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← Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit (06.07.2022)

Beschlussvorlage

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Großgründlach Sicherheit & Ordnung

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Anlage zur Anmeldung vom 13.05.2022 zur Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirt-

schaft und Arbeit (Sitzungsdatum 06.07.2022)

Betreff: Freiwillige Feuerwehr Nürnberg – Großgründlach hier: Bestätigung des Kommandanten und seines Stellvertreters

Sachverhalt:

Der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg – Großgründlach, Herr Max Pongratz, wurde zuletzt am 10.02.2019 auf sechs Jahre gewählt. Der stellvertretende Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg – Großgründlach, Herr Oliver Kraus, wurde zuletzt am 31.01.2016 gewählt. Seine sechsjährige Wahlperiode endete mit Ablauf des 30.01.2022.

Herr Pongratz trat aus persönlichen Gründen vorzeitig von seinem Amt zurück.

Seitens der Stadt Nürnberg war daher für diese Funktionen eine Neuwahl anzuberaumen.

In einer Dienstversammlung am 29.04.2022 wurde Herr Alexander Müller zum Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg – Großgründlach gewählt. Der Gewählte hat die Wahl angenommen. Seine sechsjährige Wahlperiode läuft ab dem 29.04.2022.

Außerdem wurde in selbiger Dienstversammlung Herr Oliver KRAUS erneut zum stellver-

tretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg – Großgründlach ge-

wählt. Der Gewählte hat die Wahl angenommen. Seine sechsjährige Wahlperiode läuft ab dem 29.04.2022.

Nach Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) wird der Feuerwehrkommandant von den Feuerwehrdienstleistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Feuerwehrkommandant kann nur werden, wer die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BayFwG erfüllt. Gleichfalls bedarf der Gewählte gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten nach Art. 8 Abs. 5 Satz 2 BayFwG hinsichtlich des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten entsprechend.

§ 7 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum BayFwG (AVBayFwG) konkretisiert unter anderem die an den Kommandanten zu stellenden fachlichen Voraussetzungen (erfolgreicher Lehrgangsbesuch).

Soweit im Einzelfall erforderliche Lehrgänge noch nicht besucht werden konnten, lässt Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayFwG die ausnahmsweise Bestätigung zu, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende die Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird. Gemäß Nr. 8.2.2 der Bek. des StMI zum Vollzug des BayFwG (VollzBekBayFwG) soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten.

Der Kommandant, Herr Alexander Müller, muss noch an dem Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ teilnehmen. Ansonsten erfüllt er die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 und 4 BayFwG.

Die Gewählten ist nach Auffassung von FW auch aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse und Erfahrungen sowie ihrer Persönlichkeit zur Wahrnehmung der ihnen durch Wahl verliehenen Führungsfunktion geeignet.

FW schlägt daher vor, dem Kommandanten sowie seinem Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr Nürnberg - Großgründlach die für deren Amtsführung notwendige Bestätigung zu erteilen. Im Fall des Kommandanten, Herrn Alexander Müller, unter der auflösenden Bedingung, dass er den o.g. noch erforderlichen Lehrgang innerhalb einer Frist von einem Jahr, gerechnet ab dem Zugang der Bestätigungsverfügung, erfolgreich absolviert.

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