Betrifft: Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration
Folgende Änderung wurden vorgenommen:
In § 4 Abs. 1 der Satzung wurde als neuer Satz 3 eingefügt: „Eine Mitgliedschaft im Integrationsrat ist nicht vereinbar mit der Zugehörigkeit zu einer in Deutschland verbotenen Vereinigung oder Organisation.“
Die Änderung erfolgte auf Anregung des Integrationsrates.
Betrifft: Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für
Integration
Folgende Änderungen wurden vorgenommen: 1. Statt vormals 18 Grundmandaten sind nun 20 Grundmandate vorgesehen. 2. Die Zuordnung der Grundmandate zu den vier Gruppen erfolgt in abgewandelter Form. 3. Die zehn verbleibenden freien Mandate werden nun ebenfalls den vier Gruppen zugeordnet. 4. Die weiteren Anforderungen zu jeder der vier Gruppen wurden gemäß den Vorschlägen des IR angepasst. 5. Bei den allgemeinen Anforderungen auf S. 2 wurden Änderungen vorgenommen.
Alle Änderungen erfolgen auf Vorschlag bzw. in Abstimmung mit dem Integrationsrat, bis auf eine Ausnahme: Bei der Verteilung der freien Mandate wird vom Vorschlag des Integrationsrates insofern abgewichen, dass die Anzahl der freien Mandate bei der Gruppe „Europa ohne EU“ 3 (statt 4) und bei der Gruppe „Afrika, Asien, Amerika, Ozeanien“ 2 (statt 1) beträgt. Beide Gruppen kennzeichnet, dass Personen aus diesen im Gegensatz zu Personen aus der Gruppe „Europäische Union“ weder über das Kommunalwahlrecht verfügen noch an Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen können. Beiden Gruppen wird jeweils ein Mandat mehr zugeteilt, als ihnen rechnerisch „zustehen“ würde, wenn man ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung mit Migrationshintergrund in Nürnberg zugrunde legt. Die Gruppe „Europäische Union“ erhält gemäß ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung mit Migrationshintergrund in Nürnberg demgegenüber zwei Mandate weniger.
Betrifft: Wahlordnung für den Rat für Integration und Zuwanderung
Neben kleinen redaktionellen Anpassungen (Textstraffung bei § 2 Absatz 1 und § 5. Absatz 1, Wortänderung bei § 7, Absatz 4: Wählerverzeichnis statt - liste) wurde hier eine einzige Änderung vorgenommen:
Unter § 12 Absatz 5 wurde im ersten Satz „fünfmal“ neu eingefügt: „Jeder Wahlvorschlag bedarf fünfmal so vieler Unterschriften von Wahlberechtigten wie er Bewerberinnen und Bewerber enthält.“