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Erläuterungsbericht

Anlage · 08.12.2021 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Boxdorf Großgründlach Kraftshof

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Wasserwirtschaftsamt

Nürnberg

Anlage 1.1 Aktenzeichnen: 1.4-4521-N-24047/2020

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Gewässersystems Gründlach in den

Ortsteilen Kraftshof, Neunhof, Boxdorf, Großgründlach und Kleingründlach in Nürn-

berg

Gewässer II. Ordnung, Fluss-km 1,35 – 10,65

Stadt Nürnberg

ERLÄUTERUNGSUNGSBERICHT

1. Anlass, Zuständigkeit

Nach § 76 Abs. 2, 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Länder verpflichtet innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 und die zur Hochwasserentlastung und -rückhaltung beanspruchten Gebiete festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Zudem können nach Art. 46 Abs. 3 BayWG sonstige Überschwemmungsgebiete festgesetzt bzw. nach Art. 47 Abs. 2 Satz 4 BayWG vorläufig gesichert werden. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG sind hierfür die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden und die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayWG ist als Bemessungshochwasser für das Überschwemmungsgebiet ein HQ100 zu wählen. Die Ausnahmen der Sätze 2 und 3 (Wildbachgefährdungsbereich bzw. Wirkungsbereich einer Stauanlage) greifen hier nicht. Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das an einem Standort mit der Wahrscheinlichkeit 1/100 in einem Jahr erreicht oder überschritten wird bzw. das im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten wird. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten. Der hier betrachtete Abschnitt des Gewässersystems Gründlach stellt als Teil der sogenannten „Risikokulisse“ der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (2007/60/EG) ein Hochwasserrisikogebiet nach § 73 Abs. 1 WHG dar. Das gegenständliche Überschwemmungsgebiet ist daher nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG verpflichtend festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern.

Die vorläufige Sicherung erfolgte mit Bekanntmachung der Stadt Nürnberg vom 06.08.2014 Az.: UwA/2, 325-73-19. Gemäß Art. 47 Abs. 3 Satz 2 BayWG hat die

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Festsetzung des Überschwemmungsgebiets innerhalb von sieben Jahren, somit bis zum 05.08.2021 zu erfolgen. Mit den hier vorliegenden Unterlagen ist eine amtliche Festsetzung der Überschwemmungsgrenzen für ein HQ100 möglich.

2. Ziele

Die Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr.

Damit sollen insbesondere:

und

bzw. vermieden werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Überschwem-

mungsgebiet nicht um eine behördliche Planung handelt, sondern um die Er-

mittlung und Darstellung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.

3. Örtliche Verhältnisse und Grundlagen

3.1 Gewässer

Die Gründlach ist ein Gewässer III. und II. Ordnung mit einer Gesamtlänge von 25,63 km von der Quelle (Simmelberger Gründlach, auf ca. 384 m ü.NN, nordwestlich der Ortschaft Günthersbühl im Gemeindegebiet Lauf a.d. Pegnitz) bis zur Mündung in die Regnitz (ca. 277 m ü.NN) bei Fluss-km 52,7. Die Gründlach ist ein östlicher und rechter Nebenfluss zur Regnitz. Von dem Eintritt ins Stadtgebiet Nürnberg bis zur Mündung in die Regnitz ist die Gründlach ein Gewässer II. Ordnung.

Zum Gewässersystem der Gründlach in den Ortsteilen Kraftshof, Neunhof, Boxdorf, Großgründlach und Kleingründlach gehören auch die Gewässer Ziehgraben, Nonnenbach, Ochsengraben, Lachgraben, Kothbrunngraben und Schwalbenzahlgraben.

Die Zuläufe der Gründlach von Fl.-km 0,00 bis 10,65 sind:

bei Fl.-km 1,0

km 1,60

bei Fl.-km 1,70

Fl.-km 4,5

Fl.-km 5,46

km 5,49

Die Zuläufe der (Simmelberger) Gründlach von Fkm 10,65 bis 26,63 sind:

Gründlach bei Fl.-km 14,0

5,6 (ab Einmündung der Gründlach heißt die Simmelberger Gründlach nur noch Gründlach)

bei Fl.-km 3,8

2,7

3.2 Hydrologische Verhältnisse

Die hydrologischen Verhältnisse der Gründlach sind mit folgenden Kennwerten maßgebend. Das gesamte Einzugsgebiet (EZG) beträgt 96,96 km². Es liegt im hydrogeologischen Raum des „Süddeutschen Keuper und Albvorlandes“. Der mittlere Jahresniederschlag liegt in der Station Buch (ca. 3,4 km südlich vom Ortszentrum Neunhof) bei 640 mm.

Fließgewässerquerschnitt A in E [km²] MHQ [m³/s] HQ 5 [m³/s] HQ 10 [m³/s] HQ 20 [m³/s] HQ 100 [m³/s] HQ Extrem [m³/s]
Gründlach am Pegel Frauenkreuz 35,3 5,7 8,0 9,4 10,9 14,3 22
Nonnengraben nach Zu- fluss Sperlesgraben 10,3 1,6 2,2 2,6 3,0 3,9 6,0
Gründlach nach Zufluss Nonnengraben 53,0 8,7 11,3 13,1 15,1 19,7 30
Kothbrunngraben nach Zufluss GKZ 2423446 4,8 0,8 1,2 1,4 1,6 2,1 3,3
Kothbrunngraben vor Bundesstraße B4 8,4 1,7 2,5 2,9 3,3 4,4 6,8
Kothbrunngraben vor Mündung in Gründlach 9,5 2,0 2,9 3,4 3,8 5,1 7,9
Gründlach vor Zufluss Bucher Landgraben 69,8 9,8 14,0 16,1 18,6 24,3 37
Gründlach nach Zufluss Bucher Landgraben 97,0 13,8 19,8 22,9 26,5 34,7 54

Kursiv: Werte an den seitlichen Zuflüssen der Gründlach bezogen auf das maßgebliche Ereignis der Gründlach

4. Bestimmung der Überschwemmungsgrenzen

Die Ermittlung der Überschwemmungsgrenzen basiert auf einer instationären, zweidimensionalen Wasserspiegelberechnung (Programm SMS und Hydro_AS-2D) und wurde vom Ingenieurbüro Dr. Blasy Dr. Øverland Beratende Ingenieure GmbH & Co. KG in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg für die Gründlach durchgeführt. Die Vorgehensweise ist dem als Anlage 1.2 beigefügten Bericht zu entnehmen.

5. Rechtsfolgen der amtlichen Festsetzung

Mit der Darstellung der Überschwemmungsgebietsgrenzen ist die Flächenabgrenzung für die konkrete Überschwemmungsgefahr bei Eintritt des Bemessungshochwassers bekannt. Es liegt ein ermitteltes Überschwemmungsgebiet vor. Damit ist insbesondere § 77 WHG zu beachten. Im Übrigen kann auch Art. 46 Abs. 6 BayWG zur Anwendung kommen. Nach der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets gelten insbesondere die Regelungen nach §§ 78, 78a und 78c WHG, Art. 46 BayWG sowie §§ 46, 50 und Anlage 7 Nr. 8.2 und 8.3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Zudem sind die Regelungen der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets zu beachten (Überschwemmungsgebietsverordnung).

6. Vorschläge für Regelungsgegenstände in der Verordnung aus wasserwirt-

schaftlicher Sicht

6.1 Einteilung in Zonen

Eine Einteilung in Zonen wird für nicht erforderlich erachtet, da an der Gründlach bzgl. der rechtlichen Auflagen keine fachlich signifikanten Unterschiede gegeben sind. Weitergehende Beschränkungen / Vorgaben zur Bewirtschaftung sind daher nicht erforderlich.

6.2 Regelungsvorschläge

Aus fachlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht sind zusätzliche Regelungen, die über die der §§ 78 ff. WHG hinausgehen, nicht erforderlich.

7. Sonstiges

Es wird darauf hingewiesen, dass die kleinen Nebengewässer (Weidegraben, Schlottareuthgraben, etc.) nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Für die Festlegung von Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft der Stadt Nürnberg zu beteiligen.

Nürnberg, 30. August 2021

Uhl BD

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