Haushaltssperre

← Sitzung des Stadtrates (20.07.2022)

04 Bisherige StBGebS samt Anlage

Anlage · 08.07.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Haushalt & Finanzen

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Gebührensatzung für die Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

(StadtbibliothekGebS – StBGebS)

Vom 14. Dezember 2012 (Amtsblatt S. 431),

zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 458)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66), und auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Benutzung § 2 Benutzerausweisgebühr § 3 Jahres- bzw. Vierteljahresgebühr und Ermäßigung § 4 Leihfristverlängerungsgebühr § 5 Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg § 6 Versäumnisgebühr § 7 Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung § 8 Bearbeitungsgebühr bei Medienersatz § 9 Auslagen § 10 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren § 11 Inkrafttreten

§ 1

Benutzung

(1) Die Benutzung von Medien in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ist gebührenfrei. (2) Die Gebühren für weitere Nutzungen richten sich nach den folgenden Bestimmungen. (3) Entstehen durch die Benutzung oder für vom Benutzer beauftragte Leistungen Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu erstatten.

§ 2

Benutzerausweisgebühr

(1) Die Ausstellung eines Benutzerausweises (Bildungscampus-Card) ist gebührenfrei. (2) Für die Ausstellung einer Ersatz-Bildungscampus-Card bei Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

________________________

§ 3

Jahres- bzw. Vierteljahresgebühr und Ermäßigung

(1) Die Jahresgebühr berechtigt den Benutzer für zwölf Monate ab dem Eintrag der Gebühr in sein Benutzerkonto, Medien auszuleihen. Sie beträgt 15,00 Euro; für Schüler, Studierende, Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen sowie Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 7,50 Euro. Eine Ermäßigung wird nur gegen entsprechenden Nachweis gewährt. (2) Die Vierteljahresgebühr berechtigt den Benutzer für drei Monate ab dem Eintrag der Gebühr in sein Benutzerkonto, Medien auszuleihen. Sie beträgt 6,00 Euro. (3) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Ausleihe gebührenfrei.

§ 4

Leihfristverlängerung

(1) Für Kindermedien ist die Leihfristverlängerung gebührenfrei. (2) Für Jugendmedien wird für jede Leihfristverlängerung eine Gebühr in Höhe von 0,50 Euro pro entliehenem Medium erhoben. (3) Für alle anderen Medien wird für jede Leihfristverlängerung eine Gebühr in Höhe von 1,00 Euro pro entliehenem Medium erhoben.

§ 5

Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg

(1) Für die Bereitstellung eines vorgemerkten oder reservierten Mediums aus den Beständen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. (2) Für die Bereitstellung eines über den auswärtigen Leihverkehr bestellten Mediums wird eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. (3) Für die Bereitstellung von Zeitschriftenaufsätzen über den auswärtigen Leihverkehr in Form von Kopien wird je Aufsatz eine Gebühr in Höhe von 2,00 Euro je angefangenen 20 Seiten erhoben. (4) Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 7 StBS) sowie die Genehmigung zur Veröffentlichung von Reproduktionen (§ 8 StBS) werden Gebühren gemäß der Anlage zu dieser Satzung erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 6

Versäumnisgebühr

(1) Bei Überschreiten der Leihfrist werden auch ohne ausdrückliche schriftliche Erinnerung folgende Gebühren je entliehenem Medium und angefangener Versäumniswoche erhoben: 1. für Kindermedien 0,10 Euro; 2. für Jugendmedien 1,00 Euro; 3. für alle anderen Medien 2,00 Euro.

_________________________ 2 67. Nachtrag Dezember 2017

(2) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 endet mit Rückgabe des Mediums, mit einer verspäteten Leihfristverlängerung des Mediums oder mit dem Tag, an welchem nicht zurückgegebene Medien gemäß § 9 Abs. 5 StBS als verloren gelten.

§ 7

Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung

(1) Für eine zweite schriftliche Erinnerung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. (2) Ist für die Zusendung einer Erinnerung die Ermittlung einer geänderten Adresse bzw. eines geänderten Namens erforderlich, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

§ 8

Bearbeitungsgebühr bei Medienersatz

Sind Benutzer gemäß § 10 Abs. 4 StBS ersatzpflichtig, wird für jedes zu ersetzende Medium eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

§ 9

Auslagen

Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben 1. Entgelte für die Beförderung und Zusendung von Sendungen; 2. Kosten für sonstige Aufwendungen, z. B. besonderes Verpackungsmaterial; 3. für externe Dienstleister (z. B. für spezielle Fotoarbeiten) verauslagte Beträge.

§ 10

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen 1. im Falle des § 2 Abs. 2 mit Ausstellung des Ersatzausweises; 2. im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 mit dem Eintrag der Gebühr für den entsprechenden Zeitraum im Benutzerkonto; 3. im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 mit der Leihfristverlängerung; 4. im Falle des § 5 mit der jeweiligen Bereitstellung oder der Inanspruchnahme; 5. im Falle des § 6 mit Überschreiten der Leihfrist; 6. im Falle des § 7 Abs. 1 mit Erstellung der zweiten Erinnerung; 7. im Falle des § 7 Abs. 2 mit Aufnahme der Ermittlung; 8. im Falle des § 8 mit Beginn der Bearbeitung des Medienersatzfalles; 9. im Falle des § 9 mit der Erteilung des Auftrages bzw. mit Entstehen der Aufwendungen.

___________________________

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. Bei Bekanntgabe durch die Post werden die Gebühren eine Woche nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (3) Gebühren- bzw. Auslagenschuldner ist, wer die Entstehung einer Gebühr veranlasst bzw. rechtlich zu vertreten hat oder Leistungen in Anspruch genommen oder beauftragt hat.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung* im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (StadtbibliothekGebS – StBGebS) vom 14. Dezember 2006 (Amtsblatt S. 469), geändert durch Satzung vom 04. August 2011 (Amtsblatt S. 232) außer Kraft mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und 2; diese treten rückwirkend zum 01. Oktober 2012 außer Kraft.

____________________________________ * Tag der Bekanntmachung: 28.12.2012

_________________________ 4 67. Nachtrag Dezember 2017

Anlage

Anlage zur Gebührensatzung der Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

1. Kopien

Für Kopien werden folgende Gebühren erhoben: a) Kopien, die durch Beschäftigte gefertigt werden pro Seite 0,30 Euro, b) Versand von Kopien pro Auftrag 2,50 Euro.

2. Reproduktionen

2.1 Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 7 StBS) fallen folgende Gebühren an: a) Bearbeitungsgebühr pro Fotoauftrag 7,00 Euro. Diese Gebühr beinhaltet das Brennen eines Datenträgers inklusive Materialkosten oder die Übermittlung der Dateien als Anhang über E-Mail (JPG oder PDF) pro E- Mail (max. 20 MB) oder Datenaustauschservice (JPG, TIF) pro Datei (max. 1 GB) sowie das eventuell erforderliche Komprimieren von Dateien (ZIP). Für jeden weiteren Datenträger bzw. jede zusätzliche E-Mail im Rahmen eines Auftrags wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. b) Duplikat von vorhandenem Mikrofilm 50,00 Euro c) Readerprinterkopien (Papierausdrucke vom Mikrofilm) DIN A4 0,50 Euro DIN A3 0,75 Euro

d) Mikrofilmscans JPG-Datei, Graustufen 0,50 Euro

e) Digitalisate Gebrauchsdigitalisat (JPG-Datei, Auflösung bis 200 dpi), je Aufnahme 1,00 Euro Neuanfertigung reproduktionsfähiger Digitalisate (TIF, 300 dpi bezogen auf Originalgröße, bei Vorlagengrößen ab DIN A3 200 dpi) Vorlagengröße bis DIN A4 7,00 Euro Vorlagengröße bis DIN A3 10,00 Euro Vorlagenformat größer als DIN A3 15,00 Euro Duplikat von bereits vorhandenem, reproduktionsfähigem Digitalisat: 7,00 Euro f) Ausdrucke auf Fotopapier und Scans von vorhandenen Diapositiven und Color-Negativen werden nach Aufwand berechnet. g) Versand von Mikrofilmduplikaten, Datenträgern, Papierausdrucken: Inland: 2,50 Euro Ausland: 3,50 Euro 2.2 Für die Veröffentlichung von Reproduktionen gemäß § 8 StBS wird je Aufnahme eine Gebühr von 30,00 Euro erhoben. Die Gebühr erhöht sich auf das Doppelte bei der Bereitstellung einer Aufnahme für CD-ROMs, Plakate, Postkarten, Buchtitel, Poster, Covers von Tonträgern, Fernseh-Aufnahmen etc. und für die Verbreitung im Internet. Bei Neuauflagen oder Übersetzungen in andere Sprachen ist die Gebühr erneut fällig. Von einer Erhebung der Gebühren kann abgesehen werden, wenn die Aufnahmen von Privatpersonen zur Illustration von ihnen verfasster Beiträge bestellt werden, die nachweislich a) bestimmt sind für Veröffentlichungen, die nicht im Buchhandel erscheinen, b) als Aufsätze in wissenschaftlichen Sammelwerken (z. B. Zeitschriften, Festschriften, Kongressschriften u. ä.) publiziert werden, c) bei Dissertationsdrucken, d) bei Werken für unterrichtliche Zwecke (Schullehrbücher u. ä.).

________________________

Download ↓