Entscheidungsvorlage
Notwendigkeit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes
Um zu verhindern, dass der Hochwasserabfluss beeinträchtigt und behindert wird, wurde das Überschwemmungsgebiet des Gewässersystems Gründlach mit den Gewässern Gründlach, Ziehgraben, Nonnenbach, Ochsengraben, Lachgraben, Kothbrunngraben und Schwalbenzahlgraben in den Ortsteilen Kraftshof, Neunhof, Boxdorf, Großgründlach und Kleingründlach mit Bekanntmachung der Stadt Nürnberg vom 06.08.2014 vorläufig gesichert (vgl. § 76 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz - WHG, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz – BayWG). Die vorläufige Sicherung erfolgte für 5 Jahre. Eine Verlängerung der vorläufigen Sicherung erfolgte mit Bekanntmachung vom 24.07.2019. Die Verlängerung galt bis zum Ablauf des 06.08.2021.
Nach § 76 Abs. 2 Nr. 1Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht die Verpflichtung, innerhalb von Hochwasserrisikogebieten die Überschwemmungsgebiete für ein Bemessungshochwasser HQ100 festzusetzen. Aus diesem Grund hat das Umweltamt der Stadt Nürnberg (UwA) das Rechtsetzungsverfahren eingeleitet. Es handelt sich um ein in den unbebauten sowie bebauten Bereichen (Siedlungsgebiete, Gebiete mit Infrastruktur) vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet aus dem Jahr 2014.
Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser - HQ100). Dieses und die damit verbundenen Abflussmengen treten rechnerisch einmal in hundert Jahren auf. Das bedeutet jedoch nicht, dass nach einem 100jährlichen Hochwasser bis zum nächsten 100 Jahre vergehen müssen. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren häufiger oder seltener auftreten.
Aufgrund von mehreren Hochwasserereignissen seit 2010 an der Gründlach und ihren Nebengewässern hat das staatliche Wasserwirtschaftsamt Nürnberg (WWA) konkrete Schutzmaßnahmen mit dem Ziel eines ganzheitlichen Hochwasserschutzes entwickelt. Geplant ist eine Hochwasserschutzwand entlang der Randbebauung an der Unteren Dorfstraße (Länge ca. 85 m, Höhe ca. 0,40 m) und am Soosweg (Länge ca. 175 m, Höhe zwischen 0,30 m und 0,60 m). Im Bereich des Kraftshofer Forstes ist eine Erhöhung des Forstweges vorgesehen, um den Abfluss des südlich gelegenen Kothbrunngraben und damit in Richtung des Ortsteils Kraftshof zu drosseln. Ebenso sind straßenbauliche Anpassungen im Bereich Kreuzäckerstraße sowie der Anschluss eines Straßengrabens an den Ochsengraben notwendig, die den Wasserspiegel im überschwemmten Bereich absenken und ungewollte Aufstauungen im Bereich Neunhof vermeiden sollen. Für diese Maßnahmen ist in einem
gesonderten wasserrechtlichen Verfahren eine Genehmigung festzustellen. Die
Öffentlichkeitsbeteiligung für dieses Verfahren wurde bereits durchgeführt und ein eigener Erörterungstermin wird derzeit vorbereitet.
Das WWA hat als amtlicher Sachverständiger das bestehende Überschwemmungsgebiet des Gewässersystems Gründlach überprüft. Es wurde in einem Übersichtsplan (siehe Anlage) sowie 5 Detailkarten dargestellt. Bei der Darstellung handelt es sich um die Dokumentation eines möglichen, natürlichen Ereignisses und nicht um eine veränderbare Planung.
Örtliche Verhältnisse und Grundlagen
Das Gewässersystem liegt im nördlichen Stadtgebiet Nürnbergs in den Ortsteilen Kraftshof, Neunhof, Boxdorf, Großgründlach und Kleingründlach. Das natürliche Einzugsgebiet des Gewässersystems umfasst in Nürnberg ca. 80 km². Die Berechnung des Überschwemmungsgebietes wurde vom Ingenieurbüro Dr. Blasy & Overland Beratende Ingenieure GmbH & Co KG in Abstimmung mit dem WWA auf Grundlage von Berechnungsmodellen durchgeführt, die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) entwickelt wurden.
Auswirkungen der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes
Die Weiterentwicklung einer geordneten Bauleitplanung ist im Rahmen der §§ 78 ff WHG ebenso möglich wie geplante Bauvorhaben. Vorrangig ist jedoch dem Gewässer und dem Hochwasserabfluss Raum zu geben. Im Rahmen aktueller Baugenehmigungsverfahren wird das Überschwemmungsgebiet bereits berücksichtigt. Geplante Bauvorhaben im Bereich des künftig festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Gewässersystems Gründlach bedürfen aus bau- und wasserrechtlicher Sicht einer Genehmigung. Dabei wird geprüft, ob folgende Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind (Einzelfallprüfung, § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG):
die Hochwasserrückhaltung wird nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt, der Raumverlust wird volumen- und zeitgleich ausgeglichen, Wasserstand und Hochwasserabfluss werden nicht nachteilig verändert, der bestehende Hochwasserschutz wird nicht beeinträchtigt und die Ausführung erfolgt Hochwasser angepasst.
Ansonsten erfolgt der Ausgleich möglicher Beeinträchtigungen durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid. Unterhaltungs- und Baumaßnahmen sind nur im Rahmen der Vorschriften zum Hochwasserschutz möglich (Genehmigungspflicht nach § 78 Abs. 4 und 5 sowie § 78 a Abs. 1 und 2 WHG). Im Verordnungstext selbst wurde der Geltungsbereich des Überschwemmungsgebiets des Gewässersystems Gründlach definiert und festgesetzt. Materielle Regelungen bzw. Genehmigungstatbestände für festgesetzte Überschwemmungsgebiete ergeben sich direkt aus dem WHG, wie z. B. die Genehmigungspflicht und die Genehmigungsfähigkeit von Maßnahmen/Vorhaben im Überschwemmungsgebiet.
Mit der Ermittlung und der Begutachtung bestimmter Überschwemmungsbereiche wird die Grundlage für die Umsetzung der Anforderungen für Heizölverbraucheranlagen (z.B. Öltanks) in Überschwemmungsgebieten geschaffen. Diese beziehen sich insbesondere auf die Sicherstellung der Auftriebssicherheit der Anlagen und entsprechende, erweiterte Prüfungen durch Sachverständige. Die Verordnung weist hier entsprechende Regelungen in § 5 auf. Ca. 50 Haushalte wurden im Oktober 2021 für den Bereich des festzusetzenden Überschwemmungsgebiets durch UwA angeschrieben und über die rechtlichen Anforderungen informiert.
Ablauf des Verfahrens
Sobald die Unterlagen für ein Überschwemmungsgebiet mit einem HQ100 vollständig vorliegen und vom zuständigen WWA bestätigt sind, fordert der Gesetzgeber zwingend, das Überschwemmungsgebiet vorläufig zu sichern (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayWG). Bereits im Rahmen der vorläufigen Sicherung als Vorstufe für das Festsetzungsverfahren wurden z.B. die örtlichen Bürgervereine mit Schreiben von UwA vom 13.08.2014 sowie beigefügten Karten des Überschwemmungsgebietes davon informiert. Im Rahmen der Verlängerung der vorläufigen Sicherung erfolgte mit Schreiben von UwA vom 24.07.2019 abermals eine Information.
Eine vorläufige Sicherung gilt 5 Jahre und kann im begründeten Einzelfall einmalig um zwei Jahre verlängert werden = 7 Jahre (Art. 47 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BayWG). Innerhalb dieses Zeitraumes können seitens der Kommune und des Freistaats Bayern (da es sich bei der Gründlach um ein Gewässer zweiter. Ordnung handelt) ein Hochwasserschutzkonzept entwickelt und daraus Hochwasserschutzmaßnahmen geplant und umgesetzt werden. Sofern dies in dem genannten 7-Jahres-Zeitraum nicht möglich ist, ist zwingend ein Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Daher wurde im vorliegenden Fall mit Vorlage der Unterlagen durch das WWA die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Gewässersystem Gründlach eingeleitet.
Im Rahmen der Vorbereitung der Daten und Unterlagen für die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets durch das LfU und das WWA wurden Vor-Ort-Begehungen durchgeführt, um die erhobenen Daten mit der Örtlichkeit abgleichen zu können.
Im Verfahren zum Festsetzen von Überschwemmungsgebieten, die als Rechtsverordnung festgesetzt und durch den Stadtrat von Nürnberg beschlossen werden, sind gesetzliche Fristen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Auslegung der Unterlagen und die anschließende Einwendungsfrist. Die Auslegung der Unterlagen erfolgt für die Dauer von einem Monat, die anschließende Einwendungsfrist beträgt 14 Tage. Diese Fristen können und dürfen von UwA als die Behörde, die das Verfahren durchführt, nicht verändert werden, da dies rechtliche Konsequenzen hat.
Für die Träger öffentlicher Belange und die sonstigen Beteiligten, die im Verfahren beteiligt werden, gelten nach dem BayVwVfG andere Fristen für die Vorlage von Stellungnahmen, nämlich bis zu 3 Monate. Daher hat UwA im Einvernehmen mit der Referentin für Umwelt und Gesundheit entschieden, dass Einwendungen von Privatpersonen, Betrieben usw. über den Bayer. Bauernverband und die örtlichen Bürgervereine an UwA weitergeleitet und damit die gesetzlichen Fristen gewahrt bleiben können. Dies war eine unbürokratische Vorgehensweise, die rechtlich abgesichert ist. Insofern konnte unter den bestehenden besonderen Umständen der Corona-Pandemie ermöglicht werden, dass die Fragen, Anregungen, Einwendungen und Stellungnahmen im Verfahren Berücksichtigung finden.
Im Übrigen gab es in den letzten 10 Jahren vor Ort mind. 5 Informationsveranstaltungen mit der Bürgergemeinschaft Neunhof-Nürnberg (mit WWA, UwA und Bayer. Bauernverband), dazu einige Vor-Ort-Termine.
Die Unterlagen zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Gewässersystems Gründlach im Stadtgebiet Nürnberg per Rechtsverordnung selbst wurden durch das WWA geprüft. Die geprüften Unterlagen wurden einschl. des erarbeiteten Verordnungstextes Ende 2020 bei UwA öffentlich ausgelegt.
Weiter wurde Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, die vorliegenden Unterlagen einzusehen und Anregungen und Bedenken vorzutragen. Die von den beteiligten Fachstellen, Trägern öffentlicher Belange, betroffenen Privatpersonen vorgebrachten Stellungnahmen, Anträge und Einwendungen waren Gegenstand eines Erörterungstermins am 27.07.2021. Soweit die vorgetragenen Anregungen, Anträge und Einwände sachlich gerechtfertigt waren, wurden sie im Rahmen des Verordnungsverfahrens berücksichtigt. Die Auflistung der beteiligten (Fachdienst-)Stellen liegt als Anlage bei. Die abschließende Behandlung der Stellungnahmen, Anregungen, Anträge und Einwendungen wurde zusammengefasst (siehe Anlage).
Zusammenfassende wasserwirtschaftliche Beurteilung
Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr. Damit soll insbesondere ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt, Gefahren kenntlich gemacht, freie und unbebaute Flächen als Retentionsraum geschützt sowie erhalten und damit in bebauten und beplanten Gebieten Schäden durch Hochwasser verringert bzw. vermieden werden.
Bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten handelt es sich nicht um eine behördliche Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr. Der im fraglichen Bereich vorliegenden Problematik, die Erfordernisse des Hochwasserschutzes mit den unterschiedlichen, konkurrierenden Nutzungen in diesem Gebiet in Einklang zu bringen, wird durch die geplante Überschwemmungsgebietsverordnung bestmöglich Rechnung getragen. Durch die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes können Gefahren durch Hochwasserereignisse nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch weitgehend minimiert werden.
Zusammenfassende Bewertung
Mit der durchgeführten Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Gewässersystems Gründlach im Stadtgebiet Nürnberg hat sich der Umfang der seit dem 06.08.2014
bestehenden vorläufigen Sicherung nur geringfügig geändert. Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes per Rechtsverordnung liegt im öffentlichen Interesse. Die fachlichen und rechtlichen Ansprüche an die Schutzfunktion des Überschwemmungsgebietes sind geeignet, den Hochwasserschutz weiterhin sicher zu stellen.
Die Festsetzung der Überschwemmungsgebietsverordnung Gewässersystem Gründlach bildet die Grundlage für einen weiter verbesserten, zukunftsorientierten Hochwasserschutz auf der Basis aktueller wissenschaftlicher, technischer und rechtlicher Erkenntnisse. Materielle Regelungen bzw. Genehmigungstatbestände für festgesetzte Überschwemmungsgebiete ergeben sich direkt aus dem WHG selbst, wie z. B. die Genehmigungspflicht und die Genehmigungsfähigkeit von Maßnahmen/Vorhaben im Überschwemmungsgebiet. Zudem wurde durch eine Präzisierung in der Verordnung für Heizölverbraucheranlagen (Öltanks) die Transparenz erhöht und eine bessere Planungssicherheit des angesprochenen Personenkreises erzielt. Im Rahmen von Einzelfallregelungen können in begründeten Ausnahmefällen Anlagen bzw. Nutzungen unter Festsetzung von Auflagen, die den Hochwasserschutz sicherstellen, zugelassen werden.
Ausblick
Seitens des Freistaats Bayern, vertreten durch das WWA Nürnberg wurde bereits ein Hochwasserschutzkonzept für die Ortsteile Neunhof und Kraftshof erarbeitet. Derzeit wird hierzu das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren durch UwA durchgeführt. Eine Realisierung von Hochwasserschutzmaßnahmen ist – vorbehaltlich der entsprechenden Genehmigung - derzeit für 2022 vorgesehen. In diesem Verfahren hatten die Bürger und Verbände ebenfalls die Möglichkeit, Anregungen und Einwendungen einzubringen. Mit dem erforderlichen durchzuführenden Erörterungstermin wird im Dezember 2021 gerechnet. Nach Umsetzung dieser Maßnahmen soll das Überschwemmungsgebiet zeitnah entsprechend neu ermittelt und vorläufig gesichert bzw. festgesetzt werden.