranlasst bzw. rechtlich zu vertreten hat oder Leistungen in Anspruch genommen oder beauftragt hat.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung* im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (StadtbibliothekGebS – StBGebS) vom 14. Dezember 2006 (Amtsblatt S. 469), geändert durch Satzung vom 04. August 2011 (Amtsblatt S. 232) außer Kraft mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und 2; diese treten rückwirkend zum 01. Oktober 2012 außer Kraft.

____________________________________ * Tag der Bekanntmachung: 28.12.2012

Anlage

Anlage zur Gebührensatzung der Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

1. Kopien

Für Kopien werden folgende Gebühren erhoben: a) Kopien, die durch Beschäftigte gefertigt werden pro Seite 0,30 Euro, b) Versand von Kopien pro Auftrag 2,50 Euro.

2. Reproduktionen

2.1 Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 7 StBS) fallen folgende Gebühren an: a) Bearbeitungsgebühr pro Fotoauftrag 7,00 Euro. Diese Gebühr beinhaltet das Brennen eines Datenträgers inklusive Materialkosten oder die Übermittlung der Dateien als Anhang über E-Mail (JPG oder PDF) pro E- Mail (max. 20 MB) oder Datenaustauschservice (JPG, TIF) pro Datei (max. 1 GB) sowie das eventuell erforderliche Komprimieren von Dateien (ZIP). Für jeden weiteren Datenträger bzw. jede zusätzliche E-Mail im Rahmen eines Auftrags wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. b) Duplikat von vorhandenem Mikrofilm 50,00 Euro c) Readerprinterkopien (Papierausdrucke vom Mikrofilm) DIN A4 0,50 Euro DIN A3 0,75 Euro

d) Mikrofilmscans JPG-Datei, Graustufen 0,50 Euro

e) Digitalisate Gebrauchsdigitalisat (JPG-Datei, Auflösung bis 200 dpi), je Aufnahme 1,00 Euro Neuanfertigung reproduktionsfähiger Digitalisate (TIF, 300 dpi bezogen auf Originalgröße, bei Vorlagengrößen ab DIN A3 200 dpi) Vorlagengröße bis DIN A4 7,00 Euro Vorlagengröße bis DIN A3 10,00 Euro Vorlagenformat größer als DIN A3 15,00 Euro Duplikat von bereits vorhandenem, reproduktionsfähigem Digitalisat: 7,00 Euro f) Ausdrucke auf Fotopapier und Scans von vorhandenen Diapositiven und Color-Negativen werden nach Aufwand berechnet. g) Versand von Mikrofilmduplikaten, Datenträgern, Papierausdrucken: Inland: 2,50 Euro Ausland: 3,50 Euro 2.2 Für die Veröffentlichung von Reproduktionen gemäß § 8 StBS wird je Aufnahme eine Gebühr von 30,00 Euro erhoben. Die Gebühr erhöht sich auf das Doppelte bei der Bereitstellung einer Aufnahme für CD-ROMs, Plakate, Postkarten, Buchtitel, Poster, Covers von Tonträgern, Fernseh-Aufnahmen etc. und für die Verbreitung im Internet. Bei Neuauflagen oder Übersetzungen in andere Sprachen ist die Gebühr erneut fällig. Von einer Erhebung der Gebühren kann abgesehen werden, wenn die Aufnahmen von Privatpersonen zur Illustration von ihnen verfasster Beiträge bestellt werden, die nachweislich a) bestimmt sind für Veröffentlichungen, die nicht im Buchhandel erscheinen, b) als Aufsätze in wissenschaftlichen Sammelwerken (z. B. Zeitschriften, Festschriften, Kongressschriften u. ä.) publiziert werden, c) bei Dissertationsdrucken, d) bei Werken für unterrichtliche Zwecke (Schullehrbücher u. ä.).

________________________

SUN/021/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Stadtentwässerung und 30.06.2022 öffentlich Gutachten

Umweltanalytik Nürnberg (SUN)

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Satzung der Stadt Nürnberg für das Labor für Umweltanalytik

(Umweltanalytiklaborsatzung - UALS)

Anlagen: Synopse Entwurf der Neufassung der Satzung

Sachverhalt (kurz): Die Umweltanalytiklaborsatzung (UALS) definiert das Labor bei SUN als öffentliche Einrichtung, um für Dritte Leistungen erbringen zu dürfen. Die bestehende Satzung ist annähernd 10 Jahre alt und wurde damals sehr ausführlich gefasst. Zudem wurde im Rahmen eines Reakkreditierungsverfahrens von dem Auditor der Text hinsichtlich der Vermischung akkreditierter und nicht akkreditierter Leistungen bemängelt.

Es erfolgt mit der vorliegenden Satzung eine grundsätzliche Neufassung, mit Straffung des Detailgrads und Entfall des nicht möglichen Paragraphen zur „Überlassung von Gerätschaften“. Im Gegenzug wurde die Qualitätssicherung in dem Text etabliert.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Neufassung der Satzung hat keine Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen. Durch die Maßnahme sind keine Diversity-Aspekte betroffen.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gutachtenvorschlag WerkA SUN Ö 30.06.2022: Der Werkausschuss SUN begutachtet die beiliegende Satzung der Stadt Nürnberg für das Labor für Umweltanalytik (Umweltanalytiklaborsatzung – UALS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag StR Ö 20.07.2022

Entsprechend dem Gutachten des Werkausschusses SUN vom 30.06.2022 wird der Erlass der beiliegenden Satzung der Stadt Nürnberg für das Labor für Umweltanalytik (Umweltanalytiklaborsatzung – UALS) beschlossen.

SYNOPSE

Satzung der Stadt Nürnberg für das

Labor für Umweltanalytik

(Umweltanalytiklaborsatzung – UALS)

Vom 01. August 2002 (Amtsblatt S. 466, ber. S. 531), zuletzt geändert durch Satzung vom 07. Juni 2013 (Amtsblatt S. 196) Neufassung Vom .................................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) folgende Satzung: Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) folgende Satzung:
Inhaltsübersicht: § 1 Labor für Umweltanalytik als öffentliche Einrichtung § 2 Leistungsumfang § 3 Dateneinsicht § 4 Überlassen von Gerätschaften § 5 In-Kraft-Treten Inhaltsübersicht: § 1 Labor für Umweltanalytik als öffentliche Einrichtung § 2 Leistungsumfang § 3 Qualitätssicherung § 4 Dateneinsicht § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Labor für Umweltanalytik als öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Nürnberg unterhält als öffentliche Einrichtung ein Labor für Umweltanalytik. (2) Die Leistungen des Labors für Umweltanalytik können von Gemeindeangehörigen und Gemeindefremden in Anspruch genommen werden, soweit neben den Pflichtaufgaben zusätzliche freie Kapazitäten verfügbar sind. § 1 Labor für Umweltanalytik als öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Nürnberg unterhält als öffentliche Einrichtung ein Labor für Umweltanalytik. (2) Die Leistungen des Labors für Umweltanalytik können von Gemeindeangehörigen und Gemeindefremden in Anspruch genommen werden, soweit neben der
Leistungserbringung für Dienststellen und Eigenbetriebe der Stadt Nürnberg (Pflichtaufgaben) zusätzliche freie Kapazitäten verfügbar sind.
§ 2 Leistungsumfang (1) Dem Kunden stehen zentrale Ansprechpartner auf der Ebene der Sachgebietsleitungen zur Bearbeitung von Aufträgen (Fachfragen oder chemisch- analytische Aufgabenstellungen) zur Verfügung. (2) Die Leistungen des Labors für Umweltanalytik werden erbracht auf Grund von 1. Beschlüssen des Stadtrats und seiner Ausschüsse; 2. Aufträgen von Dienststellen und Eigenbetrieben der Stadt; 3. Aufträgen von Dritten nach Entscheidung durch die Werkleitung; 4. Aufträgen im Rahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit (3) Das Labor für Umweltanalytik ist bei der DAkkS GmbH (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) akkreditiert und besitzt die Kompetenz nach DIN EN ISO 17025, Prüfungen im Bereich Biologie und Chemie durchzuführen. Für definierte Untersuchungsbereiche ist das Labor für Umweltanalytik zertifiziert oder notifiziert. Das Labor für Umweltanalytik erbringt dabei Leistungen in folgendem Umfang: 1. Untersuchung und Begutachtung von Wasser: a) Trinkwasseruntersuchungen (Probenahme und Analytik) und Beratung von Verbrauchern hinsichtlich der Trinkwasserqualität (zugelassene Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 in der jeweils gültigen Fassung), b) Untersuchung von Grund- und Rohwasser (Zulassung AQS 05/068/99), c) Oberflächenwasser- und Fließgewässerüberwachung, d) Untersuchung von Beobachtungspegeln und Sickerwasser (Zulassung AQS B5/087/12), e) Überwachung der Badewasserqualität in öffentlichen und gewerblichen Bädern; 2. Leistungen für die Abwasserbeseitigung der Stadt: a) Untersuchung von Abwasser und Klärschlamm für die Eigenüberwachung von Abwasserreinigungsanlagen, Regenüberlaufbecken und Kanalisation, b) Untersuchung von Abwasser und Klärschlamm für den Betrieb der Abwasserreinigungsanlagen (Prozessanalytik), c) Untersuchung von Industrieabwasser im Rahmen der satzungsgemäßen Industrieabwasserkontrolle, § 2 Leistungsumfang (1) Die Leistungen des Labors für Umweltanalytik werden erbracht auf Grund von 1. Beschlüssen des Stadtrats und seiner Ausschüsse; 2. Aufträgen von Dienststellen und Eigenbetrieben der Stadt; 3. Aufträgen von Dritten nach Entscheidung durch die Werkleitung; 4. Aufträgen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit. (2) Das Labor für Umweltanalytik erbringt Leistungen (Probenahmen, Analysen, Berichte bzw. Expertisen) in folgenden Bereichen: 1. Abwässer, Klärschlämme, Industrieabwässer und Betriebsmittel; 2. Trinkwasser, Badebeckenwasser, Badewässer und Prozesswässer; 3. Gebäudeschadstoffe und Innenraumluft; 4. Boden und Altlasten; 5. Deponieüberwachung und Abfalldeklaration; 6. Gewässer- und Grundwasserschutz; 7. Immissionen und Gefahrstoffmessungen. (3) Das Labor für Umweltanalytik kann in begründeten Fällen (Gerätedefekte, Ressourcenmangel, nicht im eigenen Haus etablierte Prüfmethoden, etc.) Leistungen im Unterauftrag an fachlich geeignete Partnerlabore vergeben.
d) Betrieb der Fließgewässermessstationen der ARGE Gewässerschutz Obere Regnitz (Zulassung AQS B5/087/12); 3. Untersuchungen von Boden: a) Untersuchung von Böden, Sedimenten und Altlastenverdachtsflächen (Zulassung AQS B5/024/03), b) Untersuchung von Boden, Abfallgut und Materialproben, c) Untersuchung von pflanzlichen und anderen biologischen Materialien (Bio- Indikatoren); 4. Untersuchung und Begutachtung von Luftverunreinigungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes i. d. F. d. Bek. vom 26. September 2002 in der jeweils geltenden Fassung: a) Betrieb von festen Luftmessstationen, b) Betrieb von mobilen Luftmesseinheiten, c) Kommunaler Luftinformationsdienst; 5. Untersuchung und Begutachtung von Gebäuden: a) Untersuchung von Luftschadstoffen in Innenräumen, von Baumaterialien und von Produkten der Bauchemie, b) Beratung in Fragen der Schadstoffbelastung von Gebäuden; 6. Sonstige Untersuchungen, Begutachtungen und Beratungsleistungen: a) nach der Gebührensatzung der Stadt Nürnberg für das Labor für Umweltanalytik, b) Erfassung und Überwachung der von Deponien ausgehenden Umweltgefahren, c) Beratung im Zuge der Bauleitplanung und der Umweltverträglichkeitsprüfung, d) Untersuchung und Begutachtung von Abwasser (Zulassung AQS 05/068/99) und Klärschlamm (BY 56); 7. Messungen am Arbeitsplatz nach Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung; 8. Untersuchungen in Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden a) Beratung und Zusammenarbeit im Arbeitskreis Katastrophenschutz, b) Rufbereitschaft bei Krisensituationen auf Anforderung der Feuerwehr oder Polizei. (4) Die Stadt und das Personal des Eigenbetriebes Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg haften für Schäden, die bei der Durchführung von anderen als Pflichtaufgaben nach dieser Satzung entstehen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für das Überlassen von Gerätschaften gemäß § 4. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des (4) Die Stadt und das Personal des Eigenbetriebes Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg haften für Schäden, die bei der Durchführung von anderen als Pflichtaufgaben nach dieser Satzung entstehen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso haftet die Stadt bei Schäden aus Verzug nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso haftet die Stadt bei Schäden aus Verzug nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 3 Qualitätssicherung (1) Das Labor für Umweltanalytik ist verpflichtet, seine Analysen und sonstigen Dienstleistungen unparteilich und vertraulich durchzuführen. (2) Das Labor für Umweltanalytik ist bei der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) gemäß DIN EN ISO 17025 in der jeweils geltenden Fassung als Prüflaboratorium akkreditiert. (3) Die Akkreditierung gilt für den in der Urkundenanlage aufgeführten Akkreditierungsumfang. Für definierte Untersuchungsbereiche ist das Labor für Umweltanalytik zertifiziert oder notifiziert. (4) Bei der Vergabe von Unteraufträgen gemäß § 2 Abs. 3 ist das Labor für Umweltanalytik gegenüber seinen Auftraggebern für die fachliche Qualität der Prüfergebnisse des Unterauftragnehmers verantwortlich. Das Labor für Umweltanalytik verifiziert dazu regelmäßig die erforderlichen Akkreditierungen bzw. Zulassungen seiner Unterauftragnehmer.
§ 3 Dateneinsicht Öffentliche Daten können von Interessenten in den Räumen der Verwaltung des Eigenbetriebs eingesehen werden § 4 Dateneinsicht (1) Öffentliche Daten (z. B. Immissions-Messungen, Zustand der Fließgewässer, u. a.) können von Interessenten in den Räumen der Verwaltung des Eigenbetriebs eingesehen werden. (2) Kundendaten werden hingegen als geschützte Informationen angesehen und müssen vertraulich behandelt werden, sofern nicht abweichende Vereinbarungen mit dem Kunden getroffen wurden.
§ 4 Überlassen von Gerätschaften Auf Antrag können Gerätschaften des Labors für Umweltanalytik von Dritten gemäß den dieser Satzung beiliegenden Überlassungsbedingungen (Anlage) benutzt werden. Die Überlassungsbedingungen sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 5 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Nürnberg für das Chemische Untersuchungsamt vom 15. Juni 1993 (Amtsblatt S. 229), geändert durch Satzung vom 16. November 1995 (Amtsblatt S. 473), außer Kraft. * Tag der Bekanntmachung: 07.08.2002 § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Nürnberg für das Labor für Umweltanalytik (UmweltanalytiklaborS – UALS) vom 1. August 2002 (Amtsblatt S. 466, ber. S. 531), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Juni 2013 (Amtsblatt S. 196), außer Kraft.

Satzung der Stadt Nürnberg für das

Labor für Umweltanalytik

(Umweltanalytiklaborsatzung – UALS)

Vom .................................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Labor für Umweltanalytik als öffentliche Einrichtung § 2 Leistungsumfang § 3 Qualitätssicherung § 4 Dateneinsicht § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Labor für Umweltanalytik als öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Nürnberg unterhält als öffentliche Einrichtung ein Labor für Umweltanalytik.

(2) Die Leistungen des Labors für Umweltanalytik können von Gemeindeangehörigen und Gemeindefremden in Anspruch genommen werden, soweit neben der Leistungserbringung für Dienststellen und Eigenbetriebe der Stadt Nürnberg (Pflichtaufgaben) zusätzliche freie Kapazitäten verfügbar sind.

Leistungsumfang

(1) Die Leistungen des Labors für Umweltanalytik werden erbracht auf Grund von 1. Beschlüssen des Stadtrats und seiner Ausschüsse; 2. Aufträgen von Dienststellen und Eigenbetrieben der Stadt; 3. Aufträgen von Dritten nach Entscheidung durch die Werkleitung; 4. Aufträgen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit.

(2) Das Labor für Umweltanalytik erbringt Leistungen (Probenahmen, Analysen, Berichte bzw. Expertisen) in folgenden Bereichen:

  1. Abwässer, Klärschlämme, Industrieabwässer und Betriebsmittel; 2. Trinkwasser, Badebeckenwasser, Badewässer und Prozesswässer; 3. Gebäudeschadstoffe und Innenraumluft; 4. Boden und Altlasten; 5. Deponieüberwachung und Abfalldeklaration; 6. Gewässer- und Grundwasserschutz; 7. Immissionen und Gefahrstoffmessungen.

(3) Das Labor für Umweltanalytik kann in begründeten Fällen (Gerätedefekte, Ressourcenmangel, nicht im eigenen Haus etablierte Prüfmethoden, etc.) Leistungen im Unterauftrag an fachlich geeignete Partnerlabore vergeben.

(4) Die Stadt und das Personal des Eigenbetriebes Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg haften für Schäden, die bei der Durchführung von anderen als Pflichtaufgaben nach dieser Satzung entstehen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso haftet die Stadt bei Schäden aus Verzug nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Qualitätssicherung

(1) Das Labor für Umweltanalytik ist verpflichtet, seine Analysen und sonstigen Dienstleistungen unparteilich und vertraulich durchzuführen.

(2) Das Labor für Umweltanalytik ist bei der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) gemäß DIN EN ISO 17025 in der jeweils geltenden Fassung als Prüflaboratorium akkreditiert.

(3) Die Akkreditierung gilt für den in der Urkundenanlage aufgeführten Akkreditierungsumfang. Für definierte Untersuchungsbereiche ist das Labor für Umweltanalytik zertifiziert oder notifiziert.

(4) Bei der Vergabe von Unteraufträgen gemäß § 2 Abs. 3 ist das Labor für Umweltanalytik gegenüber seinen Auftraggebern für die fachliche Qualität der Prüfergebnisse des Unterauftragnehmers verantwortlich. Das Labor für Umweltanalytik verifiziert dazu regelmäßig die erforderlichen Akkreditierungen bzw. Zulassungen seiner Unterauftragnehmer.

Dateneinsicht

(1) Öffentliche Daten (z. B. Immissions-Messungen, Zustand der Fließgewässer, u. a.) können von Interessenten in den Räumen der Verwaltung des Eigenbetriebs eingesehen werden. (2) Kundendaten werden hingegen als geschützte Informationen angesehen und müssen vertraulich behandelt werden, sofern nicht abweichende Vereinbarungen mit dem Kunden getroffen wurden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Nürnberg für das Labor für Umweltanalytik (UmweltanalytiklaborS – UALS) vom 1. August 2002 (Amtsblatt S. 466, ber. S. 531), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Juni 2013 (Amtsblatt S. 196), außer Kraft.

SUN/022/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Stadtentwässerung und 30.06.2022 öffentlich Gutachten

Umweltanalytik Nürnberg (SUN)

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Stadtentwässerung und Umweltanalytik

Nürnberg

(StadtentwässerungUmweltanalytikBetriebsS - SUNBS)

Anlagen: Synopse Entwurf der Änderungssatzung

Sachverhalt (kurz): In Anpassung an die aktuellen Vergaberichtlinien der Stadt Nürnberg (insbesondere Punkt 3.1 „Eigenbetriebe“) wird die Betriebssatzung angepasst.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Änderungen in der Betriebssatzung haben keine Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen. Durch die Maßnahme sind keine Diversity- Aspekte betroffen.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gutachtenvorschlag WerkA SUN Ö 30.06.2022:

Der Werkausschuss SUN begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (StadtentwässerungUmweltanalytikBetriebsS – SUNBS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag StR Ö 20.07.2022

Entsprechend dem Gutachten des Werkausschusses SUN vom 30.06.2022 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (StadtentwässerungUmweltanalytikBetriebsS – SUNBS) beschlossen.

SYNOPSE

Betriebssatzung für Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg

(StadtentwässerungUmweltanalytikBetriebsS – SUNBS)

Fassung Vom 15. Dezember 1995 (Amtsblatt S. 519), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. November 2016 (Amtsblatt S. 359) Änderung
§ 5 Zuständigkeit des Werkausschusses (1) Der Werkausschuß kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Werkausschuß ist als vorberatender Ausschuß in allen Angelegenheiten von Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg tätig, die dem Beschluß des Stadtrates unterliegen. (3) Der Werkausschuß entscheidet als beschließender Ausschuß über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Oberbürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über: 1. Erlaß einer Geschäftsanweisung für die Werkleitung; 2. Projektgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 1,5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 10 %, mindestens aber 750.000,-- Euro; 3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 750.000,-- Euro übersteigen; 4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 250.000,-- Euro übersteigen; § 5 Zuständigkeit des Werkausschusses (1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten von Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg tätig, die dem Beschluss des Stadtrates unterliegen. (3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Oberbürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über: 1. Erlass einer Geschäftsanweisung für die Werkleitung; 2. Projektgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 1,5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 10 %, mindestens aber 750.000,-- Euro; 3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 750.000,-- Euro übersteigen; 4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 250.000,-- Euro übersteigen;
5. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu sowie sonstige Liegenschaftsangelegenheiten aller Art (z. B. Erwerb, Veräußerung, Belastungen, grundstücksgleiche Rechte, Versteigerungen, Enteignungen, Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse), wenn der Geschäftswert im Einzelfall 500.000,- - Euro übersteigt; 6. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 250.000,-- Euro überschreiten; 7. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Wert 250.000,-- Euro (VOL und VOF) bzw. 500.000,-- Euro (VOB) und bei besonderen Leistungen 100.000,-- Euro übersteigt (bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten die selben Wertgrenzen); 8. Erlaß von Forderungen und Abschluß von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 50.000,-- Euro beträgt; 9. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozeß), soweit der Streitwert mehr als 50.000,-- Euro im Einzelfall beträgt; 10. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist 11.den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluß festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden. 5. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu sowie sonstige Liegenschaftsangelegenheiten aller Art (z. B. Erwerb, Veräußerung, Belastungen, grundstücksgleiche Rechte, Versteigerungen, Enteignungen, Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse), wenn der Geschäftswert im Einzelfall 500.000,- - Euro übersteigt; 6. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen im Rahmen der Kreditermächtigung für betriebliche Zwecke, soweit sie den Betrag von 250.000,-- Euro überschreiten; 7. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Wert 250.000,-- Euro (VOL und VOF) bzw. 500.000,-- Euro (VOB) und bei besonderen Leistungen 200.000,-- Euro übersteigt (bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten die selben Wertgrenzen); 8. Erlass von Forderungen und Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 50.000,-- Euro beträgt; 9. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 50.000,-- Euro im Einzelfall beträgt; 10. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist 11.den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für Stadtentwässerung und Umweltanalytik

Nürnberg (StadtentwässerungUmweltanalytikBetriebsS – SUNBS) vom 15. Dezember

1995 (Amtsblatt S. 519), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. November 2016

(Amtsblatt S. 359)

Vom ...................………………

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für der Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:

Art. 1

§ 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  1. Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. die Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen im Rahmen der Kreditermächtigung für betriebliche Zwecke, soweit sie den Betrag von 250.000,-- Euro überschreiten;“

  1. Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7. die Vergabe von Lieferungen, Dienstleistungen und Konzessionen, wenn der Wert 250.000,-- Euro bzw. bei Bauleistungen 500.000,-- Euro und bei freiberuflichen Dienstleistungen 200.000,-- Euro übersteigt (bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten dieselben Wertgrenzen);“

Art. 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

J/019/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Jugendhilfeausschuss 30.06.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss

Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung für die Einrichtungen „Wohnen in der Kinder- und Jugendhilfe„ sowie „Krisenhilfe“ der Stadt Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeWohnS –

KiJuWoS)

Anlagen: Entscheidungsvorlage_JHA_Änderungssatzung_KiJuWoS_AnmRA Änderungssatzung_KiJuWoS_Version_JDPM_V1_AnmRA

Sachverhalt (kurz):

Die Satzung für die Einrichtungen "Wohnen in der Kinder- und Jugendhilfe" sowie "Krisenhilfe" der Stadt Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeWohnS – KiJuWoS) ist anzupassen.

Im Zuge der geplanten Anpassung der Gebührensätze für die Jugendschutzstelle und die Kindernotwohnung erfolgen redaktionelle Anpassungen in der zugrundeliegenden Stammsatzung.

Die Änderungssatzung wird dem Jugendhilfeausschuss als Gutachten vorgelegt und soll dann im Anschluss dem Stadtrat zur Beschlussfassung mit geplantem Inkrafttreten zum 01.08.2022 vorgelegt werden.

Bezug zum Orientierungsrahmen für eine nachhaltige Jugend-, Familien-, Bildungs- und Sozialpolitik: Leitlinie 1: Familie stärken, Erziehung unterstützen Leitlinie 3: Rechte von Kinder und Jugendlichen durchsetzen

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Einrichtungen stehen Kindern und Jugendlichen unabhängig vom Geschlecht, sex. Orientierung, Religion, Kultur o. Herkunft zur Verfügung.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stk

Der Jugendhilfeausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung für die Einrichtungen „Wohnen in der Kinder- und Jugendhilfe“ sowie „Krisenhilfe“ der Stadt Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeWohnS – KiJuWoS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag:

Entsprechend dem Gutachten des Jugendhilfeausschusses vom 30.06.2022 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung für die Einrichtungen „Wohnen in der Kinder- und Jugendhilfe“ sowie „Krisenhilfe“ der Stadt Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeWohnS

Entscheidungsvorlage

Satzung zur Änderung der Satzung für die Einrichtungen „Wohnen in der Kinder- und

Jugendhilfe“ sowie „Krisenhilfe“ der Stadt Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeWohnS –

KiJuWoS)

Die Einrichtungen der Krisenhilfe der Stadt Nürnberg stehen sowohl Kindern und Jugendlichen aus Nürnberg als auch aus ganz Mittelfranken offen. Auf Grundlage der Kommunalen Zweckvereinbarung werden auch Inobhutnahmen durch die Krisenhilfe für teilnehmende Jugendämter in Mittelfranken außerhalb deren Geschäftszeiten durchgeführt.

Die Stammsatzung zur Nutzung der Einrichtungen der Krisenhilfe „Wohnen in der Kinder- und Jugendhilfe“ sowie „Krisenhilfe“ (KiJuWoS) vom 21.05.2003 wurde überarbeitet und muss angepasst werden.

Anlässlich der Anpassung der Gebührensätze für die Jugendschutzstelle und die Kindernotwohnung sind u. a. redaktionelle Anpassungen in der Stammsatzung erforderlich:

§ 1 Widmung Nr. 1 a)

Das Kinder- und Jugendheim Reutersbrunnenstraße wird zur heilpädagogischen Einrichtung umbenannt (bisher heilpädagogische Erziehungseinrichtung). Die bisherig benannte Außenstelle wurde allgemeiner formuliert, um hier eine künftige Ausweitung auf weitere Dependancen zu ermöglichen im Widmungszweck. Insgesamt ergeben sich hierdurch keine inhaltlichen oder konzeptionellen Veränderungen in der laufenden pädagogischen Arbeit.

§ 1 Widmung Nr. 2 und Nr. 3

Die Gliederung der Einrichtungen und ihre Bezeichnungen wurden überarbeitet und nach den Einrichtungsarten genauer aufgeschlüsselt. Es ergeben sich keine inhaltlichen bzw. konzeptionellen Änderungen zum bisherigen Angebot.

§ 5 Heimordnung

Die Formulierung wurde aktualisiert und an die geltenden gesetzlichen Formulierungen angepasst.

§ 6 Dauer des Aufenthalts

In Abs. 2 wurde die Formulierung dem § 42 Abs. 4 SGB VIII angepasst.

§ 8 Haftung

In Abs. 2 wurde eine Formulierung zur Haftung wegen evtl. Verletzung der Aufsichtspflicht aufgenommen.

Dem Jugendhilfeausschuss wird die Änderungssatzung zur Satzung zur Nutzung der Einrichtungen der Krisenhilfe „Wohnen in der Kinder- und Jugendhilfe“ sowie „Krisenhilfe“ (Kinderund JugendhilfeWohnS – KiJuWoS) gutachtlich vorgelegt.

Nach der Begutachtung im Jugendhilfeausschuss wird diese Änderungssatzung dem Stadtrat am 20.07.2022 zur Beschlussfassung vorgelegt; sie soll zum 01.08.2022 in Kraft treten.

Satzung zur Änderung der Satzung für die Einrichtungen „Wohnen in der Kinder- und Jugendhilfe“ sowie „Krisenhilfe“ der Stadt Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeWohnS –

KiJuWoS) vom 21. Mai 2003 (Amtsblatt S. 257)

Vom ……........................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) folgende Satzung:

Art. 1

  1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 Buchst. a wird das Wort „Erziehungseinrichtung“ durch das Wort „Einrichtung“ und werden die Worte „einer Außenstelle“ durch die Worte „seinen Außenstellen“ ersetzt.

b) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. den Kinder- und Jugendnotdienst Reutersbrunnenstraße 34 mit seinen Außenstellen als Einrichtung der Krisenhilfe mit

a) der Kindernotwohnung, b) der Jugendschutzstelle zur Unterbringung (Inobhutnahme) von Kindern und Jugendlichen im Rahmen vorläufiger Maßnahmen zu deren Schutz;“

c) Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3. die Einrichtung Sleep-In als niedrigschwelliges Angebot (Notschlafstelle) für junge Menschen ab 14 Jahren bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.“

  1. § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5

Heimordnung

Das Zusammenleben in den Einrichtungen unter Beachtung der Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen sowie der Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzeptes zum Schutz vor Gewalt sowie das Vorhandensein von geeigneten Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung und der Möglichkeit der

Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung wird durch Heimordnungen geregelt.“

  1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Rückkehr in die Herkunftsfamilie“ durch die Worte „Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten“ ersetzt.

  2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Eine Haftung der Stadt wegen eventueller Verletzung der Aufsichtspflicht bleibt unberührt.“

Art. 2

Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.

J/020/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Jugendhilfeausschuss 30.06.2022 öffentlich Gutachten

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss

Betreff: Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Einrichtungen der Krisenhilfe der Stadt

Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeKrisenGebS – KiJuKriGebS)

Anlagen: Entscheidungsvorlage_JHA_Änderungssatzung_KiJuKriGebS_AnmRA Änderungssatzung_KiJuKriGebS_Version_JDPM_AnmRA

Sachverhalt (kurz):

Die Gebührensatzung für die Einrichtungen der Krisenhilfe der Stadt Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeKrisenGebS – KiJuKriGebS) ist anzupassen.

Es haben sich aufgrund der Preis- und Tarifentwicklungen angepasste Gebührensätze für die Jugendschutzstelle und die Kindernotwohnung ergeben. Eine Anpassung des Gebührensatzes für den Kinder- und Jugendnotdienst (Jugendschutzstelle und Kindernotwohnung) zum 01.08.2022 wird vorgeschlagen.

Die Änderungssatzung wird dem Jugendhilfeausschuss als Gutachten vorgelegt und im Anschluss dem Stadtrat zur Beschlussfassung mit geplantem Inkrafttreten zum 01.08.2022 vorgelegt werden.

Bezug zum Orientierungsrahmen für eine nachhaltige Jugend-, Familien-, Bildungs- und Sozialpolitik: Leitlinie 1: Familie stärken, Erziehung unterstützen Leitlinie 3: Rechte von Kinder und Jugendlichen durchsetzen

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Einrichtungen stehen Kindern und Jugendlichen unabhängig vom Geschlecht, sex. Orientierung, Religion, Kultur o. Herkunft zur Verfügung.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stk

Der Jugendhilfeausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Einrichtungen der Krisenhilfe der Stadt Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeKrisenGebS – KiJuKriGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag:

Entsprechend dem Gutachten des Jugendhilfeausschusses vom 30.06.2022 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Einrichtungen der Krisenhilfe der Stadt Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeKrisenGebS – KiJuKriGebS) beschlossen.

Entscheidungsvorlage

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Einrichtungen der Krisenhilfe der Stadt

Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeKrisenGebS – KiJuKriGebS)

Die Einrichtungen der Krisenhilfe der Stadt Nürnberg stehen sowohl Kindern und Jugendlichen aus Nürnberg als auch aus ganz Mittelfranken offen. Auf Grundlage der Kommunalen Zweckvereinbarung werden auch Inobhutnahmen durch die Krisenhilfe für teilnehmende Jugendämter in Mittelfranken außerhalb deren Geschäftszeiten durchgeführt.

Die Gebührensatzung für die Einrichtungen der Krisenhilfe (KiJuKriGebS) des Kinder- und Jugendnotdienstes (KJND) für die Betreuung in der Jugendschutzstelle und der Kindernotwohnung der Stadt Nürnberg in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 16. März 2018 wurde überarbeitet und wird angepasst.

Änderungen in der Gebührensatzung: Der Gebührensatz wurde neu kalkuliert. Die letzte satzungsgemäße Anpassung des Tagessatzes für den Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) erfolgte im Jahre 2018. Seit der letzten Anpassung der Gebühr haben sich Kostenentwicklungen ergeben, die zu einer Veränderung des Gebührensatzes für die Jugendschutzstelle sowie die Kindernotwohnung führen.

Berücksichtigt wurden in der letzten Anpassung in 2018 bereits einige strukturelle Änderungen bedingt durch eine geänderte Betriebserlaubnis durch die Heimaufsicht der Regierung von Mittelfranken. Hier wurde die Platzkapazität in der Jugendschutzstelle zuletzt im Jahre 2017 von zwölf auf 18 Plätze erweitert. Zudem wurde in 2018 eine Außenstelle (Bertha-von-Suttner Straße) in Betrieb genommen. Der Gebührenkalkulation liegen insgesamt 16,50 VK Stellen für pädagogische Fachkräfte für den KJND zugrunde. Schließlich sind die tarifbedingten Steigerungen der Personalkosten sowie die in der Zwischenzeit gestiegenen Lebenshaltungskosten in der Gebühr abzubilden.

Ergänzend zum pädagogischen Personal ist ein Sicherheitsdienst bereits seit mehreren Jahren im KJND im Einsatz, weil das Verhalten Jugendlicher gegenüber anderen Jugendlichen und Mitarbeitenden dies zwingend erforderlich macht. Die Erfahrung zeigt, dass Sicherheitsdienstleistungen im Umfang von rund einer Stelle rund-um-die-Uhr als Objektschutz auf dem Areal Reutersbrunnenstraße 34 für die Krisenhilfe dauerhaft erforderlich ist. Die Leistung des Sicherheitsdienstes wurde nun mit der Neukalkulation mit fortgeschrieben und diese Kostenposition wurde angepasst um aktuell durch Inbetriebnahme der Dependance von 1,5 VK insgesamt (Objektschutz 24 Stunden/365 Tage am Standort Reutersbrunnenstraße sowie Nachtbetreuung in der Dependance).

Der Gebührensatz für Kurzbetreuungen unter drei Stunden soll anteilig angepasst werden für die Jugendschutzstelle und die Kindernotwohnung. Die Gebühr gilt zum einen für Inobhutnahmen, die bereits innerhalb kurzer Zeit wieder beendet werden können, eine stationäre Aufnahme also nicht erforderlich machen und die Inrechnungstellung eines kompletten Tagessatzes nicht rechtfertigen, und zum anderen für Aufnahmen nach 21 Uhr. Hier erfolgt eine Anpassung anhand des zugrundliegenden Prozentanteils am Tagessatz wie bisher in Höhe von 12,66 % anteilig. Die Erhöhung ergibt sich hier ebenfalls aus der geänderten Personalstruktur sowie den gestiegenen Personalkosten gemäß dem kalkulierten Tagessatz.

Der Kalkulationszeitraum gilt vom 01.08.2022 bis 31.07.2023. Die Gebührenerhöhung des Tagessatzes führt zu jährlichen Mehreinnahmen1 in Höhe von rd. 300 T€ inkl. der Erstattungen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und auswärtigen Jugendämtern. Davon sind rund 30 % (Ø Anteil auswärtiger Jugendämter 2018-2021) netto Mehreinnahmen für die Stadt, dies entspricht rd. 90 T€.

Die Änderungssatzung wurde in Abstimmung mit dem Rechtsamt erstellt und im Hinblick auf die zugrundeliegende Kalkulation mit dem Referat I/II und der Stadtkämmerei abgestimmt, auch unter Berücksichtigung der Kooperationsvereinbarung mit dem Schlupfwinkel e.V.

Erläuterungen der in der Änderungssatzung vorgeschlagenen Inhalte im Vergleich zur bestehenden Fassung der KiJuKriGebS:

§ 1 Gebühren

Die Neugliederung der Widmungszwecke in § 1 der Stammsatzung (KiJuWoS) wird entsprechend angepasst. Gebühren werden nach dieser Satzung für die städtischen Einrichtungen der Krisenhilfe Jugendschutzstelle und Kindernotwohnung erhoben. Die Nutzung des Sleep-In ist ein kostenfreies Angebot und wie bisher nicht Bestandteil der Gebührenkalkulation.

§ 4 Gebührensätze

In Abs. 2 sind die aktuellen Gebührensätze aufgelistet, diese betragen damit ab Inkrafttreten der Änderungssatzung geplant zum 01.08.2022 unter Nr. 1 für die Jugendschutzstelle 438,-- Euro und unter Nr. 2 für die Kindernotwohnung 396,-- Euro. Abs. 3 bleibt unverändert. In Abs. 4 wird bei einer Verweildauer von weniger als drei Stunden eine anteilige Gebühr erhoben, für Nr. 1 Jugendschutzstelle 55,-- Euro und für Nr. 2 Kindernotwohnung 50,-- Euro.

Dem Jugendhilfeausschuss wird nun die Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Einrichtungen der Krisenhilfe der Stadt Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeKrisenGebS – KiJuKriGebS) gutachtlich vorgelegt.

Nach der Begutachtung im Jugendhilfeausschuss wird diese Änderungssatzung dem Stadtrat am 20.07.2022 zur Beschlussfassung vorgelegt; sie soll zum 01.08.2022 in Kraft treten.

1 berechnet anhand der kalkulierten Auslastung

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Einrichtungen der Krisenhilfe der Stadt Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeKrisenGebS – KiJuKriGebS) vom 21. Mai 2003 (Amtsblatt S. 256), zuletzt geändert durch Satzung vom 16. März 2018 (Amtsblatt S. 119)

Vom ……………………………….

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) und auf Grund von § 90 Abs. 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), folgende Satzung:

Art. 1

  1. § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Gebühren

Die Stadt Nürnberg erhebt für die Benutzung folgender Einrichtungen der Krisenhilfe (Kinder- und Jugendnotdienst; § 1 Nr. 2 KiJuWoS) Gebühren für: 1. Jugendschutzstelle Nürnberg sowie 2. Kindernotwohnung Nürnberg

mit ihren Außenstellen.

Für die Benutzung der Einrichtung Sleep-In der Krisenhilfe werden keine Gebühren nach dieser Satzung erhoben.“

  1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gebührensätze betragen für: 1. die Jugendschutzstelle 438,-- Euro täglich; 2. die Kindernotwohnung 396,-- Euro täglich.“

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ist am Aufnahmetag eine Verweildauer von weniger als drei Stunden gegeben, wird für den Aufnahmetag nur eine Gebühr in Höhe von 55,-- Euro in der Jugendschutzstelle nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 50,-- Euro in der Kindernotwohnung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 erhoben.“

Art. 2

Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.

LA/029/2022

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 06.07.2022 öffentlich Gutachten

Arbeit

Stadtrat 20.07.2022 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung mit Anlage 1

- Erhöhung der Sondernutzungsgebühren und Entgelte zum 01.01.2023

Anlagen: Entscheidungsvorlage Aenderungssatzung Anlage 1 - Sondernutzungsgebuehrenverzeichnis Entgeltverzeichnis Gegenüberstellung der alten und neuen Sondernutzungsgebühren und Entgelte

Sachverhalt (kurz):

Die Sondernutzungsgebühren und Entgelte sind Beschluss anupassen, wenn eine Überprüfung eine Veränderung der gemäß Stadtratsbeschluss vom 13.05.2015 festgelegten Indexzahlen (Index des Statistischen Bundesamtes "Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen") um mehr als 1 % erfolgt ist (vgl. RWA vom 05.04.2017; Stadtrat vom 26.04.2017) Als Berechnungsgrundlage und als Bezug für die zu prüfende Änderung wird der Jahresdurchschnittswert des Index verwendet. Verglichen werden das letzte Jahr, dessen Index durch die letzte Gebührenerhöhung miterfasst wurde, mit dem jeweiligen Vorjahr (vgl. RWA vom 22.09.2021; Stadtrat vom 29.09.2021). Die Überprüfung ergab eine Veränderung um 4,1 Prozentpunkte (Vergleichswert 2018 zu 2021). Dies entspricht einer Erhöhung um 3,97 %. Eine Erhöhung der Gebühren und Entgelte um 3,97 % zum 01.01.2023 ist somit erforderlich.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Keine unterschiedlichen Auswirkungen auf einzelne Bevölkerungsgruppen zu erwarten.

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

SÖR

BANOS

  1. Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (SondernutzungsGebS - SNutzGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

  2. Das beiliegende Entgeltverzeichnis wird begutachtet.

  3. Die nächste turnusmäßige Anpassung, die zum 01.01. des Jahres vorzunehmen ist, erfolgt wieder, wenn eine vorausgeschaltete Überprüfung ergeben hat, dass eine Veränderung der Indexzahlen um mehr als 1 % erfolgt ist. Bemessungsmaßstab ist der Index "Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)".

Beschlussvorschlag:

Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 06.07.2022 wird beschlossen:

  1. Der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (SondernutzungsGebS – SNutzGebS).

  2. Das beiliegende Entgeltverzeichnis.

  3. Folgende Vorgabe für eine Anpassung der Sondernutzungsgebühren und des Entgeltverzeichnisses: Die nächste turnusmäßige Anpassung, die zum 01.01. des Jahres vorzunehmen ist, erfolgt wieder, wenn eine vorausgeschaltete Überprüfung ergeben hat, dass eine Veränderung der Indexzahlen um mehr als 1 % erfolgt ist. Bemessungsmaßstab ist der Index "Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)".

Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung mit Anlage 1

– Erhöhung der Sondernutzungsgebühren und Entgelte zum 01.01.2023

Entscheidungsvorlage

Ausgangslage

Die Sondernutzungsgebühren und Entgelte sind zu erhöhen, wenn eine vorausgeschaltete Überprüfung ergeben hat, dass eine Veränderung der gemäß Stadtratsbeschluss vom 13.05.2015 festgelegten Indexzahlen (Index des Statistischen Bundesamtes "Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen") um mehr als 1 % erfolgt ist (vgl. RWA vom 05.04.2017; Stadtrat vom 26.04.2017). Als Berechnungsgrundlage und als Bezug für die zu prüfende Änderung der Jahresdurchschnittswert des Index verwendet. Verglichen werden das letzte Jahr, dessen Index durch die letzte Gebührenerhöhung miterfasst wurde, mit dem jeweiligen Jahr vor der Prüfung (vgl. RWA vom 22.09.2021; Stadtrat vom 29.09.2021).

Die letzte Erhöhung der Sondernutzungsgebühren (und der zugehörigen Entgelte) der Stadt Nürnberg erfolgte zum 01.01.2020. In den Jahren 2020 und 2021 erfolgte jeweils eine Überprüfung der Indexwerte. Es ergab sich keine Erhöhung der Gebühren und Entgelte, weil die prozentuale Steigerung des Indexwerts nicht mehr als 1 % war.

Anhebung der Sondernutzungsgebühren und Entgelte

Die Überprüfung im Jahr 2022 ergab eine Veränderung um 4,1 Prozentpunkte (Vergleichswert für das Jahr 2018 zu 2021)1. Dies ist eine Erhöhung um 3,97 %. Die Sondernutzungsgebühren und Entgelte sollen deshalb zum 01.01.2023 angehoben werden.

Es erfolgte eine Erhöhung um jeweils 3,97 %, verbunden mit einer sachgerechten Rundung der jeweiligen Werte.

Zur entsprechenden Anhebung der Sondernutzungsgebühren ist die Sondernutzungsgebührensatzung mit ihrer Anlage 1 (Sondernutzungsgebührenverzeichnis) zu ändern. Ebenso zu ändern ist das Entgeltverzeichnis für die privatrechtlich zu regelnden Sondernutzungen.

Aus verwaltungstechnischen Gründen tritt die Satzung zum 01.11.2022 in Kraft. Der Vollzug der Erhöhungen erfolgt erst mit Wirkung zum 01.01.2023.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Erhöhung der Gebühren und Entgelte wird eine Erhöhung der Einnahmen nach sich ziehen. Eine Prognose kann unvorhergesehene Ereignisse wie die Corona-Pandemie (bei der es zu erheblichen Einbrüchen bei den Einnahmen für Sondernutzungsgebühren und Entgelten kam) natürlich nicht berücksichtigen. Unter Rückgriff auf die Jahreswerte aus 2019 (vor der Corona-Pandemie) kann mit der gebotenen Vorsicht von Mehreinnahmen in Höhe von 80.000 Euro je Haushaltsjahr ausgegangen werden2.

1 Index der Einzelhandelspreise - Statistisches Bundesamt (destatis.de) Mit der Basis 100 (2015) liegen die Jahresdurchschnittswerte im Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) für das Jahr 2018 bei 103,2 und für das Jahr 2021 bei 107,3 Indizes. 2 Sondernutzungen bei LA betrugen 2019 knapp 2,2 Mio. Euro Euro aus Gebühren und Entgelten, abzüglich Mindereinnahmen mit knapp 0,3 Mio. Euro wegen der Sondernutzungsrichtlinie Altstadt (Kundenstopper etc). Hinzu kommt die Erhöhung der Gebühren und Entgelte zum 01.01.2020 um knapp 6 %. Zudem gibt es noch Gebühren und Entgelte in geringer(er) Höhe, die von BANOS bzw. direkt von SÖR vereinnahmt werden, diese wurden hier nicht berücksichtigt.

Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Nürnberg

(SondernutzungsGebS – SNutzGebS) vom 17. März 1977 (Amtsblatt S. 64), zuletzt

geändert durch Satzung vom 30. September 2019 (Amtsblatt, S. 372)

Vom ..........................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 2a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (GVBl. S. 448), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 224), und auf Grund von § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), folgende Satzung:

Art. 1

Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung

Sondernutzungsgebührenverzeichnis

Soweit Gebühren mit einem dreiteiligen Betrag aufgeführt sind, gilt

Die Straßengruppen und die jeweils zugehörigen Straßen sind in der Anlage 2 zur Sondernutzungsgebührensatzung – Straßengruppenverzeichnis – aufgeführt.

Pos. Nr. Art der Sondernutzung Maßeinheit Zeit- einheit Betrag in Euro
1a Baustelleneinrichtung mit Aufstellen von Baugerüsten, -zäunen, -hütten, Aufzügen, Kränen, Hubsteigern, Arbeitsbühnen, Lagerung von Baustoffen, -materialien und Gegenständen aller Art; Aufgrabungen, Rohrdurchpressungen u. ä. je angefangene 25 m² je ange- fangene Woche 16,65
1b Aufstellen von Schutt-Containern aufgrund einer Jahreserlaubnis Stück Monat 78,50
2 Überspannungen dauernd lfd. Meter Jahr 10,85
3 Überspannungen kurzfristig (auch für Baustellen) pro Überquerung Monat 25,50
4 Keller-, Licht-, Luft- und Ladeschächte und Gruben größer 1 m² pro Mauer- oder Bodenöffnung Jahr 4,90 / 9,70 / 15,10
5 Säulen, Stützpfeiler Stück Jahr 10,95 / 18,20 / 25,50
6 Treppen, Trittstufen ab der 1. Stufe Jahr 15,60
7 Masten Stück Jahr 19,40 / 35,15 / 52,00
Stück Monat 2,70 / 4,05 / 5,40
8 Aufstellen von Baumkübeln, Topfpflanzen, Blumentrögen, Fahrradständer, etc. Stück Jahr 8,55 / 14,60 / 21,85
oder Pflanzbeete m² Jahr
9 Tisch- und Stuhlaufstellung m2 Saison (01.02. bis 15.11.) 15,10 / 21,85 / 28,10
10 Tisch- und Stuhlaufstellung kurzfristig m2 Tag 0,36 / 0,60 / 0,73
11a Warenausstellungsvorrichtungen bis 60 cm Tiefe lfd. Meter Jahr 27,90 / 38,80 / 49,60
11b Warenautomaten im Luftraum
bis 0,4 m Breite lfd. Meter Jahr 12,50
über 0,4 m Breite lfd. Meter Jahr 24,95
12 Warenausstellungsvorrichtungen bis 60 cm Tiefe kurzfristig lfd. Meter Tag 0,24 / 0,24 / 0,36
13 Warenausstellungsvorrichtungen über 60 cm Tiefe m2 Jahr 48,35 / 70,20 / 91,00
14 Warenausstellungsvorrichtungen über 60 cm Tiefe kurzfristig m2 Tag 0,36 / 0,60 / 0,73
15 Blumenhandel aus dem Korb pro Verkaufs- person Monat 35,15
16 Blumenhandel am Stand vor den Friedhöfen lfd. Meter Tag 21,85
17 Brezenverkaufsstände
- innerhalb der Altstadt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS) Stück Monat 156,00
- im übrigen Stadtgebiet Stück Monat 104,00
18 Heringsbratstände Stück Monat 30,15
19 Lotterieverkaufsstände Stück Jahr 141,95 / 205,90 / 284,90
20 Zeitungsverkaufsstände m2 Monat 9,05 / 17,80 / 27,05
21 Stumme Zeitungsverkäufer Stück Jahr 55,65
22 Verkaufsstände, Verkaufsautomaten, Verkaufscontainer anlässlich Geschäfts- /Ladenumbau m2 Monat 21,85 / 34,85 / 49,95
22a Container anlässlich Ladenumbau, die nicht Verkaufszwecken dienen m² Monat 10,95 / 17,45 / 24,95
23 Verkaufsstände, Verkaufsautomaten kurzfristig Frontmeter Tag von 3,85 bis 50,95
24 Veranstaltungen je nach Art und Umfang der Flächen- inanspruch- nahme Tag von 13,00 bis 1.300,00
25 Standkonzerte aus gewerblichen Gründen - Stunde 25,50 / 48,35 / 69,70
26 Werbeaktionen (gewerblich) je nach Art und Umfang der Flächeninanspruchnahme der Grundfläche (Promotion einschließlich einer Person Standpersonal) m2 Tag 10,40
Mindestgebühr Tag 41,60
Promoter, Plakatträger (Sandwichmänner), Hostessen, Miniroboter, sonst. bewegliche Werbemaßnahmen pro Person oder Figur Tag 41,60
27 Schaufenstervitrinen m2 Monat 18,20 / 21,85 / 26,65
28 Aufstellen von Informationsständen (nicht gewerblich) Stück Tag 12,70
28a Aufstellen von Informationsständen (nicht gewerblich) einschließlich Werbung von Mitgliedschaften Stück Tag 25,40
29 Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen (größer 0,5 m² = DIN A0) auf Dreiecksständer und Klappständer (nur kurzfristig) bis 3 m² Gesamtansichtsfläche Stück Tag 5,20
30 Aufstellen/Anbringen von Großflächenwerbung bis einschließlich 10 m² Ansichtsfläche (nur kurzfristig) (z. B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Bauzaunwerbung) m2 Tag 1,61
Aufstellen/Anbringen von Großflächenwerbung ab mehr als 10 m² Ansichtsfläche (nur kurzfristig) (z. B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Bauzaunwerbung) m2 Tag 0,80
31 Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen auf Dreiecksständer bis 0,5 m² und Klappständer bis 1,5 m² Gesamtansichtsfläche (jeweils nur kurzfristig) Stück Tag 2,08
32 Industrie- und Rollgleise pro Anschlussfirma lfd. Meter Gleisstrecke Jahr 19,35
33 Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen pro m² Ansichtsfläche (z.B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Klappständer) m2 Jahr 395,10
34 Tankstellenstelen mit Werbeflächen und Preisanzeigen Stück Jahr 392,00
35 Modeschmuckstände auf der Museumsbrücke m2 Januar bis Mai 317,15
m2 Juni bis Novem- ber 431,50
36 Imbissstände (soweit nicht unter Nrn. 17, 18 fallend)
- innerhalb der Altstadt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS) m2 Monat 249,55
- im übrigen Stadtgebiet m2 Monat 21,85 / 35,35 / 50,95
37 Werbefahnen an Fahnenmasten pro m² Ansichtsfläche m² Jahr 133,10
38 unerlaubt abgestellte Kfz-Anhänger, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge jeglicher Art zum Zweck der Werbung Fahrzeug Tag 57,20
39 unerlaubte Lichtprojektionswerbung, Sprühschablonenwerbung und Streetbranding bzw. reverse graffiti Werbung Tag 57,20
40 Postablage-, Verteiler-, Stromkästen Stück Jahr 139,35
41 unerlaubte gewerbliche Plakatierung (einschließlich Planen etc.)
- DIN A1 oder kleiner Stück Tag 26,00
- größer DIN A1 bis einschließlich DIN A0 Stück Tag 52,00
- größer DIN A0 Stück Tag 78,00
42 Abstellen von Autowracks und sonstigen nicht zugelassenen Fahrzeugen Fahrzeug Tag 26,00

Art. 2

Diese Satzung tritt am 01.11.2022 in Kraft.

Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung

Sondernutzungsgebührenverzeichnis

Soweit Gebühren mit einem dreiteiligen Betrag aufgeführt sind, gilt

Die Straßengruppen und die jeweils zugehörigen Straßen sind in der Anlage 2 zur Sondernutzungsgebührensatzung – Straßengruppenverzeichnis – aufgeführt.

Pos. Nr. Art der Sondernutzung Maßeinheit Zeit- einheit Betrag in Euro
1a Baustelleneinrichtung mit Aufstellen von Baugerüsten, -zäunen, -hütten, Aufzügen, Kränen, Hubsteigern, Arbeitsbühnen, Lagerung von Baustoffen, -materialien und Gegenständen aller Art; Aufgrabungen, Rohrdurchpressungen u. ä. je angefangene 25 m² je ange- fangene Woche 16,65
1b Aufstellen von Schutt-Containern aufgrund einer Jahreserlaubnis Stück Monat 78,50
2 Überspannungen dauernd lfd. Meter Jahr 10,85
3 Überspannungen kurzfristig (auch für Baustellen) pro Überquerung Monat 25,50
4 Keller-, Licht-, Luft- und Ladeschächte und Gruben größer 1 m² pro Mauer- oder Bodenöffnung Jahr 4,90 / 9,70 / 15,10
5 Säulen, Stützpfeiler Stück Jahr 10,95 / 18,20 / 25,50
6 Treppen, Trittstufen ab der 1. Stufe Jahr 15,60
7 Masten Stück Jahr 19,40 / 35,15 / 52,00
Stück Monat 2,70 / 4,05 / 5,40
8 Aufstellen von Baumkübeln, Topfpflanzen, Blumentrögen, Fahrradständer, etc. Stück Jahr 8,55 / 14,60 / 21,85
oder Pflanzbeete m² Jahr
9 Tisch- und Stuhlaufstellung m2 Saison (01.02. bis 15.11.) 15,10 / 21,85 / 28,10

10 Tisch- und Stuhlaufstellung kurzfristig m2 Tag 0,36 / 0,60 / 0,73

11a Warenausstellungsvorrichtungen bis 60 cm Tiefe lfd. Meter Jahr 27,90 / 38,80 / 49,60
11b Warenautomaten im Luftraum
bis 0,4 m Breite lfd. Meter Jahr 12,50
über 0,4 m Breite lfd. Meter Jahr 24,95
12 Warenausstellungsvorrichtungen bis 60 cm Tiefe kurzfristig lfd. Meter Tag 0,24 / 0,24 / 0,36
13 Warenausstellungsvorrichtungen über 60 cm Tiefe m2 Jahr 48,35 / 70,20 / 91,00
14 Warenausstellungsvorrichtungen über 60 cm Tiefe kurzfristig m2 Tag 0,36 / 0,60 / 0,73
15 Blumenhandel aus dem Korb pro Verkaufs- person Monat 35,15
16 Blumenhandel am Stand vor den Friedhöfen lfd. Meter Tag 21,85
17 Brezenverkaufsstände
- innerhalb der Altstadt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS) Stück Monat 156,00
- im übrigen Stadtgebiet Stück Monat 104,00
18 Heringsbratstände Stück Monat 30,15
19 Lotterieverkaufsstände Stück Jahr 141,95 / 205,90 / 284,90
20 Zeitungsverkaufsstände m2 Monat 9,05 / 17,80 / 27,05
21 Stumme Zeitungsverkäufer Stück Jahr 55,65
22 Verkaufsstände, Verkaufsautomaten, Verkaufscontainer anlässlich Geschäfts- /Ladenumbau m2 Monat 21,85 / 34,85 / 49,95
22a Container anlässlich Ladenumbau, die nicht Verkaufszwecken dienen m² Monat 10,95 / 17,45 / 24,95
23 Verkaufsstände, Verkaufsautomaten kurzfristig Frontmeter Tag von 3,85 bis 50,95
24 Veranstaltungen je nach Art und Umfang der Flächen- Tag von 13,00 bis 1.300,00
inanspruch- nahme
25 Standkonzerte aus gewerblichen Gründen - Stunde 25,50 / 48,35 / 69,70
26 Werbeaktionen (gewerblich) je nach Art und Umfang der Flächeninanspruchnahme der Grundfläche (Promotion einschließlich einer Person Standpersonal) m2 Tag 10,40
Mindestgebühr Tag 41,60
Promoter, Plakatträger (Sandwichmänner), Hostessen, Miniroboter, sonst. bewegliche Werbemaßnahmen pro Person oder Figur Tag 41,60
27 Schaufenstervitrinen m2 Monat 18,20 / 21,85 / 26,65
28 Aufstellen von Informationsständen (nicht gewerblich) Stück Tag 12,70
28a Aufstellen von Informationsständen (nicht gewerblich) einschließlich Werbung von Mitgliedschaften Stück Tag 25,40
29 Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen (größer 0,5 m² = DIN A0) auf Dreiecksständer und Klappständer (nur kurzfristig) bis 3 m² Gesamtansichtsfläche Stück Tag 5,20
30 Aufstellen/Anbringen von Großflächenwerbung bis einschließlich 10 m² Ansichtsfläche (nur kurzfristig) (z. B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Bauzaunwerbung) m2 Tag 1,61
Aufstellen/Anbringen von Großflächenwerbung ab mehr als 10 m² Ansichtsfläche (nur kurzfristig) (z. B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Bauzaunwerbung) m2 Tag 0,80
31 Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen auf Dreiecksständer bis 0,5 m² und Klappständer bis 1,5 m² Gesamtansichtsfläche (jeweils nur kurzfristig) Stück Tag 2,08
32 Industrie- und Rollgleise pro Anschlussfirma lfd. Meter Gleisstrecke Jahr 19,35
33 Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen pro m² Ansichtsfläche (z.B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Klappständer) m2 Jahr 395,10
34 Tankstellenstelen mit Werbeflächen und Preisanzeigen Stück Jahr 392,00
35 Modeschmuckstände auf der Museumsbrücke m2 Januar bis Mai 317,15
m2 Juni bis Novem- ber 431,50
36 Imbissstände (soweit nicht unter Nrn. 17, 18 fallend)
- innerhalb der Altstadt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS) m2 Monat 249,55
- im übrigen Stadtgebiet m2 Monat 21,85 / 35,35 / 50,95
37 Werbefahnen an Fahnenmasten pro m² Ansichtsfläche m² Jahr 133,10
38 unerlaubt abgestellte Kfz-Anhänger, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge jeglicher Art zum Zweck der Werbung Fahrzeug Tag 57,20
39 unerlaubte Lichtprojektionswerbung, Sprühschablonenwerbung und Streetbranding bzw. reverse graffiti Werbung Tag 57,20
40 Postablage-, Verteiler-, Stromkästen Stück Jahr 139,35
41 unerlaubte gewerbliche Plakatierung (einschließlich Planen etc.)
- DIN A1 oder kleiner Stück Tag 26,00
- größer DIN A1 bis einschließlich DIN A0 Stück Tag 52,00
- größer DIN A0 Stück Tag 78,00
42 Abstellen von Autowracks und sonstigen nicht zugelassenen Fahrzeugen Fahrzeug Tag 26,00

Entgeltverzeichnis für privatrechtlich zu regelnde Sondernutzungen

Pos. Art der Sondernutzung Maßeinheit Zeiteinheit Betrag
Nr.
50 Überbauungen (außer Vordächer, Trittstufen, freistehende Säulen, Stützpfeiler) Fläche, Nutzwert, Verwendungszweck einmalig Ermittlung durch Geo im Einzelfall
52 Überbrückungen Fläche, Nutzwert einmalig Ermittlung durch Geo im Einzelfall
53 Kabel- und Rohrleitungen (unterirdisch) lfd. Meter Jahr 1,21 €
pauschal mindestens 39,55 €
54 Kanäle lfd. Meter Jahr 1,21 €
pauschal mindestens 39,55 €
55 Aufgrabungen und Verlegung von Grundstücksanschlüssen gemäß Entwässerungssatzung pro Anschluss einmalig 166,40 €
55a Anker (temporär oder dauerhaft) Stück, Nutzwert einmalig Ermittlung durch SÖR im Einzelfall
56 Fernheizleitungen lfd. Meter je nach Lage und Verwendungszweck Rahmen je Jahr von… 3,22 €
… bis… 28,10 €
Pauschal jedoch mindestens 45,25 €
57 Unterkellerungen Fläche, Nutzwert einmalig Ermittlung durch Geo im Einzelfall
58 unterirdische Tanks Stück ( je angefangene 20.000 l Lagermenge) Jahr
- gewerblich 281,00 €
- nicht gewerblich 139,50 €
60 Altstadtfest je nach Art und Umfang der Flächeninanspruchna hme Berechnung im Einzelfall bis pauschal 22.770,00 €
61 Kirchweihgeschäfte aller Art (außer Pos. Nrn. 62 - 64) Frontmeter, Durchmesser Tag 3,48 €
62 Kleinkinderfahrgeschäfte Frontmeter, Durchmesser Tag 3,22 €
63 Imbissstände Frontmeter Tag 5,20 €
64 Zeltaufstellungen m² Tag 0,61 €
65 Großveranstaltungen je nach Art und Umfang der Flächen- inanspruchnahme pauschal bis 10 % der Einnahmen aus Eintrittsgeldern
66 Veranstaltungen im Bereich des Volkspark Dutzendteich einschl. Zeppelintribüne und Stadionumfeld je nach Art und Umfang der Flächen- inanspruchnahme Berechnung im Einzelfall bis pauschal 127.051,00 €

Sondernutzungsgebührenverzeichnis - Gegenüberstellung der aktuellen und neuen Beträge ab 01.01.2023

Hinweis: Bei Gebühren mit einen dreiteiligen Betrag beziehen sich diese auf die im Straßengruppenverzeichnis genannten Straßengruppen

Betrag nach nach Erhöhung

Erhöhung um Rundung nach Rundung

3,97 %

Nr. Baustelleneinrichtung mit Aufstellen von Baugerüsten, -zäunen, -hütten, je angefangene 25 je 16,00 € 16,64 € 16,65 € 4,06% Aufzügen, Kränen, Hubsteigern, Arbeitsbühnen, Lagerung von Baustoffen, - m² angefangene 1 a materialien und Gegenständen aller Art; Aufgrabungen, Rohrdurchpressungen Woche u.ä. 1 b Aufstellen von Schutt-Containern aufgrund einer Jahreserlaubnis Stück Monat 75,50 € 78,50 € 78,50 € 3,97% 2 Überspannungen dauernd lfd. Meter Jahr 10,40 € 10,81 € 10,85 € 4,33% 3 Überspannungen kurzfristig (auch für Baustellen) pro Überquerung Monat 24,50 € 25,47 € 25,50 € 4,08% Keller-, Licht,- Luft und Ladeschächte und Gruben größer 1 m² pro Mauer- oder Jahr 4,70 € 4,89 € 4,90 € 4,26% Bodenöffnung 9,30 € 9,67 € 9,70 € 4,30% 14,50 € 15,08 € 15,10 € 4,14% 5 Säulen, Stützpfeiler Stück Jahr 10,50 € 10,92 € 10,95 € 4,29% 17,50 € 18,19 € 18,20 € 4,00% 24,50 € 25,47 € 25,50 € 4,08% 6 Treppen, Trittstufen ab der 1. Stufe Jahr 15,00 € 15,60 € 15,60 € 4,00% 7 Masten Stück Jahr 18,60 € 19,34 € 19,40 € 4,30% 33,80 € 35,14 € 35,15 € 3,99% 50,00 € 51,99 € 52,00 € 4,00% Monat 2,60 € 2,70 € 2,70 € 3,85% 3,90 € 4,05 € 4,05 € 3,85% 5,20 € 5,41 € 5,40 € 3,85% Aufstellen von Baumkübeln, Topfpflanzen, Blumentrögen, Fahrradständern etc. Stück Jahr 8,20 € 8,53 € 8,55 € 4,27%

oder 14,00 € 14,56 € 14,60 € 4,29%

Betrag nach nach Erhöhung

Erhöhung um Rundung nach Rundung

3,97 %

Nr. Pflanzbeete m² 21,00 € 21,83 € 21,85 € 4,05% 9 Tisch- und Stuhlaufstellung m² Saison 14,50 € 15,08 € 15,10 € 4,14% (01.02. bis 21,00 € 21,83 € 21,85 € 4,05% 15.11.) 27,00 € 28,07 € 28,10 € 4,07% 10 Tisch- und Stuhlaufstellung kurzfristig m² Tag 0,35 € 0,36 € 0,36 € 2,86% 0,58 € 0,60 € 0,60 € 3,45% 0,70 € 0,73 € 0,73 € 4,29% 11a Warenausstellungsvorrichtungen bis 60 cm Tiefe lfd. Meter Jahr 26,80 € 27,86 € 27,90 € 4,10% 37,30 € 38,78 € 38,80 € 4,02% 47,70 € 49,59 € 49,60 € 3,98% 11b Warenautomaten im Luftraum Jahr ¬ bis 0,4 m Breite lfd. Meter 12,00 € 12,48 € 12,50 € 4,17% ¬ über 0,4 m Breite lfd. Meter 24,00 € 24,95 € 24,95 € 3,96% 12 Warenausstellungsvorrichtungen bis 60 cm Tiefe kurzfristig lfd. Meter Tag 0,23 € 0,24 € 0,24 € 4,35% 0,23 € 0,24 € 0,24 € 4,35% 0,35 € 0,36 € 0,36 € 2,86% 13 Warenausstellungsvorrichtungen über 60 cm Tiefe m² Jahr 46,50 € 48,35 € 48,35 € 3,98% 67,50 € 70,18 € 70,20 € 4,00% 87,50 € 90,97 € 91,00 € 4,00% 14 Warenausstellungsvorrichtungen über 60 cm Tiefe kurzfristig m² Tag 0,35 € 0,36 € 0,36 € 2,86% 0,58 € 0,60 € 0,60 € 3,45% 0,70 € 0,73 € 0,73 € 4,29% 15 Blumenhandel aus dem Korb pro Verkäufer Monat 33,80 € 35,14 € 35,15 € 3,99% 16 Blumenhandel am Stand vor den Friedhöfen lfd. Meter Tag 21,00 € 21,83 € 21,85 € 4,05% 17 Brezenverkaufsstände ¬ innerhalb der Altstadt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS) Stück Monat 150,00 € 155,96 € 156,00 € 4,00% ¬ im übrigen Stadtgebiet Stück Monat 100,00 € 103,97 € 104,00 € 4,00%

Betrag nach nach Erhöhung

Erhöhung um Rundung nach Rundung

3,97 %

Nr. 18 Heringsbratstände Stück Monat 29,00 € 30,15 € 30,15 € 3,97% 19 Lotterieverkaufsstände Stück Jahr 136,50 € 141,92 € 141,95 € 3,99% 198,00 € 205,86 € 205,90 € 3,99% 274,00 € 284,88 € 284,90 € 3,98% 20 Zeitungsverkaufsstände m² Monat 8,70 € 9,05 € 9,05 € 4,02% 17,10 € 17,78 € 17,80 € 4,09% 26,00 € 27,03 € 27,05 € 4,04% 21 Stumme Zeitungsverkäufer Stück Jahr 53,50 € 55,62 € 55,65 € 4,02% Verkaufsstände, Verkaufsautomaten, Verkaufs-container anlässlich Geschäfts- m² Monat 21,00 € 21,83 € 21,85 € 4,05% /Ladenumbau 33,50 € 34,83 € 34,85 € 4,03% 48,00 € 49,91 € 49,95 € 4,06% Container anlässlich Geschäfts-/Ladenumbau, die nicht Verkaufszwecken m² Monat 10,92 € 10,95 € 4,29% 22 a 10,50 € dienen 16,75 € 17,41 € 17,45 € 4,18% 24,00 € 24,95 € 24,95 € 3,96% Verkaufsstände, Verkaufsautomaten kurzfristig Frontmeter Rahmen je Tag 3,70 € 3,85 € 3,85 € 4,05% von… … bis… 49,00 € 50,95 € 50,95 € 3,98% Veranstaltungen je nach Art und Rahmen je Tag 12,50 € 13,00 € 13,00 € 4,00% Umfang der von… Flächeninanspruchnahme … bis… 1.250,00 € 1.299,63 € 1.300,00 € 4,00% 25 Standkonzerte aus gewerblichen Gründen - Stunde 24,50 € 25,47 € 25,50 € 4,08% 46,50 € 48,35 € 48,35 € 3,98% 67,00 € 69,66 € 69,70 € 4,03%

Betrag nach nach Erhöhung

Erhöhung um Rundung nach Rundung

3,97 %

Nr. Werbeaktionen (gewerblich) ja nach Art und Umfang der m² Tag 10,00 € 10,40 € 10,40 € 4,00% 26 Flächeninanspruchnahme der Grundfläche (Promotion einschließlich einer Person Standpersonal) Mindestgebühr 40,00 € 41,59 € 41,60 € 4,00% Promoter, Plakatträger (Sandwichmänner), Hostessen, Miniroboter, sonst. pro Person oder Tag 40,00 € 41,59 € 41,60 € 4,00% bewegliche Werbemaßnahmen Figur 27 Schaufenstervitrinen m² Monat 17,50 € 18,19 € 18,20 € 4,00% 21,00 € 21,83 € 21,85 € 4,05% 25,60 € 26,62 € 26,65 € 4,10% 28 Aufstellen von Informationsständen (nicht gewerblich) Stück Tag 12,20 € 12,68 € 12,70 € 4,10% Aufstellen von Informationsständen (nicht gewerblich) inkl. Werbung von Stück Tag 24,40 € 25,37 € 25,40 € 4,10% 28a Mitgliedschaften Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen (größer 0,5 m² = DIN A0) auf Stück Tag 5,00 € 5,20 € 5,20 € 4,00% 29 Dreiecksständer und Klappständer (kurzfristig) bis 3 m² Gesamtansichtsfläche

Aufstellen/Anbringen von Großflächenwerbung pro m² bis zu 10 m² m² Tag 1,55 € 1,61 € 1,61 € 3,87% 30 Ansichtsfläche (kurzfristig) (z. B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Bauzaunwerbung) Aufstellen/Anbringen von Großflächenwerbung ab 10 m² Ansichtsfläche m² Tag 0,77 € 0,80 € 0,80 € 3,90% (kurzfristig) (z. B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Bauzaunwerbung) Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen auf Dreiecksständer bis 0,5 m² und Stück Tag 2,00 € 2,08 € 2,08 € 4,00% 31 Klappständer bis 1,5 m² Gesamtansichtsfläche (jeweils nur kurzfristig)

Industrie- und Rollgleise pro Anschlussfirma lfd. Meter Jahr 18,60 € 19,34 € 19,35 € 4,03% Gleisstrecke Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen pro m² Ansichtsfläche (z.B. m² Jahr 380,00 € 395,09 € 395,10 € 3,97% Plakatwerbung, Symbolwerbung, Klappständer) 34 Tankstellenstelen mit Werbeflächen und Preisanzeigen Stück Jahr 377,00 € 391,97 € 392,00 € 3,98%

Betrag nach nach Erhöhung

Erhöhung um Rundung nach Rundung

3,97 %

Nr. Modeschmuckstände auf der Museumsbrücke m² Januar bis Mai 305,00 € 317,11 € 317,15 € 3,98%

m² Juni bis 415,00 € 431,48 € 431,50 € 3,98% November 36 Imbissstände (soweit nicht unter Nrn. 17, 18 fallend) ¬ innerhalb der Altstadt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS) m² Monat 240,00 € 249,53 € 249,55 € 3,98% ¬ im übrigen Stadtgebiet m² Monat 21,00 € 21,83 € 21,85 € 4,05% 34,00 € 35,35 € 35,35 € 3,97% 49,00 € 50,95 € 50,95 € 3,98% 37 Werbefahnen an Fahnenmasten pro m² Ansichtsfläche m² Jahr 128,00 € 133,08 € 133,10 € 3,98% Unerlaubt abgestellte Kfz-Anhänger, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge jeglicher Fahrzeug Tag 55,00 € 57,18 € 57,20 € 4,00% Art zum Zwecke der Werbung Unerlaubte Lichtprojektionswerbung, Sprühschablonenwerbung und Werbung Tag 55,00 € 57,18 € 57,20 € 4,00% Streetbranding bzw. reverse graffiti 40 Postablage-, Verteiler-, Stromkästen Stück Jahr 134,00 € 139,32 € 139,35 € 3,99% 41 Unerlaubte gewerbliche Plakatierung (inkl. Planen etc.) ¬ DIN A 1 oder kleiner Stück Tag 25,00 € 25,99 € 26,00 € 4,00% ¬ DIN A 0 oder kleiner Stück Tag 50,00 € 51,99 € 52,00 € 4,00% ¬ größer DIN A 0 Stück Tag 75,00 € 77,98 € 78,00 € 4,00% Abstellen von Autowracks und sonstigen nicht zugelassenen Fahrzeugen ("Rot- Fahrzeug Tag 25,00 € 25,99 € 26,00 € 4,00% Punkt-Fahrzeuge")

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