Synopse
(Stadtbibliotheksatzung – StBS)
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| Inhaltsübersicht: § 1 Widmung § 2 Gemeinnützigkeit § 3 Benutzerkreis § 4 Anmeldung § 5 Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung, Reser- vierung, Präsenznutzung § 6 Auswärtiger Leihverkehr § 7 Herstellung von Reproduktionen § 8 Veröffentlichung von Reproduktionen und Re- produktionsgenehmigung § 9 Behandlung der ausgeliehenen Medien § 10 Benutzung eigener technischer Geräte und technischer Angebote der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg durch die Benut- zer § 11 Gebühren § 12 Schulbibliotheken § 13 Hausordnung § 14 Ausschluss von der Benutzung § 15 Haftung der Stadt § 16 Inkrafttreten | Inhaltsübersicht: § 1 Widmung § 2 Gemeinnützigkeit § 3 Benutzerkreis § 4 Anmeldung § 5 Nutzung der Angebote § 6 Umgang mit den Angeboten § 7 Auswärtiger Leihverkehr § 8 Herstellung von Reproduktionen § 9 Gebühren § 10 Schulbibliotheken § 11 Hausordnung § 12 Ausschluss von der Benutzung § 13 Haftung der Stadt § 14 Inkrafttreten |
| § 1 Widmung (1) Die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürn- berg ist eine öffentliche Einrichtung. (2) Sie ist Bildungs- und Kultureinrichtung. Sie bie- tet Bürgern – unabhängig von ihrer Bildung, ihrer kul- turellen Herkunft und ihrem sozialen Status – einen freien Zugang zu Medien und Informationen. (3) Sie dient mit ihren Altbeständen auch der wis- senschaftlichen Forschung. (4) Sie ist zentrale Sammelstelle für alle Drucker- zeugnisse, Handschriften, Tonträger und anderen Medien aus und über Nürnberg. | § 1 Widmung (1) Die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürn- berg ist eine öffentliche Bildungs- und Kultureinrich- tung der Stadt Nürnberg. (2) Sie ist Bildungs- und Kultureinrichtung. Sie bie- tet Bürgerinnen und Bürgern – unabhängig von ihrer Bildung, ihrer kulturellen Herkunft und ihrem sozia- len Status – einen freien Zugang zu Wissen und In- formationen. (3) Sie dient der Leseförderung, der Aus- und Wei- terbildung und dem Studium sowie der kulturellen Freizeitgestaltung. (4) Als Partnerin für außerschulische Bildung ver- mittelt sie Medien- und Informationskompetenz. (5) Sie dient mit ihren historischen Sammlungen der wissenschaftlichen Forschung. (6) Sie ist zentrale Sammelstelle für Druckerzeug- nisse, Handschriften, Tonträger und andere analoge und digitale Medien aus und über Nürnberg. |
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| § 2 Gemeinnützigkeit (1) Die Stadt Nürnberg verfolgt mit dem Betrieb der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwe- cke“ der Abgabenordnung (AO) durch Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. (2) Die Stadt Nürnberg ist selbstlos tätig, sie ver- folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- cke. (3) Mittel aus dem Betrieb dürfen nur für die sat- zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Nürnberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg o- der bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zu- rück; darüber hinausgehende Vermögenswerte sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürn- berg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | § 2 Gemeinnützigkeit (1) Die Stadt Nürnberg verfolgt mit dem Betrieb der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwe- cke“ der Abgabenordnung (AO) durch: - die Förderung der Erziehung, Volks- und Be- rufsbildung - die Förderung von Kunst und Kultur - die Förderung von Wissenschaft und For- schung (2) Die Stadt Nürnberg ist selbstlos tätig, sie ver- folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- cke. (3) Mittel aus dem Betrieb dürfen nur für die sat- zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Nürnberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg o- der bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zu- rück; darüber hinausgehende Vermögenswerte sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürn- berg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| § 3 Benutzerkreis (1) Jeder ist im Rahmen dieser Benutzungssat- zung berechtigt, die Stadtbibliothek im Bildungscam- pus Nürnberg zu benutzen. (2) Die Leitung der Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg kann für einzelne Benutzer- gruppen und für die Benutzung einzelner Einrichtun- gen und Bestände besondere Bestimmungen erlas- sen. | § 3 Benutzerkreis (1) Alle sind im Rahmen dieser Benutzungssat- zung berechtigt, die Stadtbibliothek im Bildungscam- pus Nürnberg zu benutzen. (2) Die Leitung der Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg kann für einzelne Benutzer- gruppen und für die Benutzung einzelner Einrichtun- gen und Angebote besondere Bestimmungen erlas- sen. Dies gilt insbesondere auch für die Benutzung eigener technischer Geräte und technischer Ange- bote (PC-Arbeitsplätze, WLAN u. a.) durch die Be- nutzerinnen und Benutzer. |
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| § 4 Anmeldung (1) Die Benutzer melden sich persönlich unter Vor- lage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Nachweises des gültigen Wohnsitzes an. Bei Kin- dern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Le- bensjahr ist eine schriftliche Einwilligung des gesetz- lichen Vertreters sowie dessen Personalausweis o- der Reisepass im Original oder in Kopie oder ein Ausweis des Kindes oder Jugendlichen erforderlich. (2) Nach der Anmeldung erhalten die Benutzer die Bildungscampus-Card, die als Benutzerausweis nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbiblio- thek im Bildungscampus Nürnberg bleibt. Jeder Wohnungs- oder Namenswechsel ist unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Verlust der Bildungscampus-Card ist der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg unver- züglich mitzuteilen. | § 4 Anmeldung (1) Die Benutzerinnen und Benutzer melden sich entweder persönlich in den einzelnen Bibliotheken unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Nachweises des gültigen Wohnsitzes oder online über die Internetseite der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg an. Nach einer Online- Anmeldung wird der Bibliotheksausweis gegen Vor- lage des amtlichen Lichtbildausweises ausgehän- digt. (2) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollen- deten 16. Lebensjahr ist eine Einwilligung der ge- setzlichen Vertretung sowie zur Vorlage dessen Per- sonalausweis oder Reisepass im Original oder in Ko- pie oder ein Ausweis des Kindes oder Jugendlichen erforderlich. (3) Nach der Anmeldung erhalten die Benutzerin- nen und Benutzer den Bibliotheksausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg bleibt. Jeder Wohnungs- oder Namenswechsel ist unverzüglich anzuzeigen. (4) Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg unver- züglich mitzuteilen. |
| § 5 Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung, Reservie- rung, Präsenznutzung (1) Gegen Vorlage der Bildungscampus-Card wer- den Medien bis zu vier Wochen zur privaten Nutzung ausgeliehen. In besonderen Fällen und bei bestimm- ten Medien kann die Ausleihfrist gesondert festge- setzt werden. Die Stadtbibliothek im Bildungscam- pus Nürnberg hat die Möglichkeit, die Anzahl der auszuleihenden Medien zu beschränken. (2) Die Benutzer sind verpflichtet, die entliehenen Medien spätestens mit Ablauf der Ausleihfrist zu- rückzugeben. (3) Die Ausleihfrist kann auf Antrag verlängert wer- den, wenn keine Vormerkung vorliegt. (4) Ausleihbare Medien können in der Regel vorge- merkt oder reserviert werden. (5) Präsenzbestände, Handschriften und andere besonders schutzwürdige Bestände, wie zum Bei- spiel mehr als 100 Jahre alte Drucke werden nicht ausgeliehen. | § 5 Nutzung der Angebote (1) Die Angebote der Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg können ausgeliehen, digital oder vor Ort genutzt werden. Die Form der Nutzung wird für alle Angebote durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus festgelegt. (2) Die Ausleihe zur privaten Nutzung ist gegen Vorlage des gültigen Bibliotheksausweises für bis zu vier Wochen möglich. In besonderen Fällen und bei bestimmten Angeboten kann die Ausleihfrist geson- dert festgesetzt werden. Die Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg hat die Möglichkeit, die An- zahl der Ausleihen zu beschränken. (3) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflich- tet, die Ausleihen spätestens mit Ablauf der Ausleih- frist zurückzugeben. (4) Die Ausleihfrist kann auf Antrag verlängert wer- den, wenn keine Vormerkung vorliegt. (5) Ausleihbare Angebote können in der Regel vor- gemerkt oder reserviert werden. (6) Präsenzangebote dürfen in der Regel nur in den Räumen benutzt werden, in denen sie aufge- stellt sind. (7) Handschriften und andere besonders schutz- würdige Bestände, wie zum Beispiel mehr als 100 Jahre alte Drucke, werden nicht ausgeliehen. (8) Wird an einzelnen Standorten der Stadtbiblio- thek im Bildungscampus Nürnberg eine Nutzung auch außerhalb der personalbetreuten Öffnungszei- ten zugelassen, ist dies nur für angemeldete Benut- zerinnen und Benutzer möglich. Minderjährige dür- fen hiervon nur in Begleitung Erwachsener mit gülti- gem Bibliotheksausweis Gebrauch machen. |
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| § 6 Auswärtiger Leihverkehr Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder anderer Nürnberger Bibliotheken vorhanden sind, können durch den aus- wärtigen Leihverkehr beschafft werden. | § 7 Auswärtiger Leihverkehr Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder anderer Nürnberger Bibliotheken vorhanden sind, können durch den aus- wärtigen Leihverkehr beschafft werden. |
| § 7 Herstellung von Reproduktionen Von Handschriften und anderen Werken, die insbe- sondere wegen ihres Alters, ihres Wertes oder ihrer Beschaffenheit besonders schutzwürdig sind und daher nicht kopiert werden können, kann die Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Antrag und Kosten des Benutzers digitale oder analoge Reproduktionen an- fertigen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. | § 8 Herstellung von Reproduktionen Von Handschriften und anderen Werken, die insbe- sondere wegen ihres Alters, ihres Wertes oder ihrer Beschaffenheit besonders schutzwürdig sind und daher nicht kopiert werden können, kann die Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Antrag und Kosten der Benutzerinnen und Benutzer digitale oder analoge Reproduktionen anfertigen. Ein Rechtsanspruch hie- rauf besteht nicht. |
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| § 8 Veröffentlichung von Reproduktionen und Re- produktionsgenehmigung Jegliche Nutzung von Reproduktionen nach § 7 zur Wiedergabe in Druckwerken und anderen Medien bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürn- berg. | Bisheriger § 8 entfällt |
| § 9 Behandlung der ausgeliehenen Medien (1) Die Benutzer haben die ausgeliehenen oder in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg benutzten Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust, Beschmutzung, Beschädigung und sonstigen Veränderungen zu bewahren (auch Unterstreichungen und Randvermerke gelten als Beschädigung). Ausgeliehene Medien dürfen nicht weitergegeben werden. (2) Die Benutzer haben bei der Ausleihe den Zu- stand der ihnen übergebenen Medien zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzei- gen. (3) Der Verlust ausgeliehener Medien ist der Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg unverzüg- lich zu melden. (4) Für Beschädigung, Verlust oder Beschmutzung sind die Benutzer ersatzpflichtig. Dabei steht es im Ermessen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg, ob Wertersatz in Geld zu leisten oder ob durch die Benutzer selbst oder auf ihre Kosten ein Ersatzexemplar, eine Reproduktion oder ein ande- res gleichwertiges Werk zu beschaffen ist. Zu erset- zen sind neben dem Kaufpreis oder Zeitwert bzw. den Kosten für Reproduktion oder Reparaturen auch pauschal die Kosten für Material- und Zeitaufwen- dungen, die für die Einarbeitung der Ersatzmedien notwendig sind (vgl. § 8 der Stadtbibliothekgebüh- rensatzung). (5) Medien, die nach einer zweiten schriftlichen Er- innerung nicht binnen einer bestimmten Frist zurück- gegeben werden, gelten als verloren. (6) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benut- zerausweises entstehen, haften die jeweiligen ein- getragenen Benutzer. (7) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflich- tige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadt- bibliothek im Bildungscampus Nürnberg während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Sie haben die Bibliothek zu verständigen und für die Desinfektion der ausgeliehenen Medien zu sorgen. | § 6 Umgang mit den Angeboten (1) Die Benutzerinnen und Benutzer haben die ausgeliehenen oder in den Räumen der Stadtbiblio- thek im Bildungscampus Nürnberg benutzten Ange- bote sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust, Be- schmutzung, Beschädigung und sonstigen Verände- rungen zu bewahren (auch Unterstreichungen und Randvermerke gelten als Beschädigung). Nach ei- ner Ausleihe darf keine Weitergabe an Dritte erfol- gen. (2) Die Benutzerinnen und Benutzer haben bei der Ausleihe den Zustand der ihnen befristet zur privaten Nutzung überlassenen Angebote zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Verlust ausgeliehener Angebote ist der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg unver- züglich zu melden. (4) Für Beschädigung, Verlust oder Beschmutzung sind die Benutzerinnen und Benutzer ersatzpflichtig. Dabei steht es im Ermessen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg, ob Wertersatz in Geld zu leisten oder ob durch die Benutzerinnen und Benut- zer selbst oder auf deren Kosten ein Ersatz, eine Re- produktion oder ein anderes gleichwertiges Werk zu beschaffen ist. Zu ersetzen sind neben dem Kauf- preis oder Zeitwert bzw. den Kosten für Reproduk- tion oder Reparaturen auch pauschal die Kosten für Material- und Zeitaufwendungen, die für die Einar- beitung des Ersatzes notwendig sind (vgl. § 8 der Stadtbibliothekgebührensatzung). (5) Ausleihen, die nach einer zweiten schriftlichen Erinnerung nicht binnen einer bestimmten Frist zu- rückgegeben werden, gelten als verloren. (6) Für Schäden, die durch Missbrauch des Biblio- theksausweises entstehen, haften die jeweiligen ein- getragenen Benutzerinnen und Benutzer. |
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| § 10 Benutzung eigener technischer Geräte und technischer Angebote der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg durch die Benutzer Die Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg kann für die Benutzung eigener techni- scher Geräte und technischer Angebote (PC- Arbeitsplätze, WLAN u. a.) durch die Benutzer bei Bedarf besondere Regelungen erlassen. | Inhalt § 10 nun in § 3 Abs. 2 StBS |
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| § 11 Gebühren Die Stadt Nürnberg erhebt Gebühren nach der Stadtbibliothekgebührensatzung. | § 9 Gebühren Die Stadt Nürnberg erhebt Gebühren nach der Stadtbibliotheksgebührensatzung |
| § 12 Schulbibliotheken (1) Für die Benutzung gelten einschränkend die Sonderregelungen der Abs. 2 und 3. (2) Die Medien der Schulbibliotheken dienen vor- rangig den Schülern sowie Lehrkräften der jeweili- gen Schule. Andere Personen und Institutionen kön- nen die Schulbibliotheken in Anspruch nehmen, so- weit die Medienversorgung der Schule nicht beein- trächtigt wird. (3) Für die Ausleihfristen können besondere Best- immungen durch die Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg erlassen werden. | § 10 Schulbibliotheken (1) Für die Benutzung gelten einschränkend die Sonderregelungen der Abs. 2 und 3. (2) Die Angebote der Schulbibliotheken dienen vor- rangig den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften der jeweiligen Schule. Andere Personen und Institutionen können die Schulbibliotheken in Anspruch nehmen, soweit die Versorgung der Schule nicht beeinträchtigt wird. (3) Für die Ausleihfristen können besondere Best- immungen durch die Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg erlassen werden. |
| § 13 Hausordnung (1) Alle Benutzer haben sich in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg so zu verhalten, dass keine anderen Benutzer gestört wer- den. (2) Schließfächer oder Garderobenschränke müs- sen außerhalb der von der Leitung der Stadtbiblio- thek im Bildungscampus Nürnberg festgelegten Be- nutzungszeiten geräumt sein. Andernfalls ist die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg be- rechtigt, die darin befindlichen Gegenstände zu ent- fernen. (3) Essen und Trinken ist nur innerhalb der dafür vorgesehenen Zonen erlaubt. Das Mitbringen von Esswaren und Getränken zum Verzehr im Zeitungs- Café Hermann Kesten in der Stadtbibliothek Zent- rum ist nicht erlaubt. (4) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen von den Benutzern nur nach Zustimmung durch die von der Stadtbibliothek im Bildungscam- pus Nürnberg dafür Beauftragten aufgehängt oder ausgelegt werden. (5) Das Mitbringen von Tieren in die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ist mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden untersagt. (6) Werben und Vertreiben von Handelswaren ist nur mit Zustimmung der Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg erlaubt. (7) Dem Personal der Stadtbibliothek im Bil- dungscampus Nürnberg, sowie den von der Stadt beauftragten Personen steht das Hausrecht zu. De- ren Anweisungen ist Folge zu leisten. | § 11 Hausordnung (1) Alle Benutzerinnen und Benutzer haben sich in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg so zu verhalten, dass keine anderen Be- nutzerinnen und Benutzer gestört werden. (2) Schließfächer oder Garderobenschränke müs- sen außerhalb der von der Leitung der Stadtbiblio- thek im Bildungscampus Nürnberg festgelegten Be- nutzungszeiten geräumt sein. Andernfalls ist die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg be- rechtigt, die darin befindlichen Gegenstände zu ent- fernen und dem städtischen Fundbüro zu überge- ben. (3) Essen und Trinken ist nur innerhalb der dafür vorgesehenen Zonen erlaubt. Das Mitbringen von Esswaren und Getränken zum Verzehr im Zeitungs- Café Hermann Kesten in der Stadtbibliothek Zent- rum ist nicht erlaubt. (4) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen von den Benutzerinnen und Benutzern nur nach Zustimmung durch die von der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg dafür Beauftragten aufgehängt oder ausgelegt werden. (5) Das Mitbringen von Tieren in die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ist mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden untersagt. (6) Werben und Vertreiben von Handelswaren ist nur mit Zustimmung der Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg erlaubt. |
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| § 14 Ausschluss von der Benutzung (1) Wer gegen diese Satzung verstößt, kann von der Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscam- pus Nürnberg auf Zeit oder bei besonders schweren Verstößen auf Dauer ausgeschlossen werden. (2) Ein Benutzer wird von der weiteren Medienaus- leihe ausgeschlossen, wenn 1. eine zweite schriftliche Erinnerung zur Rück- gabe ausgeliehener Medien oder zur Beglei- chung ausstehender Gebühren versandt wurde oder 2. er sich mit zu zahlenden Gebühren im Rück- stand befindet. Der Benutzer bleibt solange von der Medienausleihe ausgeschlossen, bis er die Medien zurückgebracht oder Ersatz gemäß § 9 Abs. 4 geleistet hat bzw. seine ausstehenden Gebühren beglichen hat. | § 12 Ausschluss von der Benutzung (1) Wer gegen diese Satzung verstößt, kann von der Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscam- pus Nürnberg auf Zeit oder bei besonders schweren Verstößen auf Dauer ausgeschlossen werden. (2) Benutzerinnen und Benutzer werden von der weiteren Ausleihe ausgeschlossen, wenn 1. eine zweite schriftliche Erinnerung zur Rückgabe von Ausleihen oder zur Beglei- chung ausstehender Gebühren versandt wurde oder 2. wenn diese sich mit zu zahlenden Gebüh- ren im Rückstand befinden. Benutzerinnen und Benutzer bleiben solange von der Ausleihe ausgeschlossen, bis die Ausleihen zu- rückgegeben oder Ersatz gemäß § 6 Abs. 4 geleistet wurde bzw. die ausstehenden Gebühren beglichen wurden. |
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| § 15 Haftung der Stadt Die Stadt haftet nur für Schäden, die auf vorsätzli- chem oder grob fahrlässigem Verhalten ihres Perso- nals beruhen. Insbesondere haftet sie in diesem Rahmen nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände und für Schäden, die durch Nutzung von Bibliotheksangeboten entstehen. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. | § 13 Haftung der Stadt Die Stadt haftet nur für Schäden, die auf vorsätzli- chem oder grob fahrlässigem Verhalten ihres Perso- nals beruhen. Insbesondere haftet sie in diesem Rahmen nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände und für Schäden, die durch Nutzung von Bibliotheksangeboten entstehen. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. |
| § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekannt- machung* im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung für die Stadtbibliothek Nürnberg vom 18. Dezember 1979 (Amtsblatt S. 239), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. Ok- tober 1984 (Amtsblatt S. 196) außer Kraft. | § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekannt- machung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadt- bibliothekS – StBS) vom 8. August 2001 (Amtsblatt S. 370), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. No- vember 2017 (Amtsblatt S. 458) außer Kraft. |