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Entscheidungsvorlage KitaGebS 2022

Anlage · 16.12.2021 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Jugendhilfeausschuss Schule & Bildung Haushalt & Finanzen Soziales & Gesundheit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Beilage 5.1

zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 16.12.2021

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kinder-

tageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) – Anpassung der Besuchsgebühr

Die letzten Anpassungen der Besuchsgebühren für städtische Kindergärten und Kinderhorte haben im Jahr 2018 stattgefunden, für Kinderkrippen im Jahr 2019. Seither sind Preise sowie tarifgebundene Personalkosten deutlich gestiegen, aber auch die Qualität in Einrichtungen konnte weiter verbessert werden. Beispielsweise durch die Entlastung der Kita-Leitungen von Verwaltungsaufgaben durch das Förderprogramm Leitungs- und Verwaltungsbonus, durch die Entlastung der Fachkräfte durch Hauswirtschaftskräfte oder durch die Schaffung von zusätzlichen praxisintegrierten Ausbildungsstellen (PIA früher Optiprax) können Fachkräfte heute mehr Zeit am Kind verbringen. Erfreulicherweise wurden auch die Maßnahmen zur qualitativen Weiterentwicklung weiter in den städtischen Kindertageseinrichtungen ausgebaut, beispielsweise durch die Bereitstellung von zusätzlichen Arbeitsstunden für die Elternbegleitungen oder die Umsetzung des Hortklassenkonzeptes. Hervorzuheben ist auch das in diesem Jahr an den Start gegangene Fachteam Sprache, das in ausgewählten Kindergärten bei der sprachlichen Bildung und Förderung berät und unterstützt.

Nach dieser langen Phase ohne Anpassung der Gebühren ist eine Erhöhung nun dringend erforderlich. Die eigentlich schon zum September 2020 geplanten Anpassungen der Besuchsgebühren wurden corona-bedingt zunächst auf September 2021 verschoben und sind nun ab 1. Februar 2022 geplant.

Die allgemeinen und fachlich bedingten steigenden Kostenentwicklungen werden anteilig durch die jährlich angepasste staatliche und kommunale Betriebskostenförderung aufgefangen, führen aber auch bei den freigemeinnützigen und sonstigen freien Trägern zu regelmäßigen Erhöhungen der Elternbeiträge. Derzeit liegen die durchschnittlichen Entgelte der Nürnberger freien Träger wieder deutlich über den städtischen Gebühren. Daher ist geplant, die Besuchsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (für Kinderkrippen, Kindergärten und Horte) in drei Stufen auf das durchschnittliche Niveau der freigemeinnützigen und sonstigen Träger zu erhöhen: erstmals im laufenden Betriebsjahr zum Februar 2022, sodann jeweils zum Beginn des Betriebsjahres im September der Jahre 2023 und 2025.

Dem Jugendhilfeausschuss wird der Entwurf der Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) zur Begutachtung vorgelegt. Die endgültige Beschlussfassung ist für die Sitzung des Stadtrats am 26. Januar 2022 geplant. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt soll die Änderungssatzung dann zum 01. Februar 2022 in Kraft treten.

Der Entwurf der Satzung wurde in Abstimmung mit dem Rechtsamt erstellt. Die Mehreinnahmen aus den Beitragsanpassungen sind im Haushaltsplan 2022 bereits berücksichtigt.

Beteiligung der Elternbeiräte in den städtischen Kindertageseinrichtungen

Die Elternbeiräte aller städtischen Kindertageseinrichtungen sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG) zu Preisanpassungen anzuhören und können ihre Stellungnahmen bis zum 02.12.2021 an das Jugendamt richten. Auch der Gesamtelternbeirat Nürnberg e.V. wurde über die Satzungsänderung informiert.

Die Rückmeldungen werden dem Jugendhilfeausschuss als Tischvorlage zur Sitzung am 16.12.2021 vorgelegt.

Geplante Gebührenanpassung 2022 - 2026

Folgende Eckpunkte sollen für die Gebührenanpassung weiterhin gelten:

 Die Gebührenanpassung erfolgt getrennt für Krippe, Kindergarten und Hort.  Ziel ist es, sich in drei Schritten den Durchschnittsentgelten der freigemeinnützigen und sonstigen Träger je Einrichtungsart zu nähern. Dabei wird eine weitere Steigerung der Entgelte um 10% in diesem Zeitraum berücksichtigt.  Die zeitliche Abfolge der Anpassungen ist für alle Einrichtungsarten parallel gewählt, so dass ein Kind während seines Aufenthalts in einer Einrichtungsart jeweils nur einmal bzw. höchstens zweimal betroffen sein wird.  In der zur Begutachtung vorgelegten Gebührensatzung werden bereits alle drei Erhöhungsstufen festgelegt, so dass Eltern wissen, wie sich die Gebühren während der gesamten Periode entwickeln werden.

Hinweis: Sind die finanziellen Belastungen aus den Entgelten und Gebühren für Eltern nicht zumutbar, sind diese gem. § 22 ff und § 90 Abs. 4 SGB VIII zu erlassen bzw. zu übernehmen. In kommunalen Einrichtungen profitieren rd. 4.700 Eltern bzw. 49% aller Eltern von dieser Leistung. Diese Eltern sind, unabhängig davon ob die Gebühren bei ihnen ganz oder teilweise übernommen werden, von der Gebührenanpassung nicht betroffen. Damit ist die Anpassung nur für rd. 4.800 Eltern (davon rd. 200 Krippeneltern, rd. 1.300 Eltern von Kindern in Kindergärten und rd. 3.300 Horteltern) relevant. Es ist davon auszugehen, dass mit der Gebührenanpassung voraussichtlich der Anteil der Eltern, die Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Übernahme haben, steigen wird. Dieser Effekt ist hier noch nicht berücksichtigt und wird sich belastbar erst im Nachgang ermitteln lassen.

Kinderkrippe

Abbildung 1

Der ermittelte Durchschnitt aktueller Elternbeiträge in freigemeinnütziger oder sonstiger freier Trägerschaft liegt für die Buchungskategorie 5-6 Stunden1 bei 325 € pro Monat und Platz. Die derzeitig gültige kommunale Gebühr beträgt aktuell 290 €.

Im Kalkulationszeitraum bis 2026 werden auch im Bereich der Elternbeiträge freigemeinnütziger oder sonstiger freier Träger regelmäßige Anpassungen aufgrund von Preis- und Tarifsteigerungen angenommen; daher werden drei Erhöhungsschritte zur Angleichung der kommunalen Gebühr an die Durchschnittswerte der Träger erarbeitet, die bereits eine angenommene Preissteigerung von 10 % beinhalten.

In einem ersten Schritt wird damit die Erhöhung für städtische Kinderkrippen in der Buchungskategorie 5-6 Stunden auf 312 € ab 2/2022 vorgeschlagen. Ab 9/2023 lägen die Gebühren dann bei 335 € und ab 9/2025 bei 357 €.

Hinweis: Über das Bayerische Krippengeld werden Eltern ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 Euro pro Kind bei den Elternbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Krippengeld erhalten Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt2. Das Krippengeld wird direkt an die Eltern ausgezahlt.

Buchungszeit Anteil aktuell ab 2/2022 ab 9/2023 ab 9/2025
in h in % in EUR in EUR in EUR in EUR
2-3 0% 200 € 222 € 244 € 266 €
3-4 2% 230 € 252 € 275 € 297 €
4-5 7% 260 € 282 € 304 € 326 €
5-6 23% 290 € 312 € 335 € 357 €
6-7 19% 320 € 342 € 364 € 386 €
7-8 25% 350 € 372 € 394 € 416 €
8-9 17% 380 € 402 € 424 € 446 €
9-10 7% 410 € 428 € 446 € 464 €

Zum interkommunalen Vergleich wurden die Gebühren von Vergleichsstädten (Fürth, Erlangen, Schwabach, Ansbach, Regensburg, Ingolstadt) betrachtet.

In der Buchungskategorie 5-6 Stunden liegt der Durchschnitt der Vergleichsstädte aktuell bei 242 € pro Monat und Platz im Bereich der Kinderkrippen.

1 Beispielhafte Darstellung für die am häufigsten nachgefragte Buchungskategorie 2 Die Einkommensgrenze beträgt grundsätzlich 60.000 Euro und erhöht sich um 5.000 Euro für jedes weitere Kind im Kindergeldbezug. Weitere Informationen zum Krippengel und zur individuellen Einkommensberechnung: https://www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld/

Städtevergleich Krippen (2021)

450 €

400 €

350 €

300 €

250 €

200 €

150 €

100 € Buchungszeit 3-4 St. 4-5 St. 5-6 St. 6-7 St. 7-8 St. 8-9 St. 9-10 St.

Stadt Nürnberg Stadt Fürth Stadt Ansbach Stadt Erlangen Stadt Schwabach Stadt Ingolstadt Stadt Regensburg Durchschnitt Vergleichsstädte

Kindergarten

Abbildung 2

Durchschnittlich liegen die Elternbeiträge zum Besuch in Kindergärten in Nürnberg für die Buchungskategorie 7-8 Stunden3 in freigemeinnütziger oder sonstiger freier Trägerschaft bei aktuell 202 € pro Monat/Platz. Dem gegenüber steht eine städtische Gebühr i. H. v. 140 €.

Im Kalkulationszeitraum bis 2026 werden auch im Bereich der Elternbeiträge freigemeinnütziger oder sonstiger freier Träger regelmäßige Anpassungen aufgrund von Preis- und Tarifsteigerungen angenommen; daher werden drei Erhöhungsschritte zur Angleichung der kommunalen Gebühr an die Durchschnittswerte der Träger erarbeitet, die bereits eine angenommene Preissteigerung von 10 % beinhalten. In einem ersten Schritt wird die Erhöhung auf 167 € ab 2/2022 für den Besuch in städtischen Kindergärten in der Buchungskategorie 7-8 Stunden vorgeschlagen. Ab 9/2023 lägen die Gebühren dann bei 194 € und ab 9/2025 bei 221 €.

Hinweis: Über einen Beitragszuschuss werden die Elternbeiträge für die gesamte Kindergartenzeit bis zur Einschulung mit 100 Euro pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Die Auszahlung des Beitragszuschusses erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) direkt an die Kita-Träger, die wiederum ihre Entgelte entsprechend anpassen. In der Buchungskategorie 7-8 Stunden zahlen Eltern daher ab 2/2022 tatsächlich 67 € pro Monat, ab 9/2023 94 € pro Monat und ab 9/2025 121 € pro Monat in städtischen Kindergärten.

Buchungszeit Anteil aktuell ab 2/2022 ab 9/2023 ab 9/2025
in h in % in EUR in EUR in EUR in EUR
bis 3 0% 115 € 129 € 145 € 160 €
3-4 3% 120 € 137 € 154 € 171 €
4-5 3% 125 € 145 € 165 € 185 €
5-6 7% 130 € 153 € 176 € 199 €
6-7 15% 135 € 160 € 185 € 210 €
7-8 39% 140 € 167 € 194 € 221 €
8-9 19% 145 € 174 € 203 € 232 €
9-10 15% 150 € 181 € 212 € 243 €

Die durchschnittliche Gebühr für Buchungskategorie 7-8 Stunden zum Besuch in Kindergärten liegt im Bereich der Vergleichsstädte bei 131 € pro Monat und Platz.

3 Beispielhafte Darstellung für die am häufigsten nachgefragte Buchungskategorie

Städtevergleich KiGA (2021)

180 €

160 €

140 €

120 €

100 €

80 €

60 € Buchungszeit 3-4 St. 4-5 St. 5-6 St. 6-7 St. 7-8 St. 8-9 St. 9-10 St.

Stadt Nürnberg Stadt Fürth Stadt Ansbach Stadt Erlangen Stadt Schwabach Stadt Ingolstadt Stadt Regensburg Durchschnitt Vergleichsstädte

Kinderhort

Abbildung 3

Der ermittelte Durchschnitt aktueller Elternbeiträge in Kinderhorten in freigemeinnütziger oder sonstiger freier Trägerschaft liegt für die Buchungskategorie 4-5 Stunden4 bei 161 € pro Monat und Platz. Die derzeitig gültige kommunale Gebühr beträgt aktuell 130 €.

Im Kalkulationszeitraum bis 2026 werden auch im Bereich der Elternbeiträge freigemeinnütziger oder sonstiger freier Träger regelmäßige Anpassungen aufgrund von Preis- und Tarifsteigerungen angenommen; daher werden drei Erhöhungsschritte zur Angleichung der kommunalen Gebühr an die Durchschnittswerte der Träger erarbeitet, die bereits eine angenommene Preissteigerung von 10 % beinhalten. Die Verwaltung des Jugendamts schlägt vor, die kommunale Gebühr für den Besuch von städtischen Kinderhorten ab dem 01.02.2022 in der Buchungskategorie 4-5 Stunden auf 146 € anzuheben. Ab 9/2023 lägen die Gebühren dann bei 162 € und ab 9/2025 bei 178 €.

Buchungszeit Anteil aktuell ab 2/2022 ab 9/2023 ab 9/2025
in h in % in EUR in EUR in EUR in EUR
bis 4 21% 125 € 139 € 153 € 167 €
4-5 41% 130 € 146 € 162 € 178 €
5-6 27% 135 € 154 € 172 € 191 €
6-7 9% 140 € 162 € 184 € 206 €
7-8 2% 145 € 170 € 195 € 220 €
8-9 0% 150 € 177 € 204 € 231 €
9-10 0% 155 € 185 € 215 € 245 €

Die durchschnittliche Gebühr für Buchungskategorie 4-5 Stunden liegt im Bereich der Vergleichsstädte bei 105 € pro Monat und Platz für den Besuch in Kinderhorten.

Städtevergleich Hort (2021)

Buchungszeit 3-4 St. 4-5 St. 5-6 St. 6-7 St. 7-8 St. 8-9 St. 9-10 St.

Stadt Nürnberg Stadt Fürth Stadt Erlangen Stadt Ingolstadt Stadt Regensburg Durchschnitt Vergleichsstädte

Anmerkung: Die Städte Ansbach und Schwabach betreiben keine Horte in kommunaler Trägerschaft.

4 Beispielhafte Darstellung für die am häufigsten nachgefragte Buchungskategorie

Erträge aus der Gebührenanpassung

Die Kalkulation für die Gebührenberechnung auf Basis der aktuellen Zahlen für den Bereich „Krippe, Kindergarten und Hort“ hat ergeben, dass jährlichen Aufwendungen in Höhe von 85,5 Mio. € Erträge von 65 Mio. € gegenüberstehen. Der Kostendeckungsgrad liegt bei rd. 76%. Da sich die Stadt Nürnberg selbst keinen Betriebskostenzuschuss (Basiswert und Qualitätsbonus) auszahlt, müssen diese Größen dabei kalkulatorisch angesetzt werden.

Von den 85,5 Mio.€ Ausgaben stehen rd. 65 Mio.€ im direkten und engen Zusammenhang mit dem Betrieb kommunaler Einrichtungen. Dazu gehören Personalkosten für pädagogisches Personal inkl. Leitungen/ stellvertretende Leitungen und hälftig der Hauswirtschaftskräfte (rd. 58 Mio.€), Betriebskosten für den laufenden Betrieb (rd. 6 Mio.€) sowie ein Anteil Gebäudekosten (rd. 1 Mio.€). Diese Kosten können durch die staatliche und kommunale Förderung (kalkulatorisch angesetzt wie oben beschrieben) und Gebühreneinnahmen gedeckt werden. Als öffentlicher Träger übernimmt die Stadt Nürnberg grundsätzlich aber auch weitere Kosten im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Auftrag des Angebotes an frühkindlicher Bildung und Betreuung in Nürnberg. Dadurch ergibt sich im Bereich der Kinderbetreuung generell ein zusätzlicher städtischer Zuschussbedarf, der nur anteilig oder gar nicht durch Zuschüsse und Gebühreneinnahmen zu decken ist. Beispielsweise übernimmt die Stadt den Betrieb von Standorten, die zur Sicherung des Platzangebots und zur Erfüllung des Rechtsanspruchs dringend benötigt werden, von freien Trägern aber kaum wirtschaftlich zu betreiben. Dies trifft häufig auf reine Hortstandorte zu, daher ist die Stadt mit rd. 2/3 der Hortplätze auch der größte Hortanbieter in Nürnberg. Für das Nürnberger Hortnotprogramm sind auch zahlreiche Standorte anzumieten bzw. sind kostenintensive Interimsunterbringungen notwendig. Weiterhin fallen z. B. für Zentralhorte zusätzliche Transport- und Personalkosten an, die bezuschusst bzw. städtisch finanziert werden. Daher fließen bestimmte, gebührenrechtlich eigentlich anrechenbare Kosten nicht in die dargestellten Gebühren ein.

Aktuell generiert die Stadt Nürnberg jährlich rd. 16 Mio. € Einnahmen aus den Gebühren für kommunale Kindertageseinrichtungen. Die vorgeschlagenen Gebührenanpassungen führen im ersten Anpassungsschritt ab Februar 2022 zu Mehreinnahmen von rd. 2,3 Mio. € pro Jahr. Nach Umsetzung der 3. Erhöhungsstufe (9/2025) sind Mehreinnahmen von rd. 6,8 Mio. € pro Jahr im Vergleich zur aktuellen Einnahmesituation zu erwarten.

Im Zusammenhang mit zu erwartenden Mehreinnahmen aus Sicht des Gesamthaushalts ist anzumerken, dass rd. 51% der Eltern die Gebühr für städtischen Einrichtungen voll entrichten bzw. 49 % einen Anspruch auf teilweise oder vollständige Übernahme der Gebühr durch die wirtschaftliche Jugendhilfe als städtische Leistung erhalten. Im Durchschnitt wurden in den vergangenen Jahren rd. 40 % der fälligen Gebühren von der wirtschaftlichen Jugendhilfe bezahlt. Unterstellt man, dass mit der Gebührenanpassung mehr Eltern einen Anspruch auf Gebührenübernahme haben werden (rd. 45 %), fließen der Stadt Nürnberg netto nur rd. 55 % der geplanten Erhöhung auch tatsächlich zu. Ab der 3. Anpassungsstufe wären das rd. 3,7 Mio.€ pro Jahr.

Die inhaltlichen Anpassungen der Satzung zur Änderung der KitaGebS werden im Folgenden erläutert:

§ 3 Besuchsgebühren

Die Gebühren zum Besuch unserer städtischen Kindertageseinrichtungen sollen in drei Schritten ab 2022 bis 2025 für alle Einrichtungsarten angepasst werden.

Kinderkrippen: Die Gebühren werden je nach Buchungszeit zwischen 26,- Euro und 30,- Euro in einem ersten Schritt zum 01.02.2022, zum 01.09.2023 zwischen 22,- Euro und 31,- Euro und zum 01.09.2025 zwischen 18,- Euro und 31,- Euro je Monat angehoben.

Kindergärten: Die Gebühren werden je nach Buchungszeit zwischen 7,- Euro und 8,- Euro in einem ersten Schritt zum 01.02.2022, zum 01.09.2023 zwischen 9,- Euro und 11,- Euro und zum 01.09.2025 zwischen 11,- Euro und 14,- Euro je Monat angehoben.

Zusätzlich soll noch eine Regelung aufgenommen werden, dass ähnlich wie in den Krippen bei einem Besuchsbeginn/Aufnahme ab dem 15. eines Monats (aus pädagogischen Gründen) für diesen Monat nur die halbe Monatsgebühr berechnet werden soll. Über den konkreten Besuchs- bzw. Aufnahmebeginn entscheidet die Verwaltung des Jugendamts.

Kinderhorte: Die Gebühren werden je nach Buchungszeit zwischen 7,- Euro und 8,- Euro in einem ersten Schritt zum 01.02.2022, zum 01.09.2023 zwischen 9,- Euro und 12,- Euro und zum 01.09.2025 zwischen 11,- Euro und 15,- Euro je Monat angehoben.

Hort in Form Integrierter Ganztagsbildung (Michael-Ende-Schule)

Randzeitenbetreuung: Die Gebühren werden je nach Buchungszeit zwischen 16,- Euro und 17,- Euro in einem ersten Schritt zum 01.02.2022, zum 01.09.2023 zwischen 18,- Euro und 19,- Euro und zum 01.09.2025 um 20,- Euro je Monat angehoben. Die Betreuung ohne Randzeitenbetreuung bleibt weiterhin kostenfrei.

Besuche ausschließlich in den Ferien: Die Gebühren werden zum 01.02.2022 um 6,- Euro, zum 01.09.2023 um 5,- Euro und zum 01.09.2025 um 6,- Euro je Ferienbuchung angehoben.

Kinderhortnutzung in den Schulferien: Die Gebühren werden zum 01.02.2022, zum 01.09.2023 und zum 01.09.2025 um jeweils 11,- Euro für den Besuch an bis zu zwei Ferienwochen mit bis zu zehn Betriebstagen angehoben. Für jede weitere volle Ferienwoche mit jeweils bis zu fünf Betriebstagen werden die Gebühren zum 01.02.2022 um 6,- Euro, zum 01.09.2023 um 5,- Euro und zum 01.09.2025 um 6,- Euro angehoben. Die Gebühren sind in § 3 Abs. 1 Nr. 1-5 nach Krippe, Kindergarten, Hort, Hort in Form Integrierter Ganztagsbildung, Ferienangebot im Hort in Form Integrierter Ganztagsbildung aufgeführt.

Drei weitere Änderungen in der Gebührensatzung sind vorgesehen:

§ 3 Abs. 9 Geschwisterermäßigung: Die Regelung zur Geschwisterermäßigung um 10 Euro wird gestrichen. Zukünftig wird es keine Ermäßigung für die gleichzeitige Betreuung von Geschwisterkindern in städtischen Kindertageseinrichtungen mehr geben.

§ 4 Verpflegungsgeld: In Abs. 2 wurde aus aktuellem Anlass neben den bestehenden Regelungen der Verpflegungsgeldrückerstattung der Tatbestand „aufgrund behördlicher Anordnung oder infolge höherer Gewalt“ neu aufgenommen.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren: In Abs. 4 wurde ebenfalls neben den bestehenden Regelungen der Gebührenrückerstattung bei betriebsbedingter Schließung der Tatbestand „aufgrund behördlicher Anordnung oder infolge höherer Gewalt“ neu aufgenommen. Ausschlaggebend für die Ergänzung sind die Erfahrungen aufgrund der Pandemie.

Die Regelungen zur Höhe der Rückerstattung bleiben unverändert. Es erfolgt wie bisher eine gestaffelte prozentuale Rückerstattung ab elf Betriebstagen im Monat, die ein Kind nicht in der Einrichtung betreut wurde. Damit werden auch die Entwicklungen seit 2020 zur Möglichkeit der Rückerstattung aufgrund der Pandemiesituation z.B. bei Betretungsverboten hier mit aufgenommen.

§ 7 Gebührenbefreiung: Die Besuchsgebühren können auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt/Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe) erlassen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr den Gebührenschuldnern, also den Eltern, oder dem Kind nicht zuzumuten sind. Der darauffolgende Halbsatz „und der Besuch der Kindertageseinrichtung für die Entwicklung des Kindes erforderlich ist“ wird ersatzlos gestrichen. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die Regelungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII weiterhin entsprechend.

Familien können damit weiterhin sowohl für die Besuchsgebühr als auch für das Verpflegungsgeld eine finanzielle Unterstützung bei der Stadt Nürnberg beantragen. Diese richtet sich in allen Fällen nach der Höhe der zumutbaren Belastung nach den gesetzlichen Vorschriften.

Übersicht der Anpassung der Besuchsgebühr gemäß § 3 KitaGebS neu ab 01.02.2022:

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KitaGebS

Buchungszeit Kinderkrippen: Gebührensätze ab 01.02.2022 Gebührensätze ab 01.09.2023 Gebührensätze ab 01.09.2025
a) bis zu drei Stunden 222,-- € 244,-- € 266,-- €
b) mehr als drei bis einschließlich vier Stunden 252,-- € 275,-- € 297,-- €
c) mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden 282,-- € 304,-- € 326,-- €
d) mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden 312,-- € 335,-- € 357,-- €
e) mehr als sechs bis einschließlich sie- ben Stunden 342,-- € 364,-- € 386,-- €
f) mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden 372,-- € 394,-- € 416,-- €
g) mehr als acht bis einschließlich neun Stunden 402,-- € 424,-- € 446,-- €
h) mehr als neun bis einschließlich zehn Stunden 428,-- € 446,-- € 464,-- €

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KitaGebS

Buchungszeit Kindergärten: Gebührensätze ab 01.02.2022 Gebührensätze ab 01.09.2023 Gebührensätze ab 01.09.2025
a) bis zu drei Stunden 129,-- € 145,-- € 160,-- €
b) mehr als drei bis einschließlich vier Stunden 137,-- € 154,-- € 171,-- €
c) mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden 145,-- € 165,-- € 185,-- €
d) mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden 153,-- € 176,-- € 199,-- €
e) mehr als sechs bis einschließlich sie- ben Stunden 160,-- € 185,-- € 210,-- €
f) mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden 167,-- € 194,-- € 221,-- €
g) mehr als acht bis einschließlich neun Stunden 174,-- € 203,-- € 232,-- €
h) mehr als neun bis einschließlich zehn Stunden 181,-- € 212,-- € 243,-- €

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 KitaGebS

Buchungszeit Kinderhorte: Gebührensätze ab 01.02.2022 Gebührensätze ab 01.09.2023 Gebührensätze ab 01.09.2025
a) bis zu vier Stunden 139,-- € 153,-- € 167,-- €
b) mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden 146,-- € 162,-- € 178,-- €
c) mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden 154,-- € 172,-- € 191,-- €
d) mehr als sechs bis einschließlich sie- ben Stunden 162,-- € 184,-- € 206,-- €
e) mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden 170,-- € 195,-- € 220,-- €
f) mehr als acht bis einschließlich neun Stunden 177,-- € 204,-- € 231,-- €
g) mehr als neun bis einschließlich zehn Stunden 185,-- € 215,-- € 245,-- €

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KitaGebS

4a) Buchungszeit (mit Randzeitbetreuung) Gebührensätze ab 01.02.2022 Gebührensätze ab 01.09.2023 Gebührensätze ab 01.09.2025
a) bis zwei Stunden 78,-- € 85,-- € 93,-- €
b) mehr als zwei bis einschließlich drei Stunden 94,-- € 104,-- € 113,-- €
c) mehr als drei bis einschließlich vier Stunden 111,-- € 122,-- € 133,-- €
d) mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden 128,-- € 140,-- € 153,-- €
e) mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden 144,-- € 159,-- € 173,-- €
4b) Buchungszeit (ohne Randzeitbetreuung, aus- schließlich für Ferienbesuche) Gebührensätze ab 01.02.2022 Gebührensätze ab 01.09.2023 Gebührensätze ab 01.09.2025
Ferienbuchung (ohne Randzeitbetreuung) 56,-- € 61,-- € 67,-- €

§ 3 Abs. 2 KitaGebS

Buchungszeit Hortnutzung in den Schulferien Gebührensätze ab 01.02.2022 Gebührensätze ab 01.09.2023 Gebührensätze ab 01.09.2025
1. bis zu zwei Ferienwochen mit bis zu zehn Betriebstagen 111,-- € 122,-- € 133,-- €
2. jede weitere volle Ferienwoche mit je- weils bis zu fünf Betriebstagen 56,-- € 61,-- € 67,-- €

Redaktionelle Anpassungen

§ 3 Abs. 9 wird ersatzlos gestrichen.

§ 3 Abs. 10 und 11 werden Abs. 9 und 10.

§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (2) Bei Abwesenheit an mindestens 20 aufeinanderfolgenden Betriebstagen wird je volle 20 Tage ein Verpflegungsgeld in Höhe einer Monatsgebühr erstattet. Bei Abwesenheit im gesamten Monat August wird bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 KitaS ein Verpflegungsgeld in Höhe einer Monatsgebühr erstattet. Für Kinder, die den Hort in Form Kooperativer Ganztagsbildung nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. d) KitaS besuchen, wird das Verpflegungsgeld in Höhe von zwei Monatsgebühren für die Ferienzeit erstattet. Erstattungen auf Grund Streik, betriebsbedingter Schließung oder höherer Gewalt richten sich nach § 5 Abs. 4.

§ 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert: (4) Bei vorübergehender betriebsbedingter, streikbedingter Schließung sowie bei Schließung aufgrund behördlicher Anordnung oder infolge höherer Gewalt von Kindertageseinrichtungen an mindestens elf Betriebstagen innerhalb eines Monats werden die Gebühren anteilig angerechnet oder zurückerstattet. Die Höhe dieser Beträge richtet sich nach der Tabelle in der Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist. Satz 1 gilt nicht für die Schließung während der Ferien oder soweit Ersatzlösungen angeboten werden. Die Anlage 2 wurde entsprechend der genannten Änderungen angepasst.

§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (1) Die Besuchsgebühren können auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr den Gebührenschuldnern oder dem Kind nicht zuzumuten sind. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die Regelungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII entsprechend.

Die Verwaltung des Jugendamts empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss, die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) zu begutachten und dem Stadtrat zu empfehlen, diese Satzung mit Inkrafttreten zum 01.02.2022 zu erlassen.

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