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Widerruf der Allgemeinverfügung

Anlage · 15.12.2021 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Gibitzenhof Stadtentwicklung & Planung Steinbühl

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Widerruf

der Allgemeinverfügung der Stadt Nürnberg vom 31. Mai 2017

zur Erteilung einer allgemeinen Genehmigung nach § 144 Abs. 3 BauGB im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Gibitzenhof/ Steinbühl-West/ Rabus“ I. 1. Die Allgemeinverfügung der Stadt Nürnberg zur Erteilung einer allgemeinen Genehmigung nach § 144 Abs. 3 BauGB im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Gibitzenhof/ Steinbühl- West/ Rabus“ vom 31.05.2017, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 11 / S. 195, wird widerrufen.

  1. Der Widerruf tritt am Tag nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG).

Begründung:

Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG):

Die Allgemeinverfügung zur Erteilung sanierungsrechtlicher Vorweggenehmigungen für alle in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) sowie für alle Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) wurde jederzeit widerruflich erteilt.

Zur Sicherung der weiteren Durchführung der Sanierung ist der Widerruf der Allgemeinverfügung erforderlich, weil sich aktuell aufgrund aufgetretener dynamische Entwicklungen im Sanierungsgebiet Gibitzenhof eine Flächensicherung für zukünftige Parkanlagen, Grünflächen und Durchwegungen sowie von Nutzungen in Gebäuden als auch auf Plätzen abzeichnet, die einer vollumfänglichen Steuerung bedürfen wie z. B. Transformation von Gewerbeflächen und die Qualifizierung und Aufwertung von Wohnstandorten und deren Ergänzungen, Ausstattungen von öffentlich zugänglichen Plätzen sowie die Zunahme und damit einhergehenden Massierung von weiteren Wettvermittlungsstellen.

Die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen (§ 144

Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und alle Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches

Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes

oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder

verlängert wird (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), bedürfen damit ab dem Tag nach der

öffentlichen Bekanntmachung des Widerrufs der schriftlichen Genehmigung der Stadt Nürnberg.

Hinweis zur Akteneinsicht:

Dieser Verwaltungsakt und seine Begründung können im Stadtplanungsamt, Amtsgebäude Marienstraße 6, Zimmer 416 innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do. 8.30

eingesehen werden.

II.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden beim dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach,

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  1. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung der Klage entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

  1. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten bei Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Dengler Leiter Stadtplanungsamt

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