Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der
Satzung der Stadt Nürnberg über den Rat für Integration und Zuwanderung
Der Rat für Integration und Zuwanderung umfasst 30 Sitze und setzt sich aus den folgenden Gruppen mit folgenden Sitzkontingenten zusammen:
| Gruppe | Mandatsverteilung | ||
|---|---|---|---|
| Anzahl Grundmandate | Anzahl Freie Mandate | Weitere Anforderungen | |
| 1) Europäische Union | 5 | 3 | In dieser Gruppe müssen Personen aus mindestens fünf verschiedenen Bezugsländern vertreten sein. |
| 2) Europa ohne EU | 6 | 3 | In dieser Gruppe müssen Personen aus mindestens fünf verschiedenen Bezugsländern vertreten sein. Mindestens drei Personen müssen aus dem Bezugsland Türkei, jeweils eine aus der Ukraine, aus Russland und aus dem früheren Jugoslawien (hier: Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nord Mazedonien, Serbien und Kosovo) stammen. |
| 3) Afrika, Asien, Amerika, Ozeanien | 6 | 2 | In dieser Gruppe müssen Personen aus mindestens drei verschiedenen Bezugsländern und zwei verschiedenen Kontinenten vertreten sein. Mindestens drei Personen müssen seit dem Jahr 2015 nach Deutschland gekommene Geflüchtete aus mindestens drei verschiedenen Bezugsländern sein. |
| 4) Aussiedler/-innen | 3 | 2 | Mindestens zwei Personen aus dieser Gruppe müssen aus der ehemaligen Sowjetunion und mindestens eine Person aus Rumänien stammen. |
Allgemeine Anforderungen:
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Aus einem Bezugsland dürfen maximal fünf Personen im Integrationsrat vertreten sein.
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Zu den Gruppen 1) bis 3) gehören alle Personen, die mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder besessen haben.
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Personen mit mehreren (ehemaligen) Staatsangehörigkeiten, die verschiedenen Gruppen (Nr. 1 - 3) zuzuordnen sind, müssen sich vor der Wahl entscheiden, für welche Gruppe sie sich bewerben und welches Bezugsland sie repräsentieren möchten.
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Personen mit Aussiedlerstatus können sich ungeachtet weiterer (ehemaliger) Staatsangehörigkeiten nur für Mandate in der Gruppe „Aussiedler“ (Nr. 4) bewerben.