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Änderungssatzung KiJuWoS Version JDPM V1 AnmRA

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Beilage 1.2

zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 30.06.2022

Satzung zur Änderung der Satzung für die Einrichtungen „Wohnen in der Kinder- und Jugendhilfe“ sowie „Krisenhilfe“ der Stadt Nürnberg (Kinder- und JugendhilfeWohnS –

KiJuWoS) vom 21. Mai 2003 (Amtsblatt S. 257)

Vom ……........................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) folgende Satzung:

Art. 1

  1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 Buchst. a wird das Wort „Erziehungseinrichtung“ durch das Wort „Einrichtung“ und werden die Worte „einer Außenstelle“ durch die Worte „seinen Außenstellen“ ersetzt.

b) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. den Kinder- und Jugendnotdienst Reutersbrunnenstraße 34 mit seinen Außenstellen als Einrichtung der Krisenhilfe mit

a) der Kindernotwohnung, b) der Jugendschutzstelle zur Unterbringung (Inobhutnahme) von Kindern und Jugendlichen im Rahmen vorläufiger Maßnahmen zu deren Schutz;“

c) Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3. die Einrichtung Sleep-In als niedrigschwelliges Angebot (Notschlafstelle) für junge Menschen ab 14 Jahren bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.“

  1. § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5

Heimordnung

Das Zusammenleben in den Einrichtungen unter Beachtung der Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen sowie der Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzeptes zum Schutz vor Gewalt sowie das Vorhandensein von geeigneten Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung und der Möglichkeit der

Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung wird durch Heimordnungen geregelt.“

  1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Rückkehr in die Herkunftsfamilie“ durch die Worte „Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten“ ersetzt.

  2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Eine Haftung der Stadt wegen eventueller Verletzung der Aufsichtspflicht bleibt unberührt.“

Art. 2

Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.

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