Satzung der Stadt Nürnberg für das
Labor für Umweltanalytik
(Umweltanalytiklaborsatzung – UALS)
Vom .................................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) folgende Satzung:
Inhaltsübersicht: § 1 Labor für Umweltanalytik als öffentliche Einrichtung § 2 Leistungsumfang § 3 Qualitätssicherung § 4 Dateneinsicht § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Labor für Umweltanalytik als öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Nürnberg unterhält als öffentliche Einrichtung ein Labor für Umweltanalytik.
(2) Die Leistungen des Labors für Umweltanalytik können von Gemeindeangehörigen und Gemeindefremden in Anspruch genommen werden, soweit neben der Leistungserbringung für Dienststellen und Eigenbetriebe der Stadt Nürnberg (Pflichtaufgaben) zusätzliche freie Kapazitäten verfügbar sind.
§ 2
Leistungsumfang
(1) Die Leistungen des Labors für Umweltanalytik werden erbracht auf Grund von 1. Beschlüssen des Stadtrats und seiner Ausschüsse; 2. Aufträgen von Dienststellen und Eigenbetrieben der Stadt; 3. Aufträgen von Dritten nach Entscheidung durch die Werkleitung; 4. Aufträgen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit.
(2) Das Labor für Umweltanalytik erbringt Leistungen (Probenahmen, Analysen, Berichte bzw. Expertisen) in folgenden Bereichen:
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- Abwässer, Klärschlämme, Industrieabwässer und Betriebsmittel; 2. Trinkwasser, Badebeckenwasser, Badewässer und Prozesswässer; 3. Gebäudeschadstoffe und Innenraumluft; 4. Boden und Altlasten; 5. Deponieüberwachung und Abfalldeklaration; 6. Gewässer- und Grundwasserschutz; 7. Immissionen und Gefahrstoffmessungen.
(3) Das Labor für Umweltanalytik kann in begründeten Fällen (Gerätedefekte, Ressourcenmangel, nicht im eigenen Haus etablierte Prüfmethoden, etc.) Leistungen im Unterauftrag an fachlich geeignete Partnerlabore vergeben.
(4) Die Stadt und das Personal des Eigenbetriebes Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg haften für Schäden, die bei der Durchführung von anderen als Pflichtaufgaben nach dieser Satzung entstehen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso haftet die Stadt bei Schäden aus Verzug nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 3
Qualitätssicherung
(1) Das Labor für Umweltanalytik ist verpflichtet, seine Analysen und sonstigen Dienstleistungen unparteilich und vertraulich durchzuführen.
(2) Das Labor für Umweltanalytik ist bei der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) gemäß DIN EN ISO 17025 in der jeweils geltenden Fassung als Prüflaboratorium akkreditiert.
(3) Die Akkreditierung gilt für den in der Urkundenanlage aufgeführten Akkreditierungsumfang. Für definierte Untersuchungsbereiche ist das Labor für Umweltanalytik zertifiziert oder notifiziert.
(4) Bei der Vergabe von Unteraufträgen gemäß § 2 Abs. 3 ist das Labor für Umweltanalytik gegenüber seinen Auftraggebern für die fachliche Qualität der Prüfergebnisse des Unterauftragnehmers verantwortlich. Das Labor für Umweltanalytik verifiziert dazu regelmäßig die erforderlichen Akkreditierungen bzw. Zulassungen seiner Unterauftragnehmer.
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§ 4
Dateneinsicht
(1) Öffentliche Daten (z. B. Immissions-Messungen, Zustand der Fließgewässer, u. a.) können von Interessenten in den Räumen der Verwaltung des Eigenbetriebs eingesehen werden. (2) Kundendaten werden hingegen als geschützte Informationen angesehen und müssen vertraulich behandelt werden, sofern nicht abweichende Vereinbarungen mit dem Kunden getroffen wurden.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Nürnberg für das Labor für Umweltanalytik (UmweltanalytiklaborS – UALS) vom 1. August 2002 (Amtsblatt S. 466, ber. S. 531), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Juni 2013 (Amtsblatt S. 196), außer Kraft.