Wasserwirtschaftsamt
Nürnberg
Anlage 1.1 Aktenzeichnen: 1.4-4521-N-24047/2020
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Gewässersystems Gründlach in den
Ortsteilen Kraftshof, Neunhof, Boxdorf, Großgründlach und Kleingründlach in Nürn-
berg
Gewässer II. Ordnung, Fluss-km 1,35 – 10,65
Stadt Nürnberg
ERLÄUTERUNGSUNGSBERICHT
1. Anlass, Zuständigkeit
Nach § 76 Abs. 2, 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Länder verpflichtet innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 und die zur Hochwasserentlastung und -rückhaltung beanspruchten Gebiete festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Zudem können nach Art. 46 Abs. 3 BayWG sonstige Überschwemmungsgebiete festgesetzt bzw. nach Art. 47 Abs. 2 Satz 4 BayWG vorläufig gesichert werden. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG sind hierfür die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden und die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayWG ist als Bemessungshochwasser für das Überschwemmungsgebiet ein HQ100 zu wählen. Die Ausnahmen der Sätze 2 und 3 (Wildbachgefährdungsbereich bzw. Wirkungsbereich einer Stauanlage) greifen hier nicht. Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das an einem Standort mit der Wahrscheinlichkeit 1/100 in einem Jahr erreicht oder überschritten wird bzw. das im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten wird. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten. Der hier betrachtete Abschnitt des Gewässersystems Gründlach stellt als Teil der sogenannten „Risikokulisse“ der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (2007/60/EG) ein Hochwasserrisikogebiet nach § 73 Abs. 1 WHG dar. Das gegenständliche Überschwemmungsgebiet ist daher nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG verpflichtend festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern.
Die vorläufige Sicherung erfolgte mit Bekanntmachung der Stadt Nürnberg vom 06.08.2014 Az.: UwA/2, 325-73-19. Gemäß Art. 47 Abs. 3 Satz 2 BayWG hat die
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Festsetzung des Überschwemmungsgebiets innerhalb von sieben Jahren, somit bis zum 05.08.2021 zu erfolgen. Mit den hier vorliegenden Unterlagen ist eine amtliche Festsetzung der Überschwemmungsgrenzen für ein HQ100 möglich.
2. Ziele
Die Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr.
Damit sollen insbesondere:
-
ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt werden,
-
Gefahren kenntlich gemacht werden,
-
freie, unbebaute Flächen als Retentionsraum geschützt und erhalten werden
und
- in bebauten und beplanten Gebieten Schäden durch Hochwasser verringert
bzw. vermieden werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Überschwem-
mungsgebiet nicht um eine behördliche Planung handelt, sondern um die Er-
mittlung und Darstellung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
3. Örtliche Verhältnisse und Grundlagen
3.1 Gewässer
Die Gründlach ist ein Gewässer III. und II. Ordnung mit einer Gesamtlänge von 25,63 km von der Quelle (Simmelberger Gründlach, auf ca. 384 m ü.NN, nordwestlich der Ortschaft Günthersbühl im Gemeindegebiet Lauf a.d. Pegnitz) bis zur Mündung in die Regnitz (ca. 277 m ü.NN) bei Fluss-km 52,7. Die Gründlach ist ein östlicher und rechter Nebenfluss zur Regnitz. Von dem Eintritt ins Stadtgebiet Nürnberg bis zur Mündung in die Regnitz ist die Gründlach ein Gewässer II. Ordnung.
Zum Gewässersystem der Gründlach in den Ortsteilen Kraftshof, Neunhof, Boxdorf, Großgründlach und Kleingründlach gehören auch die Gewässer Ziehgraben, Nonnenbach, Ochsengraben, Lachgraben, Kothbrunngraben und Schwalbenzahlgraben.
Die Zuläufe der Gründlach von Fl.-km 0,00 bis 10,65 sind:
- Bucher Landgraben, Gew. II, Länge ca. 18,12 km, Mündung in die Gründlach
bei Fl.-km 1,0
- Weidegraben, Gew. III, Länge ca. 2,0 km, Mündung in die Gründlach bei Fl.-
km 1,60
- Schwalbenzahlgraben, Gew. III, Länge ca. 1,9 km, Mündung in die Gründlach
bei Fl.-km 1,70
- Kothbrunngraben, Gew. III, Länge ca. 8,61 km, Mündung in die Gründlach bei
Fl.-km 4,5
- Nonnengraben, Gew. III, Länge ca. 8,85 km, Mündung in die Gründlach bei
Fl.-km 5,46
- Ochsengraben, Gew. III, Länge ca. 2,7 km, Mündung in die Gründlach bei Fl.-
km 5,49
Die Zuläufe der (Simmelberger) Gründlach von Fkm 10,65 bis 26,63 sind:
- Gockerlersberger Graben, Gew. III, Länge ca. 2,32 km, Mündung in die
Gründlach bei Fl.-km 14,0
- Gründlach, Gew. III, Länge ca. 4,5 km, Mündung in die Gründlach bei Fl.-km
5,6 (ab Einmündung der Gründlach heißt die Simmelberger Gründlach nur noch Gründlach)
- Hochstaudengraben, Gew. III, Länge ca. 2,8 km, Mündung in die Gründlach
bei Fl.-km 3,8
- Wehrgraben, Gew. III, Länge ca. 2,7 km, Mündung in die Gründlach bei Fl.-km
2,7
3.2 Hydrologische Verhältnisse
Die hydrologischen Verhältnisse der Gründlach sind mit folgenden Kennwerten maßgebend. Das gesamte Einzugsgebiet (EZG) beträgt 96,96 km². Es liegt im hydrogeologischen Raum des „Süddeutschen Keuper und Albvorlandes“. Der mittlere Jahresniederschlag liegt in der Station Buch (ca. 3,4 km südlich vom Ortszentrum Neunhof) bei 640 mm.
| Fließgewässerquerschnitt | A in E [km²] | MHQ [m³/s] | HQ 5 [m³/s] | HQ 10 [m³/s] | HQ 20 [m³/s] | HQ 100 [m³/s] | HQ Extrem [m³/s] |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gründlach am Pegel Frauenkreuz | 35,3 | 5,7 | 8,0 | 9,4 | 10,9 | 14,3 | 22 |
| Nonnengraben nach Zu- fluss Sperlesgraben | 10,3 | 1,6 | 2,2 | 2,6 | 3,0 | 3,9 | 6,0 |
| Gründlach nach Zufluss Nonnengraben | 53,0 | 8,7 | 11,3 | 13,1 | 15,1 | 19,7 | 30 |
| Kothbrunngraben nach Zufluss GKZ 2423446 | 4,8 | 0,8 | 1,2 | 1,4 | 1,6 | 2,1 | 3,3 |
| Kothbrunngraben vor Bundesstraße B4 | 8,4 | 1,7 | 2,5 | 2,9 | 3,3 | 4,4 | 6,8 |
| Kothbrunngraben vor Mündung in Gründlach | 9,5 | 2,0 | 2,9 | 3,4 | 3,8 | 5,1 | 7,9 |
| Gründlach vor Zufluss Bucher Landgraben | 69,8 | 9,8 | 14,0 | 16,1 | 18,6 | 24,3 | 37 |
| Gründlach nach Zufluss Bucher Landgraben | 97,0 | 13,8 | 19,8 | 22,9 | 26,5 | 34,7 | 54 |
Kursiv: Werte an den seitlichen Zuflüssen der Gründlach bezogen auf das maßgebliche Ereignis der Gründlach
4. Bestimmung der Überschwemmungsgrenzen
Die Ermittlung der Überschwemmungsgrenzen basiert auf einer instationären, zweidimensionalen Wasserspiegelberechnung (Programm SMS und Hydro_AS-2D) und wurde vom Ingenieurbüro Dr. Blasy Dr. Øverland Beratende Ingenieure GmbH & Co. KG in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg für die Gründlach durchgeführt. Die Vorgehensweise ist dem als Anlage 1.2 beigefügten Bericht zu entnehmen.
5. Rechtsfolgen der amtlichen Festsetzung
Mit der Darstellung der Überschwemmungsgebietsgrenzen ist die Flächenabgrenzung für die konkrete Überschwemmungsgefahr bei Eintritt des Bemessungshochwassers bekannt. Es liegt ein ermitteltes Überschwemmungsgebiet vor. Damit ist insbesondere § 77 WHG zu beachten. Im Übrigen kann auch Art. 46 Abs. 6 BayWG zur Anwendung kommen. Nach der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets gelten insbesondere die Regelungen nach §§ 78, 78a und 78c WHG, Art. 46 BayWG sowie §§ 46, 50 und Anlage 7 Nr. 8.2 und 8.3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Zudem sind die Regelungen der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets zu beachten (Überschwemmungsgebietsverordnung).
6. Vorschläge für Regelungsgegenstände in der Verordnung aus wasserwirt-
schaftlicher Sicht
6.1 Einteilung in Zonen
Eine Einteilung in Zonen wird für nicht erforderlich erachtet, da an der Gründlach bzgl. der rechtlichen Auflagen keine fachlich signifikanten Unterschiede gegeben sind. Weitergehende Beschränkungen / Vorgaben zur Bewirtschaftung sind daher nicht erforderlich.
6.2 Regelungsvorschläge
Aus fachlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht sind zusätzliche Regelungen, die über die der §§ 78 ff. WHG hinausgehen, nicht erforderlich.
7. Sonstiges
Es wird darauf hingewiesen, dass die kleinen Nebengewässer (Weidegraben, Schlottareuthgraben, etc.) nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Für die Festlegung von Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft der Stadt Nürnberg zu beteiligen.
Nürnberg, 30. August 2021
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