Entscheidungsvorlage
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BayGaV besteht der Gutachterausschuss aus dem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Des Weiteren legt diese Vorschrift fest, dass für den Vorsitzenden mindestens zwei Stellvertreter zu berufen sind.
Für Fälle, bei denen der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter von der Mitwirkung nach Art. 20 (ausgeschlossene Personen) und 21 (Besorgnis der Befangenheit) des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen sind, ist ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes als Vorsitzender zu berufen (§ 3 Abs. 4 BayGaV).
Zur Übernahme dieses Ehrenamtes hat sich Herr Stefan Puschmann – CIS HypZert (F) und Dipl.-Ing. (FH) Bauingenieurwesen – bereit erklärt.
Herr Puschmann leitet in seinem Hauptberuf den Bereich Kredit Marktfolge / Bausachverständige bei der Sparkasse Nürnberg und gehört dem Gutachterausschuss bereits seit 2019 als ehrenamtlicher Gutachter an.
Es wird daher vorgeschlagen,
Herrn Stefan Puschmann als stellvertretenden Vorsitzenden nach § 3 Abs. 4 BayGaV
sowie als ehrenamtlichen Gutachter für vier Jahre zu berufen.
Herr F.-Michael Hecke, seit 1993 ehrenamtliches Mitglied im Gutachterausschuss, hat im Zusammenhang mit der Beendigung seiner beruflichen Funktion um Abberufung aus dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Nürnberg gebeten.
Es wird daher vorgeschlagen,
Herrn F.-Michael Hecke aus dem Gutachterausschuss abzuberufen.