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Entscheidungsvorlage KitaS 2021

Anlage · 16.12.2021 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Jugendhilfeausschuss

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Beilage 4.1

zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 16.12.2021

Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürn-

berg (Kindertageseinrichtungssatzung – KitaS)

Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (Kindertageseinrichtungssatzung – KitaS) wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt. Aktuell werden die Elternbeiräte der städtischen Kindertageseinrichtungen informiert. Die Rückmeldungen werden in einer Tischvorlage zur Sitzung am 16.12.2021 zusammengestellt.

Im Zuge der Änderung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - KitaGebS) – Anpassung der Besuchsgebühr wurde auch die Stammsatzung inhaltlich und redaktionell geprüft und angepasst.

Die wichtigsten inhaltlichen Anpassungen stellen die Regelungen der Platzvergabe bei besonderen Einzelfällen, wie z. B. für Zwillingskinder, und die Aufnahme des Ausschlussgrunds Nr. 7, dass ein Kind ausgeschlossen werden kann, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise (z. B. Masernschutz) zum Betreuungsbeginn nicht vorliegen, dar.

Im Einzelnen werden die inhaltlichen und redaktionellen Änderungen wie folgend erläutert:

§ 8 Aufnahme

§ 8 Abs. 1: In Abs. 1 wird die bestehende Regelung ergänzt und damit verdeutlich, dass eine Aufnahme zum Betriebsjahr in der Regel zu Beginn des Monats September erfolgt. Dies entspricht der bisherigen Praxis und dient der Präzisierung.

§ 8 Abs. 5: In Abs. 5 werden die bestehenden Regelungen zur Platzvergabe in allen Einrichtungen ergänzt. Es wird eine Regelung für besondere Einzelfälle aufgenommen, wie z. B. für Zwillingskinder, um hier die Platzvergabe im Einzelfall individueller regeln zu können.

Anlass für die Anpassung ist, dass im Rahmen der satzungskonformen Vergabe der Plätze vereinzelt Zwillingskinder nicht gemeinsam aufgenommen werden konnten, da nur noch ein Platz in der jeweiligen Einrichtung zur Verfügung stand. Aus pädagogischen und entwicklungspsychologischen Gründen ist aber eine Trennung von gleichgeborenen Geschwisterkindern nicht vertretbar. Auch die allermeisten Familien lehnen dies ab, was aber zur Folge hätte, dass dann gegebenenfalls keine Betreuung sichergestellt werden kann. Daher soll durch diese Ausnahmeregelung die Möglichkeit für individuelle Lösungen mit den Eltern/Erziehungsberechtigten geschaffen werden. Voraussetzung ist aber, dass beispielsweise einem Zwillingskind regulär ein Platz angeboten werden kann, für das zweite würde dann eine Ausnahme von der Platzvergabe gemacht werden, um eine gleichzeitige Betreuung zu ermöglichen.

§ 8 Abs. 6 Satz 1: Abs. 6 regelt die Aufnahme in städtische Kinderhorte. Diese richtet sich grundsätzlich vorrangig an Kinder, die im Einzugsbereich (Schulsprengel) der Einrichtung wohnen.

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Hier wird eine Regelung aufgenommen, dass bei nachweislich geplantem Zuzug in den Schulsprengel innerhalb eines Monats ab Betriebsjahresbeginn oder bei Vorliegen eines bereits genehmigten Gastschulantrages dann auch die Voraussetzungen der vorrangigen Aufnahme gelten. Dies entspricht der bisherigen Praxis und dient der Präzisierung.

§ 9 Grundsätze für die Vergabe von Plätzen in städtischen Kindertageseinrichtungen

§ 9 Abs. 2 Nr. 3: Anpassung des Bezuges zu § 1 Abs. 2 Nr. 6 (bisher § 1 Abs. 2 Nr. 7)

§ 9 Abs. 3 Nr. 2: Anpassung des Bezuges zu § 1 Abs. 2 Nr. 6 (bisher § 1 Abs. 2 Nr. 7)

§ 12 Ausschluss eines Kindes vom Besuch:

§ 12 Abs. 1: In Abs. 1 wird ein weiterer Ausschlussgrund mit Nr. 7 aufgenommen, und zwar kann ein Kind ausgeschlossen werden, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise (z. B. Masernschutz) zum Betreuungsbeginn nicht vorliegen. Dies entspricht der bisherigen Praxis und dient der Präzisierung.

§ 13 Abmeldung:

§ 13 Abs. 1: Die Regelung in Abs. 1 zur vierwöchigen Frist für die Abmeldung eines Kindes jeweils zum Ende eines Monats durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber der Kindertageseinrichtungsleitung wird ergänzt.

So soll künftig in speziellen Einzelfällen von der genannten Frist abgewichen werden können, z. B. bei kurzfristiger Platzzuweisung in eine heilpädagogische Tagesstätte. Die Entscheidung obliegt der Verwaltung des Jugendamts.

Die Verwaltung des Jugendamts empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss, die Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (KitaS) zu begutachten und dem Stadtrat zu empfehlen, diese Satzung mit Inkrafttreten zum 01.02.2022 zu erlassen.

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