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Sachverhalt

Anlage · 07.04.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Höfen Ferienausschuss Wohnen & Bauen Umwelt & Klima Soziales & Gesundheit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung der Stadt Nürnberg über

Begrünung baulicher Anlagen und unbebauter Flächen

(Begrünungssatzung – BegrS)

Erläuterung:

Der Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 02.05.2019 „Artenvielfalt in der Stadt fördern: Steingärten eindämmen“ wird hier behandelt, weil nicht oder nur geringfügig bepflanzten Schottergärten nach der vorgeschlagenen Begrünungssatzung für nicht zulässig erklärt werden.

Die SPD Stadtratsfraktion hat mit ihrem Antrag vom 09.03.2021 „Für mehr Grün – Möglichkeiten der Bayerischen Bauordnung für Freiflächengestaltungssatzungen nutzen“ die Behandlung des Themas beantragt.

Mit einer Begrünungssatzung (BegrS) soll in Nürnberg eine angemessene Durchgrünung und Gestaltung der neu zu bebauenden Baugrundstücke sowie der neuen baulichen Anlagen sichergestellt und gefördert werden, um eine qualitätvolle Stadtgestaltung zu sichern. Die positive ortgestalterische Wirkung von Begrünungsmaßnahmen soll in besonderer Weise gestärkt werden. Zudem ist Ziel, die Anpassung an den Klimawandel zu beschleunigen, sommerlicher Überhitzung vorzubeugen und die Leistungsfähigkeit von Natur und Landschaft auch im besiedelten Bereich zu stärken. Eine gute Durchgrünung und qualitätsvolle Freiflächengestaltung dienen dem gesunden Wohn- und Arbeitsumfeld und einem attraktiven Ortsbild und leisten einen aktiven Beitrag zur Klimaanpassung und zum Klimaschutz.

Mit der Begrünungssatzung soll die Stadt Nürnberg in ihrer Grün- und Freiraumqualität gestärkt werden. Dies geschieht beispielsweise über Regelungen für die Bepflanzung der Vorgärten, Tiefgaragen und sonstigen Freiflächen sowie für die Begrünung der Dächer und Fassaden von Gebäuden und Anlagen. Flächen sollen unter Berücksichtigung der vorhandenen Gehölzbestände mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Dabei sind standortgerechte Gehölzarten zu verwenden. Ebenso sind Dach- und Fassadenbegrünungsmaßnahmen geregelt.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO sind die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 BayBO an die Begrünung der Grundstücke grundsätzlich nicht zu prüfen, es sei denn, es gibt eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 BayBO, also eine städtische Satzung, wie z.B. die Kinderspielplatzsatzung oder die hier gegenständliche Begrünungssatzung.

Erweiterte Satzungsermächtigungen aufgrund der Novelle der BayBO 2021: Das Planungs- und Baureferat hat im Ferienausschuss am 03.03.2021 über die Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO) berichtet, die am 01.02.2021 in Kraft getreten ist.

Mit der Novellierung der Bayerischen Bauordnung 2021 können Kommunen nun auch Regelungen zur Begrünung von Gebäuden aus ortsgestalterischen Gründen erlassen. Dadurch können in Nürnberg kommunale Vorgaben zur besseren Gestaltung der privaten Grünflächen, zu Fassadenbegrünung und Dachbegrünung gemacht werden.

Grundlage hierbei bildet der geänderte Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 BayBO, wonach Gemeinden Satzungen erlassen können „1. über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, insbesondere zur Begrünung von Gebäuden […]“ sowie „5. über die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter, die Gestaltung und Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke […], dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen…“

Insbesondere können besondere gärtnerische Gestaltungen einschließlich Baumpflanzungen und die Arten der Bepflanzung bestimmt werden. Ferner kann bestimmt werden, dass zur Begrünung nicht überbauter Tiefgaragenflächen ein Mindestmaß an Erdüberdeckung aufzubringen ist. Zudem können zur äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen Fassadenbegrünung und Dachbegrünung eingefordert werden. Aus Gründen der Ortsgestaltung kann ebenfalls die Anlage von unstrukturierten Schottergärten verhindert werden.

Satzungsvorschlag Begrünungssatzung für Nürnberg (Anlage)

Der Entwurf der Begrünungssatzung zielt auf die Festlegung eines Grundanspruchs an die Begrünung und Gestaltung neu zu bebauender Baugrundstücke und baulicher Anlagen innerhalb des Stadtgebiets. Die Außenbereiche nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) bleiben dabei ebenso wie alle Gebiete mit qualifizierten Bebauungsplänen unberücksichtigt. Die Satzung gilt damit nur für die im Bebauungszusammenhang liegenden Gebiete (§ 34 BauGB).

Die Begrünungssatzung gilt aus Gründen des Bestandsschutzes nicht für bestehende Freiflächen oder bauliche Anlagen. Die Freiflächengestaltungssatzung ist allein auf Vorhaben anzuwenden, die nach Inkrafttreten der Satzung errichtet oder genehmigungspflichtig geändert werden.

In § 1 wird der Geltungsbereich der Satzung definiert und der Anwendungsbereich festgelegt. Damit soll sie Anwendung finden für die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke und für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, nicht jedoch im beplanten Innenbereich (qualifizierte Bebauungspläne) und nicht im Bereich des § 35 BauGB (Außenbereich). Die Satzung ist auf Vorhaben anzuwenden, für die nach Inkrafttreten der Satzung ein Bauantrag oder ein Antrag in einem anderen Gestattungsverfahren, das die Baugenehmigung einschließt, ein die baurechtliche Prüfung umfassender Antrag gestellt wird oder eine Vorlage im Genehmigungsfreistellungverfahren oder zur Genehmigungsfiktion erfolgt sowie bei Bauvorhaben, die verfahrensfrei sind. Die Belange des Brand- und Denkmalschutzes sind zu berücksichtigen.

Das Ziel der Satzung (§ 2) ist die Sicherstellung und Förderung einer angemessenen Grüngestaltung der Baugrundstücke und Begrünung der baulichen Anlagen. Dabei steht eine gute Durchgrünung und eine qualitätvolle Freiflächengestaltung im Sinne der Gestaltung und Erhaltung des Ortsbildes im Vordergrund. Weitere wichtige Aspekte sind die Anpassung an den Klimawandel sowie die Sicherung eines gesunden Wohn- und Arbeitsumfeldes.

In § 3 wird die Begrünung unbebauter Flächen geregelt. Die nicht überbauten Flächen einschließlich der unterbauten Freiflächen (in der Regel Tiefgaragen) der zu bebauenden Grundstücke sind zu begrünen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Es sind standortgerechte Gehölze zu verwenden. Vorhandene, wertgebende Gehölzbestände sind dabei vorrangig zu erhalten. Die Begrünung ist auf Dauer fachgerecht zu unterhalten.

Nicht oder nur geringfügig bepflanzte Schottergärten sind nicht zulässig.

Die Anzahl der Bäume im Stadtgebiet soll aus stadtgestalterischen Gründen erhöht werden. Daher ist je 200 m² unbebauter und / oder unterbauter Fläche (Außenanlagenfläche AF nach DIN 277 (Teilfläche der Grundstücksfläche (GF), die nicht überbaut ist; dazu gehören auch unterbaute und überdeckte Flächen)) ein standortgerechter Baum zu pflanzen.

Die Art der Bäume (Laubbaum, Obstbaum, Nadelbaum) ist nicht eingeschränkt. Es sind soweit einschlägig- Hochstämme nach FLL Klassifizierung 3xv mit einem Stammumfang von 18-20 cm oder gleichwertig zu pflanzen,

Hecken und Büsche sollen eine Mindestwuchshöhe bei Pflanzung von 80-100 cm haben. Zu bevorzugen sind Gehölze, die einem artenreichen Spektrum von Flora und Fauna dienlich sind. In den Regelungen zu Abweichungen wird ein Sondertatbestand für kleine Wohnbauvorhaben („Häuslebauer“) eingeführt, der für diese Fälle auch geringere Wuchsmaße (10/12) zulässt.

Bestehende Bäume sind soweit möglich zu erhalten und dürfen, wenn sie dauerhaft erhalten werden, auf die Pflanzanforderungen angerechnet werden.

Zuwege und Zufahrten sind auf das erforderliche Maß zu beschränken. Sie sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen, soweit es die Art der Nutzung, Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit zulassen. Das Niederschlagswasser von diesen Flächen ist in Vegetationsflächen einzuleiten.

Vorgärten sind zu begrünen und dürfen nicht als Stellplatz-, Arbeits- oder Lagerfläche genutzt werden. Der Bereich zwischen der Gehwegkante oder einer Straßenbegrenzungslinie und der Baulinie/Baugrenze bzw. tatsächlicher Bebauung (Vorgartenzone) ist also zu begrünen und darf nicht als Arbeits- oder Lagerfläche genutzt werden. Zwischen notwendigen befestigten Flächen in Gärten und der öffentlichen Verkehrsfläche muss ein bepflanzter Streifen von 50 cm Breite angelegt werden. Dieser Streifen soll den Übergang vom versiegelten öffentlichen Raum zum teilweise versiegelten privaten Raum, in der Regel den Stellplätzen auf dem Baugrundstück, stadtgestalterisch deutlich erkennbar machen. Zudem soll er der Versickerung von Regenwasser und kleinklimatischer Verbesserung dienen.

Tiefgaragen sind mit einem fachgerechten Bodenaufbau herzustellen und einer mindestens 0,80 m starken Vegetationstragschicht zu überdecken. Auf Tiefgaragen ist je 100 m² Oberfläche ein Baum in einer mindestens 1,2 m starken Vegetationstragschicht vorzusehen. Die Art der Bäume (Laubbaum, Obstbaum, Nadelbaum) ist nicht eingeschränkt. Es sind -soweit einschlägig- Hochstämme nach FLL Klassifizierung 3xv mit einem Stammumfang von 18- 20 cm oder gleichwertig zu pflanzen,

Die Begrünung ist auf Dauer fachgerecht zu unterhalten und bei Verlust oder Abgang zu ersetzen. Damit wird sichergestellt, dass trotz geringer formaler Anforderungen an die Erstpflanzung die Begrünung dauerhaft vorhandenen ist. Es genügt also nicht das einmalige Anpflanzen, die Verpflichtungen der Satzung sind dauerhaft zu erfüllen.

In § 4 wird die Begrünung von Flachdächern geregelt. Flachdächer und Dächer von Gebäuden mit einer Neigung bis zu 20° sind ab einer Gesamtfläche von 50 m² mit einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung auszustatten. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren und befestigte Flächen sind so zu konzipieren, dass sie eine Dachbegrünung nicht behindern (Kombinationslösung). In Gebieten hoher städtebaulicher Dichte (GRZ ab 0,8 nach BaunVO) überwiegt der Nutzen der kleinklimatischen Verbesserung der Begrünung so stark, dass diese vorrangig vor technischen Anlagen oder Anlagen zur Nutzung von Solarenergie errichtet werden soll.

Ebenso sollen künftig Flachdächer von Carports, Garagen, Müllgebäuden, Gartenhäusern und sonstigen Nebengebäuden oder -anlagen ab einer jeweiligen Gesamtfläche von 30 m² ganzflächig mit einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung ausgestattet werden. Das Flächenmaß ergibt sich aus analoger Anwendung des Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 g BayBO. Zudem sind damit reguläre Doppelgaragen noch nicht von der Satzung erfasst.

Die Begrünung ist auf Dauer fachgerecht zu unterhalten und bei Verlust oder Abgang zu ersetzen. Damit wird sichergestellt, dass trotz geringer formaler Anforderungen an die Erstpflanzung die Begrünung dauerhaft vorhandenen ist. Es genügt also nicht das einmalige Anpflanzen, die Verpflichtungen der Satzung sind dauerhaft zu erfüllen.

§ 5 regelt die Gestaltung von Außenfassaden von Gebäuden, welche mit Spalier- oder Klettergehölzen dauerhaft zu begrünen sind. Dies soll zu einer nachhaltigen Durchgrünung des Ortsbildes beitragen. Bewusst wird dabei die ganze Bandbreite von Begrünungen, vom Spalierobst über freie Ranker wie Efeu bis zu komplexen technischen Lösungen zugelassen. Zudem wird der aus energiepolitischer Sicht sinnvolle Vorrang von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie im Vorgriff auf die sich schnell entwickelnden Techniken geregelt. Ein „Grünprimat“ aus Gründen der Dichte wird analog der Regelungen zum Flachdach kodifiziert. Die Höhenvorgaben (2,0 m) ergeben sich aus den Regelungen des Art. 57 BayBO zur Verfahrensfreiheit.

Mit § 6 werden die erforderlichen Nachweise zur Prüfung benannt. Insbesondere sollen anhand des erforderlichen qualifizierten Freiflächengestaltungsplanes die Qualitäten und Inhalte geprüft werden können. Dieser Plan wird bereits heute regelmäßig auf Basis der Baumschutzverordnung, der Kinderspielplatzsatzung und/oder der Stellplatzsatzung gefordert, seine Erstellung ist also im Regelfall keine neue Anforderung.

Mit § 7 aufgrund Art. 63 BayBO sollen Abweichungen ermöglicht werden. Geregelt ist die oben erwähnte gebundene Abweichung für kleine Wohnbauvorhaben. Sie soll implizit gewährt werden, ohne gesonderten Antrag. Für Baudenkmäler und Ensembles wird auf Antrag eine Abweichung erteilt, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes einer Begrünung entgegenstehen. Grundsätzlich soll die Verwaltung die Ziele der Satzung erreichen, die Regelungen der §§ 3 mit 5 sollen daher einzelfallbezogen und unter Ausübung von Ermessen beurteilt werden. Abweichungen sollen mit geeigneten Kompensationen, die dem Einzelfall gerecht werden, regelmäßig gewährt werden.

Mit § 8 soll eine Ordnungswidrigkeiten-Vorschrift aufgenommen werden, um neben Art. 79 BayBO bei bewusster und fahrlässiger Zuwiderhandlung oder Nichtherstellung der Begrünungsmaßnahmen eine Sanktionsmöglichkeit zu ermöglichen.

Die Satzung soll zum 01.06.2022 in Kraft treten. Der Vollzug erfolgt in der Planprüfung über die im Umweltamt angesiedelte Prüfung der Freiflächengestaltungspläne, im Außendienst über den Außendienst der Bauordnungsbehörde. Ggf. nötige zusätzliche Personalkapazitäten zum Vollzug und zur Prüfung werden nach Prüfung der Notwendigkeit ab 2024 beantragt werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begrünungssatzung um eine örtliche Bauvorschrift nach der BayBO handelt. Die Rechtsgrundlage für diese Satzung ist Art. 81 Abs. 1 BayBO. Die Satzung kann also nur Regelungen des Bauordnungsrechts enthalten (Gestaltungsvorschriften), nicht aber auch solche des Bauplanungsrechts, wie z. B. Ausschluss und Lage von Stellplätzen oder Vorgaben zum Versiegelungsgrad der Grundstücke.

Bei Verstößen gegen Anforderungen der Freiflächengestaltungssatzung kann mit den üblichen Mitteln der Bauaufsicht eingeschritten werden (z. B. Auflagen, Anordnungen, Zwangsmittel).

Zum Sachverhalt soll in zwei Jahren erneut berichtet werden, um die Wirksamkeit der Satzung zu überprüfen.

Förderprogramm

Frage 3 des SPD-Antrages (9. März 2021):

„Die Verwaltung legt ein entsprechendes Förderprogramm auf.“

Um Anreize für die Begrünung von privaten Höfen, Vorgärten, Dächern und Fassaden zu schaffen, stehen in Nürnberg bereits Förderprogramme zur Verfügung. Neben der Möglichkeit Begrünungsmaßnahmen in den Stadterneuerungsgebieten finanziell zu unterstützen, ist Mitte 2020 ein stadtweites Förderprogramm aufgestellt worden. Somit besteht für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt die Möglichkeit der Bezuschussung privater Begrünungsmaßnahmen und gleichzeitig einen Beitrag zu Klimaanpassung in Nürnberg zu leisten. Weitere Informationen, einschl. der Antragsformulare sind unter www.initiativegruen.nuernberg.de zu finden.

Außerdem hat die Umweltverwaltung ein Förderprogramm zur Unterstützung privater Baumpflanzungen erarbeitet. Dieses war am 06.10.2021 im Umweltausschuss und startete am 01.01.2022.

Im Folgenden werden die Fragestellungen des Antrags der Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 02.05.2019 beantwortet (vgl. Anlage).

„Artenvielfalt in der Stadt fördern: Steingärten eindämmen“

  1. „In Bebauungsplänen für Neubaugebiete wird künftig festgesetzt, dass nicht baulich genutzte Freiflächen von Baugrundstücken als unversiegelte begrünte Vegetationsfläche anzulegen sind. Kies-, Schotter und ähnliche Materialschüttungen ggf. in Kombination mit darunterliegenden wasserdichten und nicht durchwurzelbaren Folien sind

hierfür unzulässig.“

Seit einigen Jahren ist mit zunehmender Tendenz die Errichtung von vermeintlich pflegeleichten und kostengünstigen Gärten und Vorgärten mit Kies- und Schotterschüttungen festzustellen. Die Entwicklung resultiert vermutlich aus dem Wunsch der Eigentümer und Einwohnerinnen saubere, nicht bzw. nur sehr spärlich bepflanzte Freiflächen vorzuhalten, die wenig Pflege- und Unterhaltsarbeiten erfordern. Dabei können erheblich nachteilige ökologische Wirkungen wie Bodenversiegelung, Hitzerückstrahlung und Rückgang der Lebensräume für Tiere und Pflanzen entstehen. Weiterhin bleiben, bei der ausschließlich auf die Pflegeintensität fokussierten Betrachtungsweise, die positiven Effekte, die Grünflächen auf die Gesundheit von Stadtbewohnern haben, teilweise unberücksichtigt.

Bisher ist in Bebauungsplansatzungen vielfach die „gärtnerische Gestaltung“ unbebauter Freiflächen festgesetzt. Der Begriff „gärtnerische Gestaltung“ ist – angesichts der deutlichen Zunahme naturferner Gärten – offensichtlich nicht ausreichend genau definiert, um auf dieser Grundlage die Versiegelung von Flächen, sowie die Entstehung von ökologisch und teilweise ästhetisch fragwürdigen Gartengestaltungen zu verhindern. Die Anpassung der Satzungstexte für die Bebauungspläne wird für sinnvoll erachtet, um den Vorgaben des BauGB Rechnung zu tragen. In § 1a BauGB „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ ist u.a. festgelegt, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen sind.

In Anbetracht des zunehmenden Trends zu stärker versiegelten und naturfernen privaten Garten- und Vorgärtenflächen mit Kies und vergleichbaren Oberflächen wird die wichtige Ausgleichsfunktion von Freiflächen reduziert. Eine Reglementierung mit Hilfe von Steuerungsinstrumenten und ein klarer Hinweis auf einzuhaltende ökologische und gestalterische

Standards wird daher als zielführend erachtet. § 9 Abs. 1 BauGB ermächtigt den Satzungsgeber (hier: Stadt Nürnberg) einschlägige Festsetzungen zu Nutzungen zu treffen. Dies kann nach jeweiliger Abwägung im Bebauungsplan durch Festsetzungen wie beispielhaft nachstehend erreicht werden:

„1. Allgemeine Wohngebiete 1.1 Freiflächen (Gartenflächen einschließlich Vorgarten) ab 100 qm Flächengröße, die nicht für sonstige zulässige Nutzungen in Anspruch genommen werden, sind gärtnerisch zu gestalten, zu begrünen und auf Dauer zu unterhalten. Versiegelungen dürfen nur in dem für die Erschließung erforderlichen Maß (Wege/Zufahrten/Terrassen) und bis zu 50 % der Gesamtfläche erfolgen.

1.2 Die Verwendung von Stein-, Kies-, Schotter- oder sonstigen Materialschüttungen in Verbindung mit dem Einbau wasserundurchlässiger Folien, bzw. sonstiger Materialien, welche die Versickerung von Niederschlagswasser behindern oder verhindern und / oder die Bodenfunktionen beeinträchtigen oder schädigen sind grundsätzlich nicht zulässig. Möglich ist die Einbringung natürlicher Materialien wie Rohboden, Schotter und Kies zur Schaffung von Sonderstandorten mit dem Ziel spezielle Pflanzen, bzw. Pflanzengesellschaften anzusiedeln (z.B. Alpinum, Mager- und Ruderalfluren).

  1. Mischgebiete/ Gewerbegebiete / Sondergebiete Es sind mindestens 10 % der festgesetzten Grundstücksfläche von Versiegelung freizuhalten und zu begrünen. Die Flächen sind gärtnerisch zu gestalten und auf Dauer zu unterhalten. Die Verwendung von Stein-, Kies-, Schotter- oder sonstigen Materialschüttungen in Verbindung mit dem Einbau wasserundurchlässiger Folien, bzw. sonstiger Materialien, welche die Versickerung von Niederschlagswasser behindern oder verhindern und / oder die Bodenfunktionen beeinträchtigen oder schädigen sind grundsätzlich nicht zulässig. Möglich ist die Einbringung natürlicher Materialien wie Rohboden, Schotter und Kies zur Schaffung von Sonderstandorten mit dem Ziel spezielle Pflanzen, bzw. Pflanzengesellschaften anzusiedeln (z.B. Mager- und Ruderalfluren). Die Nutzung dieser Flächen als Lagerfläche ist nicht zulässig.“

Solche Regelungen sind ausschließlich für den Geltungsbereich eines Bebauungsplanverfahrens bindend und erzielen daher nur eine eingeschränkte Wirkung, den Trend zu naturfernen versiegelten Freiflächengestaltungen einzudämmen.

Der ständig voranschreitende Flächenverbrauch und der Klimawandel erfordern auch im privaten und gewerblichen Bereich bei der Neu- bzw. Umgestaltung von Freiflächen eine konsequentere Berücksichtigung der zu erhaltenden Bodenfunktionen und der Erhaltung bzw. Schaffung von Grünvolumen. Aufgrund der sich eröffnenden Möglichkeit auch auf die Gestaltung privater Freiflächen außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen stärker einwirken zu können, wird der Erlass einer Freiflächengestaltungssatzung empfohlen. Die beigefügte Begrünungssatzung regelt u.a., dass Schottergärten nichtzulässig sind.

  1. Die Verwaltung erarbeitet außerdem ein Beratungsangebot für Gartenbesitzer*innen zu

einer pflegeleichten und ökologisch wertvollen Gartengestaltung

Die Vorhaltung individueller Beratungsangebote ist mit einem hohem Zeit- und Personalaufwand verbunden. Daher soll solch ein Beratungsangebot für eine ökologisch wertvolle Gartengestaltung nicht eingerichtet werden.

  1. Sie prüft außerdem, ob eine finanzielle Förderung von ökologisch gestalteten Vorgärten im Rahmen des Programms „Mehr Grün für Nürnberg“ möglich ist.

Die Fragestellung lässt sich nicht mit einem klaren „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Grundsätzlich ist die Förderung von Vorgärten im Rahmen des Programms „Mehr Grün für Nürnberg“

und „Initiative Grün“ (s. oben) nicht ausgeschlossen. Es gelten jedoch die Förderrichtlinien die auf der Website www.hofbegruenung.nuernberg.de veröffentlicht sind. Ziel des Programms ist die Aufwertung der Lebens- und Aufenthaltsqualität und die Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen, insbesondere in dicht besiedelten Bereichen der Stadt Nürnberg. Gegenstand der Fördermaßnahmen sind die Begrünung von privaten Höfen, Freiflächen, Dächern und Fassaden, um einen Beitrag zu einer ökologisch orientierten Stadtentwicklung zu leisten und das Stadtklima nachhaltig positiv beeinflussen zu können.

Bei Prüfung der Förderfähigkeit von Vorgartenbereichen sind folgende Punkte zu beachten:

 Förderfähig sind:

rinnen und Bewohnern zur Verfügung gestellt werden,

sowie landschaftsplanerische Leistungen, die damit in Zusammenhang stehen.

 Ausschlaggebend für die Förderung ist der Umfang der stattfindenden Entsiegelung und Gestaltung. Anzustreben ist, mindestens 50 % der Fläche zu entsiegeln, gärtnerisch zu gestalten und auf Dauer zu unterhalten. Bei der gärtnerisch gestalteten Fläche dürfen maximal 20% der Fläche als sickerfähige Beläge ausgebildet werden.

 Bereits bestehende Grünflächen, die z.B. durch Kiesschüttungen überdeckt/zerstört wurden, gelten nicht als versiegelte Flächen. Deren Umgestaltung kann nicht als Einzelmaßnahme gefördert werden.

 Der Erhalt der neu gestalteten Fläche muss durch den Eigentümer für die nächsten 15 Jahre garantiert werden.

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