Beilage 4.2
zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 16.12.2021
Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (Kindertageseinrichtungssatzung – KitaS) vom 10. August 2015 (Amtsblatt S. 328), zuletzt
geändert durch Satzung vom 12. März 2020 (Amtsblatt S. 131)
Vom …….............................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:
Art. 1
- § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Monats September.“
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1.
bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„In besonderen Einzelfällen kann von den Regelungen der Platzvergabe des § 9 abgewichen werden, wie z. B. bei Zwillingskindern. Die Entscheidung trifft die Leitung des Jugendamts.“
c) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) In städtischen Kinderhorten werden vorrangig Kinder aufgenommen, die im Einzugsbereich (Schulsprengel) der Einrichtung wohnen. Gleiches gilt bei nachweislich geplantem Zuzug in den Schulsprengel innerhalb eines Monats ab Betriebsjahresbeginn (siehe § 1 Abs. 4) oder bei Vorliegen eines bereits genehmigten Gastschulantrages.“
- § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7“ durch die Angabe „nach § 1 Abs. 2 Nr. 6“ ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 6“ ersetzt.
- 2 -
- § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) Folgende Nr. 7 wird angefügt:
„7. gesetzlich vorgeschriebene Nachweise (z. B. Masernschutz) zum Betreuungsbeginn nicht vorliegen.“
- § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„Eine Abweichung von der genannten Frist ist in begründeten Fällen (z. B. kurzfristige Platzzuweisung in eine heilpädagogische Tagesstätte) möglich. Die Entscheidung obliegt der Verwaltung des Jugendamts.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am 01.02.2022 in Kraft.