Haushaltssperre

← Sitzung des Stadtrates (26.01.2022)

Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der Integrationsratssatzung 2015

Anlage · 02.12.2021 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text (Texterkennung aus Scan, fehleranfällig). Verbindlich ist das Originaldokument.

Integrationsratssatzung

001.352

Anlage

Anlage zu $ 4 Abs. 1 Satz 2 der

Satzung der Stadt Nürnberg über den

Rat für Integration und Zuwanderung

Der Rat für Integration und Zuwanderung (30 Sitze) setzt sich aus folgenden Gruppen mit folgenden Mindesisitzen (Grundmandaten) zusammen:

Gruppe Srundmandate

Anzahl Weitere Anforderungen

  1. Aussiedlerinnen und Aussiedler a} drei Mitglieder der Gruppe müssen aus der (ehemaligen) Sowjetunion stammen

b) zwei Mitglieder müssen aus anderen Ländern stammen

  1. Gruppe Europäische Union in der Gruppe müssen mindestens vier verschiedene (ehemalige) Staatsangehörigkeiten vertreten sein

  2. Gruppe Restliches Europa in der Gruppe müssen mindestens vier verschiedene (ehemalige) Staatsangehörigkeiten vertreten sein

  3. Gruppe Sonstige Staaten in der Gruppe müssen drei verschiedene (ehemalige) Staatsangehörigkeiten und mindestens zwei verschiedene Kontinente vertreten sein

Erläuterungen:

  1. Zu den Gruppen Nrn. 2 bis 4 gehören alle Personen, die mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder besessen haben.

  2. Bewerberinnen und Bewerber, die nachweislich mehreren Gruppen zugerschnet werden können, dürfen und müssen entscheiden, bei weicher Gruppe sie berücksichtigt werden sollen. Aussiedlerinnen und Aussiedler können sich jedoch nur für diese Gruppe zur Wahl stellen.

  3. Nachtrag Dezember 2015

Download ↓