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Entscheidungsvorlage

Anlage · 15.12.2021 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Gibitzenhof Stadtentwicklung & Planung Steinbühl

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Beilage

Betreff:

Stadterneuerungsgebiet Gibitzenhof, Steinbühl-West, Rabus

Widerruf der Allgemeinverfügung

Entscheidungsvorlage

Ausgangssituation

Seit 2. Mai 2017 ist das Sanierungsgebiet Gibitzenhof, Steinbühl-West, Rabus förmlich festgelegt. Im Rahmen der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet wurde die sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht per Allgemeinverfügung auf Spielhallen und Wettbüros beschränkt. Da, seit dem 1. Juli 2021 der Glücksspielstaatsvertrag 2021 in Bayern in Kraft getreten ist, sind Wettannahmestellen nicht mehr den Wettbüros gleichgestellt, was eine Wiedereinführung des Steuerungsinstruments durch den § 144 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) erforderlich macht.

Aufhebung der Allgemeinverfügung

Zur Sicherung der weiteren Durchführung der Sanierung ist der Widerruf der Allgemeinverfügung erforderlich, weil sich aktuell aufgrund aufgetretener dynamische Entwicklungen im Sanierungsgebiet Gibitzenhof eine Flächensicherung für zukünftige Parkanlagen, Grünflächen und Durchwegungen sowie von Nutzungen in Gebäuden als auch auf Plätzen abzeichnet, die einer vollumfänglichen Steuerung bedürfen wie z. B. Transformation von Gewerbeflächen und die Qualifizierung und Aufwertung von Wohnstandorten und deren Ergänzungen, Ausstattungen von öffentlich zugänglichen Plätzen sowie die Zunahme und damit einhergehenden Massierung von weiteren Wettvermittlungsstellen.

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