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01 Entwurf StBS

Anlage · 08.07.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Schule & Bildung Haushalt & Finanzen Kultur, Sport & Freizeit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

(Stadtbibliotheksatzung – StBS)

Vom ..........................................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Widmung § 2 Gemeinnützigkeit § 3 Benutzerkreis § 4 Anmeldung § 5 Nutzung der Angebote § 6 Umgang mit den Angeboten § 7 Auswärtiger Leihverkehr § 8 Herstellung von Reproduktionen § 9 Gebühren § 10 Schulbibliotheken § 11 Hausordnung § 12 Ausschluss von der Benutzung § 13 Haftung der Stadt § 14 Inkrafttreten

§ 1

Widmung

(1) Die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ist eine öffentliche Bildungs- und Kultureinrichtung der Stadt Nürnberg. (2) Sie ist Bildungs- und Kultureinrichtung. Sie bietet Bürgerinnen und Bürgern – unabhängig von ihrer Bildung, ihrer kulturellen Herkunft und ihrem sozialen Status – einen freien Zugang zu Wissen und Informationen. (3) Sie dient der Leseförderung, der Aus- und Weiterbildung und dem Studium sowie der kulturellen Freizeitgestaltung. (4) Als Partnerin für außerschulische Bildung vermittelt sie Medien- und Informationskompetenz. (5) Sie dient mit ihren historischen Sammlungen der wissenschaftlichen Forschung. (6) Sie ist zentrale Sammelstelle für Druckerzeugnisse, Handschriften, Tonträger und andere analoge und digitale Medien aus und über Nürnberg.

§ 2

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stadt Nürnberg verfolgt mit dem Betrieb der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) durch:

(2) Die Stadt Nürnberg ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel aus dem Betrieb dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Nürnberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück; darüber hinausgehende Vermögenswerte sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Benutzerkreis

(1) Alle sind im Rahmen dieser Benutzungssatzung berechtigt, die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg zu benutzen. (2) Die Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg kann für einzelne Benutzergruppen und für die Benutzung einzelner Einrichtungen und Angebote besondere Bestimmungen erlassen. Dies gilt insbesondere auch für die Benutzung eigener technischer Geräte und technischer Angebote (PC-Arbeitsplätze, WLAN u. a.) durch die Benutzerinnen und Benutzer.

§ 4

Anmeldung

(1) Die Benutzerinnen und Benutzer melden sich entweder persönlich in den einzelnen Bibliotheken unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Nachweises des gültigen Wohnsitzes oder online über die Internetseite der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg an. Nach einer Online-Anmeldung wird der Bibliotheksausweis gegen Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises ausgehändigt. (2) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist eine Einwilligung der gesetzlichen Vertretung sowie zur Vorlage dessen Personalausweis oder Reisepass im Original oder in Kopie oder ein Ausweis des Kindes oder Jugendlichen erforderlich. (3) Nach der Anmeldung erhalten die Benutzerinnen und Benutzer den Bibliotheksausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg bleibt. Jeder Wohnungs- oder Namenswechsel ist unverzüglich anzuzeigen. (4) Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg unverzüglich mitzuteilen.

_________________________ 2

§ 5

Nutzung der Angebote

(1) Die Angebote der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg können ausgeliehen, digital oder vor Ort genutzt werden. Die Form der Nutzung wird für alle Angebote durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus festgelegt. (2) Die Ausleihe zur privaten Nutzung ist gegen Vorlage des gültigen Bibliotheksausweises für bis zu vier Wochen möglich. In besonderen Fällen und bei bestimmten Angeboten kann die Ausleihfrist gesondert festgesetzt werden. Die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg hat die Möglichkeit, die Anzahl der Ausleihen zu beschränken. (3) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Ausleihen spätestens mit Ablauf der Ausleihfrist zurückzugeben. (4) Die Ausleihfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. (5) Ausleihbare Angebote können in der Regel vorgemerkt oder reserviert werden. (6) Präsenzangebote dürfen in der Regel nur in den Räumen benutzt werden, in denen sie aufgestellt sind. (7) Handschriften und andere besonders schutzwürdige Bestände, wie zum Beispiel mehr als 100 Jahre alte Drucke, werden nicht ausgeliehen. (8) Wird an einzelnen Standorten der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg eine Nutzung auch außerhalb der personalbetreuten Öffnungszeiten zugelassen, ist dies nur für angemeldete Benutzerinnen und Benutzer möglich. Minderjährige dürfen hiervon nur in Begleitung Erwachsener mit gültigem Bibliotheksausweis Gebrauch machen.

§ 6

Umgang mit den Angeboten

(1) Die Benutzerinnen und Benutzer haben die ausgeliehenen oder in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg benutzten Angebote sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust, Beschmutzung, Beschädigung und sonstigen Veränderungen zu bewahren (auch Unterstreichungen und Randvermerke gelten als Beschädigung). Nach einer Ausleihe darf keine Weitergabe an Dritte erfolgen. (2) Die Benutzerinnen und Benutzer haben bei der Ausleihe den Zustand der ihnen befristet zur privaten Nutzung überlassenen Angebote zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Verlust ausgeliehener Angebote ist der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg unverzüglich zu melden. (4) Für Beschädigung, Verlust oder Beschmutzung sind die Benutzerinnen und Benutzer ersatzpflichtig. Dabei steht es im Ermessen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg, ob Wertersatz in Geld zu leisten oder ob durch die Benutzerinnen und Benutzer selbst oder auf deren Kosten ein Ersatz, eine Reproduktion oder ein anderes gleichwertiges Werk zu beschaffen ist. Zu ersetzen sind neben dem Kaufpreis oder Zeitwert bzw. den Kosten für Reproduktion oder Reparaturen auch pauschal die Kosten für Material- und Zeitaufwendungen, die für die Einarbeitung des Ersatzes notwendig sind (vgl. § 8 der Stadtbibliothekgebührensatzung). (5) Ausleihen, die nach einer zweiten schriftlichen Erinnerung nicht binnen einer bestimmten Frist zurückgegeben werden, gelten als verloren. (6) Für Schäden, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haften die jeweiligen eingetragenen Benutzerinnen und Benutzer.

§ 7

Auswärtiger Leihverkehr

Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder anderer Nürnberger Bibliotheken vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr beschafft werden.

§ 8

Herstellung von Reproduktionen

Von Handschriften und anderen Werken, die insbesondere wegen ihres Alters, ihres Wertes oder ihrer Beschaffenheit besonders schutzwürdig sind und daher nicht kopiert werden können, kann die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Antrag und Kosten der Benutzerinnen und Benutzer digitale oder analoge Reproduktionen anfertigen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

§ 9

Gebühren

Die Stadt Nürnberg erhebt Gebühren nach der Stadtbibliotheksgebührensatzung.

§ 10

Schulbibliotheken

(1) Für die Benutzung gelten einschränkend die Sonderregelungen der Abs. 2 und 3. (2) Die Angebote der Schulbibliotheken dienen vorrangig den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften der jeweiligen Schule. Andere Personen und Institutionen können die Schulbibliotheken in Anspruch nehmen, soweit die Versorgung der Schule nicht beeinträchtigt wird. (3) Für die Ausleihfristen können besondere Bestimmungen durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg erlassen werden.

§ 11

Hausordnung

(1) Alle Benutzerinnen und Benutzer haben sich in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg so zu verhalten, dass keine anderen Benutzerinnen und Benutzer gestört werden. (2) Schließfächer oder Garderobenschränke müssen außerhalb der von der Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg festgelegten Benutzungszeiten geräumt sein. Andernfalls ist die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg berechtigt, die darin befindlichen Gegenstände zu entfernen und dem städtischen Fundbüro zu übergeben. (3) Essen und Trinken ist nur innerhalb der dafür vorgesehenen Zonen erlaubt. Das Mitbringen von Esswaren und Getränken zum Verzehr im Zeitungs-Café Hermann Kesten in der Stadtbibliothek Zentrum ist nicht erlaubt. (4) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen von den Benutzerinnen und Benutzern nur nach Zustimmung durch die von der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg dafür Beauftragten aufgehängt oder ausgelegt werden. (5) Das Mitbringen von Tieren in die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ist mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden untersagt.

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(6) Werben und Vertreiben von Handelswaren ist nur mit Zustimmung der Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg erlaubt.

(7) Dem Personal der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg sowie den von der Stadt beauftragten Personen steht das Hausrecht zu. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 12

Ausschluss von der Benutzung

(1) Wer gegen diese Satzung verstößt, kann von der Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg auf Zeit oder bei besonders schweren Verstößen auf Dauer ausgeschlossen werden. (2) Benutzerinnen und Benutzer werden von der weiteren Ausleihe ausgeschlossen, wenn 1. eine zweite schriftliche Erinnerung zur Rückgabe von Ausleihen oder zur Begleichung ausstehender Gebühren versandt wurde oder 2. wenn diese sich mit zu zahlenden Gebühren im Rückstand befinden. Benutzerinnen und Benutzer bleiben solange von der Ausleihe ausgeschlossen, bis die Ausleihen zurückgegeben oder Ersatz gemäß § 6 Abs. 4 geleistet wurde bzw. die ausstehenden Gebühren beglichen wurden.

§ 13

Haftung der Stadt

Die Stadt haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihres Personals beruhen. Insbesondere haftet sie in diesem Rahmen nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände und für Schäden, die durch Nutzung von Bibliotheksangeboten entstehen. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (StadtbibliothekS

(Amtsblatt S. 458) außer Kraft.

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