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03 Urheberrechts-Reform BCN-Vermerk vom 20210929

Anlage · 08.07.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text (Texterkennung aus Scan, fehleranfällig). Verbindlich ist das Originaldokument.

Bildungscampus Nürnberg (BCN)

hier: Urheberrechtsnovelle mit Konsequenzen für BCN/StB

I. Am 7. Juni 2021 ist das ‚Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ in Kraft getreten.

$ 83 UrhG regelt die'Verwendung von Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke, z.B. von Büchern und Gemälden: „$ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke. Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden.nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt”. Die Bundesjustizministerin erläutert: „Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, z. B. Fotos alter Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr. Dadurch verbessern wir den Zugang zum Kulturerbe (8 68 UrhG)"

Dieser Passus wirkt sich nach dem Verständnis des BCN auf die Angebote von BCN/StB und darüber hinaus der Kulturdiensistellen Av und KuM aus; nachstehend die konkreten Folgen für BON/StB:

dem Tod des Urhebers, z.B. alle mittelalterlichen Handschriften, Archivalien, Gemälde etc.) können ohne Anfrage auf Genehmigung genutzt und wiederverwendet werden

entsprechende Lizenz Public Domain Mark 1.0; die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) setzt bereits bei allen Anträgen mit Digitalisierung von Beständen grundsätzlich eine entsprechende Lizenzierung voraus

Genehmigung von Reproduktionen muss geprüft werden und ggf. entfallen: „StBS 8 8 Veröffentlichung von Reproduktionen und Reproduktionsgenehmigung: Jegliche Nutzung von Reproduktionen nach $ 7 zur Wiedergabe in Druckwerken und anderen Medien bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürriberg“. Betroffen von einer möglichen Streichung von StBS 8 8 ist auch die bisherige Erhebung von Reproduktionsgebühren, wie im Anhang zur Gebührensatzung, Punkt 2.2 geregelt: ‚Für die Veröffentlichung von Reproduktioner gemäß $ 8 StBS wird je Aufnahme eine Gebühr von 30,00 Euro erhoben. Die Gehühr erhöht sich auf das Doppelte bei der Bereitstellung einer Aufnahme für CD-ROMs, Plakate, Postkarten, Buchtitel, Poster, Covers von Tonträgern, Fernseh-Aufnahmen etc. und für die Verbreitung im Internet. Bei Neuauflagen oder Übersetzungen in andere Sprachen ist die Gebühr erneut fällig. Von einer Erhebung der Gebühren kann abgesehen werden ...“.

Anpassung der Ansätze für Einnahmen aus Entgeiten für Fotoarbeiten ist um den zu erwartenden Entfall der Reproduktionsgebühren erforderlich und wird bei Stk beantragt. Diese machten in der Vergangenheit rund ein Fünftel der Einnahmen aus Fotoarbeiten aus; ausgehend von den für 2021 geschätzten Einnahmen in Höhe von EUR 8.500 wäre dieser um EUR 2.000 zu reduzieren.

Die Auswirkungen sind auch aus dem Regierungsentwurf von UrhG bzw. der Stellungnahme der Stiftung Preußischer Kulturbesitz zu entnehmen. BCN wird die konkreten Auswirkungen von UrhG $ 68 mit RA prüfen und im Anschluss die Änderung der Benutzungssatzung der Stadtbibliothek veranlassen. Ebenso wird bei Stk im Rahmen

des Kämmereipakets für den Haushalt 2022 die Anpassung der Haushaltsansätze beantragt.

Nürnberg, 29.09.2021

Bildungscampus Nürnberg

(8214)

Abdruck an:

BCENYV StK

RA

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