Wahlordnung für den Rat für Integration und Zuwanderung
(Integrationsratswahlordnung – IntRWO)
Vom Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Integrationsrat § 2 Wahlgrundsätze § 3 Wahlorgane § 4 Wahlleiter § 5 Wahlausschuss § 6 Wahlvorstände
II. Abschnitt
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 7 Wahlberechtigung § 8 Wählbarkeit § 9 Wählerverzeichnis § 10 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
III. Abschnitt
Wahlvorschläge
§ 11 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen § 12 Einreichung der Wahlvorschläge § 13 Zulassung der Wahlvorschläge
IV. Abschnitt
Durchführung der Wahl
§ 14 Wahllokale, Briefwahl § 15 Stimmzettel § 16 Bekanntgabe der Wahlvorschläge § 17 Stimmabgabe § 18 Feststellung des Wahlergebnisses § 19 Berufung der Mitglieder des Integrationsrats
V. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 20 Öffentliche Bekanntmachungen § 21 Inkrafttreten
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Integrationsrat
Nach den allgemeinen Kommunalwahlen sind jeweils Mitglieder des Rats für Integration und Zuwanderung (Integrationsrat) zu wählen. Der Wahltermin wird vom Stadtrat festgelegt.
§ 2
Wahlgrundsätze
(1) Die Wahl wird als durch Gruppenbildung und Minderheitenschutz modifizierte Persönlichkeitswahl durchgeführt. (2) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. (3) Die Wahlorgane richten ihre Entscheidungen an den Grundsätzen aus, die sich aus dem Geist demokratischer, rechtsstaatlicher Wahlen ergeben. Soweit aus den nachfolgenden Bestimmungen - auch sinngemäß
- nichts anderes folgt, greifen sie hierbei auf die bei den Stadtratswahlen anzuwendenden Vorschriften des
Gemeinde- und Landkreiswahlrechts zurück. In diesem Rahmen sind auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität zu berücksichtigen. Der Wahlleiter kann Fristen den besonderen Umständen (insbesondere den sich aus Schulferien ergebenden Erfordernissen) anpassen.
§ 3
Wahlorgane
Wahlorgane sind: 1. der Oberbürgermeister als Wahlleiter (§ 4); 2. der Wahlausschuss (§ 5); 3. ein Wahlvorstand oder mehrere Wahlvorstände (§ 6).
§ 4
Wahlleiter
Der Oberbürgermeister bereitet als Wahlleiter die Wahl vor und führt sie durch. Er kann seine Befugnisse weiter übertragen.
§ 5
Wahlausschuss
(1) Mitglieder des Wahlausschusses sind der Wahlleiter als vorsitzendes Mitglied und vier nach § 7 Wahlberechtigte als Beisitzerinnen oder Beisitzer, die der Wahlleiter unter Beachtung des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über den Rat für Integration und Zuwanderung (IntRS) beruft. Die vier in der Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 2 IntRS genannten Gruppen sollen durch jeweils eine Beisitzerin oder einen Beisitzer vertreten sein. Für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer ist nach Maßgabe des Satzes 2 auch eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen (§ 13 Abs. 2) und stellt das Wahlergebnis fest (§ 18).
§ 6
Wahlvorstände
(1) Für jeden Abstimmungsraum bestellt die Stadt einen Wahlvorstand. Er besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Wahlvorsteherin bzw. Wahlvorsteher und Schriftführerin bzw. Schriftführer sind Beschäftigte der Stadt. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen Wahlberechtigte sein, die der deutschen Sprache mächtig sind. (2) Der Wahlvorstand sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl. Nach Schließung des Abstimmungsraumes übermittelt die Wahlvorsteherin bzw. der Wahlvorsteher die Wahlunterlagen unverzüglich der Stadt.
II. Abschnitt
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 7
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer 1. mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder besessen hat oder Aussiedlerin oder Aussiedler ist, 2. am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und 3. seit mindestens sechs Monaten in Nürnberg ununterbrochen gemeldet ist. (2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer in seiner Person die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Art. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes erfüllt. (3) Formelle Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Die Stadt trägt die ihr bekannten Wahlberechtigten von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ein. Die übrigen Wahlberechtigten trägt sie auf Antrag ein. Mit dem Antrag ist die Einbürgerungsurkunde bzw. die Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes oder ein anderer geeigneter Nachweis vorzulegen. (4) Die Stadt informiert rechtzeitig über die Möglichkeit, sich in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen.
§ 8
Wählbarkeit
Für das Amt eines Mitglieds im Integrationsrat sind die nach § 7 Wahlberechtigten wählbar, die seit mindestens drei Jahren ununterbrochen in Nürnberg gemeldet sind. Nicht wählbar ist, wer sich in der Bundesrepublik Deutschland im Dienst seines Heimatstaates aufhält.
§ 9
Wählerverzeichnis
Die Stadt trägt die Wahlberechtigten mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in das Wählerverzeichnis ein.
§ 10
Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Die Stadt benachrichtigt die Wahlberechtigten über den Eintrag im Wählerverzeichnis sowie über Ort und Zeit der Wahl.
III. Abschnitt
Wahlvorschläge
§ 11
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Stadt fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen binnen einer vom Wahlleiter zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat auf. Sie weist dabei auf die Vorschriften der §§ 8 und 12 Abs. 1 hin.
§ 12
Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Für die Wahlvorschläge sind Formblätter zu verwenden, die von der Stadt zur Verfügung gestellt werden. (2) In jedem Wahlvorschlag müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben die Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Angaben aufgeführt sein: Anrede (Frau oder Herr), Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, alle aktuellen und ehemaligen Staatsangehörigkeiten sowie die Zuordnung zu einer der in der Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 2 IntRS genannten Gruppen. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber muss ferner die Erklärung, dass sie bzw. er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, beigefügt werden. (3) Wahlvorschläge mit mehreren Bewerberinnen und Bewerbern sind mit einem aus höchstens 30 Buchstaben bestehenden Kennwort zu versehen.
(4) Für jeden Wahlvorschlag ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Die Beauftragten haben die Wahlvorschläge zu unterzeichnen. Sie sind berechtigt, für die Wahlvorschläge verbindliche Erklärungen abzugeben. (5) Jeder Wahlvorschlag bedarf fünfmal so vieler Unterschriften von Wahlberechtigten wie er Bewerberinnen und Bewerber enthält. Jede und jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer bzw. seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die unterzeichnenden Personen müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf, (ehemalige) Nationalität und Anschrift angeben. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch Bewerberinnen und Bewerber ist zulässig. (6) Fallen Bewerberinnen oder Bewerber bis zum Tage vor der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge durch Tod oder Fortzug weg, so können bei Wahlvorschlägen mit mehreren Bewerberinnen und Bewerbern die Beauftragten den Wahlvorschlag auf die ursprüngliche Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern ergänzen, ohne erneut eine Unterstützungsliste gemäß Abs. 5 einreichen zu müssen. (7) Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen oder der Rücktritt einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist ausgeschlossen.
§ 13
Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge, die den in § 12 genannten Anforderungen nicht genügen, sind ganz oder teilweise ungültig. Bei behebbaren Mängeln kann der Wahlleiter der Bewerberin oder dem Bewerber bzw. der oder dem Beauftragten eine Frist von fünf Werktagen zur Beseitigung einräumen. (2) Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und entscheidet über ihre Zulassung.
IV. Abschnitt
Durchführung der Wahl
§ 14
Wahllokale, Briefwahl
Der Wahlleiter entscheidet nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit über die Zahl der Wahllokale sowie über Möglichkeiten einer vorherigen Stimmabgabe. Eine Briefwahl findet nicht statt.
§ 15
Stimmzettel
Die Stimmzettel sind nach den in der Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 2 IntRS genannten Gruppen zu gliedern. Innerhalb der Gruppen sind die Bewerberinnen und Bewerber jeweils in der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen aufzuführen. Neben dem Familiennamen sind Anrede (Frau oder Herr), Vorname, Geburtsdatum, Beruf, sowie die aktuelle oder ehemalige ausländische Staatsangehörigkeit bzw. eine der Staatsangehörigkeiten und (wenn vorhanden) das Kennwort des Wahlvorschlags anzugeben.
§ 16
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
Der Wahlleiter gibt die gültigen Wahlvorschläge mit der Reihenfolge auf dem Stimmzettel öffentlich bekannt.
§ 17
Stimmabgabe
Bei der Stimmabgabe ist Folgendes zu beachten: 1. jede Wählerin und jeder Wähler hat zwölf Stimmen; 2. sie oder er kann jeder Bewerberin und jedem Bewerber unabhängig von Staatsangehörigkeit und Gruppenzugehörigkeit Stimmen geben; 3. sie oder er kann einer Bewerberin oder einem Bewerber jeweils bis zu drei Stimmen geben (häufeln).
§ 18
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuss ermittelt die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen. Die Verteilung der Sitze richtet sich nach der Reihenfolge der Stimmenzahlen, wobei die in der Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 2 IntRS genannten Grundmandate vorab verteilt werden. Bewerberinnen und Bewerber, die keine Stimme erhalten haben, werden nicht berücksichtigt. (2) Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und vom Wahlleiter bekanntgemacht. (3) Innerhalb eines Monats vom Tag der Bekanntmachung an können von den Wahlberechtigten Einwendungen gegen das Wahlergebnis bei der Stadt erhoben werden.
§ 19
Berufung der Mitglieder des Integrationsrats
(1) Die Mitglieder des Integrationsrats werden vom Stadtrat berufen. (2) Der Stadtrat ist an das Wahlergebnis gebunden. Werden bei der Verteilung nach § 18 Abs. 1 die einer Gruppe gemäß der Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 2 IntRS zustehenden Grundmandate nicht erreicht, entscheidet der Stadtrat nach seinem Ermessen über die Berufung der Mitglieder. (3) Scheidet ein Mitglied aus dem Integrationsrat aus, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wobei die nachrückenden Mitglieder in unstreitigen Fällen durch den Wahlleiter berufen werden. (4) Der Wahlleiter benachrichtigt die berufenen Mitglieder und im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern die nachrückenden Personen.
V. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 20
Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Wahlordnung sind mit dem Anschlag in deutscher Sprache an der Amtstafel im Rathaus bewirkt. Die Stadt soll darüber hinaus Bekanntmachungen in geeigneter Weise mehrsprachig veröffentlichen.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für den Rat für Integration und Zuwanderung (IntegrationsratswahlO – IntRWO) vom 13. November 2015 (Amtsblatt S. 444) außer Kraft.
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