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Satzungsentwurf

Anlage · 07.04.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Umwelt & Klima

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung der Stadt Nürnberg über

Begrünung baulicher Anlagen und unbebauter Flächen

(Begrünungssatzung – BegrS)

Vom ........................................

Die Stadt Nürnberg erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) und Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588) zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich § 2 Ziel der Satzung § 3 Begrünung unbebauter Flächen § 4 Begrünung von Flachdächern § 5 Begrünung von Außenfassaden § 6 Nachweise, Fristen § 7 Abweichungen § 8 Ordnungswidrigkeiten § 9 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

§ 1

Geltungs- und Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet für die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke und für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Sie gilt nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

(2) Weitergehende Anforderungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch bleiben unberührt.

(3) Die Belange des Brand- und Denkmalschutzes sind zu berücksichtigen.

§ 2

Ziel der Satzung

Die Satzung bezweckt aus städtebaulichen, stadtgestalterischen und stadtökologischen Gründen sowie zur Anpassung der Stadt an die Folgen des Klimawandels die Sicherstellung und Förderung einer verbesserten Durchgrünung und Gestaltung der Baugrundstücke und der baulichen Anlagen. Dabei steht eine intensive Durchgrünung und eine qualitätsvolle Freiflächengestaltung im Sinne der Gestaltung und Erhaltung des Ortsbildes sowie eines klimaangepassten, gesunden Wohn- und Arbeitsumfeldes im Vordergrund.

§ 3

Begrünung unbebauter Flächen

(1) Die nicht überbauten Flächen einschließlich der unterbauten Freiflächen der bebauten Grundstücke sind vollständig zu begrünen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Es sind standortgerechte Gehölze zu verwenden. Vorhandene Gehölzbestände sind dabei vorrangig zu erhalten.

(2) Nicht zulässig sind nicht oder nur geringfügig bepflanzte Schottergärten.

(3) Je 200 m² unbebauter und/oder unterbauter Fläche ist mindestens ein standortgerechter Baum mit 18-20 cm Stammumfang zu pflanzen. Die Mindestpflanzqualität von Sträuchern und Hecken ist: Höhe 80-100 cm.

(4) Bestehende Bäume und Hecken werden auf das Soll nach Abs. 3 angerechnet, wenn Sie den Anforderungen von Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 und 2 entsprechen und dauerhaft erhalten werden können.

(5) Zuwege und Zufahrten sind auf das erforderliche Maß zu beschränken. Sie sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen, soweit es die Art der Nutzung, Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit zulassen. Das Niederschlagswasser von diesen Flächen ist – soweit keine Gründe des technischen Umweltschutzes dagegensprechen – in Vegetationsflächen einzuleiten.

(6) Vorgärten sind zu begrünen und dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerfläche genutzt werden. Zwischen befestigten Flächen und der öffentlichen Verkehrsfläche muss ein bepflanzter Streifen mit einer Breite von 50 cm angelegt werden.

(7) Tiefgaragen sind mit einem fachgerechten Bodenaufbau herzustellen und einer mindestens 0,80 m starken Vegetationstragschicht zu überdecken. Auf Tiefgaragen ist je 100 m² Fläche ein Baum nach Abs. 3 in einer mindestens 1,2 m starken Vegetationstragschicht vorzusehen.

(8) Die Begrünung ist auf Dauer fachgerecht zu unterhalten und bei Verlust oder Abgang zu ersetzen.

§ 4

Begrünung von Flachdächern

(1) Flachdächer und Dächer von Gebäuden mit einer Neigung bis zu 20° sind ab einer Gesamtfläche von 50 m² mit einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung auszustatten. Dies gilt auch für Dächer von Tiefgaragenzufahrten. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren und befestigte Flächen sind so zu konzipieren, dass sie eine Dachbegrünung nicht behindern (Kombinationslösung). Die Vegetationstragschicht muss mindestens 15 cm stark sein. Auf Vorhabengrundstücken mit einer Dichte (GRZ) von mehr als 0,8 ist zu prüfen, ob aus stadtklimatischen Gründen Begrünung ganz- oder teilflächig Vorrang vor technischen Anlagen oder Anlagen zur Nutzung der Solarenergie auf dem Dach genießen soll.

(2) Flachdächer von Carports, Garagen, Müllgebäuden, Gartenhäusern und sonstigen Nebengebäuden oder -anlagen sind ab einer jeweiligen Gesamtfläche von 30 m² ganzflächig mit einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung auszustatten und konstruktiv entsprechend auszubilden. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 6 cm stark sein.

(3) Die Begrünung ist auf Dauer fachgerecht zu unterhalten und bei Verlust oder Abgang zu ersetzen.

§ 5

Begrünung von Außenfassaden

(1) Fassaden und Fassadenabschnitte von Gebäuden, die auf einer Länge von über 3 m keine Fenster- oder Türöffnungen aufweisen sowie Mauern und geschlossenen Einfriedungen über 2 m Höhe sind mit Spalier- oder Klettergehölzen flächig zu begrünen. Dies gilt nicht für Tiefgarageneinfahrten. Mindestens alle 1,50 m ist eine Kletterpflanze zu pflanzen.

(2) Einhausungen von Müll- und Abfallbehältern oder vergleichbarer Anlagen über 2 m Höhe sind mit hochwachsenden Gehölzen oder Klettergehölzen wirksam einzugrünen.

(3) Anlagen zur solaren Energienutzung genießen an Fassaden Vorrang. Auf Vorhabengrundstücken mit einer Dichte (GRZ) von mehr als 0,8 ist zu prüfen, ob aus stadtklimatischen Gründen Begrünung ganz- oder teilflächig Vorrang vor technischen Anlagen oder Anlagen zur Nutzung der Solarenergie an Fassaden genießen soll.

(4) Die Begrünung ist auf Dauer fachgerecht zu unterhalten und bei Verlust oder Abgang zu ersetzen.

§ 6

Nachweise, Fristen

(1) Bei erlaubnis- und genehmigungspflichtigen Vorhaben sind für die Begrünung der unbebauten Flächen ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan, für die Begrünung von Flachdächern und Außenfassaden die erforderlichen Nachweise, Berechnungen und Pläne zusammen mit den Antragsunterlagen vorzulegen.

(2) Die Begrünung nach den §§ 3, 4 und 5 ist innerhalb von neun Monaten nach Herstellung des Gebäudes oder der Anlage herzustellen. Die Begrünung gilt als hergestellt, wenn die Fläche mit Pflanzsubstrat bedeckt ist und die Pflanzen gesetzt wurden.

§ 7

Abweichungen

(1) Von den Vorschriften dieser Satzung sollen Abweichungen insbesondere von den Regelungen der §§ 3 bis 5 ermöglicht werden, wenn das konkrete Vorhaben die Ziele aus § 2 auf andere geeignete Weise erreicht.

(2) Bei der Errichtung von Wohnbauvorhaben mit weniger als 3 Wohneinheiten genügt für Baumpflanzungen nach § 3 ein Stammumfang von 10/12 cm.

(3) Aus Gründen des Brandschutzes sowie für Baudenkmäler und in Ensembles ist auf Antrag eine Abweichung zu erteilen, wenn gewichtige Gründe des Brand- oder Denkmalschutzes einer Begrünung entgegenstehen.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 nicht überbaute Flächen nicht oder nicht rechtzeitig dem Freiflächengestaltungsplan entsprechend begrünt und bepflanzt, 2. entgegen § 3 Abs.6 Vorgärten als Arbeits- oder Lagerflächen nutzt, 3. entgegen § 3 Abs. 8 die Begrünung nicht auf Dauer fachgerecht unterhält oder sie bei Verlust oder Abgang nicht ersetzt, 4. entgegen § 4 Abs. 1 und 2 Dachflächen nicht oder nicht rechtzeitig den Nachweisen und Plänen entsprechend begrünt, 5. entgegen § 4 Abs. 3 die Begrünung von Dachflächen nicht auf Dauer fachgerecht unterhält oder sie bei Verlust oder Abgang nicht ersetzt, 6. entgegen § 5 Abs. 1 Fassaden, Mauern oder geschlossenen Einfriedungen nicht oder nicht rechtzeitig den Plänen entsprechend begrünt, 7. entgegen § 5 Abs. 2 Einhausungen nicht oder nicht rechtzeitig begrünt, 8. entgegen § 5 Abs. 4 die Begrünung nicht auf Dauer fachgerecht unterhält oder sie bei Verlust oder Abgang nicht ersetzt.

§ 9

Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2022 in Kraft.

(2) Die Pflicht zur Begrünung von unbebauten Flächen (§ 3) gilt nicht für die unbebauten Flächen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits bebauten Grundstücken. Der tatsächlichen Bebauung steht eine genehmigte oder erlaubte Bebauung gleich. Grundstücke, die nur geringfügig bebaut, deren Bebauung also erheblich unter dem Maß der zulässigen Bebauung liegt, gelten als unbebaut.

(3) Die Pflicht zur Begrünung von Flachdächern (§ 4) und Außenfassaden (§ 5) gilt nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bestehende Gebäude und Anlagen sowie für solche Gebäude und Anlagen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits eine Erlaubnis oder Genehmigung vorliegt.

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