Synopse
Gebührensatzung für die Stadtbibliothek
im Bildungscampus Nürnberg
(Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS)
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| Inhaltsübersicht: § 1 Benutzung § 2 Benutzerausweisgebühr § 3 Jahres- bzw. Vierteljahresgebühr und Ermäßi- gung § 4 Leihfristverlängerungsgebühr § 5 Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg § 6 Versäumnisgebühr § 7 Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung § 8 Bearbeitungsgebühr bei Medienersatz § 9 Auslagen § 10 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren § 11 Inkrafttreten | Inhaltsübersicht: § 1 Benutzung § 2 Bibliotheksausweisgebühr § 3 Jahres- bzw. Vierteljahresgebühr und Ermäßi- gung § 4 Leihfristverlängerungsgebühr § 5 Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg § 6 Versäumnisgebühr § 7 Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung § 8 Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zu- rückgegebene Ausleihen § 9 Auslagen § 10 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren § 11 Inkrafttreten Anlage |
| § 1 Benutzung (1) Die Benutzung von Medien in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ist ge- bührenfrei. (2) Die Gebühren für weitere Nutzungen richten sich nach den folgenden Bestimmungen. (3) Entstehen durch die Benutzung oder für vom Benutzer beauftragte Leistungen Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu erstatten. | § 1 Benutzung (1) Die Benutzung der in den Räumen der Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg verfügbaren Angebote ist gebührenfrei. (2) Die Gebühren für weitere Nutzungen richten sich nach den folgenden Bestimmungen. (3) Entstehen durch die Benutzung oder für von der Benutzerin /dem Benutzer beauftragte Leistungen Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu er- statten. |
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| § 2 Benutzerausweisgebühr (1) Die Ausstellung eines Benutzerausweises (Bil- dungscampus-Card) ist gebührenfrei. (2) Für die Ausstellung einer Ersatz-Bildungscam- pus-Card bei Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. | § 2 Bibliotheksausweisgebühr (1) Die Ausstellung eines Bibliotheksausweises ist gebührenfrei. (2) Für die Ausstellung eines Ersatz-Bibliothek- sausweises bei Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. |
| § 3 Jahres- bzw. Vierteljahresgebühr und Ermä- ßigung (1) Die Jahresgebühr berechtigt den Benutzer für zwölf Monate ab dem Eintrag der Gebühr in sein Be- nutzerkonto, Medien auszuleihen. Sie beträgt 15,00 Euro; für Schüler, Studierende, Personen, die freiwil- ligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligen- dienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienste- gesetzes in den jeweils geltenden Fassungen sowie Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 7,50 Euro. Eine Ermäßigung wird nur gegen entspre- chenden Nachweis gewährt. (2) Die Vierteljahresgebühr berechtigt den Benut- zer für drei Monate ab dem Eintrag der Gebühr in sein Benutzerkonto, Medien auszuleihen. Sie be- trägt 6,00 Euro. (3) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollende- ten 18. Lebensjahr ist die Ausleihe gebührenfrei. | § 3 Jahres- bzw. Vierteljahresgebühr und Ermä- ßigung (1) Die Jahresgebühr berechtigt die Benutzerinnen und Benutzer für zwölf Monate ab dem Eintrag der Gebühr in das Benutzerkonto, Angebote auszulei- hen. Sie beträgt 15,00 Euro; für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligendienstge- setzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen sowie Inhaberin- nen und Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 7,50 Euro. Eine Ermäßigung wird nur gegen entsprechenden Nachweis gewährt. (2) Die Vierteljahresgebühr berechtigt die Benutze- rinnen und Benutzer für drei Monate ab dem Eintrag der Gebühr in das Benutzerkonto, Angebote auszu- leihen. Sie beträgt 6,00 Euro. (3) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollende- ten 18. Lebensjahr ist die Ausleihe gebührenfrei. |
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| § 4 Leihfristverlängerung (1) Für Kindermedien ist die Leihfristverlängerung gebührenfrei. (2) Für Jugendmedien wird für jede Leihfristverlän- gerung eine Gebühr in Höhe von 0,50 Euro pro ent- liehenem Medium erhoben. (3) Für alle anderen Medien wird für jede Leihfrist- verlängerung eine Gebühr in Höhe von 1,00 Euro pro entliehenem Medium erhoben. | § 4 Leihfristverlängerung (1) Für Angebote für Kinder ist die Leihfristverlän- gerung gebührenfrei. (2) Für Angebote für Jugendliche wird für jede Leih- fristverlängerung eine Gebühr in Höhe von 0,50 Euro für jede einzelne Ausleihe erhoben. (3) Für alle anderen Ausleihen wird für jede Leih- fristverlängerung eine Gebühr in Höhe von 1,00 Euro für jede einzelne Ausleihe erhoben. |
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| § 5 Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg (1) Für die Bereitstellung eines vorgemerkten oder reservierten Mediums aus den Beständen der Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. (2) Für die Bereitstellung eines über den auswärti- gen Leihverkehr bestellten Mediums wird eine Ge- bühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. (3) Für die Bereitstellung von Zeitschriftenaufsät- zen über den auswärtigen Leihverkehr in Form von Kopien wird je Aufsatz eine Gebühr in Höhe von 2,00 Euro je angefangenen 20 Seiten erhoben. (4) Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 7 StBS) sowie die Genehmigung zur Veröffentlichung von Reproduktionen (§ 8 StBS) werden Gebühren gemäß der Anlage zu dieser Satzung erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist. | § 5 Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg (1) Für die Bereitstellung eines vorgemerkten oder reservierten Angebots aus den Beständen der Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. (2) Für die Bereitstellung eines über den auswärti- gen Leihverkehr bestellten Mediums wird eine Ge- bühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. (3) Für die Bereitstellung von Zeitschriftenaufsät- zen über den auswärtigen Leihverkehr in Form von Kopien wird je Aufsatz eine Gebühr in Höhe von 2,00 Euro je angefangenen 20 Seiten erhoben. (4) Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 8 StBS) werden Gebühren gemäß der Anlage zu die- ser Satzung erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist. |
| § 6 Versäumnisgebühr (1) Bei Überschreiten der Leihfrist werden auch ohne ausdrückliche schriftliche Erinnerung folgende Gebühren je entliehenem Medium und angefange- ner Versäumniswoche erhoben: 1. für Kindermedien 0,10 Euro; 2. für Jugendmedien 1,00 Euro; 3. für alle anderen Medien 2,00 Euro. (2) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 endet mit Rückgabe des Mediums, mit einer verspäteten Leih- fristverlängerung des Mediums oder mit dem Tag, an welchem nicht zurückgegebene Medien gemäß § 9 Abs. 5 StBS als verloren gelten. | § 6 Versäumnisgebühr (1) Bei Überschreiten der Leihfrist werden auch ohne ausdrückliche schriftliche Erinnerung folgende Gebühren je entliehenem Angebot und angefange- ner Versäumniswoche erhoben: 1. für Kinderangebote 0,10 Euro; 2. für Jugendangebote 1,00 Euro; 3. für alle anderen Angebote 2,00 Euro. (2) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 endet mit Rückgabe der Ausleihe, mit einer verspäteten Leih- fristverlängerung der Ausleihe oder mit dem Tag, an welchem nicht zurückgegebene Ausleihen gemäß § 6 Abs. 5 StBS als verloren gelten. |
| § 7 Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung (1) Für eine zweite schriftliche Erinnerung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. (2) Ist für die Zusendung einer Erinnerung die Er- mittlung einer geänderten Adresse bzw. eines geän- derten Namens erforderlich, wird eine Bearbeitungs- gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. | § 7 Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung (1) Für eine zweite schriftliche Erinnerung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. (2) Ist für die Zusendung einer Erinnerung die Er- mittlung einer geänderten Adresse bzw. eines geän- derten Namens erforderlich, wird eine Bearbeitungs- gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. |
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| § 8 Bearbeitungsgebühr bei Medienersatz Sind Benutzer gemäß § 10 Abs. 4 StBS ersatzpflich- tig, wird für jedes zu ersetzende Medium eine Bear- beitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. | § 8 Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zurück- gegebene Ausleihen Sind Benutzerinnen und Benutzer gemäß § 6 Abs. 4 StBS ersatzpflichtig, wird für jede zu ersetzende Ausleihe eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. |
| § 9 Auslagen Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben 1. Entgelte für die Beförderung und Zusendung von Sendungen; 2. Kosten für sonstige Aufwendungen, z. B. be- sonderes Verpackungsmaterial; 3. für externe Dienstleister (z. B. für spezielle Fo- toarbeiten) verauslagte Beträge. | § 9 Auslagen Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben 1. Entgelte für die Beförderung und Zusendung von Sendungen; 2. Kosten für sonstige Aufwendungen, z. B. be- sonderes Verpackungsmaterial; 3. für externe Dienstleister (z. B. für spezielle Fo- toarbeiten) verauslagte Beträge. |
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| § 10 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren entstehen 1. im Falle des § 2 Abs. 2 mit Ausstellung des Ersatzausweises; 2. im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 mit dem Ein- trag der Gebühr für den entsprechenden Zeitraum im Benutzerkonto; 3. im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 mit der Leih- fristverlängerung; 4. im Falle des § 5 mit der jeweiligen Bereitstel- lung oder der Inanspruchnahme; 5. im Falle des § 6 mit Überschreiten der Leih- frist; 6. im Falle des § 7 Abs. 1 mit Erstellung der zweiten Erinnerung; 7. im Falle des § 7 Abs. 2 mit Aufnahme der Ermittlung; 8. im Falle des § 8 mit Beginn der Bearbeitung des Medienersatzfalles; 9. im Falle des § 9 mit der Erteilung des Auftra- ges bzw. mit Entstehen der Aufwendungen. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe der Ge- bührenfestsetzung an die Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. Bei Bekanntgabe durch die Post wer- den die Gebühren eine Woche nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (3) Gebühren- bzw. Auslagenschuldner ist, wer die Entstehung einer Gebühr veranlasst bzw. rechtlich zu vertreten hat oder Leistungen in Anspruch ge- nommen oder beauftragt hat. | § 10 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren entstehen 1. im Falle des § 2 Abs. 2 mit Ausstellung des Ersatzausweises; 2. im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 mit dem Ein- trag der Gebühr für den entsprechenden Zeitraum im Benutzerkonto; 3. im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 mit der Leih- fristverlängerung; 4. im Falle des § 5 mit der jeweiligen Bereitstel- lung oder der Inanspruchnahme; 5. im Falle des § 6 mit Überschreiten der Leih- frist; 6. im Falle des § 7 Abs. 1 mit Erstellung der zweiten Erinnerung; 7. im Falle des § 7 Abs. 2 mit Aufnahme der Ermittlung; 8. im Falle des § 8 mit Beginn der Bearbeitung des Ersatzfalles; 9. im Falle des § 9 mit der Erteilung des Auftra- ges bzw. mit Entstehen der Aufwendungen. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe der Ge- bührenfestsetzung an die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. Bei Bekanntgabe durch die Post werden die Gebühren eine Woche nach Zustellung des Gebührenbeschei- des fällig. (3) Gebühren- bzw. Auslagenschuldnerin bzw. Ge- bühren- bzw. Auslagenschuldner ist, wer die Entste- hung einer Gebühr veranlasst bzw. rechtlich zu ver- treten hat oder Leistungen in Anspruch genommen oder beauftragt hat. |
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| § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekannt- machung* im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibli- othekGebS – StBGebS) vom 14. Dezember 2006 (Amtsblatt S. 469), geändert durch Satzung vom 04. August 2011 (Amtsblatt S. 232) außer Kraft mit Aus- nahme von § 2 Abs. 1 und 2; diese treten rückwir- kend zum 01. Oktober 2012 außer Kraft. | § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekannt- machung* im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibli- othekGebS – StBGebS) vom 14. Dezember 2012 (Amtsblatt S. 431), geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 458). |