SYNOPSE
Satzung der Stadt Nürnberg für das
Labor für Umweltanalytik
(Umweltanalytiklaborsatzung – UALS)
| Vom 01. August 2002 (Amtsblatt S. 466, ber. S. 531), zuletzt geändert durch Satzung vom 07. Juni 2013 (Amtsblatt S. 196) | Neufassung Vom ................................. |
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| Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) folgende Satzung: | Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) folgende Satzung: |
| Inhaltsübersicht: § 1 Labor für Umweltanalytik als öffentliche Einrichtung § 2 Leistungsumfang § 3 Dateneinsicht § 4 Überlassen von Gerätschaften § 5 In-Kraft-Treten | Inhaltsübersicht: § 1 Labor für Umweltanalytik als öffentliche Einrichtung § 2 Leistungsumfang § 3 Qualitätssicherung § 4 Dateneinsicht § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| § 1 Labor für Umweltanalytik als öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Nürnberg unterhält als öffentliche Einrichtung ein Labor für Umweltanalytik. (2) Die Leistungen des Labors für Umweltanalytik können von Gemeindeangehörigen und Gemeindefremden in Anspruch genommen werden, soweit neben den Pflichtaufgaben zusätzliche freie Kapazitäten verfügbar sind. | § 1 Labor für Umweltanalytik als öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Nürnberg unterhält als öffentliche Einrichtung ein Labor für Umweltanalytik. (2) Die Leistungen des Labors für Umweltanalytik können von Gemeindeangehörigen und Gemeindefremden in Anspruch genommen werden, soweit neben der |
| Leistungserbringung für Dienststellen und Eigenbetriebe der Stadt Nürnberg (Pflichtaufgaben) zusätzliche freie Kapazitäten verfügbar sind. | |
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| § 2 Leistungsumfang (1) Dem Kunden stehen zentrale Ansprechpartner auf der Ebene der Sachgebietsleitungen zur Bearbeitung von Aufträgen (Fachfragen oder chemisch- analytische Aufgabenstellungen) zur Verfügung. (2) Die Leistungen des Labors für Umweltanalytik werden erbracht auf Grund von 1. Beschlüssen des Stadtrats und seiner Ausschüsse; 2. Aufträgen von Dienststellen und Eigenbetrieben der Stadt; 3. Aufträgen von Dritten nach Entscheidung durch die Werkleitung; 4. Aufträgen im Rahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit (3) Das Labor für Umweltanalytik ist bei der DAkkS GmbH (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) akkreditiert und besitzt die Kompetenz nach DIN EN ISO 17025, Prüfungen im Bereich Biologie und Chemie durchzuführen. Für definierte Untersuchungsbereiche ist das Labor für Umweltanalytik zertifiziert oder notifiziert. Das Labor für Umweltanalytik erbringt dabei Leistungen in folgendem Umfang: 1. Untersuchung und Begutachtung von Wasser: a) Trinkwasseruntersuchungen (Probenahme und Analytik) und Beratung von Verbrauchern hinsichtlich der Trinkwasserqualität (zugelassene Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 in der jeweils gültigen Fassung), b) Untersuchung von Grund- und Rohwasser (Zulassung AQS 05/068/99), c) Oberflächenwasser- und Fließgewässerüberwachung, d) Untersuchung von Beobachtungspegeln und Sickerwasser (Zulassung AQS B5/087/12), e) Überwachung der Badewasserqualität in öffentlichen und gewerblichen Bädern; 2. Leistungen für die Abwasserbeseitigung der Stadt: a) Untersuchung von Abwasser und Klärschlamm für die Eigenüberwachung von Abwasserreinigungsanlagen, Regenüberlaufbecken und Kanalisation, b) Untersuchung von Abwasser und Klärschlamm für den Betrieb der Abwasserreinigungsanlagen (Prozessanalytik), c) Untersuchung von Industrieabwasser im Rahmen der satzungsgemäßen Industrieabwasserkontrolle, | § 2 Leistungsumfang (1) Die Leistungen des Labors für Umweltanalytik werden erbracht auf Grund von 1. Beschlüssen des Stadtrats und seiner Ausschüsse; 2. Aufträgen von Dienststellen und Eigenbetrieben der Stadt; 3. Aufträgen von Dritten nach Entscheidung durch die Werkleitung; 4. Aufträgen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit. (2) Das Labor für Umweltanalytik erbringt Leistungen (Probenahmen, Analysen, Berichte bzw. Expertisen) in folgenden Bereichen: 1. Abwässer, Klärschlämme, Industrieabwässer und Betriebsmittel; 2. Trinkwasser, Badebeckenwasser, Badewässer und Prozesswässer; 3. Gebäudeschadstoffe und Innenraumluft; 4. Boden und Altlasten; 5. Deponieüberwachung und Abfalldeklaration; 6. Gewässer- und Grundwasserschutz; 7. Immissionen und Gefahrstoffmessungen. (3) Das Labor für Umweltanalytik kann in begründeten Fällen (Gerätedefekte, Ressourcenmangel, nicht im eigenen Haus etablierte Prüfmethoden, etc.) Leistungen im Unterauftrag an fachlich geeignete Partnerlabore vergeben. |
| d) Betrieb der Fließgewässermessstationen der ARGE Gewässerschutz Obere Regnitz (Zulassung AQS B5/087/12); 3. Untersuchungen von Boden: a) Untersuchung von Böden, Sedimenten und Altlastenverdachtsflächen (Zulassung AQS B5/024/03), b) Untersuchung von Boden, Abfallgut und Materialproben, c) Untersuchung von pflanzlichen und anderen biologischen Materialien (Bio- Indikatoren); 4. Untersuchung und Begutachtung von Luftverunreinigungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes i. d. F. d. Bek. vom 26. September 2002 in der jeweils geltenden Fassung: a) Betrieb von festen Luftmessstationen, b) Betrieb von mobilen Luftmesseinheiten, c) Kommunaler Luftinformationsdienst; 5. Untersuchung und Begutachtung von Gebäuden: a) Untersuchung von Luftschadstoffen in Innenräumen, von Baumaterialien und von Produkten der Bauchemie, b) Beratung in Fragen der Schadstoffbelastung von Gebäuden; 6. Sonstige Untersuchungen, Begutachtungen und Beratungsleistungen: a) nach der Gebührensatzung der Stadt Nürnberg für das Labor für Umweltanalytik, b) Erfassung und Überwachung der von Deponien ausgehenden Umweltgefahren, c) Beratung im Zuge der Bauleitplanung und der Umweltverträglichkeitsprüfung, d) Untersuchung und Begutachtung von Abwasser (Zulassung AQS 05/068/99) und Klärschlamm (BY 56); 7. Messungen am Arbeitsplatz nach Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung; 8. Untersuchungen in Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden a) Beratung und Zusammenarbeit im Arbeitskreis Katastrophenschutz, b) Rufbereitschaft bei Krisensituationen auf Anforderung der Feuerwehr oder Polizei. (4) Die Stadt und das Personal des Eigenbetriebes Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg haften für Schäden, die bei der Durchführung von anderen als Pflichtaufgaben nach dieser Satzung entstehen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für das Überlassen von Gerätschaften gemäß § 4. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des | (4) Die Stadt und das Personal des Eigenbetriebes Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg haften für Schäden, die bei der Durchführung von anderen als Pflichtaufgaben nach dieser Satzung entstehen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der |
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| Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso haftet die Stadt bei Schäden aus Verzug nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. | Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso haftet die Stadt bei Schäden aus Verzug nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. |
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| § 3 Qualitätssicherung (1) Das Labor für Umweltanalytik ist verpflichtet, seine Analysen und sonstigen Dienstleistungen unparteilich und vertraulich durchzuführen. (2) Das Labor für Umweltanalytik ist bei der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) gemäß DIN EN ISO 17025 in der jeweils geltenden Fassung als Prüflaboratorium akkreditiert. (3) Die Akkreditierung gilt für den in der Urkundenanlage aufgeführten Akkreditierungsumfang. Für definierte Untersuchungsbereiche ist das Labor für Umweltanalytik zertifiziert oder notifiziert. (4) Bei der Vergabe von Unteraufträgen gemäß § 2 Abs. 3 ist das Labor für Umweltanalytik gegenüber seinen Auftraggebern für die fachliche Qualität der Prüfergebnisse des Unterauftragnehmers verantwortlich. Das Labor für Umweltanalytik verifiziert dazu regelmäßig die erforderlichen Akkreditierungen bzw. Zulassungen seiner Unterauftragnehmer. | |
| § 3 Dateneinsicht Öffentliche Daten können von Interessenten in den Räumen der Verwaltung des Eigenbetriebs eingesehen werden | § 4 Dateneinsicht (1) Öffentliche Daten (z. B. Immissions-Messungen, Zustand der Fließgewässer, u. a.) können von Interessenten in den Räumen der Verwaltung des Eigenbetriebs eingesehen werden. (2) Kundendaten werden hingegen als geschützte Informationen angesehen und müssen vertraulich behandelt werden, sofern nicht abweichende Vereinbarungen mit dem Kunden getroffen wurden. |
| § 4 Überlassen von Gerätschaften Auf Antrag können Gerätschaften des Labors für Umweltanalytik von Dritten gemäß den dieser Satzung beiliegenden Überlassungsbedingungen (Anlage) benutzt werden. Die Überlassungsbedingungen sind Bestandteil dieser Satzung. | |
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| § 5 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Nürnberg für das Chemische Untersuchungsamt vom 15. Juni 1993 (Amtsblatt S. 229), geändert durch Satzung vom 16. November 1995 (Amtsblatt S. 473), außer Kraft. * Tag der Bekanntmachung: 07.08.2002 | § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Nürnberg für das Labor für Umweltanalytik (UmweltanalytiklaborS – UALS) vom 1. August 2002 (Amtsblatt S. 466, ber. S. 531), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Juni 2013 (Amtsblatt S. 196), außer Kraft. |