SYNOPSE
Betriebssatzung für Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg
(StadtentwässerungUmweltanalytikBetriebsS – SUNBS)
| Fassung Vom 15. Dezember 1995 (Amtsblatt S. 519), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. November 2016 (Amtsblatt S. 359) | Änderung |
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| § 5 Zuständigkeit des Werkausschusses (1) Der Werkausschuß kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Werkausschuß ist als vorberatender Ausschuß in allen Angelegenheiten von Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg tätig, die dem Beschluß des Stadtrates unterliegen. (3) Der Werkausschuß entscheidet als beschließender Ausschuß über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Oberbürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über: 1. Erlaß einer Geschäftsanweisung für die Werkleitung; 2. Projektgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 1,5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 10 %, mindestens aber 750.000,-- Euro; 3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 750.000,-- Euro übersteigen; 4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 250.000,-- Euro übersteigen; | § 5 Zuständigkeit des Werkausschusses (1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten von Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg tätig, die dem Beschluss des Stadtrates unterliegen. (3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Oberbürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über: 1. Erlass einer Geschäftsanweisung für die Werkleitung; 2. Projektgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 1,5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 10 %, mindestens aber 750.000,-- Euro; 3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 750.000,-- Euro übersteigen; 4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 250.000,-- Euro übersteigen; |
| 5. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu sowie sonstige Liegenschaftsangelegenheiten aller Art (z. B. Erwerb, Veräußerung, Belastungen, grundstücksgleiche Rechte, Versteigerungen, Enteignungen, Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse), wenn der Geschäftswert im Einzelfall 500.000,- - Euro übersteigt; 6. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 250.000,-- Euro überschreiten; 7. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Wert 250.000,-- Euro (VOL und VOF) bzw. 500.000,-- Euro (VOB) und bei besonderen Leistungen 100.000,-- Euro übersteigt (bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten die selben Wertgrenzen); 8. Erlaß von Forderungen und Abschluß von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 50.000,-- Euro beträgt; 9. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozeß), soweit der Streitwert mehr als 50.000,-- Euro im Einzelfall beträgt; 10. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist 11.den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluß festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden. | 5. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu sowie sonstige Liegenschaftsangelegenheiten aller Art (z. B. Erwerb, Veräußerung, Belastungen, grundstücksgleiche Rechte, Versteigerungen, Enteignungen, Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse), wenn der Geschäftswert im Einzelfall 500.000,- - Euro übersteigt; 6. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen im Rahmen der Kreditermächtigung für betriebliche Zwecke, soweit sie den Betrag von 250.000,-- Euro überschreiten; 7. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Wert 250.000,-- Euro (VOL und VOF) bzw. 500.000,-- Euro (VOB) und bei besonderen Leistungen 200.000,-- Euro übersteigt (bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten die selben Wertgrenzen); 8. Erlass von Forderungen und Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 50.000,-- Euro beträgt; 9. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 50.000,-- Euro im Einzelfall beträgt; 10. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist 11.den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden. |
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