Entscheidungsvorlage Anlage 4.1
Nach Nr. 1.3 der Sportförderrichtlinien (SpR) beschließt der Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit (RWA) auf Empfehlung der Sportkommission zu Beginn des Jahres über die Verteilung der vom Stadtrat zur Verfügung gestellten Sportfördermittel auf die Förderungsarten sowie über die Festlegung der Fördersätze. Die Einzelbewilligungen im Rahmen dieser Festlegung erteilt der SportService Nürnberg. Nähere Ausführungen siehe Anlage 4.2.
1. Zuschüsse an Sportvereine und Sportverbände 3.004.289 EUR
Die Stadt Nürnberg unterstützt förderfähige Sportvereine im Rahmen der Sportförderung unter anderem durch direkte Bezuschussung im Bereich der Förderpositionen Betriebszuschuss, Investitionszuschuss und Zuschuss zur Nutzung städtischer Sportanlagen. Die Förderfähigkeit eines Sportvereins bestimmt sich dabei nach den in den städtischen Sportförderrichtlinien verankerten Förderungsvoraussetzungen.
1.1 Betriebszuschuss 1.437.289 EUR
Die im Haushalt 2022 für Zuschüsse an Vereine zur Verfügung stehenden Mittel werden für die in den Sportförderrichtlinien aufgeführten Förderungszwecke voraussichtlich in folgender Höhe benötigt, wobei die tatsächlichen Ausgaben abhängig sind von den Berechnungsmerkmalen und den eingereichten Anträgen:
1.1.1 Mitgliederzuschuss 41.000 EUR Zuschuss je Mitglied 0,70 EUR, aber nur, wenn der Verein Sportanlagen unterhält und über einen Jugendanteil von mind. 20 % verfügt
1.1.2 Jugendzuschuss 85.000 EUR Fördersatz pro jugendlichem Mitglied bei einem Jugendlichenanteil: von 0,01 % - 10 % 1,50 EUR von 10,01 % - 20 % 1,75 EUR von 20,01 % - 30 % 2,50 EUR über 30 % 3,50 EUR
1.1.3 Unterhaltszuschuss 874.000 EUR Fördersätze siehe Anlage 1.3 Bei Spielfeldern in Freisportanlagen gilt das Linienmaß für die Berechnung der Spielfeldgröße
1.1.4 Übungsleiterzuschuss 390.000 EUR Zur Ermittlung des Förderbetrags je anerkannter Übungsleiterlizenz werden die zur Verfügung stehenden Mittel durch die Summe der anerkannten und gewichteten Übungsleiterlizenzen für die nach den städtischen Kriterien förderungsfähigen Vereine geteilt.
1.1.5 Fahrtkostenzuschuss 28.000 EUR Fördersatz 0,03 EUR je km und Teilnehmenden
1.1.6 Jubiläumszuschuss 6.250 EUR Fördersatz 10 EUR je Jahr des Bestehens, höchstens 1.500 EUR
1.1.7 Veranstaltungszuschuss 1.000 EUR
1.1.8 Stadtmeisterschaften 0 EUR
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1.1.9 Projektförderung und Beratungsleistungen 6.439 EUR
1.1.10 Sonstige Zuschüsse 5.600 EUR
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BVSV Nürnberg 2.600 EUR
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Boxclub 1. FCN 1.200 EUR
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- FCN Handball 1.800 EUR
1.2 Zuschuss an Verbände 13.000 EUR
Der Bayerische Landes-Sportverband, Sportkreis Nürnberg, erhält für seine Arbeit, unter anderem die Herausgabe der Monatszeitschrift „Sport in Nürnberg", für die Vorbereitung und Durchführung der Sportabzeichenabnahme, für Lehrgangsarbeit sowie für den Geschäftsstellenbetrieb einen Zuschuss aus Sportfördermitteln als Institutionelle Förderung.
1.3 Sonderzuschuss Vereinsentwicklung 210.000 EUR
Im Rahmen des Sonderzuschusses zur Vereinsentwicklung können Maßnahmen zur strategischen Weiterentwicklung des Vereins (z. B. Personalkostenzuschuss, Anschubfinanzierung für Projekte, Beratungsleistungen) sowie Maßnahmen zur Förderung des inklusiven Sports und des Seniorensports gefördert werden. Auch zur Prävention von Krisensituationen kann in Einzelfällen durch den Sonderzuschuss unterstützt werden.
1.4 Investitionszuschuss 1.096.000 EUR
Maßnahmen der Bestandssicherung und Bestandserweiterung werden mit 45 % und die Anschaffung von Geräten zur Pflege und zum Unterhalt der Vereinssportanlagen mit 50 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert. Im Kontext einer Fusion oder bei gemeinsamer Nutzung kann ein um 10%-Punkte, im Katastrophenfall ein um bis zu 20%-Punkte erhöhter Fördersatz bewilligt werden. Der Planansatz in Höhe von 1,1 Millionen Euro reduziert sich durch eine Kürzung der Stadtkämmerei aufgrund der angespannten Haushaltslage im Jahr 2022 um 4.000 Euro.
1.5 Zuschuss zur Nutzung städtischer Sportanlagen (Bäderzuschuss) 248.000 EUR
Förderung von 68 % der den Vereinen in Rechnung gestellten Kosten für die Nutzung der städtischen Bäder sowie für die Nutzung von Bädern in Nürnberg, in die Vereine aufgrund von Engpässen in städtischen Bädern ausweichen müssen.
2. Befreiung von Förderungsvoraussetzungen
siehe Liste der Ausnahmen von den Förderungsvoraussetzungen (Anlage 4.4)
3. Gültigkeit der Förderungsvoraussetzungen
Die Förderungsvoraussetzungen müssen für den gesamten Zeitraum gelten, für den ein Zuschuss gewährt wird.