Verordnung der Stadt Nürnberg über die Festsetzung
des Überschwemmungsgebiets des Gewässersystems
Gründlach im Stadtgebiet Nürnberg
(ÜberschwemmungsgebietsVO Gründlach – GründlachÜSGVO)
Vom ….
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von § 76 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBL. I S. 3901), in Verbindung mit § 11 Nr. 4 Delegationsverordnung (DelV) vom 28.Januar 2014 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.Januar 2020 (GVBl. S. 11) und Art. 46 Abs. 3, Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, S. 130), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 18 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines, Zweck § 2 Umfang des Überschwemmungsgebietes § 3 Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen § 4 Sonstige Vorhaben § 5 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 6 Befreiungen und Ausnahmen § 7 Inkrafttreten
§ 1
Allgemeines, Zweck
(1) In der Stadt Nürnberg wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Das Überschwemmungsgebiet betrifft die in § 2 dargestellten Flächen, die bei einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, überschwemmt oder durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen.
(2) Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.
(3) Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungshochwasser – HQ100 genannt). Dieses Bemessungshochwasser
- HQ100 wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht
oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
§ 2
Umfang des Überschwemmungsgebietes
(1) Für das Gewässersystem Gründlach einschließlich der Nebengräben Augraben Nord, Ziehgraben, Nonnenbach, Lachgraben, Ochsengraben, Kothbrunngraben, Mühlbach, Flutgraben und Schwalbenzahlgraben wird für die Fließstrecke im Stadtgebiet Nürnberg ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
(2) Das Überschwemmungsgebiet verläuft im Bereich der Gründlach in Fließrichtung beginnend an der Stadtgrenze Nürnberg/Ost. Die Gründlach ufert hier zwischen der nördlichen und der südlichen Stadtgrenze in den Wald-, Landwirtschafts- und Grünflächen bis zur Oberen Dorfstraße aus. Das Überschwemmungsgebiet des nördlich gelegenen Augraben Nord ufert ebenfalls beiderseits des Gewässers aus. Der Augraben Nord biegt an der Oberen Dorfstraße Richtung Süden und mündet in die Gründlach. Die Gründlach selbst unterquert folgend die Obere Dorfstraße und ufert weiter großräumig aus. Im Bereich der Oberen Dorfstraße überlappen das nördlich gelegene Überschwemmungsgebiet des Ziehgrabens, das der Gründlach sowie das südlich gelegene Überschwemmungsgebiet des Lachgrabens bis an den Soosweg und den Ortsrand von Neunhof. Der Ziehgraben mündet ca. 300 m östlich der Erlanger Straße in den Nonnenbach. Bis auf kleinere Geländeerhöhungen bilden der Ziehgraben, der Nonnenbach, die Gründlach und der Lachgraben ein nahezu geschlossenes Überschwemmungsgebiet, das über die Kreuzäckerstraße bis hin zur Erlanger Straße führt.
Im Bereich östlich der Erlanger Straße münden der Nonnenbach und der Lachgraben in die Gründlach. Hier verschmälert sich das Überschwemmungsgebiet der Gründlach im Bereich des Durchlasses, überflutet jedoch in einem Bereich von ca. 100 m die Erlanger Straße. Westlich der Erlanger Straße ufert die Gründlach beiderseits des Gewässers aus, verläuft weiter entlang der südlich gelegenen Würzburger Straße, bewegt sich weiter nordwestlich zwischen Hans-Fellner-Straße und Schweinfurter Straße und überflutet Grundstücke an der Erlenhainstraße und der Aschaffenburger Straße. Im weiteren Verlauf weitet sich das Überschwemmungsgebiet der Gründlach beiderseits des Gewässers nordwestlich aus und lässt den Mühlweiher rechts liegen. Der den Mühlweiher durchfließende Mühlbach fließt rechterseits in die Gründlach. Nach ca. 50 m spaltet sich von der Gründlach der Flutgraben ab. Der nördlich gelegene Kesselgraben, die Gründlach und der Flutgraben bilden im weiteren Verlauf ein großflächiges Überschwemmungsgebiet, das sich an den Böschungsfuß der Bahnstrecke nach Norden drückt. Die Gründlach unterquert in einem Durchlass den Bahndamm, um auf der westlichen Seite erneut auszuufern. Die ca. 300 m westlich gelegene Autobahn A73 unterquert sie wiederum durch einen Durchlass, um dann auf der nördlichen Seite in Richtung Stadtgrenze Fürth erneut auszuufern.
(3) An der Stadtgrenze Ost im Bereich des Soosweges ufert die Gründlach in Fließrichtung nach Süden zum Kothbrunngraben aus und bildet mit ihm ein großflächiges Überschwemmungsgebiet, dass von kleinen Geländeerhöhungen unterbrochen wird. Ca. 600 m östlich von Kraftshof verläuft das Überschwemmungsgebiet des Kothbrunngrabens weiter Richtung Westen und ufert dabei beiderseits des Gewässers aus. Das Überschwemmungsgebiet überflutet dabei kleinräumig Grundstücke beiderseits des Gewässers in Kraftshof und verläuft anschließend weiter zur Erlanger Straße. Die Erlanger Straße unterquert der Kothbrunngraben in einem Durchlass, um anschließend in nordwestlicher Richtung kleinräumig bebaute Grundstücke Am Sportplatz und an der Froschgasse im Ortsteil Boxdorf zu überfluten. Das Überschwemmungsgebiet des Kothbrunngrabens verläuft weiter nach Norden in Richtung Wohnbebauung Zum Himmelreich und unterquert schließlich die Würzburger Straße. Im Bereich nördlich der Würzburger Straße mündet der Kothbrunngraben in die Gründlach. Das Überschwemmungsgebiet des Kothbrunngrabens verläuft jedoch weiter südlich der Würzburger Straße nach Westen und überlappt mit dem Überschwemmungsgebiet des aus Süden kommenden Schwalbenzahlgrabens. Das sich bildende großräumige Überschwemmungsgebiet überströmt den Kreuzungsbereich Würzburger und Wiesbadener Straße und überflutet dabei bebaute Grundstücke. Das Überschwemmungsgebiet des Schwalbenzahlgrabens verläuft weiter Richtung Nordwesten und ufert dabei beiderseits des Gewässers aus. Im weiteren Verlauf bildet der Schwalbenzahlgraben mit dem Überschwemmungsgebiet der östlich gelegenen Gründlach im Bereich südöstlich des Mühlweihers bis zum westlich gelegenen Bahndamm ein großflächiges Überschwemmungsgebiet.
(4) Der genaue Geltungsbereich und Grenzverlauf ergibt sich aus den Detailkarten 1 bis 5 der Anlage Nr. 3 der Stadt Nürnberg, Umweltamt, vom 08.12.2021 (Maßstab = 1:2.500), die bei
der Stadt Nürnberg/Untere Wasserrechtsbehörde archivmäßig verwahrt werden und dort während der Dienststunden eingesehen werden können. Als Grenze gilt jeweils die Innenkante der Begrenzungslinie.
(5) Veränderung der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.
§ 3
Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen
(1) Für die Ausweisung von neuen Baugebieten gilt § 78 Abs. 1 bis 3 WHG.
(2) Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG. Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinn des § 78 Satz Abs. 5 Nr. 1 d) ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim Bemessungshochwasser – HQ100 erwartenden Wasserstand (im Folgenden „HW100-Linie“ genannt) liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit, einschließlich der Entwässerung, gewährleistet sind. Die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408), Berechtigten erstellt werden.
(3) Des Weiteren gelten die sonstigen Vorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete aus § 78a WHG und § 78c WHG (Heizölverbraucheranlagen).
§ 4
Sonstige Vorhaben
Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.
§ 5
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen dürfen nur errichtet, wesentlich geändert und betrieben werden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und nicht auf andere Weise in ein Gewässer gelangen können.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS- Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Art. 256 der Verordnung vom 19.Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) gelten die Bestimmungen der Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV.
(3) Bei prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach der Anlage 6 AwSV im Geltungsbereich dieser Verordnung sind gemäß § 46 Abs. 3 AwSV die Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten. Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 AwSV prüfpflichtig sind, bislang aber nicht zumindest einmal von einem Sachverständigen nach AwSV auf ihre Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind innerhalb von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erstmalig durch einen Sachverständigen nach AwSV prüfen zu lassen. Ablauf und Durchführung richten
sich nach der AwSV. Mit dem Abschluss dieser Prüfung beginnt die Frist für wiederkehrende Prüfungen dieser Anlagen nach AwSV. Weitergehende Regelungen in Einzelfallanordnungen nach AwSV oder in behördlichen Zulassungen für die Anlage bleiben unberührt.
(4) Bestehende, nicht nach Anlage 6 AwSV prüfpflichtige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind innerhalb von 2 Jahren nach In-Kraft-Treten der Verordnung so nachzurüsten, dass sie den Anforderungen des § 50 AwSV genügen.
§ 6
Befreiungen und Ausnahmen
(1) Die Stadt Nürnberg kann von dem Verbot des § 5 Abs. 1 Befreiung erteilen, wenn der Hochwasserschutz nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist, überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot zu einer unbilligen Härte führen würde.
(2) Die Stadt Nürnberg kann weiter von dem Verbot des § 5 Abs. 2 eine Ausnahme erteilen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.
(3) Die Stadt Nürnberg kann eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Anforderung nach Absatz 4 erteilen, wenn
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot zu einer unbilligen Härte führen würde und 2. der Hochwasserschutz dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Befreiungen und Ausnahmen sind widerruflich und können mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(3) Im Fall des Widerrufs kann die Stadt vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz vor Hochwassergefahren, erfordert.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.