Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Gewässersystem Gründlach in Nürnberg
per Rechtsverordnung
hier: Behandlung der Einwendungen
Grundsätzliche Anmerkungen
Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, muss eigenverantwortlich geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung treffen (vgl. § 5 Abs. 2 WHG). Die Nutzung von Grundstücken ist den möglichen nachteiligen Folgen für Menschen, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. Mit der richtigen Vorbereitung können mögliche Schäden durch Hochwasser verringert oder sogar ganz vermieden werden.
Hochwasserschutz ist ein Thema für alle: Anwohner, Grundstückseigentümer, Land- und Forstwirte, Kommunen, Gewerbebetriebe, Architekten, Ingenieurbüros und auch Planer für Stadt- und Landschaftsplanung.
Die Festsetzung eines durch die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden ermittelten Überschwemmungsgebietes erfolgt auf der Grundlage wasserwirtschaftlicher Erkenntnisse für ein Bemessungshochwasser HQ100. Bereiche, die nach den Berechnungen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde beim maßgeblichen Bemessungshochwasser überschwemmt werden, sind dementsprechend auch als Überschwemmungsgebiet festzusetzen.
Nach § 76 Abs. 2 WHG besteht die Verpflichtung, innerhalb von Hochwasserrisikogebieten die Überschwemmungsgebiete für ein Bemessungshochwasser HQ100
festzusetzen. Aus diesem Grund hat das Umweltamt das Rechtsetzungsverfahren
eingeleitet.
Das Verfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für das Gewässersystem Gründlach ändert nichts am tatsächlichen Hochwasserereignis sowie deren Auswirkung. Bei einem Überschwemmungsgebiet handelt es sich nicht um eine behördliche Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer Hochwassergefahr, die von Natur aus besteht.
Bei der Stadt Nürnberg/Umweltamt ist derzeit zusätzlich das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren für geplante Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich des Ortsteils Neunhof anhängig. Dieses Planfeststellungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die dort geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen sind nicht Gegenstand des Verordnungsverfahrens und daher nicht in diesem Verfahren beinhaltet. Daher sind die als Überschwemmungsflächen dargestellten Flächen unabhängig von der geplanten Hochwasserschutzmaßnahme ausgewiesen.
Seitens des Freistaates Bayern und des Servicebetriebs Öffentlicher Raum sind gewässerbauliche Maßnahmen selbst nicht geplant. Daher weisen das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg und das Umweltamt lediglich auf die fachliche und rechtliche Situation hin. Unterhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen der Vorschriften zum Hochwasserschutz - das sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Bayerische Wassergesetz (BayWG) mit untergesetzlichen Regelungen, sind im Rahmen der Genehmigungspflicht nach § 78 Abs. 4 und 5 sowie § 78a Abs. 1 und 2 WHG möglich. Hierbei ist zu beachten, dass dem Gewässer und auch dem Hochwasserabfluss genügend Raum gelassen werden muss. Die Voraussetzungen für bauliche Maßnahmen sind daher im Einzelfall zu prüfen.
Das Überschwemmungsgebiet des Gewässersystems Gründlach, Ziehgraben, Nonnenbach, Ochsengraben, Lachgraben, Kothbrunngraben und Schwalbenzahlgraben im Bereich Nürnberg/Ortsteile Kraftshof, Neunhof, Boxdorf, Großgründlach und Kleingründlach wurde mit Bekanntmachung der Stadt Nürnberg vom 06.08.2014 vorläufig gesichert. Die vorläufige Sicherung erfolgte für 5 Jahre. Eine Verlängerung der vorläufigen Sicherung erfolgte mit Bekanntmachung vom 24.07.2019. Die Verlängerung galt bis zum Ablauf des 06.08.2021.
Die Frage nach dem Bestandsschutz, dem künftigen Betrieb von Anlagen und landwirtschaftlichen Nutzungen war etlichen Stellungnahmen, Anträgen und Einwendungen gemeinsam. Jeder bereits vorhandene zulässige Bestand an Anlagen und Nutzungen wird auf Grund des gegebenen Bestandsschutzes betrachtet.
Behandlung der im Rahmen des Festsetzungsverfahrens eingegangenen
Stellungnahmen und Einwendungen
1. Träger öffentlicher Belange
1.1 Stadt Nürnberg – Stadtplanungsamt (Stpl) 1.1.1 Stpl wies in seiner Stellungnahme auf verschiedene Planungen hin, u.a. auf gewerbliche Ersatzflächen im Rahmen der 12. FNP-Änderung, auf die Planungen für die Stadt-Umland-Bahn, da dieser Bereich direkt im Verlauf der Vorzugstrasse situiert ist, welche den Siedlungsbereich im Nürnberger Norden stärker an den schienengebunden ÖPNV anbinden soll. Weiter wurde auf das B-Plan-Verfahren Schmalau Ost hingewiesen. Für das B-Plan-Verfahren Schmalau Ost ist die Planung schon so weit fortgeschritten, dass man für den nördlichen Bereich sehen konnte, dass sich keine Einschränkungen auf die Planung aufgrund des Überschwemmungsgebietes ergeben.
Weiter wurde darauf hingewiesen, dass für Bestandsgebäude, die im Überschwemmungsgebiet bereits betroffen sind, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen sind. Aus der Sicht Stpl betrifft das die Stadtteile Kleingründlach West, Großgründlach, Schmalau West, Neunhof Nord, Boxdorf und Kraftshof Nord. Im Rahmen der Bearbeitung von neuen Bauleitplanverfahren würde immer auf den aktuellen Planungs- und Rechtsstand von Fachplanungen Rücksicht genommen, insbesondere wenn diese einen rechtlichen Vorrang besitzen. Das wäre bei den Überschwemmungsgebieten der Fall. Weiter soll das Überschwemmungsgebiet im Rahmen einer Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans der Stadt Nürnberg als festgesetztes Überschwemmungsgebiet übernommen werden.
Bewertung Das Verfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für das Gewässersystem Gründlach ändert nichts am tatsächlichen Hochwasserereignis sowie deren Auswirkung. Bei einem Überschwemmungsgebiet handelt es sich nicht um eine behördliche Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer Hochwassergefahr, die von Natur aus besteht.
Das Überschwemmungsgebiet Gründlach wurde bereits 2014 vorläufig gesichert. Insofern ändert sich aufgrund der durchgeführten Überrechnung des Überschwemmungsgebietes im betreffenden Bereich hinsichtlich Umfang / Ausmaß des Überschwemmungsgebiets allenfalls marginal etwas. Ein Überschwemmungsgebiet schließt eine Bebauung nicht komplett aus; es sind jedoch Anforderungen zu erfüllen, um eine Verschlechterung der Hochwassersituation zu verhindern.
Weiter wurde der Zweckverband Stadt-Umland-Bahn am Verfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets beteiligt. Auch wenn die betreffenden Bereiche im künftig festgesetzten Überschwemmungsgebiet zu liegen kommen, sind Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Vorschriften zum Hochwasserschutz (WHG, BayWG) unter Auflagen möglich (Genehmigungspflicht nach § 78 Abs. 4 und 5, § 78a Abs. 1 und 2 WHG). Bei Baumaßnahmen ist u.a. der Retentionsraumausgleich nachzuweisen.
Im Rahmen neu einzuleitender Bauleitplanverfahren ist § 78 Abs. 1 WHG zu beachten, wonach neue Baugebiete im Außenbereich (d.h., wenn keine entsprechende Festlegung im vorhergehenden FNP vorhanden ist) verboten sind. Eine Ausnahmeregelung ist hier nicht möglich (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG). Ansonsten sind Bauleitplanverfahren nach den geltenden fachlichen und rechtlichen Aspekten zu prüfen und zu bewerten.
Insofern hat Hochwasserschutz Vorrang vor einer baulichen Entwicklung. Eine bauliche Ortsplanung muss sich nach dem Überschwemmungsgebiet richten, nicht umgekehrt. Ein Überschwemmungsgebiet schließt eine Bebauung nicht komplett aus; es sind jedoch Anforderungen zu erfüllen, um eine Verschlechterung der Hochwassersituation zu verhindern. Eine Abwägung ist daher hier nicht möglich. Es sollte daher frühzeitig mit den zuständigen Fachbehörden Wasserwirtschaftsamt Nürnberg und Umweltamt Kontakt aufgenommen bzw. eine Abstimmung herbeigeführt werden. Aufgrund der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets entsteht kein Anspruch auf Maßnahmen zum Hochwasserschutz bzw. zum Gewässerunterhalt.
Stpl sollte daher prüfen, ob bei (neuermittelten) Überschwemmungsgebieten ein Anpassungsbedarf am Flächennutzungsplan entsteht. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass die Anpassung des Flächennutzungsplans um den Aspekt „Hochwasserschutz“ zwingend erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 und Abs. 8 BauGB). Eine zeitnahe Umsetzung sollte seitens Stpl anvisiert werden.
Die Verwaltung schließt sich der Argumentation des amtlichen Sachverständigen WWA an.
1.2 Stadt Nürnberg – Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR) 1.2.1 SÖR/1-B/2 wies darauf hin, dass sich im Bereich des Überschwemmungsgebietes einzelne Bauwerke befinden (Unterführung der Gründlach in Neunhof, die Unterführungen Ochsengraben und Gründlach unter der Kreuzäckerstraße). Die Bauwerke stammen zum Teil aus dem Baujahr 1970. Aufgrund der im Rahmen der geplanten Hochwasserschutzmaßnahme im Bereich Neunhof beabsichtigten Absenkung der Kreuzäckerstraße und des fortgeschrittenen Alters der Bauwerke sollte ggf. ein Neubau der Durchlässe in Betracht gezogen werden.
Sollten sich bei der weiteren Planung Eingriffe an bestehende Bauwerke ergeben oder neu zu errichtende Ingenieurbauwerke erforderlich werden, ist dies direkt mit SÖR/1-B abzustimmen. Weiter gelten Anforderungen seitens SÖR/1-B/2 für neu zu errichtende Ingenieurbauwerke.
Bewertung Die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets erfolgt unabhängig von Planungen zu Hochwasserschutzmaßnahmen. Weiter sind Hochwasserschutzmaßnahmen nicht Bestandteil des vorliegenden Festsetzungsverfahrens. Im Übrigen erfolgen die Planungen und Ausführungen des Hochwasserschutzes gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Alle geltenden technischen Vorgaben und Normen, ebenso die Vorgaben der Stellungnahme SÖR/1 – B/2 werden eingehalten, sofern diese den Regeln der Technik nicht widersprechen.
Unterhaltungs- und Baumaßnahmen sind nur ausnahmsweise im Rahmen der Vorschriften zum Hochwasserschutz (WHG, BayWG) unter Auflagen möglich (Genehmigungspflicht nach § 78 Abs. 4 und 5, § 78a Abs. 1 und 2 WHG), da dem Hochwasser genügend Raum gegeben werden muss.
Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens sind keine Baumaßnahmen geplant, daher hier nicht relevant. Für Baumaßnahmen ist ein separates Genehmigungsverfahren erforderlich.
Die Verwaltung schließt sich der Argumentation des amtlichen Sachverständigen WWA an. Den Anliegen SÖR wurde insoweit stattgegeben.
1.2.2 SÖR/1-B/3 wies darauf hin, dass der Unterhalt der Gewässer 3. Ordnung weiterhin möglich sein muss. Die Arbeiten sind für den Unterhalt zuzulassen. Weiter muss die Zufahrt zu den Gewässern mit Betriebsfahrzeugen möglich sein.
Bewertung Die betreffenden Grundstücke liegen seit 2014 im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Insofern ändert sich aufgrund der durchgeführten Überrechnung des ÜSG im betreffenden Bereich hinsichtlich Umfang/Ausmaß des Überschwemmungsgebiets allenfalls marginal etwas. Unterhaltungs- und Baumaßnahmen sind nur ausnahmsweise im Rahmen der Vorschriften zum Hochwasserschutz (WHG, BayWG) unter Auflagen möglich (Genehmigungspflicht nach § 78 Abs. 4 und 5, § 78a Abs. 1 und 2 WHG), da dem Hochwasser genügend Raum gegeben werden muss.
Die Verwaltung schließt sich der Argumentation des amtlichen Sachverständigen WWA an. Den Anliegen SÖR wurde insoweit stattgegeben.
1.2.3 SÖR/1-S erinnerte daran, dass die Festsetzungen zum Überschwemmungsgebiet Gründlach auch das Entwässerungskonzept für die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen B-Plans Nr. 4575 "Schmalau-Ost" sowie den noch auszubauenden Teilabschnitt der Wiesbadener Straße zwischen "In der Schmalau" und dem Einmündungsbereich der Würzburger Straße betreffen. Ein Straßenausbau beziehungsweise weitere Eingriffe für Entwässerungsanlagen müssen auch künftig innerhalb des Überschwemmungsgebietes z. B. durch eine mit den Vorschriften verträgliche Geländemodellierung möglich sein. Eine Entwässerungsstudie, die unter anderem Handlungsoptionen hinsichtlich einer rechtssicheren wasserrechtlichen Vorgehensweise bei Eingriffen in das Überschwemmungsgebiet aufzeigen soll, wird derzeit von Stpl beauftragt.
Bewertung Die Errichtung von baulichen Anlagen bleibt grundsätzlich möglich. Anlagen, auch Entwässerungsanlagen sollen eine hochwasserangepasste Bauweise berücksichtigen. Durch Baumaßnahmen verursachter Retentionsraumverlust wäre auszugleichen.
Der Ausbau der Wiesbadener Straße sowie das Entwässerungskonzept waren bereits Gegenstand von Vorbesprechungen und Abstimmungen zwischen Stpl, SUN und SÖR. Die Anforderungen hinsichtlich der Hochwasservorsorge an die geplanten baulichen Maßnahmen werden dort im weiteren Fortgang berücksichtigt.
Die Verwaltung schließt sich der Argumentation des amtlichen Sachverständigen WWA an. Den Anliegen SÖR wurde insoweit stattgegeben.
1.2.4 Weiter wies SÖR/2-B/1 darauf hin, dass jegliche Arbeiten im Straßenunterhalt und Straßenbetrieb weiterhin zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit möglich sein müssen. So muss es beispielsweise zukünftig weiterhin zulässig sein, im Winterdienst Streugut (Mischung/Ausbringung) auszubringen oder im Unterhalt eine notwendig werdende Schutzplanke (Ausrichtung parallel zu Fahrbahn/Standardkonstruktion) zu montieren
Bewertung Unterhaltungs- und Baumaßnahmen sind ausnahmsweise im Rahmen der Vorschriften zum Hochwasserschutz (WHG, BayWG) unter Auflagen möglich (Genehmigungspflicht nach § 78 Abs. 4 und 5, § 78a Abs. 1 und 2 WHG), da dem Hochwasser genügend Raum gegeben werden muss.
Die Verwaltung schließt sich der Argumentation des amtlichen Sachverständigen WWA an. Dem Anliegen SÖR wurde insoweit stattgegeben.
1.3 Stadt Nürnberg – Liegenschaftsamt (LA) LA/2 führte aus, dass der Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen in den betreffenden Gebieten als ökologische Ausgleichsflächen für das Ökokonto oder für Artenschutzmaßnahmen im Rahmen des Instruktionsverfahrens an Ref. III/ Flächenagentur in Abstimmung mit den einzelnen Fachbereichen bei UwA und BA/N erfolgt. Eine etwaige Berücksichtigung von Flächen in dem Überschwemmungsgebiet wird im Vorfeld abgestimmt. Bei der Verpachtung von Flächen werden die entsprechenden Stellungsnahmen von BA/N berücksichtigt und in den Pachtverträgen mit aufgenommen.
Bewertung Ref III/Flächenagentur wurde durch UwA am Verfahren beteiligt. Weiter finden sich Hinweise und Erläuterungen zu diesem Themenkomplex auf der Website des LfU zur Kompensationsverordnung: https://www.lfu.bayern.de/natur/kompensationsverordnung/index.htm Dort können auch umfangreiche erläuternde Publikationen heruntergeladen werden.
Dem Anliegen LA/2 wurde insoweit stattgegeben.
1.4 Stadt Nürnberg – Verkehrsplanungsamt (Vpl) Vpl wies auf die laufenden Planungen entlang der B4, zur StUB Nürnberg-Erlangen und zur Radschnellverbindung Nürnberg-Erlangen hin.
Bewertung Der Zweckverband Stadt-Umland-Bahn wurde seitens UwA am Verordnungsverfahren beteiligt. Bereits im Vorfeld wurde die Planungsbehörde im Rahmen eines Scopingtermins zur Stadt-Umland-Bahn darauf hingewiesen, dass die betreffenden Bereiche im Stadtgebiet sich bereits im vorläufig gesicherten und künftig im nun festzusetzenden Überschwemmungsgebiet des Gewässersystem Gründlach zu liegen kommen. Die Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen selbst sind, auch für die weiter genannten Planungen, ausnahmsweise im Rahmen der Vorschriften zum Hochwasserschutz (WHG, BayWG) unter Auflagen möglich (Genehmigungspflicht nach § 78 Abs. 4 und 5, § 78a Abs. 1 und 2 WHG), da dem Hochwasser genügend Raum gegeben werden muss. Weiter wäre der Retentionsraumausgleich zu prüfen.
Die Verwaltung schließt sich der Argumentation des amtlichen Sachverständigen WWA an.
1.5 Stadt Nürnberg – Ref. VI/Sportservice (SpS)
SpS führte an, dass im Bereich des festzusetzenden Überschwemmungsgebietes Sportanlagen betroffen sind. Hier muss die Bestandssicherheit der Anlagen gewährleistet bleiben, die Anlagen müssen ggf. saniert werden können.
Bewertung Bau und Unterhaltungsmaßnahmen sind ausnahmsweise im Rahmen der Vorschriften zum Hochwasserschutz (WHG, BayWG) unter Auflagen möglich (Genehmigungspflicht nach § 78 Abs. 4 und 5, 78a Abs. 1 und 2 WHG), da dem Hochwasser genügend Raum gegeben werden muss. Im Übrigen beleibt der Bestandsschutz der Anlagen gewahrt.
Dem Anliegen SpS wurde insoweit stattgegeben.
1.6 Stadt Nürnberg – Umweltamt/Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft (UwA/2) Die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft (FSW) wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Auflagen aus dem Merkblatt „Zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen“ einzuhalten sind.
Bewertung Seitens der Verwaltung wird festgestellt, dass die Verordnung zum Umgang von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen und damit Umgang und Lagerung wassergefährdender Stoffe in der Überschwemmungsgebietsverordnung berücksichtigt werden.
Dem Antrag FSW wurde insoweit stattgegeben.
1.7 Stadt Nürnberg – Amt für Wirtschaftsförderung (WiF) WiF hat darum gebeten, die von der Festsetzung betroffenen Unternehmen über die Lage ihres Standorts in Überschwemmungsgebiet zu informieren.
Bewertung Die Information betroffener Unternehmen wird seitens der Verwaltung sinnvoll gehalten, damit sie sich auf die Anforderungen des vorbeugenden Hochwasserschutzes vorbereiten können. Die entsprechende Information wird durch UwA sichergestellt.
Dem Antrag WiF wurde insoweit stattgegeben.
1.8 Spartenträger N-ERGIE Netz GmbH, Deutsche Telekom Technik GmbH, Infra Fürth GmbH, Deutsche Bahn AG Die genannten Spartenträger haben gemeinsam, dass sie für die öffentliche Ver- und Entsorgung zuständig sind. Sie haben in ihren jeweiligen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass sich im Überschwemmungsgebiet Leitungen und Anlagen der N-ERGIE, der N-ERGIE Netz AG, der Deutschen Telekom Technik GmbH, der Infra Fürth und der Deutschen Bahn AG befinden. Es handelt sich hier um verschiedene Spartenträger, die darauf hinweisen, dass die Anlagen auch verschiedenster Art sind, wie zum Beispiel Kabel, Rohre, Leitungen, Anlagen für erneuerbare Energien, Telekommunikationslinien, für die Infra Fürth auch Wasserleitungen, für die Deutsche Bahn der Schienenverkehr und die dazugehörige Technik. Zusätzlich können sich vor Ort weitere im Eigentum Dritter stehende Anlagen – insbesondere Kabel, Rohre oder Leitungen zum Anschluss von Erneuerbaren Energieanlagen – befinden, für die die N-ERGIE Netz GmbH nicht zuständig sind. Hierfür ist der jeweilige Anlagenbetreiber zuständig.
In den Stellungnahmen wurde hier insbesondere ferner darauf hingewiesen, wonach seitens der Stadtverwaltung sicherzustellen ist, dass Bestand, Betrieb, Unterhalt und
Entstörung sowie Zugang und Zufahrt zu den Anlagen und Leitungstrassen auch weiterhin gewährleistet bleiben.
Bewertung Unter Hinweis auf die Ausführungen in den vorangestellten Vorbemerkungen, insbesondere den Bestandsschutz, wird festgestellt, dass es im Eigeninteresse des Betreibers liegt, betriebliche und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Empfohlen wird jedoch, dies nicht im Hochwasserfall vorzunehmen. Die Neu-Festsetzung des Überschwemmungsgebietes steht dem nicht entgegen. Die Träger dieser Leitungen oder Anlagen müssen selbst für den Hochwasserschutz sorgen, ferner dafür, dass ihre Anlagen standsicher und die Fundamente sicher sind.
Aus rechtlicher Sicht teilt die Verwaltung die fachliche Meinung des amtlichen Sachverständigen. Den Anliegen der beteiligten Spartenträger wurde insoweit stattgegeben.
1.9 Wasserverband Knoblauchsland Der Wasserverband Knoblauchsland wies in seiner Stellungnahme auf eine Leitungstrasse des Wasserverbandes sowie auf künftig notwendige Neuanmeldungen für Beregnungsgebiete hin, wobei hier Bestand, Betrieb, Unterhalt sowie Zugang und Zufahrt zu den Anlagen und Leitungstrassen auch weiterhin gewährleistet bleiben.
Bewertung Unter Hinweis auf die Ausführungen in den vorangestellten Vorbemerkungen, insbesondere den Bestandsschutz, wird festgestellt, dass es im Eigeninteresse des Betreibers liegt, betriebliche und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Empfohlen wird jedoch, dies nicht im Hochwasserfall vorzunehmen. Die Neu-Festsetzung des Überschwemmungsgebietes steht dem nicht entgegen. Die Träger dieser Leitungen oder Anlagen müssen selbst für den Hochwasserschutz sorgen, ferner dafür, dass ihre Anlagen standsicher und die Fundamente sicher sind.
Aus rechtlicher Sicht teilt die Verwaltung die fachliche Meinung des amtlichen Sachverständigen. Dem Anliegen der Wasserverbandes Knoblauchsland wurde insoweit stattgegeben.
1.10 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wies in seiner Stellungnahme auf verschiedene Aspekte hin:
1.10.1 So sollte die Bewirtschaftung der Flächen für die landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere der Anbau von Sonderkulturen und die gärtnerische Nutzung, auch weiterhin in der üblichen Form ermöglicht werden. Selbstverständlich soll hierbei die Anwendung der guten, landwirtschaftlichen Praxis im Vordergrund stehen und die baulichen Entwicklungen, die für die Erhaltung von Existenzen für die hier wirtschaftenden Familienbetriebe erforderlich sind, sollten gewährleistet werden.
Weiter habe das Knoblauchsland durch den Siedlungsdruck der Städte Nürnberg, Fürth und Erlangen sowie auf Grund der langfristigen Entwicklungen auf den Gemüsemärkten seit jeher mit Flächenknappheit zu kämpfen. Um Entwicklungen wie im unterfränkischen Kitzingen oder im oberfränkischen Bamberg zu vermeiden, wo es heute kaum mehr geschlossene Gemüseanbaugebiete gibt, müssen landwirtschaftliche Grundstücke unabhängig davon, ob sie der Landwirtschaft oder dem Gemüsebau dienen, weiterhin uneingeschränkt für die Gemüseproduktion nutzbar und zugänglich bleiben.
Bewertung
Der Bestandsschutz der Anlagen, Einrichtungen und Nutzungen bleibt gewahrt. Landwirtschaftliche Nutzungsänderungen sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht notwendig, da im Rahmen des Festsetzungsverfahrens ein sog. Ist-Zustand rechnerisch berücksichtigt wurde. Für die aktuelle gartenbauliche und landwirtschaftliche Nutzung führt die Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes in der Nutzung Garten- und Ackerbau oder auf Grünlandnutzung zu keiner Veränderung, außer die Überschwemmungsgebietsverordnung definiert hier zusätzliche Einschränkungen, was im Hinblick auf die künftige Überschwemmungsgebietsverordnung Gründlach nicht gegeben ist.
Aus rechtlicher Sicht teilt die Verwaltung die fachliche Meinung des amtlichen Sachverständigen. Dem Anliegen der beteiligten Fachbehörde wurde insoweit stattgegeben.
1.10.2 Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führte weiter aus, dass Hochwasserschutz- und Renaturierungsmaßnahmen regelmäßig zu einer Veränderung der Grundwasserstände, Uferbegleitströme und der Abflussgeschwindigkeit bei Starkniederschlägen führen. Damit verbunden ist dann oftmals eine Durchfeuchtung oder Vernässung der Böden. Eine solche muss zwingend auf den Flächen mit Gemüseanbau vermieden werden.
Bewertung Diese Einwendung betrifft hauptsächlich das Verfahren Hochwasserschutzmaßnahmen im Ortsteil Neunhof und ist daher im Verfahren Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Gewässersystem Gründlach nicht relevant. Die Einwendungen wurden inzwischen im anderen Verfahren im dortigen Erörterungstermin behandelt.
Im Rahmen der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich Ortsteil Neunhof sind keine neuen Rückhalteräume oder Renaturierungsabschnitte geplant, die die befürchtete Änderung der Grundwasserstände verursachen könnten. Im Gegenteil soll die Absenkung der Kreuzäckerstraße und die Einbindung des Straßengrabens an den Ochsengraben den Hochwasserabfluss verbessern. Weiter soll im Bereich der Hochwasserschutzmauer die geplante Binnenentwässerung das Aufstauen der Niederschlagswässer jenseits des Überschwemmungsgebietes verhindern und damit das befürchtete Aufschwemmen der Grundstücke verhindern.
Aus rechtlicher Sicht teilt die Verwaltung die fachliche Meinung des amtlichen Sachverständigen.
1.11 Stellungnahmen und Einwendungen mehrerer Beteiligter zu Einzelthemen
Vorbemerkungen Dem Umweltamt liegen zu einigen Themen Stellungnahmen und Einwendungen verschiedener Beteiligter (z.B. den beteiligten Bürgervereinen) vor, z.B. zu Betrieb und Unterhalt von Leitungen, zu Einbauten von Bibern, zu Grabenreinigung oder zum finanziellen Ausgleich bei Grundstücken im Überschwemmungsgebiet. Diese Stellungnahmen und Einwendungen werden wie folgt zusammengefasst und zusammen behandelt, soweit dies möglich ist.
1.11.1 Abgrenzung Verfahren Festsetzen Überschwemmungsgebiet Gewässersystem Gründlach und Hochwasserschutzmaßnahmen Gründlach im Bereich Ortsteil Neunhof Einzelstellungnahmen wiesen auf die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich des Ortsteils Neunhof hin, die sie zum einen als unnatürliche Baumaßnahmen dargestellt haben, zum anderen nach Alternativplanungen gefragt haben. Einige Stellungnahmen hatten die Betroffenheit eigener Grundstücksflächen im Hinblick auf
die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen zum Inhalt. Weiter wurde hinterfragt, inwieweit die westlich der Erlanger Straße gelegenen Ortsteile Boxdorf oder Großgründlach von künftigen Hochwasserereignissen tangiert werden können, wenn die Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich des Ortsteils Neunhof umgesetzt sind. Zudem wurde die Frage gestellt, ob der geplante Hochwasserschutz auf Punkte oder Maßnahmen, die anlässlich des Projekts Multifunktionale Auenlandschaft Gründlachtal erarbeitet wurden, Auswirkungen hat.
Bewertung Die Stellungnahmen und Einwendungen betreffen hauptsächlich das Verfahren Hochwasserschutzmaßnahmen im Ortsteil Neunhof und sind im Verfahren Festsetzung Überschwemmungsgebiet Gründlach nicht relevant. Die Einwendungen wurden daher im anderen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren im inzwischen am __.11.2021 durchgeführten Erörterungstermin behandelt.
Bei der Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes handelt es sich nicht um eine behördliche Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr. Das Verfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für das Gewässersystem Gründlach ändert nichts am tatsächlichen Hochwasserereignis sowie deren Auswirkung.
Hochwasserschutzmaßnahmen sind nicht Gegenstand im Verfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets. Zusammen mit den weitläufigen Überschwemmungen und eher geringen Wassertiefen sind die Fließgeschwindigkeiten hierbei gering. Durch die Hochwasserschutzmaßnahme wird das Wasser lokal umgeleitet, es entsteht kein „Mehr“ an Wasser. Der Vergleich von Berechnungen der Überschwemmungsgrenzen vor (IST) und nach Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahme (SOLL) ergibt keine neuen Betroffenheiten, in Teilbereichen jedoch eine Minderung der Betroffenheiten.
Das WWA beabsichtigt im Bereich des Ortsteils Neunhof Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen. Geplant ist u.a. eine Hochwasserschutzwand entlang der Randbebauung an der Unteren Dorfstraße und am Soosweg. Im Bereich des Kraftshofer Forstes ist eine Erhöhung des Forstweges vorgesehen, um den Abfluss südlich gelegenen Kothbrunngraben und damit in Richtung des Ortsteils Kraftshof zu drosseln. Ebenso sind straßenbauliche Anpassungen im Bereich Kreuzäckerstraße sowie der Anschluss eines Straßengrabens an den Ochsengraben notwendig, die den Wasserspiegel im überschwemmten Bereich absenken und ungewollte Aufstauungen im Bereich Neunhof vermeiden sollen.
Dabei wurden verschiedene Alternativen geprüft und bewertet. So wurde die Möglichkeit eines zentralen Rückhaltebeckens an der Gründlach mit einem Volumen von ca. 580.000 m³ östlich der BAB A3 untersucht. Wegen der sehr aufwendigen Umsetzung, der damit verbundenen Kosten, des erheblichen Flächenbedarfs und damit verbundenen erheblichen Eingriffen in den Waldbestand wurde diese Option aber nicht weiterverfolgt. Hintergrund ist dabei auch, dass im Hinblick auf die für den Einsatz staatlicher Mittel erforderliche Betrachtung der Kosten/Gefährdungsrelation zur landesweiten Maßnahmenpriorisierung auf absehbare Zeit keine Umsetzung entsprechender Maßnahmen zu erwarten wären.
Hinsichtlich einer künftigen Hochwasserrelevanz nach Umsetzung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich des Ortsteils Neunhof wird herausgestellt, dass sich die Gewässerarme Gründlach, Ochsengraben und Nonnengraben bis zur Erlanger Straße (Bundesstraße 4) bewegen und gebündelt unter der Bundesstraße durch einen Durchlass fließen. Dieser Durchlass ist nicht leistungsfähig genug, um den gesamten Abfluss durchzulassen. Östlich des Durchlasses staut sich deshalb das Hochwasser zurück. Damit bekommen die Ortschaften unterhalb (westlich) des
Durchlasses nach wie vor den unverändert gedrosselten Abfluss aus dem B4- Durchlass. Auch der Vergleich der Überschwemmungsgebietsflächen vorher/nachher, den das WWA bei der Berechnung „Erfolgskontrolle“ durchgeführt haben, zeigt dies. Eine Verlagerung des Hochwassers nach Boxdorf und Großgründach ist damit nicht gegeben. Die Flächen eines Überschwemmungsgebiets nach Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich des Ortsteils Neunhof werden daher aus der fachlichen Sicht des WWA Nürnberg keine zusätzlichen Betroffenheiten ergeben.
Feststellen kann man noch, dass das Projekt Multifunktionale Auenlandschaft Gründlachtal auf der Basis der Freiwilligkeit im Hinblick auf eine Flächenentwicklung bzw. eine ökologische Entwicklung auf den Flächen entwickelt wurde und nicht mit einem Rechtsverfahren, wie hier einem wasserrechtlichen Verfahren, gleichzusetzen ist. Insofern gibt es keine inhaltlichen Widersprüche, aber auch keine formalen Konsequenzen daraus.
Aus rechtlicher Sicht teilt die Verwaltung die fachliche Meinung des amtlichen Sachverständigen.
1.11.2 Informationen über das Überschwemmungsgebiet sowie Fragen zum Verfahrensablauf Etliche am Verfahren Beteiligte bemängelten den Informationsfluss von WWA Nürnberg und Stadt Nürnberg, der in Zeiten der Corona-Pandemie zur Einschränkung bzw. dem Verbot von Versammlungen und Informationsveranstaltungen geführt und insoweit eine Weiterleitung von Informationen erschwert hat. Dem gegenüber steht der formelle und an Fristen gebundene Ablauf für ein Verordnungsverfahren.
Weiter wurde nachgefragt, ob die betroffenen Gemeinden westlich der Bahngleise in das Verordnungsverfahren mit einbezogen wurden bzw. inwieweit diese planen, sich durch Vorsorgemaßnahmen zu schützen.
Bewertung Die Festsetzung eines durch die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden ermittelten Überschwemmungsgebietes erfolgt auf der Grundlage wasserwirtschaftlicher Erkenntnisse für ein Bemessungshochwasser HQ100. Bereiche, die nach den Berechnungen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde beim maßgeblichen Bemessungshochwasser überschwemmt werden, sind dementsprechend zwingend als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Das Wasserhaushaltsgesetz fordert hier explizit zur Ermittlung und Festsetzung der Flächen auf der Basis des HQ100 auf (§ 76 WHG). Dabei gibt es die Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit, durch die die Ortskenntnisse zusätzlich zur standardisierten Gebietsermittlung abgefragt werden.
Das Verfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für das Gewässersystem Gründlach ändert nichts am tatsächlichen Hochwasserereignis sowie deren Auswirkung. Bei einem Überschwemmungsgebiet handelt es sich nicht um eine behördliche Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer Hochwassergefahr, die von Natur aus besteht.
Die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes sowie dessen Festsetzung per Rechtsverordnung erfolgt nach einem bayernweit geltendem Standard entsprechend bundesgesetzlicher Vorgaben. Die Gesetze gelten seit ca. 25 Jahren. Mit der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahr 2010 gelten Fristsetzungen für die Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten. Mit dem Hochwasserschutzgesetz II, das seit Januar 2018 gilt, wurden diese Pflichten und Fristen noch genauer und im Einklang mit der EU-Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie geregelt.
Verfahrensablauf: Sobald die Unterlagen für ein Überschwemmungsgebiet mit einem HQ100 vollständig vorliegen und vom zuständigen Wasserwirtschaftsamt bestätigt sind, fordert der Gesetzgeber zwingend, das Überschwemmungsgebiet vorläufig zu sichern (Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayWG). Bereits im Rahmen der vorläufigen Sicherung als Vorstufe für das Festsetzungsverfahren wurden hier u.a. die örtlichen Bürgervereine mit Schreiben des Umweltamtes vom 13.08.2014 sowie Karten des Überschwemmungsgebietes und bei der Verlängerung der vorläufigen Sicherung mit Schreiben des Umweltamtes vom 24.07.2019 davon informiert.
Eine vorläufige Sicherung gilt 5 Jahre und kann im begründeten Einzelfall einmalig um zwei Jahre verlängert werden = 7 Jahre (Art. 47 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BayWG). Innerhalb dieses Zeitraumes können seitens der Kommune und des Freistaats Bayern (da es sich bei der Gründlach um ein Gewässer 2. Ordnung handelt) ein Hochwasserschutzkonzept entwickelt und daraus Hochwasserschutzmaßnahmen geplant und umgesetzt werden. Sofern dies in dem genannten 7-Jahres-Zeitraum nicht möglich ist, ist zwingend ein Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Daher wurde im vorliegenden Fall mit Vorlage der Unterlagen durch das WWA Nürnberg die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Gewässersystem Gründlach eingeleitet.
Aufgrund der geplanten Hochwasserschutzmaßnahen im Bereich Neunhof wird sich der Umgriff des Überschwemmungsgebietes verändern. Das WWA Nürnberg wird daher nach dem Bau der Hochwasserschutzanlagen zeitnah eine Neuberechnung des Überschwemmungsgebietes angehen.
Im Rahmen der Vorbereitung der Daten und Unterlagen für die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets durch das Landesamt für Umwelt und das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg wurden Vor-Ort-Begehungen durchgeführt, um die erhobenen Daten mit der Örtlichkeit abgleichen zu können.
Im Verfahren zum Festsetzen von Überschwemmungsgebieten, die als Rechtsverordnung festgesetzt und durch den Stadtrat von Nürnberg beschlossen werden, sind gesetzliche Fristen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Auslegung der Unterlagen und die anschließende Einwendungsfrist. Die Auslegung der Unterlagen erfolgt für die Dauer von einem Monat, die anschließende Einwendungsfrist beträgt 14 Tage. Weiter wurden die Unterlagen auf der Internetseite des Umweltamtes eingestellt und konnten dort eingesehen und heruntergeladen werden. Die genannten Fristen können und dürfen vom Umweltamt als die Behörde, die das Verfahren durchführt, nicht verändert werden, da dies rechtliche Konsequenzen hat.
Für die Träger öffentlicher Belange und die sonstigen Beteiligten, die im Verfahren beteiligt werden, gelten andere Fristen für die Vorlage von Stellungnahmen, nämlich bis zu 3 Monate. Daher hat das Umweltamt im Einvernehmen mit der Umweltreferentin beschlossen, dass Einwendungen von Privatpersonen, Betrieben usw. über den Bayer. Bauernverband und die örtlichen Bürgervereine an das Umweltamt weitergeleitet und damit die gesetzlichen Fristen gewahrt werden können. Dies war eine unbürokratische Vorgehensweise, die rechtlich abgesichert ist. Insofern konnte ermöglicht werden, dass die privaten Fragen, Anregungen, Einwendungen und Stellungnahmen im Verfahren berücksichtigt werden.
Nachdem es sich um eine abschließende Einwendungsfrist handelt, können im Rahmen des Erörterungstermins nur die Stellungnahmen und Einwendungen vorgetragen und behandelt werden, die im Rahmen der gesetzlichen Fristen vorgelegt wurden. Darüberhinausgehende Einwendungen können nicht behandelt werden.
Das Verfahren zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes selbst ist ein “förmliches Verfahren“, weil Verfahrensregelungen genau einzuhalten sind, es ist weiter ein „Öffentliches Verfahren“ mit dem Ziel der größtmöglichen Transparenz.
Weiter wurden die Städte Erlangen und Fürth sowie der Landkreis Erlangen-Höchstadt am Festsetzungsverfahren beteiligt. Es liegt keine Stellungnahme vor, wonach dort Hochwasserschutzmaßnahmen geplant sind.
Hinweis: Überschwemmungen finden seit Jahrzehnten in diesem Bereich statt und sind daher bei den Betroffenen vor Ort bekannt. Erinnert wird hier an die Hochwasserereignisse aus 2010, 2011, 2013 und zuletzt vom Februar 2021. Deshalb gab es in den letzten 10 Jahren vor Ort mind. 5 Informationsveranstaltungen mit der Bürgergemeinschaft Neunhof-Nürnberg (mit WWA Nürnberg, UwA und Bayer. Bauernverband), dazu einige Vor-Ort-Termine (zuletzt am 08.02.2021). Weiter wurde durch den Bayer. Bauernverband eine Online-Informationsveranstaltung am 14.01.2021 durchgeführt, an der u.a. die örtlichen Bürgervereine sowie das WWA Nürnberg und das Umweltamt Nürnberg teilnahmen. Diese Online-Veranstaltung hat nochmals eine breite Öffentlichkeit hergestellt und die Teilnahme auch von Einzelpersonen ermöglicht. Weiter wurde die öffentliche Presse als Informationsträger genutzt.
Trotz der Corona bedingten Einschränkungen in 2020 und 2021 haben das WWA Nürnberg und das Umweltamt der Stadt Nürnberg alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt, um Informationen nach außen zu geben, zum Teil mit den örtlichen Bürgervereinen als Multiplikator. Andererseits besteht auch eine Hol- und Bringschuld, gerade in derartigen Verordnungsverfahren. Die öffentliche Verwaltung hat eine Bringschuld und hat diese mit dem vorgegebenen rechtlichen Rahmen so weit wie möglich genutzt. Doch es gibt auch eine Holverantwortung der Privaten aber auch der Öffentlichkeit, behördliches Handeln entsprechend in dem Zusammenhang nachzuvollziehen und sich mit entsprechenden Terminen, Vorgehensweisen und Verfahren auseinanderzusetzen.
1.11.3 Grundstücke im Überschwemmungsgebiet Weitere Stellungnahmen bzw. Einwendungen befassten sich mit der Thematik, wonach landwirtschaftliche Grundstücke, die einer Nutzung entweder für den Gemüsebau oder anderweitig unterliegen, sowohl in Zugänglichkeit als auch Nutzen uneingeschränkt weiterhin nutzbar sein müssen. Hintergrund dazu ist die generelle Flächenknappheit im Nürnberger Norden.
Daher wurde in den Stellungnahmen gefordert, wonach es absolut zu verhindern gilt, dass Anbauflächen in der Vegetationszeit überflutet bzw. überschwemmt werden. Dies ergibt große Ernteverluste und dieser Ernteausfall der Betriebe ergibt riesige finanzielle Einbußen, welche nicht hinnehmbar sind.
Beteiligte befürchten außerdem, dass sie durch die Festlegung der betroffenen Grundstücke als Überschwemmungsgebiete als Voll- oder als Nebenerwerbslandwirt in der Nutzung meines Eigentums eingeschränkt werden, so dass es sich hierbei um eine Existenzgefährdung handelt.
Weitere Stellungnahmen und Einwendungen beschäftigten sich mit der Lage ihrer Wohn- und Betriebsgrundstücke im Überschwemmungsgebiet und den sich daraus ergebenden Einschränkungen und Vorsorgemaßnahmen.
Weiter wurde danach gefragt, ob man ein Grundstück, das sich in einem Überschwemmungsgebiet befindet, teilen kann. Damit würde es einen Grundstücksteil
ergeben, der im Überschwemmungsgebiet liegen würde und damit hier die Anforderungen an eine Hochwasservorsorge zu berücksichtigen sind. Der andere Grundstücksteil würde außerhalb des Überschwemmungsgebietes liegen mit den entsprechenden Folgerungen.
Zudem werde die Frage gestellt, ob die Grundsteuer entfällt, wenn eine Bebauung auf einem Grundstück, das sich im Überschwemmungsgebiet befindet, nicht mehr möglich ist.
Bewertung Hochwasserschutz ist ein Thema für alle, also auch Anwohner, Grundstückseigentümer, Land- und Forstwirte, Kommunen, Gewerbebetriebe, Architekten, Ingenieurbüros und auch Planer für Stadt- und Landschaftsplanung. Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, muss eigenverantwortlich geeignete Hochwasservorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen zur Schadensminderung treffen (vgl. § 5 Abs. 2 WHG). Die Nutzung von Grundstücken ist den möglichen nach-teiligen Folgen für Menschen, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. Mit der richtigen Vorbereitung können mögliche Schäden durch Hochwasser verringert oder sogar ganz vermieden werden. Hochwasser ist ein natürliches Ereignis, das sich nicht verhindern lässt. Landwirtschaftliche Flächen und Nebengebäude, wie Gewächshäuser, Schuppen oder Scheunen, die sich außerhalb der geschlossenen Ortschaften befinden, werden grundsätzlich nicht durch öffentliche Schutzmaßnahmen geschützt. Eigenvorsorge, zum Beispiel durch Hochwasser angepasste Bauweisen, ist wichtig. Die Festsetzung des Überschwemmungsgebiet Gewässersystem Gründlach ist Grundlage für die Entscheidung zur Eigenvorsorge.
Das gilt auch für Wohn- und Betriebsgrundstücke. Sobald geplant ist, ein Grundstück baulich zu verändern, muss dies im Einklang mit den Hochwasserschutzvorschriften sein muss, ansonsten ist es verboten (§ 78 Abs. 4 WHG). Soll einem Gewässer bzw. einem Überschwemmungsgebiet durch Baumaßnahmen Platz genommen werden, ist der sogenannte Retentionsraumausgleich erforderlich, der raum- und zeitgleich vorzunehmen ist. Weiter ist auf eine hochwasserangepasste Bauweise zu achten sowie die sonstigen Anforderungen an eine Hochwasservorsorge zu berücksichtigen (§ 78 Abs. 5, § 78a Abs. 2 WHG).
Hochwasserschutzmaßnahmen können durch den Freistaat lediglich für besiedelte Bereiche geplant werden. Hier gibt es vielfältige Informationsmöglichkeiten, wie z.B. die Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bauund Reaktorsicherheit. Dort sind Möglichkeiten aufgeführt, wie Gebäude hochwassersicher errichtet bzw. nachgerüstet werden können.
Soweit die rechtlichen Anforderungen gegeben sind, kann beim staatlichen Vermessungsamt die Teilung eines Grundstückes beantragt werden (sog. Veränderungsnachweis). Die Kosten für diese Grundstücksteilung werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Frage, inwieweit bei Nichtbebaubarkeit eines Grundstücks im Überschwemmungsgebiet eine andere Einstufung in der Grundsteuer möglich ist, wäre mit dem Zentralfinanzamt zu klären.
1.11.4 Wertminderung und finanzieller Ausgleich Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Bayer. Bauernverband, die beteiligten örtlichen Bürgervereine sowie Landwirte und weitere Privatpersonen wiesen weiter darauf hin, dass die geplanten Maßnahmen zwangsläufig zu einem Wertverlust der betroffenen Grundstücke führen würden. Dies wurde auch als eine „kalte Enteignung“ bezeichnet. Die Folge wäre, dass Grundstücksverkäufe nicht mehr den
Erlös erzielen, der oftmals für die Alterssicherung, die Auszahlung weichender Erben oder die Reinvestition in neue, notwendige Betriebsanlagen notwendig sei. Darüber hinaus führe der niedrigere Verkehrswert gleichzeitig zu einem niedrigeren Beleihungswert bei Banken, so dass bestehende Finanzierungen neu und zu ungünstigeren Konditionen verhandelt werden müssten und neue Finanzierungen schwieriger werden würden. Dies schränke die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe in dem betroffenen Gebiet nicht nur anbautechnisch, sondern auch finanziell ein. Für all diese Auswirkungen müsse ein finanzieller Ausgleich geschaffen werden. Diese Befürchtungen hatten auch etliche Privatpersonen.
Bewertung Die Feststellung eines Überschwemmungsgebietes ist der Ist-Zustand, der festgehalten wird. Es ändert sich an der Nutzung der Flächen nichts. Die Nutzung von Grundstücken ist den möglichen nachteiligen Folgen für Menschen, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. Mit der richtigen Vorbereitung können mögliche Schäden durch Hochwasser verringert oder sogar ganz vermieden werden. Hochwasserschutz ist ein Thema für alle Betroffenen, für Anwohner, Grundstückseigentümer, Land- und Forstwirte, Kommunen und Gewerbebetriebe. Insofern kann es keine Entschädigungen geben. Mit der Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes werden die Gebiete bestimmt, in denen die gesetzlich geregelten Schutzvorschriften der § 78, § 78a und § 78c des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gelten. In den hier geltenden besonderen Schutzvorschriften handelt es sich um sogenannte Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Schutzvorschriften stellen keine Enteignung dar, die Enteignungsansprüche auslösen würden. Werden dagegen bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so sind nach dem WHG die dadurch verursachten, wirtschaftlichen Nachteile angemessen auszugleichen. Ansonsten gibt es aus rechtlichen Gründen keinen finanziellen Ausgleich.
Falls Banken die Beleihungsgrenzen senken, dann hatten sie bisher eher nicht das Gewässer oder die Lage in einem Überschwemmungsgebiet berücksichtigt. Weiter hat die Versicherungswirtschaft ein eigenes System (ZÜRS), das sich u.a. an den Hochwasserrisikoplänen orientiert (Darstellungen von z. B. HQ100 im Internet). Ob ein Überschwemmungsgebiet dabei vorläufig gesichert oder ausgewiesen ist, ist hier nicht relevant. Die Wasserwirtschaftsverwaltung und die Kreisverwaltungsbehörden haben hier keinen Einfluss auf die Wert- und Risikogestaltungen von Banken und Versicherungen. Sie sind eher aus Vorsorgegründen zwingend gehalten, Überschwemmungsgebiete zu ermitteln und auszuweisen.
Aus rechtlicher Sicht teilt die Verwaltung die fachliche Meinung des amtlichen Sachverständigen.
1.11.5 Benachteiligung von Eigentumsrechten Im Verordnungsverfahren kamen weitere Einwendungen, wonach die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung der Eigentumsrechte führen würde.
Bewertung Gemäß der Handreichung Überschwemmungsgebiet des StMUV (Stand 07.2020) kann allein aufgrund der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes kein Anspruch auf Entschädigung abgeleitet werden. Bei einem Überschwemmungsgebiet handelt es sich nicht um eine behördliche Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr. Für Einschränkungen oder Beeinträchtigungen des Eigentums (insbesondere durch den
Verbotskatalog des § 78 Abs. 3, § 78a Abs. 1 WHG und die Festsetzungen in der Überschwemmungsgebietsverordnung) bestehen weder spezialgesetzliche, wasserrechtliche Anspruchsgrundlagen noch ergibt sich ein Anspruch aus Art. 14 GG.
Die Lage im Überschwemmungsgebiet ist eine mess- und modelltechnisch ermittelte Tatsache. Die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Eigentums sind Ausdruck der Situationsgebundenheit und Sozialpflichtigkeit des Eigentums und als solche vom Grundstückseigentümer hinzunehmen. Eine Entschädigung für einen möglichen Wertverlust oder Zusatzaufwand hat der Gesetzgeber nicht eingeräumt. Mit dem Grundstück verbundene Risiken trägt der Eigentümer.
Es gilt ein Bestandsschutz für Anlagen und Nutzungen. Ausgleichspflichten schützen Dritte und werden bundesweit einheitlich geregelt. Nachrüstpflichten dienen der Einhaltung allgemein anerkannter Vorsichtsmaßnahmen, ohne deren Einhaltung eine Fahrlässigkeit angenommen wird und jegliche ggf. verfügbare Unterstützung im Schadensfall entfällt. Damit ist die Kennzeichnung der HW100-Betroffenheit mit den Festlegungen im Verordnungstext auch ein "Service", der es dem Bürger abnimmt, (bereits langjährig bestehende) einzelne fachgesetzliche Anforderungen zu prüfen.
Aus rechtlicher Sicht teilt die Verwaltung die fachliche Meinung des amtlichen Sachverständigen.
1.11.6 Biberaktivitäten und Einbauten in den Gewässern Weitere Stellungnahmen und Einwendungen hinterfragten, inwieweit Einbauten in der Gründlach, zum Beispiel durch Wehrschütze und Biberdämme, bei der Ermittlung des Überschwemmungsgebietes berücksichtigt wurden. Weiter wurde nach dem Bibermanagement gefragt und hier, inwieweit man dieses im Rahmen der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes und daraus folgend beim Hochwasserschutz regeln kann.
Bewertung Wehrschütze oder Biberdämme können die Leistungsfähigkeit der Gründlach bei häufigen kleineren Hochwasserereignissen verhindern; es kann hier zu früheren Ausuferungen kommen. Bei den Festsetzungen des Überschwemmungsgebietes und des zu Grunde liegenden hundertjährlichen Hochwassers werden Querbauten im Gewässer um- oder überströmt. Die Auswirkungen auf das Hochwassergeschehen sind vernachlässigbar. Im Vergleich zum Querschnitt des überschwemmten Talraumes ist der Querschnitt eines Biberdammes sehr gering und damit vernachlässigbar für ein HQ100. Gezeigt hat sich ferner, dass Biberdämme bei einem Hochwasserereignis tatsächlich keine Barriere darstellen, sie werden überspült.
Für kleinere Hochwässer kann bestätigt werden, dass das Abflussverhalten durch Biberdämme beeinträchtigt werden kann. Gleichwohl gilt hier ein Schutzregime: zum einen der Naturschutz, der den Biber artenschutzrechtlich schützt und er entsprechend als besonders geschütztes Tier zu sehen ist. Eine Entnahme oder gar Töten des Bibers nicht erlaubt ist und steht unter Strafe. Daher müssen bei erforderlichen Maßnahmen das Natur- und Artenschutzrecht sowie das Wasserrecht, nämlich im wasserrechtlichen Bereich die Abflussfähigkeit des Gewässers, berücksichtigt werden.
Das Umweltamt hat in 2018 ein Projekt zum Thema Bibermanagement begonnen. Hauptziel des Projektes war das Nebeneinander zwischen Biberpopulation und Landwirtschaft. Beteiligt waren u.a. die Wasserwirtschaftsverwaltung, das Umweltamt und der Landschaftspflegeverband. Das gesetzte Ziel, nämlich eine gewisse Ausbreitung des Bibers entlang der Gründlach zu verhindern, konnte nicht erreicht werden. Der Biber hat sich weiter nach Westen entwickelt.
Es gibt eine gute Zusammenarbeit des Landschaftspflegeverbandes mit den örtlichen
Landwirten im Bereich Neunhof und Kraftshof in Richtung der Gewässerpflege. Ein weiteres Zusammenwirken, wie z.B. bei Pflegemaßnahmen an der Gründlach und Biberaktivitäten ist ein Ziel.
1.11.7 Grabenunterhalt und Grabenreinigung Verschiedene Stellungnahmen haben sich zur Pflege der Gründlach geäußert. Danach ist die Gründlach an vielen Stellen ziemlich versandet, Totholz darin liegt, die Abflussfähigkeit des Gewässers wäre damit beeinträchtigt. Weiter wurde von verschiedenen Seiten das Angebot gemacht, dass z.B. die Landwirte beim Grabenunterhalt und bei der Grabenreinigung unterstützen würde, ähnlich wie bei den kleineren Gewässern im Bereich Neunhof und Kraftshof.
Bewertung Bei der sog. Grabenreinigung (auch als Entlandung des Gewässers bezeichnet) handelt es sich um eine Unterhaltungsmaßnahme, die bei der Gründlach, einem Gewässer II. Ordnung, das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg bedarfsabhängig örtlich abschnittsweise durchführt. Selbst bei intensivster Grabenreinigung, wobei hier auch ökologische Aspekte zu berücksichtigen sind, sind die Auswirkungen auf das Bemessungshochwasser HQ100 vernachlässigbar. Sedimente werden bei größeren Fließgeschwindigkeiten auch wieder weitergetragen.
Im Rahmen der Unterhaltungsmaßnahmen sind auch ökologische Vorgaben zu berücksichtigen. Insofern sind die erforderlichen Maßnahmen immer miteinander in Einklang zu bringen.
Seitens der Stadt Nürnberg wird der Unterhalt an Gewässern 3. Ordnung im öffentlichen Bereich zum Teil in Zusammenarbeit mit dem Landschaftspflegeverband wahrgenommen. Die Sandfracht wird kontinuierlich über die Sandfänge entnommen.
Aus rechtlicher Sicht teilt die Verwaltung die fachliche Meinung des amtlichen Sachverständigen.
1.12 Private Stellungnahmen und Einwendungen Vorbemerkung Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen hier keine Namen oder spezielle Grundstückszuordnungen genannt, sondern die Ausführungen lediglich allgemein gehalten werden.
1.12.1 Flächentausch landwirtschaftliche Grundstücke Beantragt wurde ein flächengleicher Tausch von landwirtschaftlichen Flächen, die sich im Überschwemmungsgebiet befinden, durch die Flächenagentur der Stadt Nürnberg.
Bewertung Die genannten Flurstücke liegen innerhalb der Schwerpunktgebiete der Landschaftsentwicklung bzw. im Landschaftsschutzgebiet; es handelt sich um extensives Grünland bzw. um Brachen. Die Flächen wäre für das Ökokonto verwendbar. Ref.III/Flächenagentur hat inzwischen mit dem Antragsteller Kontakt aufgenommen.
Dem Anliegen des Beteiligten wurde insoweit stattgegeben.
1.12.2 Pflichten bei Heizöltankanlagen Es wurde nachgefragt, inwieweit bestehende Heizöltankanlagen im Bereich des Überschwemmungsgebiets geprüft bzw. nachgerüstet werden müssen.
Bewertung
Mit dem Hochwasserschutzgesetz II, das im Januar 2018 in Kraft getreten ist, haben sich im Wasserhaushaltsgesetz sowie mit Einführung der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Änderungen bezüglich der Prüf- und Nachrüstpflichten für Heizöltankanlagen in Überschwemmungsgebieten ergeben. U. a. wurde mit der AwSV die wiederkehrende Prüfpflicht auch für Heizöllagerung im Überschwemmungsgebiet neu eingeführt.
Für die Heizölverbraucheranlagen im Überschwemmungsgebiet Gründlach gelten die gesetzlichen Fristen bereits, da das Überschwemmungsgebiet seit 2014 vorläufig gesichert ist. Mit der Festsetzung per Verordnung werden die Betreiberpflichten lediglich „fixiert“.
Das Umweltamt hat inzwischen im Oktober 2021 Schreiben an alle Betreiber von Heizöltankanlagen im Stadtgebiet Nürnberg versandt, in dem auf die Betreiberpflichten und die vorliegenden Gesetzesänderungen hingewiesen wurde.
Hinsichtlich der Nachrüstpflicht gilt weiterhin für die erstmalige Prüfung eine Frist bis zum 05.01.2023. Damit muss das Umweltamt erst einmal Erkenntnisse sammeln, ob die Tanks überhaupt für ein Überschwemmungsgebiet zugelassen sind. Weiter ist dann zu prüfen, ob und wie die Betreiber rechtzeitig Maßnahmen zur Nachrüstung ergreifen können.
Bei der wiederkehrenden Prüfpflicht geht es nicht darum, jedes Mal festzustellen, ob die Bauart für Überschwemmungsgebiete zugelassen ist. Es geht ganz allgemein um mögliche Missstände an Anlagen, Dichtungen etc.
Im Bekanntmachungstext zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets für das Gewässersystem Gründlach im Jahr 2014 wurde übrigens bereits ein Verbot zur Neuerrichtung ausgesprochen (vgl. auch Informationsschreiben an die örtlichen Bürgervereine vom 13.08.20214). Damals galt noch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung
- VAwS). Danach hätte eine Nachrüstung bereits zwei Jahre nach der vorläufigen
Sicherung erfolgen müssen. Die bisherige Regelung war somit strenger als die heutige. Die neue AwSV trat zum 01.08.2017 in Kraft (Verbot der Neu-Errichtung von Heizöltankanlagen in § 78c WHG seit 05.01.2018). Bei der Verlängerung der vorläufigen Sicherung (bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Nürnberg vom 24.07.2019 sowie auf der Internetseite des Umweltamtes; Informationsschreiben an die Bürgervereine ebenfalls vom 24.07.2019) wurde mit der Bekanntmachung auf die neuen Normen hingewiesen.
1.12.3 Fragen zu Einzelgrundstücken Eine Vielzahl von Anfragen behandelte die Prüfung von Einzelgrundstücken, aus welchen Gründen sie im Überschwemmungsgebiet zu liegen kommen bzw. ob die Geländemodellierung keine andere Entscheidung zulässt.
Bewertung Jedes einzelne angefragte Grundstück wurde durch das WWA Nürnberg nochmals geprüft und bewertet. In einigen Einzelfällen konnten Grundstücke aus dem Überschwemmungsgebiet herausgenommen werden, weil die Geländeverhältnisse und damit die Überschwemmungssituation dies zuließen. Das Modell zum Überschwemmungsgebiet wurde hier korrigiert und die entsprechenden Karten des WWA Nürnberg angepasst.
Aus rechtlicher Sicht teilt die Verwaltung die fachliche Meinung des amtlichen Sachverständigen. In einigen Fällen konnte den Anträgen von Beteiligten insoweit stattgegeben werden.
1.12.4 Überörtliche Planungen im Bereich Stadtgebiet Nürnberg Nachgefragt wurde, inwieweit überörtliche Planungen im Bereich des Überschwemmungsgebietes, wie z.B. für die Stadt-Umland-Bahn, den geplanten S-Bahn-Verschwenk „Fürther Bogen und der Ausbau der Alternativtrasse“, den Radschnellweg usw. mit der Stadt Nürnberg abgestimmt sind.
Bewertung Der Zweckverband Stadt-Umland-Bahn wurde am Festsetzungsverfahren beteiligt. Zum geplanten S-Bahn-Verschwenk sowie zur Radschnellverbindung liegen der Stadt Nürnberg noch keine konkreten Planungen vor.
Die betreffenden Bereiche kommen jeweils im künftig festgesetzten Überschwemmungsgebiet zu liegen. Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen sind im Rahmen der Vorschriften zum Hochwasserschutz (WHG, BayWG) ausnahmsweise möglich (Genehmigungspflicht nach § 78 Abs. 4 und 5, § 78a Abs. 1 und 2 WHG). Bei Baumaßnahmen wäre u.a. der Retentionsraumausgleich zu prüfen.
Dem Anliegen der Beteiligten wurde insoweit stattgegeben.
1.12.5 Festsetzung von Ökopunkten Es wurde darum gebeten, hinsichtlich etwaiger Flächen im Überschwemmungsgebiet das Verfahren zur Festsetzung von Ökopunkten und den damit verbundenen Ausgleichsflächen zu erläutern bzw. mitzuteilen, wo Informationen zu finden sind.
Bewertung Es gibt bayernweite Vorgaben, wie Ökopunkte zu entwickeln sind, wie z.B. die bayerische Kompensationsverordnung und die einschlägigen Hinweise des Landesamtes für Umweltschutz.
Website des LfU zur Kompensationsverordnung: https://www.lfu.bayern.de/natur/kompensationsverordnung/index.htm
Dem Anliegen des Beteiligten wurde insoweit stattgegeben.
1.12.6 Fragen zur Überschwemmungsgebietsmodell Hinterfragt wurden die Daten für die Rauheit der betreffenden Geländeoberflächen z.B. im Bereich von Großgründlach. Weiter wurde danach gefragt, wie alt die verwendeten Daten sind und wie das Modell berechnet wurde.
Bewertung Die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes der Gründlach erfolgte im Zuge des LfU-Projektes Fortschreibung der EU-Hochwasserrahmenrichtlinie im zweiten Umsetzungszyklus, im Zeitraum von 2015 bis 2021 geltend. Die Arbeitsschritte richten sich fachlich sowie organisatorisch nach der modularen Leistungsbeschreibung für die Ermittlung von Hochwassergefahrenflächen und Überschwemmungsgebieten in Bayern, veröffentlicht vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) mit Stand 8/2017. Die Einhaltung dieser bayernweit geltenden Qualitätsstandards wurde bei den einzelnen Modellen von mehreren Stellen, wie dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg, dem LfU sowie von einem externen Qualitätssicherer fachlich begleitet und geprüft. Dieses Vorgehen gilt sowohl für die neuen Modelle als auch für Bestandsmodelle, wie in diesem Fall ein Teil des Gründlachmodells. Das Bestandsmodell ist wie vorgegeben geprüft und aktualisiert worden, es entspricht somit dem bayernweit geltenden Stand der Technik. Das Ergebnis der erwähnten Sensibilitätsanalyse ist die endgültige Festlegung der Rauheiten, die in diesem Fall vorher mit der Kalibrierung am Pegel
Frauenkreuz angepasst wurde. Die genannte Vergrößerung der Überschwemmungsgebietsfläche in Großgründlach würde sich einstellen, wenn die Rauheiten um 15 % verringert werden würden. Für die Berechnungen wurden daher die Rauheitsbeiwerte von „Var03“ beibehalten.
Für das Gründlach-Modell sind teilweise Daten in 2018 vermessen worden, teilweise stammen die Daten aus der Ermittlung des Überschwemmungsgebiets für die vorläufige Sicherung, also von 2013/2014. Im Schnitt werden die Modelle für Überschwemmungsgebiete alle 18 Jahre erneuert, da in ganz Bayern zig Gewässer berechnet werden müsse. Dafür ist ein sehr aufwändiges Verfahren erforderlich.
Die Daten für die Vorlanddaten werden im Schnitt ungefähr alle 10 Jahre vom Landesamt für Vermessung die neuen Laserscandaten erstellt. Dabei wird jedes Gewässer einzeln vermessen, und zwar alle 200 Meter, im bebauten Bereich noch enger. Die Daten für das Gründlach-Modell wurden zur Einleitung des Festsetzungsverfahrens nochmals überprüft.
Aus rechtlicher Sicht teilt die Verwaltung die fachliche Meinung des amtlichen Sachverständigen.