Beilage 5.2
zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 16.12.2021
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen
(Kindertageseinrichtungsgebührensatzung – KitaGebS) vom 4. August 2017 (Amtsblatt
S. 316), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Juli 2021 (Amtsblatt S. 404)
Vom ……........................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 40), und auf Grund von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), folgende Satzung:
Art. 1
- § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
| „Buchungszeit Kinderkrippen: | Gebührensätze ab 01.02.2022 | Gebührensätze ab 01.09.2023 | Gebührensätze ab 01.09.2025 |
|---|---|---|---|
| a) bis zu drei Stunden | 222,-- € | 244,-- € | 266,-- € |
| b) mehr als drei bis einschließlich vier Stunden | 252,-- € | 275,-- € | 297,-- € |
| c) mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden | 282,-- € | 304,-- € | 326,-- € |
| d) mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden | 312,-- € | 335,-- € | 357,-- € |
| e) mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden | 342,-- € | 364,-- € | 386,-- € |
| f) mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden | 372,-- € | 394,-- € | 416,-- € |
| g) mehr als acht bis einschließlich neun Stunden | 402,-- € | 424,-- € | 446,-- € |
| h) mehr als neun bis einschließlich zehn Stunden | 428,-- € | 446,-- € | 464,-- €“ |
b) Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Für den Besuch der Kindergärten gelten folgende Besuchsgebühren, die nach der täglich gebuchten Nutzungszeit (Mindestbuchungszeit 20 Stunden pro Woche bzw. vier Stunden pro Tag) berechnet werden. Bei Kindern, die auf Grund des Besuchs einer schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) den Kindergarten nur ergänzend bzw. zeitweise besuchen, gilt eine Mindestbuchungszeit von 15 Stunden pro Woche bzw. drei Stunden pro Tag.
| Buchungszeit Kindergärten: | Gebührensätze ab 01.02.2022 | Gebührensätze ab 01.09.2023 | Gebührensätze ab 01.09.2025 |
|---|---|---|---|
| a) bis zu drei Stunden | 129,-- € | 145,-- € | 160,-- € |
| b) mehr als drei bis einschließlich vier Stunden | 137,-- € | 154,-- € | 171,-- € |
| c) mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden | 145,-- € | 165,-- € | 185,-- € |
| d) mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden | 153,-- € | 176,-- € | 199,-- € |
| e) mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden | 160,-- € | 185,-- € | 210,-- € |
| f) mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden | 167,-- € | 194,-- € | 221,-- € |
| g) mehr als acht bis einschließlich neun Stunden | 174,-- € | 203,-- € | 232,-- € |
| h) mehr als neun bis einschließlich zehn Stunden | 181,-- € | 212,-- € | 243,-- € |
Bei Besuchsbeginn ab dem 15. eines Monats (aus pädagogischen Gründen) wird für diesen Monat nur die halbe Monatsgebühr berechnet. Die Entscheidung über den Besuchsbeginn obliegt der Verwaltung des Jugendamts.“
c) In Abs. 1 Nr. 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
| „Buchungszeit Kinderhorte: | Gebührensätze ab 01.02.2022 | Gebührensätze ab 01.09.2023 | Gebührensätze ab 01.09.2025 |
|---|---|---|---|
| a) bis zu vier Stunden | 139,-- € | 153,-- € | 167,-- € |
| b) mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden | 146,-- € | 162,-- € | 178,-- € |
| c) mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden | 154,-- € | 172,-- € | 191,-- € |
| d) mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden | 162,-- € | 184,-- € | 206,-- € |
| e) mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden | 170,-- € | 195,-- € | 220,-- € |
| f) mehr als acht bis einschließlich neun Stunden | 177,-- € | 204,-- € | 231,-- € |
| g) mehr als neun bis einschließlich zehn Stunden | 185,-- € | 215,-- € | 245,-- €“ |
d) In Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 werden die Tabellen 4a) und 4b) wie folgt gefasst:
| „4a) Buchungszeit (mit Randzeitbetreuung) | Gebührensätze ab 01.02.2022 | Gebührensätze ab 01.09.2023 | Gebührensätze ab 01.09.2025 |
|---|---|---|---|
| a) bis zwei Stunden | 78,-- € | 85,-- € | 93,-- € |
| b) mehr als zwei bis einschließlich drei Stunden | 94,-- € | 104,-- € | 113,-- € |
| c) mehr als drei bis einschließlich vier Stunden | 111,-- € | 122,-- € | 133,-- € |
| d) mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden | 128,-- € | 140,-- € | 153,-- € |
| e) mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden | 144,-- € | 159,-- € | 173,-- € |
| 4b) Buchungszeit (ohne Randzeitbetreuung, ausschließlich für Ferienbesuche) | Gebührensätze ab 01.02.2022 | Gebührensätze ab 01.09.2023 | Gebührensätze ab 01.09.2025 |
|---|---|---|---|
| Ferienbuchung (ohne Randzeitbetreuung) | 56,-- € | 61,-- € | 67,-- €“ |
e) In Abs. 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
| „Buchungszeit Hortnutzung in den Schulferien | Gebührensätze ab 01.02.2022 | Gebührensätze ab 01.09.2023 | Gebührensätze ab 01.09.2025 |
|---|---|---|---|
| 1. bis zu zwei Ferienwochen mit bis zu zehn Betriebstagen | 111,-- € | 122,-- € | 133,-- € |
| 2. jede weitere volle Ferienwoche mit jeweils bis zu fünf Betriebstagen | 56,-- € | 61,-- € | 67,-- €“ |
f) Abs. 9 wird aufgehoben.
g) Die bisherigen Abs. 10 und 11 werden Abs. 9 und 10.
- § 4 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Erstattungen auf Grund betriebsbedingter Schließung, Streik, behördlicher Anordnung oder höherer Gewalt richten sich nach § 5 Abs. 4.“
- § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei vorübergehender betriebsbedingter oder streikbedingter Schließung sowie bei Schließung aufgrund behördlicher Anordnung oder infolge höherer Gewalt an mindestens elf Betriebstagen innerhalb eines Monats werden die Gebühren der Kindertageseinrichtungen anteilig angerechnet oder zurückerstattet, wenn keine Ersatzlösungen angeboten werden. Die Höhe dieser Beträge richtet sich nach der Tabelle in der Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist. Schließtage gemäß § 10 Abs. 7 KitaS zählen bei der Berechnung nach Satz 1 nicht mit.“
- § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Besuchsgebühren können auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr den Gebührenschuldnern oder dem Kind nicht zuzumuten sind. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die Regelungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII entsprechend.“
- Die Anlage 2 zu § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 zu § 5 Abs. 4 KitaGebS:
Tabelle für die Anrechnung oder Erstattung von Besuchsgebühren und
Verpflegungsgeld
Eine Anrechnung oder Erstattung wird nur gewährt, wenn die Schließung der Einrichtungen aufgrund einer vorübergehenden betriebsbedingten oder streikbedingten Schließung sowie bei Schließung aufgrund behördlicher Anordnung oder infolge höherer Gewalt erfolgt und wenn keine Ersatzlösungen angeboten werden.
Schließtage gemäß § 10 Abs. 7 KitaS zählen bei der Berechnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KitaGebS nicht mit.
| Besuchsgebühr und Verpflegungsgeld in Einrichtungen kann erstattet werden bei: | Anrechnung/ Erstattung in den Fällen des § 5 Abs. 4 KitaGebS |
|---|---|
| 1. Schließung an 11 bis 15 Betriebstagen 2. Schließung ab 16 Betriebstagen 3. Schließung eines vollen Monats | 50 % der Monatsgebühr 80 % der Monatsgebühr volle Monatsgebühr“ |
Art. 2
Diese Satzung tritt am 01.02.2022 in Kraft.