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Sachverhalt

Anlage · 06.04.2022 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Hauptmarkt Altstadt

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Lage des Schaustellergewerbes in Nürnberg - Ausblick auf Frühlingsfest, Märkte und

Kirchweihen

Sachverhalt: Das Schaustellergewerbe hat durch die Corona-bedingten Verbote bzw. Absagen von Volksfesten, Kirchweihen und Märkten - zuletzt Verbot von Weihnachtsmärkten in Bayern im November / Dezember 2021 und damit auch des Nürnberger Christkindlesmarktes 2021 erhebliche Einbuße erlitten. Die Stadt Nürnberg hat daher in den letzten beiden Jahren versucht, den Schaustellerbetrieben nach Möglichkeit entgegenzukommen, zum Beispiel durch neue, Corona-konforme Formate wie die Nürnberger Sommertage im Jahr 2020 in der Altstadt oder das NürnBärLand im Sommer 2021 auf dem Volksfestplatz oder Ersatzformate für Kirchweihen. Ferner wurden und werden weiterhin zahlreiche Schausteller- Verkaufsstände an Einzelstandorten in der Innenstadt und im übrigen Stadtgebiet zugelassen und zwar zu ermäßigten Sondernutzungsgebühren (vgl. zuletzt Stadtrat vom 23.02.2022). Nachfolgend wird über die Lage des Schaustellergewerbes und die für das Jahr 2022 geplanten Veranstaltungen berichtet.

1. Betriebsstrukturen und wirtschaftliche Situation der Schaustellerbetriebe

Im Jahr 2019 gab es in Nürnberg in der Wirtschaftsklasse „93.21 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung - Vergnügungs- und Themenparks“ hierzu zählen auch Schaustellerbetriebe wie Achterbahnen, Losbuden, Karussells, etc. - 64 Betriebe1. Für das Jahr 2020 wurden nur noch 46 Betriebe ausgewiesen. Das entspricht einem Rückgang um 18 Betriebe, bzw. um minus 28 %. Hinzu kommt eine nicht zuordenbare Anzahl von Betrieben und Beschäftigten, die zwar auf Volksfesten oder Kirchweihen tätig sind, aber anderen Wirtschaftsklassen Wirtschaftszweigsystematik hinzugerechnet werden. So werden z.B. Bierzeltbetriebe oder Stehausschänke in die Wirtschaftsklasse „56.30 Ausschank von Getränken“ eingeordnet oder Hähnchenbratereien und Imbissstände der Gruppe „56.10.3 Imbissstuben u. Ä.“. Eine weitere Differenzierung und Zuordnung zum Schaustellergewerbe ist deshalb nicht möglich. Der Süddeutsche Verband Reisender Schausteller und Handelsleute e.V. (SSV) wurde ergänzend zu den offiziellen Zahlen über die Strukturen befragt. Laut Selbstauskunft handelt es sich bei den in Deutschland ansässigen Schaustellerbetrieben nahezu ausnahmslos um mittelständische Familienbetriebe mit einer variierenden Anzahl von Beschäftigten. Mitreisende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der Branche kaum noch zu finden. Der Reiseradius der Betriebe ist individuell sehr verschieden. Manche reisen nur lokal, andere regional / überregional, einzelne durch ganz Deutschland oder ins benachbarte Ausland. Dabei ist aufgrund steigender Reisekosten ein eindeutiger Trend zurück zur Heimatstadt erkennbar. Die finanziellen Folgen der Pandemie wirken sich nicht nur durch bereits erfolgte oder bevorstehende Betriebsaufgaben negativ auf die Branche aus. Auch Rücklagen für Investitionen und Mittel für die Altersvorsorge, sind durch die Pandemie weitgehend aufgebraucht.

1 Quelle: Amt für Stadtforschung und Statistik für Nürnberg und Fürth: Unternehmensregister, Berichtsjahr 2022

2. Hilfsprogramme von Bund und Ländern

a) Überbrückungshilfe III Plus und IV Mit der Überbrückungshilfe III (Förderzeitraum Juli – Dezember 2021) und Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar bis März 2022) unterstützt die Bundesregierung Unternehmen, (Solo-) Selbständige, Freiberufler, Vereine und Einrichtungen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Erstattet werden Fixkosten in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruchs im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 (bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch, bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch). Bund und Länder haben bereits beschlossen, die Überbrückungshilfe als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Die Rahmenbedingungen werden weitgehend denen der Überbrückungshilfe IV entsprechen. b) Härtefallhilfe Unternehmen und Selbständige, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind (beispielsweise auf Grund des Referenzmonats im Jahr 2019), die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen, und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde, können im Rahmen der Härtefallhilfe unterstützt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der Überbrückungshilfe III Plus bzw. IV (Erstattung von Fixkosten). Die Programmabwicklung erfolgt durch die IHK für München und Oberbayern auf der Grundlage von Empfehlungen einer Härtefallkommission. Auch diese Hilfe soll im Rahmen der Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2022 verlängert werden. c) Sonderhilfe „Weihnachtsmärkte“ und „Volksfeste“ Ziel der Sonderhilfe „Weihnachtsmärkte“ ist die Unterstützung der von der Absage der Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffenen Marktkaufleute und Schausteller bei ihrem privaten Lebensunterhalt im Zeitraum November 2021 bis März 2022. Antragsberechtigt sind Beschicker von Weihnachts-, Advents- und Jahresmärkten, die in der Zeit zwischen 15. November und 31. Dezember 2021 in Bayern hätten stattfinden sollen und durch die Absage einen Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent im Dezember oder November 2021 gegenüber dem Dezember oder November 2019 erlitten haben. Gewährt wird ein (fiktiver) Unternehmerlohn von bis zu monatlich 1.500 Euro für die Monate November 2021 bis März 2022. Die Sonderhilfe beträgt insgesamt max. 7.500 Euro, höchstens jedoch 40 Prozent des Umsatzes im Dezember oder November 2019. Bewilligungsstelle ist die IHK für München und Oberbayern. Mit Kabinettsbeschluss vom 22.03.2022 hat die Bayerische Staatsregierung die Sonderhilfe „Weihnachtsmärkte“ auf Volksfeste erweitert. Damit werden künftig auch Marktkaufleute und Schausteller, die vom Verbot der Volksfeste betroffen waren, mit einem fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 1.500 Euro unterstützt. Marktkaufleute und Schausteller, die neben der Absage der Weihnachtsmärkte zugleich vom Verbot der Volksfeste betroffen waren, können künftig statt für bisher 5 Monate bis zu 10 Monate den fiktiven Unternehmerlohn beantragen. Sie wird zusätzlich zur Überbrückungshilfe des Bundes gewährt. Insgesamt stehen hierfür 40 Millionen Euro zur Verfügung. Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Kleinst- und Kleinunternehmen grundsätzlich unabhängig von ihrer Rechtsform (bis zu 49 Mitarbeitern und Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme bis 10 Millionen Euro). Fördervoraussetzung ist ein Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in

mindestens fünf Monaten im Zeitraum Januar bis Oktober 2021. Die Anträge können unbürokratisch gestellt werden: Außer der Reisegewerbekarte ist kein gesonderter Nachweis über die Vorbereitung oder Absage eines Volksfestes erforderlich. Die Antragstellung dieses neuen Programmteils erfolgt online wie bei der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte überprüfende Dritte (z.B. Steuerberater) und wird im April starten. Dabei wird die Antragsfrist bis 31. Mai 2022 verlängert. Entstehende Kosten für den prüfenden Dritten werden im Rahmen der Förderung pauschal mit 500 Euro erstattet.

3. Frühlingsfest, Kirchweihen und Märkte im Frühjahr 2022

Seit der zum 19.03.2022 in Kraft getretenen Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind in Bayern Volksfeste, Kirchweihen und Jahrmärkte wieder erlaubt. Daher ergibt sich für Nürnberg:

Volksfestplatz statt.

statt (Hinweis: Spezialmärkte waren in Bayern bereits vor der o.g. Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wieder erlaubt).

4. Teilsanierung des Volksfestplatzes und deren Verzahnung zum Opernhausinterim

Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit bei Volksfesten ist vorgesehen, im Rahmen einer Teilsanierung des Volksfestplatzes diejenigen Bereiche des Platzes wiederherzustellen, auf denen Fahrgeschäfte mit einem hohen Lasteintrag aufgestellt werden. Im Zuge dessen sollen zudem Teile der defekten Entwässerungseinrichtungen erneuert werden, ohne das bestehende Entwässerungskonzept zu verändern. Des Weiteren wird die bestehende Beleuchtung auf der gesamten Fläche des Volksfestplatzes gegen eine energiesparende LED Beleuchtung ausgetauscht. Gleichzeitig soll die Durchführung der Volksfeste gewährleistet werden. Die Bauherrenfunktion hat das Marktamt der Stadt Nürnberg, dem der Volksfestplatz vermögensrechtlich zugeordnet ist. Die Arbeiten werden in Teilabschnitten im Jahr 2023 erfolgen. Vorsorglich sind auch Zeitfenster im Jahr 2024 reserviert. Die Teilsanierung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Bereich Kulturgroßbauprojekte im Planungs- und Baureferat im Hinblick auf die in der Kongresshalle geplante Opern- Ausweichspielstätte. Damit zusammenhängende Vorhaben, z.B. Voruntersuchung zur Geothermie, können parallel zur Teilsanierung des Volksfestplatzes durchgeführt werden.

Als Sachverständiger berichtet Herr Lorenz Kalb, Vorsitzender des Süddeutschen Verbandes reisender Schausteller und Handelsleute e.V. (SSV).

Anmerkungen zur Diversity-Relevanz: In Schaustellerbetrieben sind viele Menschen mit Migrationshintergrund beschäftigt, in den Betrieben mit Speisen und Getränken auch viele Frauen.

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