Haushaltssperre

← Sitzung des Stadtrates (20.07.2022)

Änderungssatzung KiJuKriGebS Version JDPM AnmRA

Anlage · 30.06.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Jugendhilfeausschuss Haushalt & Finanzen Soziales & Gesundheit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Beilage 2.2

zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 30.06.2022

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Einrichtungen der Krisenhilfe der Stadt Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeKrisenGebS – KiJuKriGebS) vom 21. Mai 2003 (Amtsblatt S. 256), zuletzt geändert durch Satzung vom 16. März 2018 (Amtsblatt S. 119)

Vom ……………………………….

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) und auf Grund von § 90 Abs. 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), folgende Satzung:

Art. 1

  1. § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Gebühren

Die Stadt Nürnberg erhebt für die Benutzung folgender Einrichtungen der Krisenhilfe (Kinder- und Jugendnotdienst; § 1 Nr. 2 KiJuWoS) Gebühren für: 1. Jugendschutzstelle Nürnberg sowie 2. Kindernotwohnung Nürnberg

mit ihren Außenstellen.

Für die Benutzung der Einrichtung Sleep-In der Krisenhilfe werden keine Gebühren nach dieser Satzung erhoben.“

  1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gebührensätze betragen für: 1. die Jugendschutzstelle 438,-- Euro täglich; 2. die Kindernotwohnung 396,-- Euro täglich.“

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ist am Aufnahmetag eine Verweildauer von weniger als drei Stunden gegeben, wird für den Aufnahmetag nur eine Gebühr in Höhe von 55,-- Euro in der Jugendschutzstelle nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 50,-- Euro in der Kindernotwohnung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 erhoben.“

Art. 2

Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.

Download ↓