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04 Bisherige StBS

Anlage · 08.07.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Schule & Bildung Haushalt & Finanzen

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

(StadtbibliothekS – StBS)

Vom 8. August 2001 (Amtsblatt S. 370),

zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 458)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Widmung § 2 Gemeinnützigkeit § 3 Benutzerkreis § 4 Anmeldung § 5 Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung, Reservierung, Präsenznutzung § 6 Auswärtiger Leihverkehr § 7 Herstellung von Reproduktionen § 8 Veröffentlichung von Reproduktionen und Reproduktionsgenehmigung § 9 Behandlung der ausgeliehenen Medien § 10 Benutzung eigener technischer Geräte und technischer Angebote der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg durch die Benutzer § 11 Gebühren § 12 Schulbibliotheken § 13 Hausordnung § 14 Ausschluss von der Benutzung § 15 Haftung der Stadt § 16 Inkrafttreten

§ 1

Widmung

(1) Die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ist eine öffentliche Einrichtung. (2) Sie ist Bildungs- und Kultureinrichtung. Sie bietet Bürgern – unabhängig von ihrer Bildung, ihrer kulturellen Herkunft und ihrem sozialen Status – einen freien Zugang zu Medien und Informationen. (3) Sie dient mit ihren Altbeständen auch der wissenschaftlichen Forschung. (4) Sie ist zentrale Sammelstelle für alle Druckerzeugnisse, Handschriften, Tonträger und anderen Medien aus und über Nürnberg.

§ 2

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stadt Nürnberg verfolgt mit dem Betrieb der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) durch Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. (2) Die Stadt Nürnberg ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel aus dem Betrieb dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Nürnberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück; darüber hinausgehende Vermögenswerte sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Benutzerkreis

(1) Jeder ist im Rahmen dieser Benutzungssatzung berechtigt, die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg zu benutzen. (2) Die Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg kann für einzelne Benutzergruppen und für die Benutzung einzelner Einrichtungen und Bestände besondere Bestimmungen erlassen.

§ 4

Anmeldung

(1) Die Benutzer melden sich persönlich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Nachweises des gültigen Wohnsitzes an. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sowie dessen Personalausweis oder Reisepass im Original oder in Kopie oder ein Ausweis des Kindes oder Jugendlichen erforderlich. (2) Nach der Anmeldung erhalten die Benutzer die Bildungscampus-Card, die als Benutzerausweis nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg bleibt. Jeder Wohnungsoder Namenswechsel ist unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Verlust der Bildungscampus-Card ist der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg unverzüglich mitzuteilen.

§ 5

Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung, Reservierung, Präsenznutzung

(1) Gegen Vorlage der Bildungscampus-Card werden Medien bis zu vier Wochen zur privaten Nutzung ausgeliehen. In besonderen Fällen und bei bestimmten Medien kann die Ausleihfrist gesondert festgesetzt werden. Die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg hat die Möglichkeit, die Anzahl der auszuleihenden Medien zu beschränken. (2) Die Benutzer sind verpflichtet, die entliehenen Medien spätestens mit Ablauf der Ausleihfrist zurückzugeben. (3) Die Ausleihfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt.

2 67. Nachtrag Dezember 2017

(4) Ausleihbare Medien können in der Regel vorgemerkt oder reserviert werden. (5) Präsenzbestände, Handschriften und andere besonders schutzwürdige Bestände, wie zum Beispiel mehr als 100 Jahre alte Drucke werden nicht ausgeliehen.

§ 6

Auswärtiger Leihverkehr

Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder anderer Nürnberger Bibliotheken vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr beschafft werden.

§ 7

Herstellung von Reproduktionen

Von Handschriften und anderen Werken, die insbesondere wegen ihres Alters, ihres Wertes oder ihrer Beschaffenheit besonders schutzwürdig sind und daher nicht kopiert werden können, kann die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Antrag und Kosten des Benutzers digitale oder analoge Reproduktionen anfertigen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

§ 8

Veröffentlichung von Reproduktionen und Reproduktionsgenehmigung

Jegliche Nutzung von Reproduktionen nach § 7 zur Wiedergabe in Druckwerken und anderen Medien bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg.

§ 9

Behandlung der ausgeliehenen Medien

(1) Die Benutzer haben die ausgeliehenen oder in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg benutzten Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust, Beschmutzung, Beschädigung und sonstigen Veränderungen zu bewahren (auch Unterstreichungen und Randvermerke gelten als Beschädigung). Ausgeliehene Medien dürfen nicht weitergegeben werden. (2) Die Benutzer haben bei der Ausleihe den Zustand der ihnen übergebenen Medien zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Verlust ausgeliehener Medien ist der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg unverzüglich zu melden. (4) Für Beschädigung, Verlust oder Beschmutzung sind die Benutzer ersatzpflichtig. Dabei steht es im Ermessen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg, ob Wertersatz in Geld zu leisten oder ob durch die Benutzer selbst oder auf ihre Kosten ein Ersatzexemplar, eine Reproduktion oder ein anderes gleichwertiges Werk zu beschaffen ist. Zu ersetzen sind neben dem Kaufpreis oder Zeitwert bzw. den Kosten für Reproduktion oder Reparaturen auch pauschal die Kosten für Material- und Zeitaufwendungen, die für die Einarbeitung der Ersatzmedien notwendig sind (vgl. § 8 der Stadtbibliothekgebührensatzung). (5) Medien, die nach einer zweiten schriftlichen Erinnerung nicht binnen einer bestimmten Frist zurückgegeben werden, gelten als verloren. (6) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haften die jeweiligen eingetragenen Benutzer.

(7) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Sie haben die Bibliothek zu verständigen und für die Desinfektion der ausgeliehenen Medien zu sorgen.

§ 10

Benutzung eigener technischer Geräte und technischer Angebote der Stadtbibliothek im

Bildungscampus Nürnberg durch die Benutzer

Die Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg kann für die Benutzung eigener technischer Geräte und technischer Angebote (PC-Arbeitsplätze, WLAN u. a.) durch die Benutzer bei Bedarf besondere Regelungen erlassen.

§ 11

Gebühren

Die Stadt Nürnberg erhebt Gebühren nach der Stadtbibliothekgebührensatzung.

§ 12

Schulbibliotheken

(1) Für die Benutzung gelten einschränkend die Sonderregelungen der Abs. 2 und 3. (2) Die Medien der Schulbibliotheken dienen vorrangig den Schülern sowie Lehrkräften der jeweiligen Schule. Andere Personen und Institutionen können die Schulbibliotheken in Anspruch nehmen, soweit die Medienversorgung der Schule nicht beeinträchtigt wird. (3) Für die Ausleihfristen können besondere Bestimmungen durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg erlassen werden.

§ 13

Hausordnung

(1) Alle Benutzer haben sich in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg so zu verhalten, dass keine anderen Benutzer gestört werden. (2) Schließfächer oder Garderobenschränke müssen außerhalb der von der Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg festgelegten Benutzungszeiten geräumt sein. Andernfalls ist die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg berechtigt, die darin befindlichen Gegenstände zu entfernen. (3) Essen und Trinken ist nur innerhalb der dafür vorgesehenen Zonen erlaubt. Das Mitbringen von Esswaren und Getränken zum Verzehr im Zeitungs-Café Hermann Kesten in der Stadtbibliothek Zentrum ist nicht erlaubt. (4) Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen von den Benutzern nur nach Zustimmung durch die von der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg dafür Beauftragten aufgehängt oder ausgelegt werden. (5) Das Mitbringen von Tieren in die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg ist mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden untersagt. (6) Werben und Vertreiben von Handelswaren ist nur mit Zustimmung der Leitung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg erlaubt.

4 67. Nachtrag Dezember 2017

(7) Dem Personal der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg, sowie den von der Stadt beauftragten Personen steht das Hausrecht zu. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 14

Ausschluss von der Benutzung

(1) Wer gegen diese Satzung verstößt, kann von der Benutzung der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg auf Zeit oder bei besonders schweren Verstößen auf Dauer ausgeschlossen werden. (2) Ein Benutzer wird von der weiteren Medienausleihe ausgeschlossen, wenn 1. eine zweite schriftliche Erinnerung zur Rückgabe ausgeliehener Medien oder zur Begleichung ausstehender Gebühren versandt wurde oder 2. er sich mit zu zahlenden Gebühren im Rückstand befindet. Der Benutzer bleibt solange von der Medienausleihe ausgeschlossen, bis er die Medien zurückgebracht oder Ersatz gemäß § 9 Abs. 4 geleistet hat bzw. seine ausstehenden Gebühren beglichen hat.

§ 15

Haftung der Stadt

Die Stadt haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihres Personals beruhen. Insbesondere haftet sie in diesem Rahmen nicht für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände und für Schäden, die durch Nutzung von Bibliotheksangeboten entstehen. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung* im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung für die Stadtbibliothek Nürnberg vom 18. Dezember 1979 (Amtsblatt S. 239), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. Oktober 1984 (Amtsblatt S. 196) außer Kraft.

________________________________________ * Tag der Bekanntmachung: 22.08.2001

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