Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das NürnbergStift (NürnbergStiftS –
NüStS) vom 7.Oktober 1998 (Amtsblatt S. 532), zuletzt geändert durch Satzung vom
10. November 2016 (Amtsblatt S.358)
Vom .......................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 88 Abs. 5 Satz 2 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021
(GVBl. S. 74), folgende Satzung:
Art. 1
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In § 1 Abs. 1 wird die Abkürzung „HeimG“ durch das Wort „Pflegewohnqualitätsgesetz“ ersetzt.
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In § 2 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Aufgabe des NürnbergStift ist es,“ das Wort
„insbesondere“ eingefügt und die Abkürzung „HeimG“ durch das Wort
„Pflegewohnqualitätsgesetz“ ersetzt.
- § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Werkleitung besteht aus der Referentin / dem Referenten für Jugend, Familie und
Soziales als Erste Werkleiterin / Erster Werkleiter und bis zu zwei weiteren Werkleiterinnen
bzw. Werkleitern. Die Amtszeit der weiteren Werkleiterinnen und Werkleiter kann befristet
werden; in diesem Fall ist eine erneute Bestellung zulässig. Die weiteren Werkleiterinnen
und Werkleiter sind gleichberechtigt. Weiteres wird durch Geschäftsanweisung geregelt.“
- § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung.“
b) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Bestellung des Werkausschusses und seiner Mitglieder.“
c) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Bestellung der Werkleitung sowie Berufung und Abberufung ihrer Mitglieder und Regelung der Dienstverhältnisse.“
d) In Nr. 4 wird des Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
- In § 10 Abs. 2 werden vor dem Wort „Werkleiter“ die Wörter „Werkleiterinnen und“ und vor dem Wort „Stellvertreter“ die Wörter „Stellvertreterinnen und“ eingefügt.
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Art. 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.