Haushaltssperre

← Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit (01.12.2021)

Bericht

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Berichtsvorlage OA/010/2021

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 01.12.2021 öffentlich Bericht

Arbeit

Betreff:

Feuerwerksverbot in der Nürnberger Altstadt an Silvester 2021

- TISCHVORLAGE -

Anlagen: Karte "Böllerverbot"

Bericht:

Im RWA am 14.04.2021 wurde die Rechtslage zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern an Silvester ausführlich erläutert.

Silvesterfeuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit geringer Gefahr. Sie dürfen am 31. Dezember und 1. Januar von allen Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht abgebrannt werden dürfen sie in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (§ 23 Abs. 1 und 2 1.Sprengstoffverordnung - SprengV).

Die Gemeinden können außerdem das Abbrennen von F2-Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Gemeindeteilen verbieten (§ Art. 24 Abs. 2 Nr. 2 1.SprengV). Die Verbotsmöglichkeit umfasst nicht Feuerwerkskörper, die ausschließlich oder auch andere pyrotechnische Effekte haben (z.B. Raketen, Batterien, Bodenfontänen, Heuler). Da diese Beschränkung nicht kontrollierbar ist und zu keiner wesentlichen Immissionsentlastung führt, macht die Stadt Nürnberg von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch.

In mehreren gerichtlichen Entscheidungen zu den Feuerwerksverboten für Silvester 2020 wurde festgestellt, dass die Gemeinden kein Feuerwerksverbot zur Vermeidung von verbotenen Kontakten und Menschenansammlungen und zum Schutz der Krankenhäuser vor Überlastung erlassen können (so auch das VG Ansbach zum Verbot in Nürnberg).

An dieser Rechtslage hat sich nichts geändert. Die Stadt Nürnberg kann deshalb das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im ganzen Stadtgebiet oder in der ganzen Innenstadt ohne eine entsprechende Ermächtigung nicht untersagen.

Nachdem an den Silvestern 2018 und 2019 entgegen dem Verbot in § 23 Abs. 1 1.SprengV auch an der Frauenkirche und der Sebalduskirche zahlreiche Feuerwerkskörper abgebrannt worden sind sowie auf der Museumsbrücke und der Fleischbrücke, auf denen sich zahlreiche Menschen aufgehalten haben, wird das in den Vorjahren erlassene Feuerwerksverbot an der Lorenzkirche auf diese Bereiche durch Erlass eine Allgemeinverfügung ausgeweitet (siehe Karte). Damit sollen das gesetzliche Feuerwerksverbot in unmittelbarer Nähe von Kirchen konkretisiert und Verletzungen der vielen Menschen auf der Museumsbrücke und der Fleischbrücke verhindert werden. Das Feuerwerksverbot an der Burg durch die städtische Silvesterverordnung bleibt hiervon unberührt.

Die Verbotszone muss beschildert werden. Der Auf-/Abbau und die Lagerung der Schilder durch

eine beauftragte Firma kosten ca. 2.500 EUR.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 2.500 € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten 2.500 € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

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